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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2023, RV/7500163/2023

Parkometerabgabe - kein Nachweis betreffend die behaupteten Paketzustellungen erbracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die beiden Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , GZen 1) MA67/Zahl1/2022 und 2) MA67/Zahl2/2022, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den beiden Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von jeweils € 60,00 auf jeweils € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Stunden auf jeweils 11 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen werden die beiden angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Geldstrafen (2 x € 48,00 = € 96,00) sind zusammen mit den Beiträgen zu den Kosten der behördlichen Verfahren (2 x € 10,00 = € 20,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt
(€ 96,00 + € 20,00 =) € 116,00.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1) MA67/Zahl1/2022:

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl1/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am von 20:41 bis 22:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***X.gasse*** 4, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

2) MA67/Zahl2/2022:

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl2/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am von 09:00 bis 17:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***X.gasse*** 4, abgestellt habe ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Die Straferkenntnisse wurden folgendermaßen, weitgehend gleich, begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 abgestellt, sodass es am 1) in der Zeit von 20:41 Uhr bis 22:00 Uhr und 2) in der Zeit von 09:00 Uhr bis 17:14 Uhrin dergebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, ***X.gasse*** 4 gestanden ist, ohne dieses miteinem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkscheinaktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem
Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichenWahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
1)Den Anmerkungen sowie 2)den Fotos zur Organstrafverfügung ist zu entnehmen, dass im Fahrzeug einSchild mit dem Vermerk ,Zusteller im Einsatz - wir bitten um Ihr Verständnis - Amazon logistics' hinterlegt war.
In Ihrem fristgerechten Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie zusammengefasstein, dass Sie zum angegebenen Zeitpunkt mit der Zustellung von Paketen unterwegs waren. ImAnhang legten Sie ein entsprechendes Schreiben der Firma vor.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug
zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 derParkometerabgabeverordnung).
Die Parkometerabgabeverordnung verlangt die Entrichtung der Abgabe für die Dauer der
Abstellung des Fahrzeuges. Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einerKurzparkzone über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzungder Parkometerabgabe dar.
Gemäß § 26 a Abs. 4 StVO 1960 zu Folge sind die Lenker

1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria
Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienst-anbieter,

3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder

4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2 genannten Dienstanbieter fahren,
bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung vonTelekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen sowie bei Einsätzen der Funküberwachungan Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und derübrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Das Fahrzeug wurde auch am
1) um 17:14 Uhr in Wien 16, ***X.gasse*** 4(Geschäftszahl: MA67/Zahl2/2022) und 2) um 20:41 Uhrin Wien 16, ***X.gasse*** 4 (Geschäftszahl: MA67/Zahl1/2022) von einem Parkraumüberwachungsorgan derLandespolizeidirektion Wien beanstandet und konnte an Hand der von den beidenMeldungslegern angefertigten Fotos festgestellt werden, dass keine Ortsveränderung desFahrzeuges stattgefunden hat.
Eine durchgeführte Zustelltätigkeit wurde im gesamten Verfahren nicht durch geeignete
Beweismittel glaubhaft gemacht, zumal Sie lediglich eine formlose Bestätigung der Firma für das Ausliefern von Amazon Paketen am 1) um 20:41 Uhr und 2) um 17:14 Uhrbei der Adresse 1160 Wien, ***X.gasse*** 4, vorlegten.
Da sich der Abstellort in der Nähe Ihrer Wohnadresse befand, konnte die Behörde es sohin in
freier Beweiswürdigung als erwiesen ansehen, dass Sie das Fahrzeug nicht im Rahmen einerZustellung bzw. Abholung von Postsendungen im Sinn des § 26 a Abs. 4 StVO an der näherangeführten Örtlichkeit abgestellt haben.
Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe,
knüpft die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit inder genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zuinterpretieren, wonach unter ,Abstellen' sowohl das Halten als auch das Parken vonmehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen ist. Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit istunzweifelhaft zu entnehmen, dass unter ,Abstellen' auch das Belassen desKraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in dieselbige zuverstehen ist.
Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr fällt das Abgestelltlassen des Kraftfahrzeuges außerhalb dieses Zeitraumes
nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht). MitGültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag tritt jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft,weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zuverhängen ist, gesetzt wurde.
Es wurde somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern
kam im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit Fälligwerden einerweiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzu.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu
entlasten.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die
zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise
erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesemStraferkenntnis ersichtlich ist.
Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten
Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt imgegenständlichen Fall nicht vor."

Weiters enthalten die Straferkenntnisse die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für die vorliegenden Fälle maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).

Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse binnen der Rechtsmittelfrist (gleichlautend) Beschwerden und brachte wörtlich vor: "Hiemit erhebe ich Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Geschäftszahl GZ: Stadt Wien, MA6-BA32,StrafenZahlungsreferenz Zahl3 [Anmerkung BFG: nicht gegenständlich], Zahl1, Zahl2. Ich war an diesem Tag zum angegebenen Zeitpunkt mit der Zustellung von Paketen beschäftigt, sieheAnhang.
Weiters muss nach Schriftrolle 6 lit. b Parkometerabgabeverordnung keine Abgabe zu entrichten für
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst."

Den Beschwerden waren Schreiben der Firma Firma
(= Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges) mit dem Inhalt beigelegt, der Bf. sei zu den Beanstandungszeiten am Tatort mit dem Ausliefern von Amazon Paketen beschäftigt gewesen.

Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 67) legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten mit Vorlageberichten je vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

1) MA67/Zahl1/2022:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) mit der Dienstnummer Nr1 hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen
123 (A) am um 20:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***X.gasse*** 4, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, beanstandet.

2) MA67/Zahl2/2022:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) mit der Dienstnummer Nr2 hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen
123 (A) am um 17:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***X.gasse*** 4, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, beanstandet.

1) und 2): Nicht bestritten wurden in beiden Fällen der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und die jeweiligen Beanstandungszeitpunkte sowie die Tatsache, dass jeweils kein Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert worden war.
Unbestritten blieb weiters,
- dass an Hand der von den beiden Meldungslegern angefertigten Fotos festgestellt werden
konnte, dass [vom , 20:41 Uhr, bis , 17:14 Uhr] keine Ortsveränderung
des Fahrzeuges stattgefunden hat und
- dass sich der Abstellort in der Nähe der Wohnadresse des Bf. befand. Hierzu ist ergänzend
festzuhalten, dass sich der Abstellort nicht bloß in der Nähe, sondern in unmittelbarerNähe
der Wohnadresse des Bf. (um die Ecke) befand/befindet.
Diese Umstände treten zu dem Umstand hinzu, dass das Kraftfahrzeug am (Donnerstag) um 20:41 Uhr und am folgenden Tag (am Freitag, dem ) um 17:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, ***X.gasse*** 4 gestanden ist.

Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeuges war die Firma Firma.

Den obigen Feststellungen steht das Vorbingen des Bf. gegenüber, zu den Beanstandungszeiten am Tatort mit dem Ausliefern von Amazon Paketen beschäftigt gewesen zu sein.

Die Firma Firma bestätigte wie folgt dem Bf. (gemäß Beschwerdebeilagen) [zu ergänzen: lediglich], der Bf. sei zu den Beanstandungszeiten am Tatort mit dem Ausliefern von Amazon Paketen beschäftigt gewesen,
a) betreffend den :
" Wien, am Zustellung von Amazon Pakete
Firma bestätigt, dass der Fahrer
Name - (Bf.)
Kennzeichen - [wie Strafverfügung]
Uhrzeit- 23:41
in Datum-
Adresse - [wie Strafverfügung]
mit dem Ausliefern von Paketen - im Auftrag von Amazon - beschäftigt war.
Mit freundlichen Grüßen
Firma
[Anschrift der GmbH]"
b) betreffend den :
" Wien, am 07.08.2G??
Zustellung von Amazon Pakete
Firma bestätigt, dass der Fahrer
Name - (Bf.)
Kennzeichen - [wie Strafverfügung]
Uhrzeit - 17:14
in Datum-
Adresse - [wie Strafverfügung]
mit dem Ausliefern von Paketen - im Auftrag von Amazon - beschäftigt war.
Mit freundlichen Grüßen
Firma
[Anschrift der GmbH]"

Anmerkung: Beide Bestätigungen
- weisen keinen Hinweis darauf aus, von wem die Bestätigung erstellt wurde - welche (natürliche) Person die Bestätigung ausgestellt hat und
- beinhalten auch keine Unterschrift.
Somit kann nicht (einmal) gesagt werden, von wem sie tatsächlich stammen.

Auf Grundlage dieser Umstände wurde der Bf. von der MA 67 (zutreffend) um Vorlage eines Nachweises über die eingewendete Tätigkeit ersucht.

Der Bf. hat der Behörde den angeforderten Nachweis, bspw. mittels Vorlegen einer Tourenliste, nicht erbracht (vgl. die Strafverfügung: Eine durchgeführte Zustelltätigkeit wurde im gesamten Verfahren nicht durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht.)

Gemäß den obigen Feststellungen betreffend den Inhalt der vorgelegten Bestätigung (vgl. insb. die diesbezügliche Anmerkung) wurde im Straferkenntnis zutreffend ausgeführt:
Eine durchgeführte Zustelltätigkeit wurde im gesamten Verfahren nicht durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht, zumal Sie lediglich eine formlose Bestätigung der Firma für das Ausliefern von Amazon Paketen am um 20:41 Uhr bzw. am um 17:14 Uhr bei der Adresse 1160 Wien, ***X.gasse*** 4, vorlegten.

Die Firma Firma hat keine Nachweise vorgelegt, die belegen könnten, dass sie auf der Liste der RTR als angezeigter Postdienst gemäß § 25 PMG aufscheinen würde. Dieser Umstand wurde dem Bundesfinanzgericht in einem Telefonat am von der Firma Firma bestätigt (Frau Frau, Tel. Tel).

Der Bf. ist somit der ihm obliegenden und auch zumutbaren Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht nachgekommen:
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. ).

Hinsichtlich des Abstellens des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs zu den beiden Beanstandungszeitpunkten hat es der Bf. unterlassen, die von ihm behauptete Erbringung von Paketdienstleistungen (iS des § 25 PMG) nachzuweisen.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu den Beanstandungszeitunkten am Tatort 1160 Wien, ***X.gasse*** 4, in seiner Eigenschaft als Lenker des auf die Firma Firma zugelassenen Fahrzeuges und nicht im Rahmen der Erbringung von Paketdienstleistungen (für angezeigte Postdienste gemäß § 25 PMG) abgestellt hat.

Rechtsgrundlagen und Würdigung

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 25 PMG bestimmt:
(1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.

§ 26a. StVO 1969 idaF bestimmt:
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärpolizei, der militärischen Nachrichtendienste und der Finanzverwaltung sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.
(3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
(4) Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter
fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Wegen des (jeweils) nicht vorhandenen Parkscheins wurde der objektive Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, hat sie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Auf Grund der Art der vom Bf. ausgeübten Tätigkeit und unter Bedachtnahme auf dessen Alter können zu Gunsten des Bf. unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse angenommen werden: von einer unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Das Bundesfinanzgericht erachtet wegen unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher (Einkommens)Verhältnisse anstatt der von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe verhängten Geldstrafe von jeweils € 60,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit jeweils 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe eine Geldstrafe von jeweils € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 11 Stunden als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Die beschwerdeführende Partei hat infolge teilweise Folge gebender Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500163.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at