Diverse Werbungskosten
Revision eingebracht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde eine Abgabennachforderung iHv 23,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wurde auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrags auf Stundung gemäß § 323c Abs. 11b oder eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO hingewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Bf. trotz Verpflichtung und Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt habe. Es sei daher die Arbeitnehmerveranlagung der Bf. mit den der belangten Behörde vorliegenden Informationen durchgeführt worden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen seien der belangten Behörde nicht bekannt und seien daher unberücksichtigt geblieben.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom , eingelangt am , führte die Bf. aus, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid für das Kalenderjahr 2017 eine Steuernachforderung iHv 23,00 EUR festgesetzt worden sei. Sie begründe dies wie folgt:
Bei Berechnung der Einkommensteuer seien im Kalenderjahr 2017 insgesamt 4.655,04 EUR (4.972,20 EUR abzüglich der berücksichtigten Kirchensteuer 185,16 EUR und der Werbungskostenpauschale iHv 132,00 EUR) nicht berücksichtigt worden. Sie übermittle dazu eine Aufstellung ihrer Ausgaben und Rechnungen. Sie füge hinzu, dass der Einkommensteuerbescheid vom im Schätzweg ermittelt worden sei und sie vor dessen Erstellung nicht benachrichtigt worden sei (telefonische Auskunft vom Finanzamt Wien Mitte vom ).
Sie beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem der in den Beilagen aufgeschlüsselte absetzbaren Betrag iHv 4.972,20 EUR berücksichtigt werde.
Sie beantrage die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO in Höhe des strittigen Betrages iHv 23,00 EUR.
Mit dieser Beschwerde übermittelte die Bf. eine Aufstellung ihrer Ausgaben im Jahr 2017 sowie ein Konvolut an dazugehörenden Rechnungen.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom ) gem. § 303 (1) BAO wiederaufgenommen.
In der Begründung wurde angeführt, dass es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben habe:
• Eine Mitteilung der Spenden sei berichtigt oder neu übermittelt worden.
• Eine Mitteilung des Beitrags an eine Kirche oder Religionsgesellschaft sei berichtigt oder neu übermittelt worden.
• Eine Mitteilung der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten sei berichtigt oder neu übermittelt worden.
Die nähere Begründung sei im neuen Einkommensteuerbescheid zu finden.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde die Einkommensteuer 2017 mit 0,00 EUR festgesetzt, sodass sich eine Abgabengutschrift iHv 23,00 EUR ergab.
In der Begründung wurde angeführt, dass die belangte Behörde nachträglich von der Bf. Informationen zu den Spenden, Beiträgen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. zu den Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten erhalten habe. Die Beträge seien in der Aufstellung zu finden.
In der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde eine Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2017 iHv 761,00 EUR festgesetzt. Da bisher 0,00 EUR vorgeschrieben waren, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 761,00 EUR.
In der Begründung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ist ein strenger Maßstab bei der Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil anzuwenden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% beträgt. Dasselbe Schicksal teilen auch sämtliche Computerzubehörteile und die Internetkosten. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Daraus ergibt sich ():
a) Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (Brille, Prothese, usw.). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
b) Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot erfasst. Dies gilt vor allem dann, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit die Überprüfung eines entsprechenden Vorbringens des Steuerpflichtigen entweder unmöglich ist oder nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar wäre (Aufteilungsverbot).
Daher konnten folgende Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden: Batterien, Grußkarten, Verlängerungskabel, Leuchtmittel, Jahreskarte Verkehrsbetrieb, ÖBB Vorteilscard, Postgebühren, Essen, Kinobesuche.
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (zB Gesetzeskommentar eines Richters). Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (), stellt keine Werbungskosten dar. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können ( betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Die beantragten Druckwerke konnten daher nicht als Fachliteratur anerkannt werden.
Für Spenden wird ab 2017 ein automatischer Datenaustausch zwischen den empfangenden Organisationen und der Finanzverwaltung eingerichtet. Die betroffenen Sonderausgaben können in der Steuererklärung ab 2017 nicht mehr beantragt werden. Sollte bei der Übermittlung etwas schiefgelaufen sein, wenden Sie sich bitte an die betreffende Spendenorganisation. Nur die Spendenorganisation kann Korrekturen vornehmen und eine neuerliche Übermittlung an Ihr Finanzamt vornehmen. Wird eine neue Übermittlung an das Finanzamt vorgenommen, erfolgt automatisch eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2017.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumschaffung und -Sanierung sind für die Kalenderjahre 2016 bis 2020 nur mehr dann als Topfsonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 steuerlich absetzbar, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist. Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 2.049,60 € konnten daher nicht berücksichtigt werden."
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom ) gem. § 303 (1) BAO wiederaufgenommen.
Die Begründung des Bescheides war ident mit der Begründung des Bescheides vom .
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde eine Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2017 iHv 773,00 EUR festgesetzt. Da bisher 761,00 EUR vorgeschrieben waren, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 12,00 EUR.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie nachträglich Informationen zu den Spenden, Beiträgen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. zu den Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten der Bf. erhalten habe. Die Beträge seien in der Aufstellung zu finden.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom ) gem. § 303 (1) BAO wiederaufgenommen.
Die Begründung des Bescheides war ident mit der Begründung des Bescheides vom .
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde eine Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2017 iHv 780,00 EUR festgesetzt. Da bisher 773,00 EUR vorgeschrieben waren, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 7,00 EUR.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie nachträglich Informationen zu den Spenden, Beiträgen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. zu den Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten der Bf. erhalten habe. Die Beträge seien in der Aufstellung zu finden.
Mit Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom ) gem. § 303 (1) BAO wiederaufgenommen.
Die Begründung des Bescheides war ident mit der Begründung des Bescheides vom .
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde eine Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2017 iHv 791,00 EUR festgesetzt. Da bisher 780,00 EUR vorgeschrieben waren, ergab sich eine Abgabengutschrift iHv 11,00 EUR.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie nachträglich Informationen zu den Spenden, Beiträgen an eine Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. zu den Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten der Bf. erhalten habe. Die Beträge seien in der Aufstellung zu finden.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom , eingelangt am , führte die Bf. Folgendes aus:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir für das Kalenderjahr 2017 eine Steuernachgutschrift von 791,- Euro zugeschrieben.
In der Begründung des Bescheids vom 16. Juni wurde ausgeführt:
"Angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ist ein strenger Maßstab bei der Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil anzuwenden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% beträgt. Dasselbe Schicksal teilen auch sämtliche Computerzubehörteile und die Internetkosten."
Ich teile hierzu mit, dass diese Annahmen auf mich nicht zutreffen. Die eingereichten Werbungskosten für einen Laptop und Computerzubehör stammen vom Kauf eines ultraleichten Geräts, dass ich 2016 über die Verkaufsplattform der Uni gekauft habe und ausschließlich für Bibliotheksarbeiten, Archivreisen und Archivarbeiten für Zwecke der Dissertation in Geschichtswissenschaften und für meinen Arbeitgeber im Rahmen meiner Tätigkeit als Historikerin verwende. Das ultraleichte Gerät war aufgrund einer Rückenoperation nach Massenprolaps notwendig geworden und wurde gezielt für die genannten Zwecke angekauft. Ich verwende es für meine Weiterbildung (verschiedenste Archiv- und Konferenzreisen im In- und Ausland im Zuge des Doktoratsstudiums) UND für berufliche Zwecke, da der von meinem Dienstgeber zur Verfügung gestellte Laptop deutlich schwerer wäre. Für meine privaten Zwecke besitze ich in meinem Haushalt einen zweiten PC mit einem größeren Monitorbildschirm, - dies kann auch jederzeit in meinen Wohnräumlichkeiten überprüft werden. Zudem wohne ich allein, der Laptop, den ich steuerlich geltend mache, wird nicht auch noch von jemand anderem benutzt. Daher entspricht die von mir angegebene berufliche bzw. Weiterbildungszwecken dienende Nutzung von 95 % bei Gesamtausgaben von 1.199,00 Euro für den Laptop (davon 1 Drittel) und 222,13 Euro für Computerzubehör (zusammen: 621,79 Euro, davon 95 Prozent) meiner Verwendungsrealität.
Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, der den diesbezüglich absetzbaren Betrag von 590,70 Euro berücksichtigt. Die Scans der Rechnungen wurden bereits übermittelt.
Zudem erhebe ich Beschwerde gegen die Nicht-Anerkennung von Fahrtkosten für Zwecke meiner Weiterbildung mit dem Argument des Aufteilungsverbots. In den Einkommenssteuerrichtlinien findet sich vielmehr folgende Passage hinsichtlich Fahrtkosten (1528):
Die Wahl des Verkehrsmittels ist dem Abgabepflichtigen freigestellt. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel sind demnach in Höhe der tatsächlichen Ausgaben Betriebsausgaben (kein Abstellen auf billigstes öffentliches Verkehrsmittel, sodass auch die Kosten einer Bahnkarte erster Klasse bzw. bei Flugreisen bspw. ein Ticket der "Business-Class" abzugsfähig sind). Bei Netzkarten kommt es insoweit zu einer Durchbrechung des Aufteilungsverbotes, als der auf die betriebliche oder berufliche Verwendung entfallende Anteil abzugsfähig ist (; dazu auch der RS des VwGH 92/13/0205: Die Annahme, der Abgabepflichtige habe die Jahresnetzkarte dazu benutzt, um private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie beruflich bedingte Fahrten zu Gerichten und Ämtern durchzuführen, ist das Ergebnis einer auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Beweiswürdigung, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält, zumal der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet hat, daß er sich für andere Fahrten als solche zu Gerichten und Ämtern nicht der Öffentlichen Verkehrsmittel bedient hätte. Daß eine Jahresnetzkarte für öffentliche Verkehrsmittel auch für private Fahrten Verwendung findet, entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß zur "morgendlichen Stoßzeit" die geringe Strecke zwischen Wohnung und Dienstort in der Regel ebenso schnell zu Fuß zurückgelegt werden könne wie mit einem "überbesetzten Bus". Zum Vorbringen, der Abgabepflichtige trete Fahrten zu Gerichten auch von der Wohnung aus an und suche erst anschließend den Dienstort auf, ist darauf hinzuweisen, daß der Aufwand für derartige Fahrten, soweit er den Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht übersteigt, unter § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fällt).
Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides der den diesbezüglich absetzbaren Betrag von 258,- Euro - dies entspricht mit 50 Prozent der Gesamtausgaben für die Jahreskarte der Verkehrsbetrieb und der Vorteilscard der OEBB meiner Verwendungsrealität für Fahrten im Zusammenhang mit der Weiterbildung - berücksichtigt. Die Scans der Rechnungen wurden bereits übermittelt."
In der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Fahrtkosten als Werbungskosten grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen seien. Da der Bf. keine Aufwendungen entstehen würden, könnten auch keine Aufwendungen berücksichtigt werden.
Was den Privatanteil des Computers betrifft, so entspreche es gemäß ständiger Rechtsprechung nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass auf einem selbst angeschafften Laptop nicht die privaten E-Mails gelesen werden würden, etwas für private Zwecke gegoogelt werde oder Ähnliches (vgl. RV/0303-L/09; RV/0491/F-09).
Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom , eingelangt am , führte die Bf. Folgendes aus:
"Mit Beschwerdevorentscheidung vom zum Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Meine Beschwerde bezieht sich auf den vom Finanzamt angenommen pauschalen Privatanteil bei Computeranschaffungen im Ausmaß von 40 %. In meinem Fall mache ich aber lediglich einen Privatanteil von 5 % geltend. Das wurde in meiner Beschwerde vom auch ausgeführt und wie in Lohnsteuerrichtlinien vorgesehen glaubhaft gemacht:
1) Beim fraglichen Laptop handelt es sich um ein Leicht-Gerät mit weniger als 1 kg Gewicht, dessen Ankauf für berufliche Zwecke und Zwecke der beruflichen Weiterbildung (Doktoratsstudium) über die ausschließlich Studierenden und Universitätsangehörigen offenstehende ITVerkaufsplattform der Uni (u:book) im Jahr 2016 erfolgt ist. (Beweis 1)
2) Dieses Gerät wird seitdem im Rahmen des Doktoratsstudiums an der Universität (Bibliotheksarbeit, Archivarbeit für Zwecke der Dissertation in Geschichtswissenschaften, Universitätsseminare) und für berufliche Zwecke im Rahmen meiner Tätigkeit als Historikerin beim Allgemeinen Entschädigungsfonds (ebenfalls Archiv- und Bibliotheksarbeit) ausschließlich außerhalb meiner Arbeitsstätte (Büro) und außerhalb meiner Privaträumlichkeiten an auswärts gelegenen Arbeit- bzw. Fortbildungsstätten (Archiv, Bibliothek, Universität) verwendet.
3) Das ultraleichte Gerät war aufgrund einer Rückenoperation notwendig geworden (Beweis 2) und wurde gezielt für die genannten Zwecke angekauft. Der von meinem Dienstgeber zur Verfügung gestellte Dienst-Laptop war und ist deutlich schwerer und eignet sich wegen seines Gewichts für die Mitnahme an auswärts gelegenen Arbeitsorte für mich nicht (Beweis 3).
4) Für meine privaten Zwecke wird dieses Gerät nicht verwendet. Es ist nicht nur ergonomisch für längeres Arbeiten bzw. Schreiben ungeeignet. Es verfügt zudem auch nur über zwei USB-C Anschlüsse, und hat sonst keinerlei Ausstattung für private Anwendungen (kein normaler USB-Anschluss, kein Monitor VGA-Anschluss, kein HDMI-Anschluss, keine DVD-Laufwerk; Beweis 4). Zudem wohne ich allein, der Laptop wird nicht auch noch von jemand anderem benutzt.
5) Für private Zwecke verfüge ich über mehrere weitere PCs mit einem größeren Monitorbildschirm, und einen fix montierten Laptop mit ergonomischer Tastatur und ergonomischem Arbeitssessel samt Zusatzmonitor in meiner Wohnstätte sowie mehrere Kleingeräte (siehe Beweis 5). Das fragliche ultraleichte Gerät wird im privaten Wohnraum nicht verwendet.
Daher entspricht die von mir angegebene berufliche bzw. Weiterbildungszwecken dienende Nutzung von 95 % bei Gesamtausgaben von 1.199,00 Euro für den fraglichen Laptop (davon 1 Drittel im Jahr 2017: 399,66 Euro) und 222,13 Euro für Computerzubehör (zusammen: 621,79 Euro, davon 95 %: 590,70 Euro) meiner Verwendungsrealität.
Ich beantrage somit die Aufhebung der oben genannten Beschwerdevorentscheidung und die Berücksichtigung eines Privatanteils im Ausmaß von lediglich 5 % (d.h. Berücksichtigung des steuerlich absetzbaren Betrags in der Höhe von 590,70 Euro). Die Scans der Rechnungen wurden bereits übermittelt.
Weiters beantrage ich die Vorlage meiner Beschwerde beim Bundesfinanzgericht.
Mit diesem Vorlageantrag übersendete die Bf. die Rechnung ihres Laptops (HP Inc. Elitebook Folio G1), einige Fotos von Laptops und PCs, zwei Fotos von Smartphones sowie einen vorläufigen Patientenbrief der Krankenanstalt KA mit der Diagnose Massenprolaps L5/S1 medial links.
Im Vorlagebericht vom beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Finanzverwaltung verweise hierbei insbesondere auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom .
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. arbeitete im Beschwerdejahr unselbständig als Historikerin. Der Wohnort der Bf. ist in der ***1***, die Adresse ihres Arbeitsplatzes bei ihrem Dienstgeber ist ***2***. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort der Bf. beträgt laut dem Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen 3,3 km, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zumutbar.
Für ihre berufliche Tätigkeit arbeitete die Bf. nicht nur am Arbeitsplatz ihres Dienstgebers, sondern auch in Archiven und Bibliotheken außerhalb ihres Dienstortes.
Nebenberuflich absolvierte die Bf. das Doktoratsstudium der Geschichtswissenschaften an der Uni. Die Absolvierung dieses Doktoratsstudiums stellte für die Bf. keine Dienstpflicht ihrer unselbständigen Tätigkeit dar.
Die Bf. leidet laut Befund der Krankenanstalt KA an einem Massenprolaps (Bandscheibenprobleme), weswegen am in ebendieser Krankenanstalt ein operativer Eingriff durchgeführt werden musste.
Im Beschwerdejahr beantragte die Bf. ua 95% der 3-Jahres-Afa eines im Jahr 2016 angeschafften Laptops, 100% diversen PC-Zubehörs, Batterien, Grußkarten, Verlängerungskabel, Leuchtmittel, 60% der Jahreskarte der Verkehrsbetrieb sowie 50% der ÖBB-Vorteilscard Classic als Werbungskosten in ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.
Der Bf. wurde von ihrem Arbeitgeber ein Laptop zur Verfügung gestellt. Am erwarb die Bf. zusätzlich einen ultraleichten Laptop (HP Inc. Elitebook Folio G1 M5-6Y54 8GB) für berufliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in Bezug auf ihr Doktoratsstudium an auswärts gelegenen Arbeits- und Fortbildungsstätten. Dieser ultraleichte Laptop ist laut eigenen Angaben der Bf. ergonomisch für längeres Arbeiten bzw. Schreiben ungeeignet und verfügt zudem auch nur über zwei USB-C Anschlüsse, keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor VGA-Anschluss, keinen HDMI-Anschluss und kein DVD-Laufwerk.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung.
Ein Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafürsprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist (vgl. Zl. 86/13/0150).
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirkt: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. , unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).
Zur Berechnung der Wegstrecke sowie zur Frage der Verkehrsverbindung zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort der Bf. wurde der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen verwendet.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 115 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2017) (im Folgenden: BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gem. § 119 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gem. § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Gem. § 138 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961) haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gem. § 138 Abs. 2 BAO sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gem. § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015) (im Folgenden: EStG) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015) sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt gem. lit. a, dass diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten sind.
Gem. § 33 Abs. 5 Z 1 EStG (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015) steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich zu.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 7 EStG (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015) sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB. Werkzeug und Berufskleidung) als Werbungskosten abzugsfähig. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden, sodass nur die Absetzungen für Abnutzungen (Afa) als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG (BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015) dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gem. § 20 Abs. 2 lit. a EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen für Fahrtkosten (Jahreskarte der Verkehrsbetrieb und ÖBB-Vorteilscard Classic) sowie die Kosten für den im Jahr 2016 angeschafften Laptop samt dem im Beschwerdejahr angeschafften PC-Zubehör bei der Bf. im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu abzugsfähigen Werbungskosten führen.
1.Fahrtkosten:
Für einen Arbeitnehmer sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG iVm § 33 Abs. 5 Z 1 EStG festgesetzten Verkehrsabsetzbetrag iHv 400 Euro jährlich abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten (vgl. zB. ). Zusätzliche Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stehen einem Arbeitnehmer auf Grund dieser Bestimmung somit nicht zu.
Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 iHv EUR 400,00 wurde bereits für die Bf. bei der Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 berücksichtigt.
Ein Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro stehen der Bf. aufgrund der geringen Distanz von 3,3 km zwischen deren Wohnung und deren Arbeitsort und der Zumutbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu, was im Übrigen auch nicht bestritten wurde.
Was den Einwand der Bf. betreffend Fahrtkosten für Archivfahrten und Bibliotheksfahrten als Historikerin sowie Fahrten im Rahmen ihres Doktoratsstudiums in deren Beschwerde vom betrifft, wird ausgeführt:
Die Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Wenn es zu seinen Dienstpflichten gehört, kann die Tätigkeit des Arbeitnehmers beispielsweise auch darin bestehen, über einen längeren Zeitraum an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen oder Prüfungstätigkeiten bei Kunden durchzuführen. In diesen Fällen kann am Einsatzort für die Dauer der jeweiligen Tätigkeiten eine neue Arbeitsstätte entstehen (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16, Rz 117; vgl. ; RV/0233-I/06; siehe auch LStR 2002 Rz 291-293).
Die Absolvierung des Doktoratsstudiums stellt für die Bf. jedenfalls keine Dienstpflicht dar. Somit kann auch keine neue Arbeitsstätte der Bf. in Bezug auf das Studium an der Uni entstehen. Die Bf. wies auch keine Dienstpflicht nach, aufgrund deren sie diese Archiv- und Bibliotheksfahrten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Historikerin auf sich nehmen hätte müssen. Somit kann auch hierbei nicht von der Begründung einer neuen Arbeitsstätte ausgegangen werden.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () muss der Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. Ebner/Marschner in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 4, IX. Betriebsausgaben, Rz 279). Die Abgabenbehörden sind nicht verpflichtet, diesbezüglich weiterführende Informationen einzuholen.
Dem von der Bf. vorgebrachten Erkenntnis des kann entgegengehalten werden, dass es sich hierbei um einen Rechtsanwaltsanwärter handelte, der nachweisen konnte, dass er im Streitjahr an 235 Arbeitstagen 274 Termine bei verschiedenen Gerichten wahrnehmen musste. Er wies nach, dass er die Jahresnetzkarten für berufliche Fahrten zu den verschiedenen Gerichten und Ämtern benötigte und ihm aus diesem Grund die Kosten von seinem Arbeitgeber ersetzt wurden, wobei der Arbeitgeber die Zahlung als steuerpflichtigen Lohnbestandteil behandelte.
Im beschwerdegegenständlichen Fall konnte die Bf. - wie oben angeführt - keine konkreten Nachweise der von ihr vorgebrachten Archivfahrten und Bibliotheksfahrten als Historikerin sowie die studienbedingten Archivfahrten und Fahrten an die Universität und Bibliotheken innerhalb Wiens erbringen.
Da die Jahreskarte der Verkehrsbetrieb sowie die ÖBB-Vorteilscard für Fahrten jeden Zweckes verwendet werden können, ist eine Abgrenzung zwischen berufsbedingten Fahrten, Fahrten zu bzw. von der Studieneinrichtung (Uni) und privaten Fahrten der Bf. nicht möglich. Die Annahme, der/die Abgabepflichtige habe die Jahresnetzkarte dazu benutzt, um private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie beruflich bedingte Fahrten zu Bibliotheken, Archiven etc. durchzuführen, ist das Ergebnis einer auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Beweiswürdigung, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält ().
Der Bf. stehen somit in Zusammenhang mit den Fahrtkosten keine weiteren Werbungskosten zu.
2.Laptop und PC-Zubehör:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Im Rahmen der selbständig ausgeübten Tätigkeiten sind Betriebsausgaben die Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Begriffe "Werbungskosten" und "Betriebsausgaben" sind grundsätzlich inhaltsgleich. Maßgeblich ist, dass ein Aufwand durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16, Tz 3f). Die Notwendigkeit einer Ausgabe ist grundsätzlich keine Voraussetzung für deren Absetzbarkeit. Allerdings darf bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sie sich als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (Ebner in Jakom EStG, 15. Aufl. (2022), § 16, I. Werbungskostenbegriff Rz 2; ).
Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 2 lit. a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Was die Aufwendungen für das Doktoratsstudium betrifft, so können Aufwendungen iZm einem ordentlichen Universitätsstudium - somit auch Aufwendungen für ein Doktoratsstudium - grundsätzlich abzugsfähige Werbungskosten darstellen ().
Die Bf. beantragte in ihrer Beschwerde vom , dass in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2017 379,70 EUR für einen im Jahr 2016 gekauften ultraleichten Laptop als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser Wert resultierte aus der Annahme der Bf., 95% berufliche Nutzung von einem Gesamtkaufpreis von 1.199,00 EUR geltend machen zu können und diesen Wert im Rahmen der Afa auf drei Jahre verteilt abzuschreiben (1.199*95%/3 Jahre).
Ebenso beantragte die Bf. ihr im Beschwerdejahr angeschafftes PC-Zubehör iHv insgesamt 258,05 EUR zur Gänze als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Als Begründung gab die Bf. in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag an, dass sie diesen ultraleichten Laptop beinahe ausschließlich für Bibliotheksarbeiten, Archivreisen und Archivarbeiten für Zwecke der Dissertation und für ihren Arbeitgeber außerhalb ihrer Arbeitsstätte und außerhalb ihrer Privaträumlichkeiten in auswärts gelegenen Arbeits- und Fortbildungsstätten verwenden würde. Da die von ihrem Arbeitgeber zu Verfügung gestellten Laptops alle deutlich schwerer seien, habe sie sich aufgrund einer Rückenoperation (Massenprolaps) im Jahr 2013 einen extra leichten Laptop kaufen müssen. Sie habe außerdem einen zweiten PC samt Zubehör sowie mehrere Kleingeräte zuhause, die sie für private Zwecke nutzen würde. Der ultraleichte Laptop sei ergonomisch für längeres Arbeiten ungeeignet und verfüge über nur wenige Anschlüsse und keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor VGA-Anschluss, keinen HDMI-Anschluss und kein DVD-Laufwerk.
Hierzu übersendete die Bf. die dazugehörenden Rechnungen sowie den vorläufigen Patientenbrief der Krankenanstalt KA, welcher belegte, dass am eine Operation bei der Bf. aufgrund eines Massenprolaps (Bandscheibenoperation) durchgeführt wurde.
Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass auf einem selbst angeschafften Laptop nicht die privaten E-Mails gelesen werden würden, etwas für private Zwecke gegoogelt werde oder Ähnliches (vgl. ; UFSF , RV/0491-F/09). Aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde bezüglich des Laptops ein Privatanteil iHv 40% der 3-Jahres-Afa angenommen und 60% dieses Abschreibungsbetrages (sohin 239,80 EUR) als Werbungskosten anerkannt.
Was das PC-Zubehör betrifft, wurde von der belangten Behörde eine Kürzung iHv 48,90 EUR (für Batterien, Fotos, Grußkarten, Verlängerungskabel und Leuchtmittel) vorgenommen. Von dem verbliebenen Wert iHv 209,15 EUR (für USB-Hub, Keyboards, Computer Hilfsdienste nach Laptopschaden) wurde ebenso ein Privatanteil iHv 40% angenommen und 60% (sohin 125,50 EUR) als Werbungskosten anerkannt.
Unstrittig ist, dass bei der Bf. aufgrund von Bandscheibenproblemen im Jahr 2013 eine Operation durchgeführt werden musste. Dass aufgrund der Rückenprobleme ein ultraleichter Laptop für berufliche und studienbezogene Tätigkeiten unterwegs erworben wird, ist ebenso nachvollziehbar. Die Drittelabschreibung dieses Laptops sowie das dazugehörige Zubehör, welches im Beschwerdejahr angeschafft wurde, wurden von der belangten Behörde auch richtigerweise als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt - jedoch nur zu 60%.
Strittig ist somit lediglich, in welchem Ausmaß auch eine private Verwendung des Laptops und des PC-Zubehörs erfolgte. Da derartige Geräte eine berufliche und private Nutzung zulassen, lässt der objektive Charakter nicht ohne weiteres auf das tatsächliche Ausmaß der Verwendung schließen. Stehen derartige Geräte im privaten Haushalt, ist von den Anschaffungskosten regelmäßig ein Privatanteil auszuscheiden. Dieser Anteil kann naturgemäß nur geschätzt werden, da das genaue Ausmaß der Privatnutzung üblicherweise konkret nicht feststellbar ist.
In Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten eines Computers geht die Verwaltungspraxis nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ohne konkreten Nachweis von einer Privatnutzung im Ausmaß von 40% aus. Diese Annahme gilt ebenso für das Zubehör. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (; UFSF , RV/0491-F/09).
Der Aussage der Bf., dass der ultraleichte Laptop ergonomisch für längeres Arbeiten ungeeignet sei und über nur wenige Anschlüsse und keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor VGA-Anschluss, keinen HDMI-Anschluss und kein DVD-Laufwerk verfüge sowie die Aussage der Bf., dass sie zuhause einen zweiten PC für private Zwecke habe, ändern nichts an der Möglichkeit einer privaten Nutzung des ultraleichten Laptops - vor allem unterwegs - wie bspw. das Lesen und Schreiben von privaten E-Mails sowie das Googeln von Begriffen.
Die Annahme des Privatanteils iHv 40% der belangten Behörde war somit gerechtfertigt und es waren nur 60% der Aufwendungen für den ultraleichten Laptop sowie für das PC-Zubehör als Werbungskosten der Bf. anzuerkennen.
Die Beschwerde wird somit als unbegründet abgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102019.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at