Bewertung eines Sachbezuges nach § 24 GehaltsG iVm § 2 SachbezugswerteVO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am wurde eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 eingereicht, wobei der Beschwerdeführer eine inländische pensionsauszahlende Stelle angeführt hat.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom wurde das Einkommen mit 28.306,70 € festgesetzt, wobei ein Lohnzettel betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 28.506,50 € Berücksichtigung fand.
Am wurde ein weiterer Lohnzettel des ***3*** (in Folge ***4***) übermittelt, in dem steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 1.751,59 € ausgewiesen sind.
Mit Bescheid vom wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden zur Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte von 30.258,09 € zwei Lohnzettel herangezogen. Zum einen ein solcher betreffend Pensionseinkünfte für die Tätigkeit für das ***4*** und zum anderen ein Lohnzettel über steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 1.751,59 € des ***4***.
Begründet wurde wie folgt:
Der Beschwerdeführer hätte während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert worden, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Beschwerdeführer zahle damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingereicht gegen diesen Bescheid mit folgender Begründung:
Es laufe ein offenes Verfahren durch das ***4*** in dieser Angelegenheit.
Am wurde an das ***4*** folgendes Auskunftsersuchen betreffend Übermittlung der Bezüge für die Jahre 2013 bis 2015 für den Beschwerdeführer übermittelt:
Dem Finanzamt seien für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 jeweils Jahreslohnzettel übermittelt worden, die bei der Erstellung der Einkommensteuerbescheide berücksichtigt worden wären. Der Beschwerdeführer hätte Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 eingebracht mit der Begründung, nie Bezüge vom ***4*** erhalten zu haben.
Man werde daher ersucht, der Amtspartei in schriftlicher Form bekannt zu geben, ob die übermittelten Jahreslohnzettel richtig seien bzw. bekannt zu geben, um welche Art von Bezügen es sich hierbei handeln würde.
Mit Schreiben vom wurde unter anderem wie folgt geantwortet:
Im Jahr 2018 sei im Rahmen einer GPLA-Prüfung der abgabepflichtige Dienstgeber ***4*** im Prüfungsgegenstand Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung überprüft worden. Rechtliche Grundlagen für die Überprüfung durch das Finanzamt seien im Wesentlichen die einschlägigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, der Bundesabgabenordnung und die Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Als Ergebnis der Abschlussbesprechung beim Finanzamt hätte das ***4*** eine elektronische Aufstellung der vom Finanzamt ermittelten Sachbezugsberechnungen zu den in Ruhestand bzw. in Pension befindlichen ehemaligen Angehörigen des ***4*** erhalten. Auftragsgemäß hätte das ***4*** für jedes Jahr (2010 bis 2015) jeden pensionierten Naturalwohnungsnutzer betreffend elektronisch einen Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt.
2013:
Der Betrag von 1.751,99 € ergebe sich aus der Differenz des Richtwertes (333,13 €) und der Grundvergütung (187,16 €), dieser Betrag hätte monatlich als Sachbezug berücksichtigt werden müssen.
Richtwert: Fläche mal dem Richtwert des jeweiligen Bundeslandes mal 75 % (79,6*5,58*75 %)
Vergleichswert: Miete (inkl. BK) minus der tatsächlichen BK mal 75 % ((347,67-160,51)*75 %)
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Grundvergütung | 187,16 |
Richtwert | 5,58 |
Richtwertmethode 1 | 333,13 |
***4*** bez. Miete inkl. BK | 347,67 |
tats. BK | 160,51 |
Vergleichswertmethode 2 | 140,37 |
höherer Wert | 333,13 |
SB anzusetzen | 145,97 |
SB jährl. | 1.751,59 |
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die obige Beschwerde als unbegründet abgewiesen und folgendermaßen begründet:
Mit sei ein weiterer Lohnzettel vom ***4*** für 2013 übermittelt worden, weil im Rahmen einer Prüfung ein Sachbezug für die Wohnung festgestellt worden wäre. Am sei daher ein neuer Einkommensteuerbescheid für 2013 erlassen worden, gegen den am Beschwerde eingebracht worden wäre.
Da nunmehr auch der VwGH am , Ra 2021/15/0050, zu einem gleichgelagerten Fall bestätigt habe, dass die nachträgliche Versteuerung rechtmäßig erfolgt sei, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Begründet wurde dieser nicht.
Mit Vorlagebericht vom wurde die oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) beim ***4*** sei festgestellt worden, dass bei pensionierten Bediensteten die Vorteile aus dem Dienstverhältnis (Dienstwohnungen) nicht in der richtigen Höhe angesetzt worden wären. Aufgrund der Höhe der Sachbezüge seien im Zuge der GPLA Lohnzettel erstellt und an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter übermittelt worden, weil dieser Sachbezug einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle. Bei der Veranlagung würden sämtliche steuerpflichtigen Bezüge herangezogen und die Lohnsteuer neu berechnet werden. Daraus ergebe sich die Nachforderung.
Die Wohnungen seien vom Arbeitgeber (***4***) von gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften angemietet und vom Bund seien hierfür entsprechende Mietzinsvorauszahlungen in erheblicher Höhe geleistet worden. Der Arbeitgeber sei langfristig vertragliche Bindungen mit dem strategischen Ziel eingegangen, den Bediensteten leistbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Die für die Berechnung des Sachbezuges maßgeblichen Daten seien der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnungsdatenbank entnommen worden. Objektbezogene Mietzinsbeschränkungen hätten keine festgestellt werden können. Die (pensionierten) Arbeitnehmer hätten eine Grundvergütung (Miete) an den Arbeitgeber geleistet. Die Betriebskosten und Heizkosten seien von den (pensionierten) Arbeitnehmern getragen worden.
Aufgrund dieser Prüfung seien für 2013 bis 2015 Lohnzettel übermittelt worden, die zu einer Wiederaufnahme der Verfahren 2013 bis 2015 geführt hätten. Gleichzeitig mit diesen Wiederaufnahmen seien neue Einkommensteuerbescheide 2013 bis 1015 erlassen worden.
Der Wiederaufnahmebescheid 2013 sei nicht angefochten worden.
Beweismittel:
Lohnzettel 2013 ***4*** vom
Stellungnahme:
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung zähle zu den geldwerten Vorteilen demonstrativ und ausdrücklich "die Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge".
Die Bewertung bestimmter Sachbezüge werde durch die hierzu ergangene SachbezugswerteVO idF BGBl. II 468/2008 geregelt, wie insbesondere im Anlassfall die Wohnraumbewertung iSd § 2 SachbezugswerteVO (vgl. Lenneis in Jakom, EStG 2018, § 15 Rz 8). Das hieße, sofern die SachbezugswerteVO keine Aussage treffe, seien geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen wie dies in § 15 Abs. 2 gesetzlich verankert worden wäre. Im Beschwerdefall gehe es um die Wohnraumbewertung, die in § 2 SachbezugswerteVO idF BGBl. II 468/2008 festgelegt sei (vgl. Lenneis in Jakom, EStG 2019, § 15 Rz 11). Für die Beurteilung des Vorliegens eines Sachbezuges aus der verbilligten Überlassung von Wohnraum sei daher ausschließlich die SachbezugswerteVO in der für den streitgegenständlichen Zeitraum jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Im Anlassfall sei Wohnraum begünstigt an viele Dienstnehmer zur Verfügung gestellt worden, weshalb zu untersuchen gewesen wäre, ob dies einen geldwerten Vorteil darstelle. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung stelle nur dann keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nehme und seine bisherige Wohnung beibehalte (; , 87/14/0060; , 93/14/0190; , 95/13/0078; , 2003/08/0030). Werde hingegen eine Wohnung zur Verfügung gestellt, die nach objektiven Kriterien als Mittelpunkt der Lebensinteressen verwendet werden könne, liege ein steuerpflichtiger Sachbezug auch dann vor, wenn die eigene Wohnung beibehalten werde ().
Der Arbeitgeber hätte Wohnungsdatenbanken zur Verfügung gestellt, welche die Grundlage für die Ermittlung des Sachbezugswertes gebildet hätten. Die Höhe des Sachbezuges sei nach § 2 der Sachbezugswerte-VO in der jeweils anzuwendenden Fassung durch eine Gegenüberstellung zwischen den Berechnungen nach der Richtwertmethode und der Vergleichswertmethode ermittelt worden. Der daraus sich ergebende günstigere Wert sei als Sachbezug herangezogen worden.
Die vom Beschwerdeführer an den Arbeitgeber bezahlte Grundvergütung (Miete) sei dem ermittelten Sachbezugswert als Kostenbeitrag gegengerechnet worden. Ferner hätten die selbst bezahlten Betriebskosten ebenfalls zu einer Verminderung des Sachbezugswertes geführt. Der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil für die verbilligte Nutzung der Wohnung (Sachbezug) unterliege im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuer.
Der VwGH hätte in seiner Entscheidung vom , Ra 2021/15/0050, zu einem gleich gelagerten Fall bestätigt, dass die nachträgliche Versteuerung rechtmäßig erfolgt sein würde.
Am wurde folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer abgefertigt:
Der beschwerdeführenden Partei werde gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel zu beheben:
- Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO);
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO);
- eine Begründung (§ 250 Ans. 1 lit. d BAO).
In der Beilage werde das Antwortschreiben des ***4*** vom übersendet.
Mit Schreiben vom wurde unter anderem wie folgt geantwortet:
Im Punkt Berechnung der Einkommensteuer scheine gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom eine ergänzende Zeile "***4***….1.751,59 €" auf.
Zu dieser Ergänzung gäbe es keine Erklärung oder Hinweis, warum weswegen auf einmal der Gesamtbetrag der Einkünfte von 28.506,50 € auf 30.258,09 € gestiegen sei.
Der Beschwerdeführer beantrage die Rücknahme des Einkommensteuerbescheides 2013 vom und die Gültigkeit des Bescheides vom .
Begründung
Der Hinweis im Einkommensteuerbescheid 2013 vom , von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten zu haben, sei falsch.
Der auf Seite 5 zitierter Punkt "Lohnzettel und Meldungen" angeführte steuerpflichtige Bezug von 1.751,59 € vom ***4*** sei daher nicht gegeben.
Ein Lohnzettel werde nur ausgestellt, wenn eine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Dies wäre bei ihm nicht der Fall gewesen. Er hätte keine Einkünfte in der Pension, die steuerpflichtig sein würden.
Es sei für ihn unerklärlich und nicht einsehbar, dass er nun als fast 82-Jähriger schwer herzkranker Pensionist wegen eines vermeintlichen Fehlers durch das ***4*** zur Kassa gebeten werde. Weiters werde das Grundrecht der Gleichbehandlung nicht eingehalten.
Nachforderungen von ebenfalls betroffenen Naturalwohnungsbesitzern in seinem Umfeld und Bekanntenkreis seien scheinbar willkürlich, weil einige noch nie eine Zahlungsaufforderung erhalten hätten.
Die Nachforderung für 2014/2015 von 1.585,00 € hätte er in Unkenntnis der Sachlage leider beglichen. Als Nichtjurist sei er in der Causa überfordert.
Er wohne seit Jänner 1965 in dieser betonierten Altbauwohnung. Seither sei durch die Wohnungsgenossenschaft kaum etwas in diese Wohnstätte investiert worden.
Der herangezogenen Richtwert sei ebenfalls überzogen, weil ein Vergleich mit neueren Wohnbauten (andere Qualität) nicht korrekt sei.
Zur weiteren Beurteilung:
Er sei mit **1*** seit 1963 verheiratet, sie hätten 3 Kinder groß gezogen und er sei Alleinverdiener.
Seine Nettopension müsse für 2 Personen herhalten und gehe zusätzlich für laufende Rezeptgebühren auf. Längst fällige Hörgeräte könne er sich nicht leisten.
Für hunderttausende Asylanten-Mindestsicherungsbezieher und Co. sei genug Steuergeld vorhanden. Sie würden Sozialleistungen, eine Grundversorgung, Naturalien, Taschengeld und sogar einen Teuerungsausgleich erhalten. Sogar für andere Staaten würden Schulen betrieben und Millionenbeträge dafür ausgegeben. Diese Menschen hätten keine Leistung für unseren Staat erbracht und nie in unser System eingezahlt.
Von uns "Altgedienten" werde jedoch brutal rückwirkend Geld eingefordert, und das finde er extrem ungerecht, unmenschlich und unsozial.
Er hätte 45 Jahre lang brav gedient, sogar das goldenen Verdienstabzeichen der Republik verliehen bekommen und nun diese große Enttäuschung.
In den ersten Jahrzehnten seiner Dienstzeit hätte er Besonderes für die Allgemeinheit geleistet.
Als Dank werde er nun in seinen letzten Lebensjahren mit Geldforderungen bestraft.
Er nehme an, dass sich die Medien über seinen Bericht freuen würden.
Sein Wunsch wäre eine sozial menschliche Beurteilung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer des ***4*** im Ruhestand und erhält Pensionsbezüge. Das ***4*** stellte ihm auch im Ruhestand eine Naturalwohnung mit der Anschrift ***Bf1-Adr*** zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Die Wohnung wird vom Beschwerdeführer als Hauptwohnsitz genutzt.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer 2013 vom wurden die steuerpflichtigen Bezüge aufgrund der Nutzung der Naturalwohnung erklärungsgemäß nicht berücksichtigt.
Für diese Wohnung leistete der Beschwerdeführer die nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebenen Vergütungen (Grundvergütung) in Höhe von monatlich 187,16 €.
Ein ausschließliches Interesse des ehemaligen Dienstgebers an der Zurverfügungstellung der Wohnung lag nicht vor.
Der Richtwert für Mietwohnungen in Oberösterreich hat für das Jahr 2013 5,58 betragen.
Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat einen Lohnsteuerprüfung beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers stattgefunden, deren Gegenstand unter anderem die lohnsteuerliche Prüfung der Überlassung einer Naturalwohnung an den Beschwerdeführer betroffen hat.
Am wurde das Finanzamt durch Übermittlung eines dem Prüfungsergebnis entsprechenden Lohnzettels von den Ergebnissen der Prüfung in Kenntnis gesetzt. Der Lohnzettel trägt dem steuerpflichtigen Vorteil aus der Nutzung der gegenständlichen Naturalwohnung Rechnung.
Die detaillierte Ermittlung des Betrages, der als steuerpflichtiger Bezug im Lohnzettel ausgewiesen ist, findet sich im Schreiben des ***4*** vom .
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 24 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, .... Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.
Gemäß § 24a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 hat der Beamte für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
Gemäß § 24a Abs. 2 Z. 1 lit. a Gehaltsgesetz 1956 ist Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat. Die Grundvergütung beträgt für Beamte des Dienststandes für Naturalwohnungen 75% der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden (§ 24a Abs. 3 Z. 1 lit. a).
Die Bestimmungen des BDG 1979 bzw. des Gehaltsgesetzes 1956 legen Berechnungsmethoden für Kostenbeiträge fest, die ein Beamter seinem Dienstgeber für die Überlassung einer Naturalwohnung bzw. einer Dienstwohnung zu leisten hat. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben aber lediglich für die Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Relevanz und nicht für das Steuerrecht.
Dies ergibt sich auch aus den Beilagen zu BGBl. Nr. 387/1986 (45. Gehaltsgesetz-Novelle), aus denen ersichtlich ist, dass lediglich eine Neuregelung der Vollziehung der Bestimmungen des
§ 24 GehaltsG angestrebt wurde, aber steuerrechtliche Aspekte nicht geregelt wurden.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, sind hingegen nur die einkommensteuerlichen Regelungen von Bedeutung. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich genauso wie für Angestellte in privatrechtlichen Dienstverhältnissen für öffentlich Bedienstete in den Bestimmungen des § 15 bzw. § 25 EStG 1988 sowie der zu diesen Bestimmungen ergangenen Sachbezugswerteverordnung, BGBl II Nr. 416/2001 idF BGBl II Nr. 468/20108.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 … zufließen.
§ 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen sind. Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Daraus folgt, dass die Zurverfügungstellung einer Wohnung durch den Dienstgeber bzw. den ehemaligen Dienstgeber zu einem steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis führen kann.
§ 2 Abs. 1 der SachbezugswerteVO bestimmt einleitend, dass ein steuerlicher Sachbezug in der Überlassung einer Wohnung an den Dienstnehmer durch den Dienstgeber (bzw. an den ehemaligen Dienstnehmer) dann vorliegt, wenn dem Dienstnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird.
Die Höhe des anzusetzenden Sachbezuges wird danach ermittelt, welcher monatliche Quadratmeterwert sich aus dem jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltenden Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 der SachbezugswerteVO ergibt. Weiters bestimmt § 2 Abs. 1 der SachbezugswerteVO, dass Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert vermindern.
Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführer aufgrund der Regelung des § 24a Gehaltsgesetz 1956 an den ehemaligen Dienstgeber geleisteten Kostenbeiträge den anzusetzenden Sachbezugswert vermindern.
§ 2 Abs. 6 SachbezugswerteVO bestimmt schließlich, dass im Falle, dass die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen werden, von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu.
Bezüglich der Höhe des im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 angesetzten Sachbezuges ist festzuhalten, dass im Schreiben des ***4*** vom eine detaillierte Darstellung der Ermittlung des angesetzten Betrages vorgenommen wurde und sich die angesetzten Werte aus dem Beschwerdeführer bekannten Grundlagen, nämlich der von ihm bezahlten Grundvergütung gemäß § 24a Gehaltsgesetz 1956, dem Umstand, dass er die Betriebskosten selbst getragen hat und aus der in § 2 SachbezugswerteVO getroffenen Regelung, ergeben.
Gemäß § 2 Abs. 7 der SachbezugswerteVO sind bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung die Quadratmeterwerte gemäß Abs. 1 und 3 der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Da die nach dieser Bestimmung ermittelte tatsächliche Miete geringer ist als der Sachbezug gemäß § 2 Abs. 1 SachbezugswerteVO, ist der Wert gemäß § 2 Abs. 1 SachbezugswerteVO anzusetzen.
Da es sich bei gegenständlicher Wohnung um die Familienwohnung des Beschwerdeführers handelt und keine weitere Wohnung aktenkundig ist, kann am Vorliegen eines Interesses des Beschwerdeführers an der Benutzung der Wohnung kein Zweifel bestehen (, mwN).
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Bewertung von Sachleistungen eines (ehemaligen) Dienstgebers basiert auf den im Erkenntnis angeführten Bestimmungen des EStG 1988 sowie auf der dazu ergangenen SachbezugswerteVO, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24 Abs. 1 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 § 24a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 RichtWG, Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100052.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at