Sicherheitsleistung und Zoll, EUSt und Verzugszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH, Barwies 329, 6414 Mieming, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom betreffend Sicherheitsleistung zur Zollabgabe, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom wurde gemäß Art. 89 iVm Art. 92 UZK eine Sicherheit für eine möglicherweise nach Art. 79 UZK entstandene Abgabenschuld in der Höhe von EUR 8.138,68 eingehoben. Begründet wurde die Erhebung einer Sicherheit wie folgt (auszugsweise): "Im Rahmen einer Zollkontrolle am wurde durch die Bediensteten der ho Behörde festgestellt, dass auf einem polnischen Abschleppfahrzeug ein PKW ohne Kennzeichen und ein weiteres Transportfahrzeug aufgeladen waren. Im Rahmen der anschließend durchgeführten Einvernahme mit vorgenannter Person wurde in der Tatbeschreibung folgender Sachverhalt festgehalten: Der Bescheidadressat und gleichzeitiger Eigentümer hat anlässlich einer Probe- und Besuchsfahrt zu seiner Mutter am ein unverzolltes Fahrzeug der Marke […] über den deutschen Grenzübergang Thayngen (Deutschland) in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Zu diesem Zeitpunkt befand sich am oben genannten Fahrzeug das schweizerische Werkstattkennzeichen […] welches auf seine Arbeitgeberin in der Schweiz lautete.
Aus der oben angeführten Tatbeschreibung und den weiteren Eingaben der Bescheidadressatin geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am aufgrund eines Schadens (Defekt am Differentialgetriebe und Aufleuchten der Öllampe) in Deutschland auf einem Privatparkplatz stehen gelassen wurde. Anschließend entfernte der Bf. das Kennzeichen vom Fahrzeug und ließ sich von seiner Mutter zurück in die Schweiz chauffieren. Das Werkstattkennzeichen nahm er dabei mit.
In weiterer Folge beauftragte er nach eigenen Ausführungen einen polnischen Abschleppdienst, das Fahrzeug an die deutsch-schweizerische Grenze zu bringen, um es im Anschluss an den erfolgten Transport unter Verwendung eines Firmenkennzeichens selbst wieder in die Schweiz auszuführen. Zum Zeitpunkt der Übergabe und des Transportes der verfahrensgegenständlichen Ware befand sich die mitbeteiligte Partei nicht im Zollgebiet der Union."
Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde mit BVE vom als unbegründet abgewiesen.
Parallel zu diesem Verfahren wurde mit Bescheid vom , Abgaben in der Höhe von EUR 8.138,68 (Zoll € 2.533,07 + Einfuhrumsatzsteuer € 5.572,74 + Verzugszinsen € 32,87) festgesetzt und mitgeteilt. Dieser Bescheid wurde in der Folge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufgehoben (; s auch ). Eine neuerliche Vorschreibung mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom hinsichtlich Zoll, EUSt und Verzugszinsen wurde mit Erkenntnis des ebenso ersatzlos aufgehoben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß Art. 89 UZK gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld, so deckt sie den Einfuhr-oder Ausfuhrabgabenbetrag und die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren ab, wenn nach Art. 89 Abs. 2 lit a UZK die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet wird oder nach lit b die Sicherheitsleistung in mehr als in einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
Art 89 Abs 3 UZK: Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.
(4) Unbeschadet des Art 97 UZK verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.
Es ist soweit unstrittig, dass die Erhebung einer Sicherheitsleistung eine entstandene oder möglicherweise entstehende Abgabenschuld verlangt; Rathemacher in HHSp, AO, FGO, Art 89 Rz 1 ff (LfG 257 April 2020); s auch Jatzke/Rathemacher in Wolffgang/Jatzke (Hrsg), UZK (2021) Art 89 Rz 1 ff.). Damit ist das Schicksal der Beschwerde schon entschieden, weil die der Erhebung zugrundeliegenden Abgabenvorschreibungen durch Erkenntnisse des BFG aufgehoben wurden. Der Bescheid über die Sicherheitsleistung war sohin in der Folge aus dem Rechtsbestand zu entnehmen.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge ergibt sich schon aus dem Verordnungstext und ist unstrittig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 89 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 |
Verweise | UZK, Zollkodex Art. 89 UZK, Zollkodex Art. 89 Abs. 2 lit. a UZK, Zollkodex Art. 89 Abs. 3 Rathemacher in HHSp, AO, FGO, Art 89 Rz 1 ff (LfG 257 April 2020) Jatzke/Rathemacher in Wolffgang/Jatzke (Hrsg), UZK (2021) Art 89 Rz 1 ff. UZK, Zollkodex Art. 97 UZK, Zollkodex Art. 79 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.1200015.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at