Bewertung eines stillgelegten Fabriksgebäudes nach Hochwasserschäden. Fortgesetztes Verfahren. Berichtigung des Grundsteuermessbetrages durch Fortschreibungsveranlagung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Grundsteuermessbescheid der belangten Behörde Finanzamt ***3*** vom , ***4*** betreffend Fortschreibungsveranlagung (§ 21 Abs. 1 GrStG 1955) zum im fortgesetzten Verfahren nach VwGH Ra 2022/16/0061-4 vom zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 (1) BAO teilweise Folge gegeben:
Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (bewertet als Geschäftsgrundstück) in ***6***, wird der Grundsteuermessbetrag festgesetzt mit 207,35 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
Mit Erkenntis vom , Ra 2022/16/0061-4, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom , Zl. RV/7100379/2013, betreffend die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der VwGH begründete:
"Entscheidungsgründe:
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses änderte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts betreffend die Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) zum für ein näher bezeichnetes Grundstück dahingehend ab, dass es den Einheitswert mit 79.600 € und den gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35 % erhöhten Einheitswert mit 107.400 € feststellte. Mit Spruchpunkt II. setzte das Bundesfinanzgericht auf Grundlage dieses Einheitswertes den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück zum mit 211,15 € neu fest. Mit Erkenntnis vom , Ra 2019/13/0019, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts - soweit es die Feststellung des Einheitswertes betraf (Spruchpunkt I.) - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über dieselbe Revision - soweit sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages wendet (Spruchpunkt II.) - vom hierfür nach der hg. Geschäftsverteilung zuständigen Senat abgesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist zulässig und begründet.
Nach § 21 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG 1995) ist im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist.
Mit dem eingangs erwähnten Erkenntnis vom , Ra 2019/13/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes zum mit näherer Begründung - auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Damit ist auch die auf Grundlage dieses Einheitswertes erfolgte Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zum durch das Bundesfinanzgericht rechtswidrig.
Das angefochtene Erkenntnis war daher auch soweit es die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages betrifft wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."
Das BFG hat daher im fortgesetzten Verfahren auch den Grundsteuermessbetrag neu festzusetzen.
II. Beweiserhebung
Die Beweiserhebung erfolgte im Zuge des Einheitswertverfahrens, auf welches verwiesen wird.
III. Rechtslage und Erwägungen
Hinsichtlich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensganges wird auf die ausführliche Darstellung im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100379/2013, verwiesen.
Besteuerungsgrundlage für die Grundsteuer ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wurde (§12 GrStG).
Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermessbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen (§ 21 Abs. 1 GrStG 1955).
Gemäß § 21 Abs. 3 lit a) GrStG 1955 gilt die Fortschreibungsveranlagung in den Fällen des Abs. 1 von dem Kalenderjahr an, das mit dem Fortschreibungszeitpunkt beginnt. Die bisherige Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 19 Z 2 GrStG 1955 beträgt die Steuermesszahl bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermesszahl ermäßigt sich gemäß § 19 Z 2 lit. c GrStG 1955 bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
Berechnung des Grundsteuermessbetrages in €:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Rechtslage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 19 Z 2 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 19 Z 2 lit. c GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 21 Abs. 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102528.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at