Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2023, RV/7103104/2020

Kein Beihilfenanspruch bei teilweiser Spendenfinanzierung des Unterhaltes eines Kindes, das in einer Einrichtung des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers untergebracht ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Gasgasse 8-10/1/3, 1150 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Juli 2018, SVNr. 5380110510, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die mj. ***1***, geb. ***2***, vertreten durch die Kinder-und Jugendhilfe der Stadt Wien, stellte am den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gem. § 6 Abs.5 FLAG 1967 ab Juli 2018. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Kinder-und Jugendhilfe die Obsorge zukomme und das Kind in einer WG der Sozialwerke Clara Fey untergebracht sei.

Da diese Einrichtung teilweise aus Spendengeldern finanziert werde, trage die öffentliche Hand nicht mehr zur Gänze die Kosten und bestehe daher ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen.

Als Begründung wurde folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnennicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder derSozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe,unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbstFamilienbeihilfe beziehen.

Kinder haben laut Familienlastenausgleichsgesetz §6 Abs. 1. Satz einenEigenanspruch auf Familienbeihilfe sofern ihr Unterhalt nicht zur Gänze ausder öffentlichen Hand geleistet wird.

Da die Finanzierung Ihres Unterhaltes durch Mittel erfolgt, die Ihnen vonder öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Eigenanspruch aufFamilienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , in der nochmals darauf verwiesen wurde, dass die Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, durch Spenden finanziert werde. Als Nachweis wurde eine Kopie der Homepage der Sozialwerke Clara Fey beigelegt.

Mit Beschwerde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und als Begründung folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Elternihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der

Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben

Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf

Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.

Ein Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe besteht somit dann, wenn:

a) keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern besteht und keine überwiegende

Kostentragung seitens der Eltern stattfindet;

b) die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln, die zur Sicherung

des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes dienen, erfolgt

c) ein Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliegt.

Wird der Unterhalt eines Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, die der

Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, besteht kein Anspruch auf die

Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt desKindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Unter öffentlicheMittel sind sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu verstehen, die dazu dienen, denLebensunterhalt eines Kindes und seinen Wohnbedarf zu sichern. Dazu zählen insbesondereMittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Mittel der Grundversorgung, Mittel aufgrundwelcher die öffentliche Hand für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz des Kindesim Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung sorgt, aber auch zusätzliche Leistungen, die dieLänder im Rahmen des Bezuges der Mindestsicherung zur Deckung der Wohnkosten gewähren(wie beispielsweise Wohnbeihilfe).Im Umkehrschluss besteht bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen einEigenanspruch auf Familienbeihilfe, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung derUnterhaltskosten eines Kindes vorliegt, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zurGänze aus öffentlichen Mitteln erfolgt, die der Sicherung des Lebensunterhaltes oder desWohnbedarfs dienen. Dieser Beitrag kann durch das Kind selbst erfolgen oder durch seineunterhaltspflichtigen Eltern. Der Gesetzgeber nennt keine Mindestbeträge im Hinblick auf dieHöhe dieses Beitrages. D.h. auch kleine, geringfügige Beträge reichen aus, um von einemregelmäßigen Beitrag zu den Unterhaltskosten auszugehen. Da die Unterhaltskosten eines Kindeslaufend anfallen, sollten die Beiträge zwar nicht zwingend monatlich, jedoch in zumindestregelmäßig wiederkehrenden Abständen erfolgen.

In der Beschwerde bringen Sie vor, dass die Einrichtung (WG der Sozialwerke Clara Fey), wo Sieuntergebracht sind, durch Spenden finanziert wird. Spenden an diese Wohngemeinschaft stellenaber keinen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten von Ihnen dar. DerMindestunterhalt von Ihnen wird somit ausschließlich durch Mittel der öffentlichen Handsichergestellt."

Im Vorlageantrag vom wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen:

……………"wonach ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Einrichtung auf die Spenden

angewiesen ist und davon auch diverse Leistungen bezahlt werden. Es ist unstrittig, dass private

Spenden keine Mittel der öffentlichen Hand darstellen und somit keine volle Kostentragung aus

öffentlichen Mitteln erfolgt. Die Spenden stellen einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der

Unterhaltskosten dar, ohne derer die kontinuierliche Betreuung der untergebrachten Kinder nichtgewährleistet werden könnte. Diese Umstände begründen den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe………….."

Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Magistrat der Stadt Wien-Kinder-und Jugendhilfe ersucht, mitzuteilen, wie hoch der monatliche Unterhaltsbeitrag für ***1*** beginnend mit dem Antragszeitraum war bzw. dzt. ist.

In einem weiteren Vorhalt vom gleichen Tag an die Sozialwerke Clara Fey wurden diese um folgende Auskunft ersucht:

"Die MA 11 bringt im Verfahren vor, der Unterhalt des Kindes werde auch teilweise durch Spenden an die "Sozialwerke Clara Fey" finanziert.

Wie hoch waren die monatlichen Unterhaltskosten für ***1*** beginnend mit Juli 2018 bis dato?

Wie hoch war der von der von der MA 11 genehmigte Tagsatz?

Falls sich daraus, eine Differenz ergeben hat, wie bzw. in welcher Höhe wurde diese gedeckt?"

Per E-Mail vom wurde per E-Mail eine Aufstellung der tatsächlich aufgewendeten Kosten und der von der MA 11 ersetzten Kosten übermittelt. Demnach seien in den letzten 28 Monaten mindestens € 6.040,52 von Seiten der Sozialwerke Clara Fey aufgewendet worden. Als gemeinnütziger Verein würden die Abgänge mit Spenden finanziert bzw. letztlich vom Eigenkapital getragen.

Die Gegenüberstellung erfolgte in tabellarischer Form wie auf der folgenden Seite dargestellt:

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die MA11-Kinder-und Jugendhilfe ist seit mit der vollen Obsorge von ***1***, geb. ***3***, betraut.

Seit befindet sie sich in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Vertragseinrichtung Sozialwerk Clara Fey). Der Stadt Wien entstehen dadurch Kosten von mindestens € 80 täglich.

Die Kindeseltern leisteten keinen Kostenbeitrag.

Das Kind verfügt über kein eigenes Einkommen.

Lt. Kostenaufstellung der Sozialwerke Clara Fey, wie in den Entscheidungsgründen dargestellt, wurde die sich aus dem Kostenersatz der Stadt Wien und den tatsächlich für ***1*** angefallenen Kosten resultierende Differenz durch Spenden an die Sozialwerke Clara Fey abgedeckt.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch weitere Ermittlungen wie in den Entscheidungsgründen dargestellt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Tatsache, dass ein Anteil an den Unterhaltskosten nicht von der öffentlichen Hand, sondern durch Spenden finanziert wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe zur Folge hat.

Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) dazu lautet:

§ 6 Abs. 5 i.d Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 77/2018:

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 20):

... Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.

Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.

Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist...."

Das Bundesfinanzgericht hat in einem gleich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom , RV/7 103076/2020 wie folgt entschieden:

"Wird - wie im gegenständlichen Fall - ein Teil der Unterhaltskosten des Kindes dadurch getragen, dass die sozialpädagogische Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, teilweise oder ganz durch Spenden von Privatpersonen und Unternehmen finanziert und mit diesen Spendenmitteln die Differenz zwischen dem von der Kinder- und Jugendhilfe gezahlten Tagsatz und den tatsächlichen Kosten der Einrichtung je tatsächlich betreutem Kind bezahlt wird, wird der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bestritten."

Gegen dieses Erkenntnis erhob die in diesem Verfahren belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof, über die dieser mit Erkenntnis vom , Ro 2020/16/0048 wie folgt entschied:

"… Zur Frage, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten Auswirkungen auf den Eigenanspruch der Kinder haben kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine gänzliche Unterhaltstragung durch die öffentliche Hand nicht mehr gegeben ist, wenn dasKind selbst zum eigenen Unterhalt beiträgt (vgl. etwa , mwN, zu einem Kind, das Pflegegeld und eine Waisenpensionbezogen hatte).

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass mit der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG (mit BGBl. I Nr. 77/2018) eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung desVerwaltungsgerichtshofes beabsichtigt worden wäre. Nicht nur, dass nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine "gesetzliche Präzisierung" - und nicht etwa eine Neuregelung - vorgenommen werden sollte, bewegen sich die darin getätigten weiteren Ausführungen auf dem Boden der dargelegten bisherigen Rechtsprechung (vgl. nochmals zur Voraussetzung der gänzlichen Kostentragung durch die Öffentliche Hand ).

Nach dem Gesagten ist daher auch nicht erkennbar, dass aufgrund der Änderung des § 6 Abs. 5 FLAG in einer Konstellation wie im vorliegenden Revisionsfall - vor dem Hintergrund einer (zumindest vorläufigen) gänzlichen Kostentragungsverpflichtung der öffentlichen Hand aufgrund der übertragenen Obsorge (vgl. vorliegend §§ 30, 32, 35 und 36 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGB1. Nr. 51/2013) - der Unterhalt des Kindes nichtmehr als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand getragen anzusehen sein soll, wenn Dritte - somit weder das Kind selbst, noch dessen Eltern - Kostenbeiträge zum Unterhalt des Kindes leisten."

Nach dem feststehenden Sachverhalt wird die Differenz zwischen den von der Stadt Wien der Einrichtung Clara Fey ersetzten Kosten und den tatsächlichen Unterhaltskosten für ***1*** durch Spenden an den Verein, somit durch Dritte, abgedeckt.

Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Konstellation aber kein Anwendungsfall des § 6 Abs. 5 FLAG 1967, der einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen würde: die (teilweise) Finanzierung der Unterhaltskosten durch Dritte ändert nichts daran, dass der Unterhalt zur Gänze durch die öffentliche Hand gedeckt wird. Nur ein Kostenbeitrag durch eigene Einkünfte des Kindes oder durch die Eltern würde einen Beihilfenanspruch i.S. des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 begründen.

Ein solcher Kostenbeitrag liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob ein Kostenbeitrag zum Unterhalt eines Kindes, das im Rahmen der vollen Pflege und Erziehung in einer Einrichtung des obsorgeberechtigten Kinder-und Jugendhilfeträgers untergebracht ist, durch Dritte, bewirkt, dass der Unterhalt damit nicht zur Gänze durch die öffentliche Hand getragen wird und einen Beihilfenanspruch auslöst, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2020/16/0048 abschließend geklärt. Die (ordentliche) Revision war daher auszuschließen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103104.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at