Keine Nachweise, dass im Beschwerdezeitraum ernsthaft studiert wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Versicherungsnummer ***5***, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Mai 1997 geborenen ***6*** ***2*** ab Oktober 2019 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Mit am beim Finanzamt eingelangtem Formular Beih 100-PDF beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe für den im Mai 1997 geborenen Sohn ***6*** ***2*** ab wegen Fortsetzung des Studiums. Der Sohn gehe zur Universität und werde die Ausbildung voraussichtlich im Februar 2022 beenden. Dem Antrag waren Studienbestätigungen für das Wintersemester 2019, für das Wintersemester 2020 und für das Sommersemester 2020 der Technischen Universität Wien beigefügt. Demnach sei ***6*** ***2*** im Bachelorstudium Medizinische Informatik als ordentlicher Studierender zur Fortsetzung gemeldet.
Überprüfung des Antrags auf Familienbeihilfe
Vor der Antragstellung erging vom Finanzamt ein Schreiben betreffend Überprüfung des Antrags auf Familienbeihilfe vom , welches am retourniert wurde.
Betreffend ***6*** ***2*** wurde ausgeführt, dass dieser Student an der FH Technikum Wien sei, er sich im dritten Studienabschnitt des Studiums Biomedical Engineering befinde, das cirka 2022 enden werde. Der Studienabschnitt sei im September 2019 begonnen worden.
Von der Fachhochschule Technikum Wien wurden am folgende Bestätigungen des Studienerfolgs über einzelne Studiensemester (Studiengang Bachelor Biomedical Engineering, aktuell 3. Semester) ausgefertigt:
Zeugnis WS2018 (1. Semester) vom :
Studienbestätigung vom :
***6*** ***2*** ... ist im WS2019 (Beginn ) als ordentlicher Studierender (Studienbeginn WS2017, Beginn )der Studienrichtung 0227 FH-Bachelor-Studiengang Biomedical Engineering im 3. Semester gemeldet.
Meldung vom
Mit dem Formular Beih 100-PDF gab die Bf am den Wegfall der Familienbeihilfe für ***6*** ***2*** ab wegen "Studiumabbruch" bekannt. Eine Abmeldung vom Studium der FH Technikum Wien vom im 3. Semester des Studienjahres 2019W wegen "Nichtbestehen der kommissionellen Prüfung Mathematik 2" war beigeschlossen.
Rückforderungsbescheid
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bf gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 609,30) und Kinderabsetzbetrag (€ 175,20), zusammen € 784,50, für ***6*** ***2*** für den Zeitraum November 2019 bis Jänner2020 zurück, da das Studium am abgebrochen worden sei.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für den im Mai 1997 geborenen ***6*** ***2*** ab Oktober 2019 ab und führte dazu aus:
Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten, fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Das Studium an der Fachhochschule wurde nach dem 3. Semester abgemeldet, deshalb war wie im Spruch zu entscheiden.
Beschwerde
Mit am eingelangtem Schreiben erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid:
Ich habe den Bescheid heute den empfangen und würde gerne einige weitere Dokumente beifügen, die belegen, dass mein Sohn ***6*** ***2*** mit Anerkennung von Prüfungen aus der alten Hochschule (FH Technikum Wien) in der neuen Hochschule (TU Wien) laut Studienbeihilfenbehörde im 4.ten Semester des Studium Medizinische Informatik ist.
In ihrem Bescheid heißt es: "Nach einem Studienwechsel nach dem 3. Inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium, so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat"
Da die Prüfungen aus dem alten Studium für die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des neuen Studiums anerkannt worden sind, befindet sich ***6*** ***2*** im 4.Semester, und würde somit wieder Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Sowohl die Bestätigung der anerkannten Prüfungen seitens der TU Wien als auch der Bescheid von der Studienbeihilfenbehörde sind beigefügt.
Anerkennungsbescheid
Mit Bescheid vom des Vizerektors für Lehre als Studienrechtliches Organ der Technischen Universität Wien wurde dem Ansuchen vom des ***6*** ***2*** um Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG stattgegeben. Die in den Studienjahren "2017/18 bis 2018/19 an der FH Technikum Wien für die Studienrichtung Biomedical Engineering als ordentliche/r Studierende/r abgelegten, positiv beurteilten Prüfungen werden gemäß der/den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bellage(n) - Bogen Nr. - 1- als gleichwertig für die Studienrichtung Bachelorstudium Medizinische Informatik anerkannt". Die Beilage lautet:
Studienbeihilfe
Die Studienbeihilfenbehörde gewährte ab September 2020 Studienbeihilfe von € 175,00 und ab Juni 2021 von € 672,00 monatlich, befristet bis August 2021. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass die Voraussetzungen des günstigen Studienerfolgs und der sozialen Bedürftigkeit erfüllt seien.
Studienerfolg
Die FH Technikum Wien bestätigte den Studienerfolg wie bereits mit der Beantwortung des Überprüfungsschreibens vom vorgelegt.
Die Technische Universität Wien bestätigte am den Studienerfolg im Bachelorstudium Medizinische Informatik wie folgt:
Auskunftsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte die Bf am :
Bekanntgabe und belegm. Nachweis (Vorlage sämtlicher Fortsetzungsbestätigungen der Studienbuchblätter Bestätigung über die Anmeldung u. Abmeldung) darüber, von wann bis wann das Bachelorstudium Medizinische Informatik (KZ: E033 533) betrieben wurde bzw. wieder betrieben wird und von wann bis wann d. FH-Bachelor-Studiengang Biomedical Engineering (KZ: 0227) betrieben wurde.
Studiendaten
Daraufhin wurden von der Bf offensichtlich Unterlagen vorgelegt:
Laut Studienblatt des ordentlichen Studierenden für das Sommersemester 2021 vom wurde das Bachelorstudium Medizinische Informatik an der Technischen Universität Wien am begonnen und umfasste bislang folgende Semester: 2021S, 2020W. 2020S, 2019W, 2017S, 2016W.
Laut Abmeldung vom Studium der FH Technikum Wien vom erfolgte die Abmeldung vom Bachelorstudiengang Biomedical Engineering infolge Nichtbestehens der Mathematikprüfung im Studienjahr 2019W, Semester 3, mit . Laut Studienbestätigung vom war ***6*** ***2*** im WS2019 (Beginn ) als ordentlicher Studierender (Studienbeginn WS2017, ) gemeldet.
Auskunftsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte die Bf am :
Bekanntgabe und belegm. Nachweis (Vorlage sämtlicher Fortsetzungsbestätigungen der Studienbuchblätter) darüber, von wann bis wann d. FH-Bachelor-Studiengang Biomedical Engineering (KZ: 0227) betrieben wurde.
Von wann bis wann lag eine Unterbrechung vor?
Laut Zustellnachweis erfolgte die Zustellung am .
Melderegister
Das Finanzamt erhob am im Zentralen Melderegister, dass die Bf seit Oktober 2002 an der im Spruch genannten Anschrift wohnhaft ist.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , OB ***7***, wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Da trotz Aufforderung (Ersuchschreiben um Ergänzung vom ; Frist zur Beantwortung bis zum ) die abverlangten Unterlagen (Bekanntgabe und belegm. Nachweis - Vorlage sämtlicher Fortsetzungsbestätigungen + der Studienbuchblätter - darüber, von wann bis wann d. FH-Bachelor-Studiengang Biomedical Engineering; KZ; 0227 betrieben wurde. Von wann bis wann lag eine Unterbrechung vor ?) nicht eingebracht wurden und dadurch der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Am stellte die Bf Vorlageantrag und legte neuerlich die Abmeldung vom vor, den Anrechnungsbescheid vom und den Bescheid der Studienbeihilfebehörde vom . Außerdem die bereits mit der Beantwortung des Überprüfungsschreibens am vorgelegten Studienbesuchsbestätigungen der FH Technikum Wien und das Studienblatt der Technischen Universität Wien vom sowie die Studienbestätigung für das Sommersemester 2021 vom selben Tag.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind ***2*** ***6***, geb. am ***8*** ab Oktober 2019 mit der Begründung "Fortsetzung des Studiums".
Mit Abweisungsbescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen (Begründung: Da trotz Aufforderung - Ersuchschreiben um Ergänzung vom ; Frist zur Beantwortung bis zum - die abverlangten Unterlagen (Bekanntgabe und belegm. Nachweis - Vorlage sämtlicher Fortsetzungsbestätigungen + der Studienbuchblätter - darüber, von wann bis wann d. FH-Bachelor-Studiengang Biomedical Engineering; KZ: 0227 betrieben wurde. Von wann bis wann lag eine Unterbrechung vor ?) nicht eingebracht wurden und dadurch der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen).
Am langte eine erneute Beschwerde beim Finanzamt ein die als Vorlageantrag zu werten ist.
Beweismittel:
Gescannte Dokumente.
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt eine Abweisung der Beschwerde da ein schädlicher Studienwechsel vorliegt bzw. das Studium beendet wurde und kein Anspruch besteht.
Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten, fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf ***1*** ***2*** ist Mutter des mit ihr im selben Haushalt lebenden, im Mai 1997 geborenen ***6*** ***2***. Der Sohn maturierte im Juni 2016. Laut Studienblatt für das Sommersemester 2021 der Technischen Universität Wien vom begann ***6*** ***2*** das Bachelorstudium Medizinische Informatik (Semester: 2021S, 2020W, 2020S, 2019W, 2017S, 2016W) am . Er legte zwischen und , also im Wintersemester 2016 und im Sommersemester 2017, erfolgreich Prüfungen aus diesem Studium ab (17,2 ECTS).
***6*** ***2*** unterbrach das Bachelorstudium Medizinische Informatik nach dem Sommersemester 2017 und begann am mit dem Wintersemester 2017 an der Fachhochschule Technikum Wien den Bachelorstudiengang Biomedical Engineering.
Im Wintersemester 2017 erzielte ***6*** ***2*** 27,50 ECTS, im Sommersemester 2018 18,50 ECTS, im Wintersemester 2018 30,00 ECTS, und im Sommersemester 2019 27,00 ECTS. Infolge Nichtbestehens der Mathematikprüfung 2 im Studienjahr 2019W, Semester 3, am wurde ***6*** ***2*** vom Studiengang abgemeldet. Im Wintersemester 2019 (Studienbestätigung vom ) nahm ***6*** ***2*** daraufhin das Bachelorstudium Medizinische Informatik an der Technischen Universität Wien als ordentlicher Studierender wieder auf.
Mit Bescheid vom des Vizerektors für Lehre als Studienrechtliches Organ der Technischen Universität Wien wurde dem Ansuchen vom des ***6*** ***2*** um Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG stattgegeben und die Studienjahren 2017/18 bis 2018/19 an der FH Technikum Wien für die Studienrichtung Biomedical Engineering positiv beurteilten Prüfungen wurden als gleichwertig für die Studienrichtung Bachelorstudium Medizinische Informatik anerkannt. Insgesamt wurden 25 ECTS-Credits aus dem Fachhochschulstudiengang anerkannt. Bis zum wurden im Bachelorstudium Medizinische Informatik keine weiteren Prüfungen abgelegt.
Die Studienbeihilfenbehörde gewährte auf Grund eines Antrags vom ab September 2020 Studienbeihilfe von € 175,00 und ab Juni 2021 von € 672,00 monatlich, befristet bis August 2021. Begründend führte die Behörde aus, dass sowohl die Voraussetzung des günstigen Studienerfolgs auch der sozialen Bedürftigkeit erfüllt seien.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Unterlagen der Fachhochschule Technikum Wien und der Technischen Universität Wien. Sie sind nicht strittig. Dass im Bachelorstudium Medizinische Informatik seit der Wiederaufnahme im Herbst 2019 keine weiteren Prüfungen abgelegt wurden, ergibt sich aus der Bestätigung der Technischen Universität Wien vom (alle Prüfungen ab dem Jahr 2017 datieren mit und betreffen die anerkannten Prüfungen aus dem Fachhochschulstudiengang). Was ***6*** ***2*** nach dem konkret getan hat, steht nicht fest.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 15 FLAG 1967 lautet:
§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Familienbeihilfe während eines Studiums
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53). Für den gegenständlichen Fall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
10. Satz: Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 68). Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (vgl. ). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen oder der Antritt zu Prüfungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59; ; ; ).
Zum Betrieb eines Studiums gehört demnach auch der (regelmäßige) Besuch von Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen (z.B. ; ; ). Die jedem Studenten eingeräumte und auch vom Gesetzgeber in den Materialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) erwähnte akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, bedeutet zwar einerseits nicht, dass detaillierte Nachweise zu erbringen wären, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird. Andererseits kann diese akademische Freiheit aber nicht dahingehend aufgefasst werden, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG durch Besuch einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung auch dann vorliegt, wenn tatsächlich keine Aktivitäten in Richtung eines Studiums gesetzt werden, die die Annahme einer Berufsausbildung iSd FLAG rechtfertigen (vgl. , unter Verweis auf ; ).
Es kann hier auf sich beruhen, ob tatsächlich ein sogenannter schädlicher Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1 StudFG vorliegt oder auf Grund der Anrechnung der gesamten Studienzeit an der Fachhochschule kein Anwendungsfall des § 17 Abs. 1 StudFG vorliegt. Geht man davon aus, dass kein schädlicher Studienwechsel erfolgt ist, verbleibt jedoch der Umstand, dass seit dem Nichtbestehen der Prüfung aus Mathematik 2, der zum Abbruch des Fachhochschulstudienganges im Oktober 2019 geführt hat, jedenfalls bis Juni 2021, also fast zwei Jahren lang keine Prüfungen abgelegt wurden. Die Bf hat auch im Dezember 2019 den Studienabbruch und den Wegfall des Beihilfeanspruchs gemeldet. Daraus ist auch zu schließen, dass jedenfalls im November und Dezember 2019 der Sohn der Bf keiner Berufsausbildung nachgegangen ist. Es wurde auch Familienbeihilfe für diesen Zeitraum mit Bescheid vom zurückgefordert.
Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht feststellen, dass der Sohn der Bf ab November 2019 ernsthaft und zielstrebig studiert hat. Er hat auch erst rund ein Jahr nach dem Abbruch des Fachhochschulstudiengangs die Anrechnung von Prüfungen aus diesem beantragt. Der Bf hat keine Nachweise darüber erbracht, dass über die Fortsetzungsmeldungen hinaus tatsächlich nach dem November 2019 aktiv studiert wurde.
Somit stellt das Bundesfinanzgericht nicht fest, dass sich der Sohn der Bf ab November 2019 in Berufsausbildung befunden hat.
Keine Rechtswidrigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids
Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die gegen diesen gerichtete Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da zu einem Studium umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt (siehe bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 53 ff.).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 78 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101204.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at