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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.04.2023, RV/7300024/2023

Zurückweisung eines verspäteten Einspruchs gegen die Strafverfügung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Geschäftszahl ***1***, über die Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des ***FA*** vom , Geschäftszahl FV-001 398 102, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** (in der Folge kurz Bf. genannt) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt:

Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 1.418,00
Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 7.049,55
Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 7.623,42
Umsatzsteuer 2019 in Höhe von € 5.603,18

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe von € 9.000,00 und eine gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 42 Tage verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 500,00 bestimmt.

Diese Strafverfügung wurde nach der Aktenlage am bei der zuständigen Poststelle (Adresse) hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der .

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde vom Beschuldigten am um 10:39 Uhr bei der Post aufgegeben.

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Mit Bescheid dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom wies das Amt für Betrugsbekämpfung den Einspruch gegen die Strafverfügung vom gegen die Strafverfügung vom (***1***) zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Ihre Eingabe wurde nicht fristgerecht innerhalb eines Monats ab Zustellung der Strafverfügung eingebracht.

Die Strafverfügung von Herrn ***Bf1*** wurde am (siehe beigelegter Rückschein auf Seite 2) bei der zuständigen Poststelle hinterlegt.
Gemäß § 17 (3) ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit begann im konkreten Fall die Rechtmittelfrist gegen die Strafverfügung am zu laufen und endete am .

Sie haben ihren Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst am um 10:39 Uhr (siehe beigelegte Sendungsverfolgung auf Seite 2) bei der Post aufgegeben. Aus diesem Grund kann, mangels rechtzeitiger Einbringung innerhalb der o.a. Beschwerdefrist, der abgegebene Einspruch keine rechtliche Wirkung entfalten und die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen."

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In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

"Ich weise den Zurückweisungsbescheid vom zurück mit der Begründung meines damaligen Gesundheitszustandes. Diesen kann ich Ihnen, bis ins Jahr 2021 zurück, mit beiliegenden Spital-Aufenthaltsbestätigungen belegen. Mir kann in diesem Zusammenhang kein wie auch immer genannter Vorsatz nachgewiesen werden, dass ich nach Kräften und im Rahmen meiner Pflichten, mich nicht mit vollsten Einsatz dafür eingesetzt habe, alles Wichtige zu erledigen.

Naturgemäß ist es während eines Spitalaufenthaltes, aus klar nachvollziehbaren Daten belegt, manchmal gar nicht, aber in jedem Fall sehr aufwendig für mich meine Geschäftsorganisation dort im Spital reibungsfrei zu erledigen (Handy- und Computerverbot auf den Intensivstationen aller Spitäler, wo ich allein im letzten Jahreszeitraum sechs! Mal ambulant aufgenommen wurde. Es gab für mich eine Vielzahl von lebensbedrohlichen Situationen (keine Luft bekommen), die nun endlich vor gut zwei Wochen im Klinikum ***2*** mit einer Operation am Herzen mittelfristig behoben werden konnte (Valve in Valve - Prof. Dr. ***3***, Klinikum-Bericht liegt ebenfalls im Anhang bei).

So kam es auch zu der für mich negativen Situation, dass ich einen wichtigen Termin bei Ihnen aus den oben erwähnten Gründen nicht wahrnehmen konnte. In Folge dessen wurde mir sogar eine Strafverfügung zugestellt.

Nur um meine volle positive Mitarbeit in dem Fall um zu einer Lösung zu kommen, habe ich sogar noch am Nachmittag des Tages meiner Einlieferung ins Krankenhaus ***4***, dem vormittags noch meinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom Februar 2023 persönlich zur Post gebracht. Nun schreiben Sie mir, dass ich dabei um einen Tag zu spät gehandelt habe. Ich verweise hier nochmals auf meinen zum Zeitraum März 2023 sehr bedenklichen Zustand meiner Gesundheit. Diesen Zustand habe ich schon bei meiner Vernehmung mit Frau ***5*** des Öfteren betont - blos, mir wurde das nicht geglaubt. Und dass eine kleine Geigenbau-Meisterwerkstatt (Ein-Mann-Betrieb) die Ausfälle der Einnahmen während der vielen Spitalsaufenthalte fast nicht verkraftet, ist auch ein Faktum.

Umsomehr bitte ich auch zu erkennen, dass mir von Seiten der Finanzbehörde sofort per Bescheid eine Verlängerung der bisherigen Zahlungsvereinbarung gewährt (Bescheid im Anhang);

Wie auch immer, ich bitte Sie nochmals um einen Gesprächstermin in dieser Sache."

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Mit Bericht vom legte die Finanzstrafbehörde die gegenständliche Beschwerde vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom über die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 145 Abs. 2 FinStrGtritt durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches die Strafverfügung außer Kraft. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem Verfahren hat die Finanzstrafbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch, so ist in einem abgesonderten Verfahren (§ 149) über ihre Rechte zu entscheiden.

Gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die zugrundeliegende Strafverfügung des ***FA*** vom , Geschäftszahl ***1***, wurde dem Bf. gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG iVm § 17 Abs. 3 Zustellgesetz endete daher die Frist für den Einspruch gegen Strafverfügung am .

Der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Einspruch des Bf. gegen die Strafverfügung vom erweist sich daher als verspätet und wurde daher gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG durch die belangte Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die verspätete Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung auch nicht bestritten, im Gegenteil sogar einbekannt, und es werden krankheitsbedingte Entschuldigungsgründe für die nicht rechtzeitige Einbringung vorgebracht. Ein derartiges Sachverhaltsvorbringen hätte (bei Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung) eventuell in einem Verfahrens betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 FinStrG) zum Erfolg führen können, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren über die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung wegen unbestrittener Verspätung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung im Einzelfall über die verspätete Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung beruht auf den genannten Gesetzesbestimmungen und weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300024.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at