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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2023, RV/7400163/2020

Nachträgliche Bezeichnung eines Antrags auf Zählerüberprüfung als Beschwerde

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0145. Zurückweisung mit Beschluss v. .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/7400163/2020-RS1
Eine Eingabe, die keine Beschwerde darstellt, nachträglich als solche zu bezeichnen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass keine Beschwerde vorliegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Erhard Donhoffer, Ungargasse 4/11, 1030 Wien, über die als Beschwerde vorgelegte Eingabe vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom betreffend

Wasser- und Abwassergebühren für die Zeiträume:

Wasserbezugsgebühr bis

Wasserbezugsgebühr bis

Wasserzählergebühr 1. Quartal 2018 bis 4. Quartal 2018

Abwassergebühr bis sowie

Abwassergebühr bis

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzulässigkeit aufgehoben.

Der Vorlageantrag scheidet aus dem Rechtsbestand aus.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin Firma ***Bf*** (in der Folge als Bf bezeichnet) ist zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bezieherin von Wiener Wasser.

2. Verfahren vor der belangten Behörde:

Am machte der Magistrat Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Bf mit einem Schreiben auf den erhöhten Wasserverbrauch von 4,57 m3 statt bisher 0,94 m3 aufmerksam und wies auf die Obsorgepflicht des § 15 WVG hin, falls keine Gründe für den Mehrverbrauch bekannt wären, dessen Ursache nachzugehen.

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde einen Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren für folgende Zeiträume:


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Gebühr
Zeitraum
Menge in m3
Bruttobetrag in €
Wasserbezugsgebühr
-
381 m3
708,66
Wasserbezugsgebühr
-
3903
7259,58
Abwassergebühr
-
381
777,24
Abwassergebühr
-
3903
7962,12
Gesamtbetrag (abzüglich Teilzahlungen)
17052,43

Begründet wurde der Bescheid betreffend Wassergebühr mit dem Wasserversorgungsgesetz (WVG, LGBl. Für Wien Nr. 10/1960 idgF) in Verbindung mit der Wassergebührenverordnung 1990, betreffend Abwassergebühr mit dem Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. Für Wien Nr. 2/1978 idgF in Verbindung mit der Kanalgebührenvoerordnung 1988 vom .

Am schrieb die Bf eine E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

der von Ihnen festgestellte und verrechnete Verbrauch von 4284 m3 im Zeitraum - , was einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 11,5 m3 entspricht, ist nicht nachvollziehbar.

Im Haus leben maximal 10 Personen.

Es ist kein Wasserrohrbruch aufgetreten.

Der Verbrauch in 2017 war 2,85 m3/ Tag.

Daher ersuchen wir um Überprüfung des bei uns eingesetzten Wassermessers. Es ist uns bekannt, dass wir die Kosten tragen müssen, sollte der Wassermesser in Ordnung sein. Bitte um Terminvereinbarung mit Hr…"

Am teilte die belangte Behörde der Bf mit, dass der Wasserzähler Nr. W ***1*** beim Stand 5148 m3 einer Genauigkeitsprüfung unterzogen worden wäre und dabei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten worden wären.

Um eventuelle technische Mängel im Wasserzähler, die bei der vorherigen Genauigkeitsprüfung nicht erkennbar gewesen wären, feststellen zu können, müsse dieser geöffnet werden. Dies weiter Prüfung durch Öffnen und Zerlegen des Wasserzählers könne durch Personal der MA 31 im Beisein der Bf bzw. einer Vertrauensperson erfolgen.

Statt der weiteren Prüfung bei der MA 31 könne aber auch eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verlangt werden, wobei die zusätzlichen Kosten verrechnet werden müssten.

Für den Fall, dass der Wasserzähler für in Ordnung befunden würde, würden sämtliche Kosten mit Gebührenbescheid vorgeschrieben, sollten technische Mängel festgestellt werden, würden keine Kosten vorgeschrieben.

Es wurde um Bekanntgabe bis ersucht, ob und welche weiteren Überprüfungen durchgeführt werden sollten.

Am richtete die rechtliche Vertretung der Bf ein Schreiben an die belangte Behörde, das zum Inhalt hatte, dass eine Wasserbezugsgebühr von 4.284 m3 sowie eine dementsprechende Abwassergebühr einem Tagesdurchschnittswert von 11,5 m3 entspreche und nicht nachvollziehbar sei.

Dies umso mehr, als im Jahr 2017 ein Tagesdurchschnittsverbrauch von ca 2,85 m3 pro Tag errechnet worden sei.

Seit dem neuerlichen Austausch des Wasserzählers sei der Tagesdurchschnittsverbrauch auf 1,45 m3 pro Tag gesunken. Bereits aus diesen Zahlen ergäbe sich, dass die Wasserverbrauchsabrechnung für den Zeitraum - nicht korrekt sein könne und es wurde darauf hingewiesen, dass für die Korrektheit der Ablesung sowie der Abrechnung selbst die belangte Behörde verantwortlich sei.

Um dennoch eine gütliche Einigung zu erzielen, sei die Bf zu einer bestimmten Vorgangsweise bereit: Im Zeitraum - wären 819 m3 Wasser verbraucht worden. Lege man diesen Verbrauch auf die mit der gegenständlichen Wasserabrechnung abgerechneten 371 Tage um, so würde das einen Wasserverbrauch von insgesamt 1.009,46 m3 ergeben. Ginge man davon aus, dass der Wasserverbrauch moderat gestiegen sei, könne das mit einem Zuschlag von 5 % berücksichtigt werden, sodass sich für den Abrechnungszeitraum ein Verbrauch von 1.059,94 m3 ergeben würde.

Sollte seitens der Stadt Wien eine Abrechnung auf dieser Basis erstellt werden, sie die Bf unter der Bedingung, dass der Bescheid über den Säumniszuschlag ersatzlos gestrichen würde, zur umgehenden Bezahlung bereit.

Am stellte die Bf einen Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers durch das Bundesamt fr Eich- und Vermessungswesen inklusive Öffnung desselben.

Das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, das am amtssigniert wurde hatten neben allgemeinen Daten folgenden Inhalt:

Bei der Ablesung vor Ort am wurden 124 m3 festgestellt. Es hätte im April 2017 ein Hotel eröffnet mit 5 Suiten für maximal 12 Gäste und es hätte ein Rauschen an den Leitungen vernommen werden können, die zu einer Klimaanlage führen würden, die scheinbar an das Wasser angeschlossen sei, wobei ein Defekt des Magnetventils vermutet worden wäre.

Ein nasser Fleck wäre beim Eingang zum Wasserzähler festgestellt worden, wobei der Hotelmanager diesen als schon ewig vorhanden bezeichnete, und es. Auch hätte feucht gerochen, der Hotelmanager hätte auch angegeben, dass sich ein Entfeuchter im Keller befinde, der täglich entleert würde mit ca 6 l pro Tag. Pool, Whirlpool oder Garten gäbe es keinen und die Pflanzen würden per Hand gegossen, einen plausiblen Grund für den hohen Verbrauch von 11,54 m3 pro Tag hätte nicht festgestellt werden können.

Am teilte die belangte Behörde gem. § 183 Abs. 4 BAO das bisherige Ermittlungsergebnis mit, ua von der genannten Begehung vor Ort am 25. Juni im Beisien des Hotelmanagers und der Ablesung des Wasserzählers Nr. ***3*** mit einem Stand von 124 m3. Es wurde ebenfalls mitgeteilt, dass der Wasserzähler diesen Verbrauch gemessen hätte, obwohl laut Aussage des Hotelmanagers "derzeit keine Zimmer vermietet sind".

Die Bf wurde auch über das Rauschen in den Leitungen informiert, die der Klimaanlage zugeordnet worden wären, die die Temperatur vom Weinkeller regle und nach Aussage des Hotelmanagers nie abgeschaltet sei. Daher könne nicht festgestellt werden, ob das Fließgeräusch aufhöre, wenn die Klimaanlage nicht in Betrieb sei.

Die belangte Behörde empfahl, alle Klimaanlagen im Haus zu überprüfen, speziell jedoch die Leitung im Kesselhaus mit der Klimaanlage für den Weinkeller und bot die Möglichkeit, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Am untersagte die Bf der belangten Behörde ausdrücklich die Einziehung des Gesamtbetrages von 21.643,49 € von deren Konto. Dieser Betrag setze sich aus der Lastschriftanzeige vom sowie laut Zusatzinformation auch die Lastschriftanzeige mit dem Betrag von 17.393,47 € für die gegenständliche Rechnung vom sowie den Säumniszuschlag zusammen.

Am übermittelte die Bf ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde, das sich auf die Vorkorrespondenz bezog. Beigefügt war ein Schreiben einer Installationsfirma vom , die mit der Wartung der Klimaanlagen im gegenständlichen Objekt betraut wäre und woraus hervorgehe, dass die Klimaanlagen keinen Einfluss auf den Trinkwasserverbrauch haben könnten. Die Versorgung der Klimaanlage erfolge mittels Kältemittelgas und es gäbe im Weinkeller einen Umluftkühler mit Kondensatoreinheit im Technikraum. Zwar könne dieses Gerät auf Grund des verbauten Ventilators die Strömungsgeräusche verursacht haben, keinesfalls aber den erhöhten Wasserverbrauch. Ein altes Gerät, das über einen Umlaufwasserkreis mit der Lüftung verbunden sei, sei seit mehreren Jahren außer Betrieb, auch hierbei handle es sich um kein Gerät, das mit der Trinkwasserleitung verbunden sei.

Die Bf führte den erhöhten Wasserverbrauch auf einen defekten Zähler zurück. Das ergebe sich auch daraus, dass die Klimaanlage bereits seit mehreren Jahren bestehe und nach neuerlichem Austausch des Zählers nicht geändert worden wäre.

Da vor Einbau des "inkriminierten Zählers" ein normaler Wasserverbrauch gemessen worden wäre, und dieser nach neuerlichem Austausch des Zählers auch wieder auf übliche Werte gesunken sei, ergebe sich eindeutig, dass der ursprünglich verbaute Zähler den Wasserverbrauch korrekt abgebildet hätte.

Es wurde um Stellungnahme und Äußerung zum Vergleichsangebot der Bf ersucht.

Aus dem beigelegten Schreiben der Klimaanlagenfirma ging hervor, dass die Klimaanlagen keinen Einfluss auf Trinkwasser hätten.

Am erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde als unbegründet abwies.

Die für den Zeitraum bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen würden, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die Anschlussleitung eingebaut gewesenen städtischen Wasserzählers Nr. ***1*** beruhen, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 4284 m3 (11,54 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hätte.

Die Bf hätte sich gegen diese Festsetzung mit der Begründung gewendet, dass eine Wasserbezugsgebühr für 4.284 m3 Wasser sowie eine Abwassergebühr für die gleiche Kubikmeteranzahl abgerechnet worden sei, also einem Tagesdurchschnittswert von 11,5 m3 entspreche, was nicht nachvollziehbar sei, umso mehr, als im Jahr 2017 ein Tagesdurchschnittsverbrauch von 2,85 m3 pro Tag errechnet werden hätte können und seit neuerlichem Austausch des Wasserzählers der Tagesdurchschnittsverbrauch auf 1,45 m3 pro Tag gesunken sei, woraus sich ergebe, dass die Wasserverbrauchsabrechnung für den Zeitraum bis nicht korrekt seien könne.

Um dennoch eine gütliche Einigung herbeizuführen, hätte sie vorgeschlagen, im Zeitraum bis den Verbrauch von 819 m3 Wasser auf die mit der streitgegenständlichen Wasserabrechnung abgerechneten 371 Tage umzulegen, die einen Wasserverbrauch von insgesamt 1.009,46 m3 ergeben würde und ausgehend von einem moderaten Wasserverbrauchsanstieg, einen Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen, sodass sich für den Abrechnungszeitraum ein Verbrauch von 1.059,94 m3 ergebe. Unter der Voraussetzung, dass der Bescheid über die Verrechnung eines Säumniszuschlages ersatzlos aufgehoben würde, wäre die zur umgehenden Bezahlung bereit.

Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin falle (§ 12 ff. WVG).

Demnach hätte das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt sei, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trage. Auf Grund der die Wasserabnehmerin treffenden Obsorgepflicht (§ 15 WVG) hätte sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).

§ 11 Abs. 1 WVG bestimme, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde. Diese Angaben seien verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten würden. Eine andere, als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezuqsmenqe wäre jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG).

Festzuhalten wurde, dass der Wasserzählerstand bei den amtlichen Jahresablesungen fotografisch festgehalten werde.

Eine Überprüfung der Fotos der Ablesungen vom (Ablesestand: 614 m3) und vom (Ablesestand: 4898 m3) hätte weder eine Fehlablesung noch eine fehlerhafte Eingabe der Zählerstände ergeben.

Entgegen dem Vorbringen der Bf, wonach seit neuerlichem Austausch des Wasserzählers der Tagesdurchschnittsverbrauch auf 1,45 m3 pro Tag gesunken sei, ergebe sich bereits laut den Anzeigen des Wasserzählers Nr. ***1*** vom bis zu seinem Ausbau am ein Verbrauchsrückgang wie folgt:

WZ.Nr. Ablesedatum Ablesestand durchschnittlicher Verbrauch pro Tag


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Wasserzählernr.
Ablesedatum
Ablesestand
Durchschnittlicher Tagesverbrauch
***2***
2411 m3
2815 m3
0,94 m3
3021 m3
1,23 m3
***1***
1 m3
614 m3
4,57 m3
4898 m3
11,54 m3
5066 m3
1,46 m3
5148 m3
2,10 m3

Auf Ersuchen der Bf wäre Wasserzähler Nr. ***1*** am aus der Anschlussleitung ausgebaut und vom Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler

beim Stand von 5148 m3 (Ausbaustand) einer Genauigkeitsprüfung unterzogen worden, wobei aber die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten worden wären. Über dieses Prüfergebnis wäre die Bf mit Schreiben vom , ZI. MA 31 - 296187/19, informiert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten worden, den Zähler entweder durch die MA 31, im Beisein der Bf bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson, auf eventuelle technische Mängel im Wasserzähler oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen prüfen zu lassen. Mit Schreiben vom hätte die Bf daraufhin die weitere Überprüfung des Wasserzählers Nr. ***1*** durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beantragt.

Laut dessen Gutachten vom , wäre der Zähler als gültig geeicht anzusehen und auch ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert. Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung sei kein Mangel festgestellt worden. Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lägen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen. Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) hätte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden können. Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen könne eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden.

Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden könnten, die Überprüfungen des Wasserzählers Nr. ***1*** keine Beanstandungen ergeben und der Wasserzähler für in Ordnung befunden worden wäre, damit seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestehen würden, wären dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen und die von diesem Wasserzähler für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von insgesamt 4284 m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen worden.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG seien vom Wasserabnehmer für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten, außer wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolge, was nachzuweisen wäre. Weiters seien keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet worden wären, ohne Verschulden des Wasserabnehmers verbraucht worden wären.

Ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Personen sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren daher nicht möglich sei.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen sei, sei abgesehen von dem nicht vorliegenden Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hätte daher nicht Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung wäre. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankomme, sei die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen würden. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleide, wäre ohne rechtliche Bedeutung.

Zitiert wurde , zur Wasserversorgung von Bad Ischl; zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/74001 28/2015.

Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gelte zufolge § 12 KKG als in den öffentlichen Kanal abgegeben und sei daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr gemäß § 11 Abs. 2 KKG. Diese gesetzliche Vermutung wäre lediglich durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar.

Gemäß § 13 Abs. 1 KKG wäre für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und

1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht würde. Diese Subzähler seien vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht werde.

Gemäß § 13 Abs. 1 KKG würden die Nachweiserbringung in welchem Umfang eine Nichteinleitung der bezogenen Wassermenge in den öffentlichen Kanal erfolgt sei, grundsätzlich dem Abgabepflichtigen obliegen.

Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen sei somit die Beweislast auferlegt und es schlage auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen sei.

Als Hilfestellung wäre seitens der belangten Behörde MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung/SSV, im Beisein des Hotelmanagers, am eine Erhebung vor Ort erfolgt, um eventuell der Ursache des Mehrverbrauchs auf den Grund zu gehen.

Mit E-Mail vom wäre die Bf über das bisherige Ermittlungsverfahren wie folgt in Kenntnis gesetzt worden:

"Bei der Erhebung vor Ort am im Beisein des Hotelmanagers wurde der Wasserzähler Nr. ***3*** bei einem Stand von 124 m 3 abgelesen (2,51 m 3/Tag). Es wurde festgestellt, dass der gegenständliche Wasserzähler einen Verbrauch misst, obwohl laut Auskunft des Hotelmanagers derzeit keine Zimmer vermietet sind.

Bei der Überprüfung im Kesselhaus konnte ein rauschen in den Leitungen vernommen werden, diese wurden zu einer Klimaanlage zugeordnet, die die Raumtemperatur vom Weinkeller regelt und laut Auskunft des Hotelmanagers nie abgeschaltet ist. Daher konnte nicht festgestellt werden,ob das (Fließ-) Geräusch aufhört, wenn die Klimaanlage außer Betrieb genommen wird.

Es wird daher empfohlen, ALLE Klimaanlagen im Haus zu überprüfen, speziell jedoch die Leitung im Kesselhaus mit der Klimaanlage für den Weinkeller.

Sie können dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben."

Mit E-Mail vom hätte die Bf im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie in der Beilage ein Schreiben der Installationsges.m.b.H. weitergeleitet hätte, die mit der Wartung der Klimaanlagen in gegenständlichem Objekt beauftragt wäre. Aus diesem Schreiben ginge hervor, dass die Klimaanlagen keinen Einfluss auf den Trinkwasserverbrauch haben könnten. Die Versorgung der Klimaanlage erfolge mit Kältemittelgas und gäbe es im Weinkeller einen Umluftkühler mit Kondensatoreinheit im Technikraum. Zwar könne dieses Gerät aufgrund des verbauten Ventilators die Strömungsgeräusche verursacht haben, keinesfalls jedoch den erhöhten Wasserverbrauch.

Seitens der Bf wäre weder ein Hinweis auf den Grund des erhöhten Wasserverbrauchs, noch ein im § 13 Abs. 1 KKG geforderter Nachweis geführt worden. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß Abwassermengen in den öffentlichen Kanal gelangt seien oder eben nicht. Daher sei auch eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht möglich.

Am stellte die Bf Vorlageantrag und im Zuge dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.

Die Bf stellte den Sachverhalt dahingehend dar, dass der durch den ersten Wasserzähler festgestellte Verbrauch von ca 11,58 m3 Wasser pro Tag viel zu hoch sei und sich durch einen Zählertausch und Einbau des zweiten Zählers drastisch gesenkt hätte auf rund 1,45 m3.

In weiterer Folge hätte die belangte Behörde den Wasserzähler überprüft und die Bf eine Überprüfung des Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt.

Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung hätte die belangte Behörde die Beschwerde der Bf zurückgewiesen (gemeint war wohl abgewiesen) und dies ausschließlich damit begründet, dass die Überprüfung des Wasserzählers keine Beanstandungen ergeben hätte, obwohl die belangte Behörde selbst auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung den Durchschnittsverbrauch für die Vorperioden mit rund 1 bis 1,5 m3 und für die nachfolgenden Perioden mit rund 1,5 bis 2,0 m3 festgestellt hätte.

Als nächstes argumentierte die Bf unrichtige Tatsachenfeststellungen:

Die belangte Behörde hätte in ihrer Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass der vom installierten Wasserzähler angezeigte Verbrauch der Vorschreibung der Wasser- und Abwassergebühren zugrunde zu legen sei, da laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom der Zähler als gültig geeicht anzusehen und auch ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert wäre. Es sei das vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erstellte Gutachten der Bf weder zur Kenntnis gebracht, noch der Bf die Gelegenheit gegeben worden, an der Befundaufnahme teilzunehmen. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hätte, wäre der Zähler lediglich als gültig geeicht anzusehen. Zu keinem Zeitpunkt hätte die belangte Behörde festgestellt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Wasserzähler um ein geeichtes Gerät gehandelt hätte.

Die Behörde hätte auf Seite 2 der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass der Verbrauch vor Einbau des in Rede stehenden Wasserzählers erheblich niedriger gewesen wäre. Gleiches gelte für die Perioden nach Ausbau des Wasserzählers und Einbau einer neuen Zähleinheit wieder im normalen Bereich. Bereits aus diesem Grund hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Ablesewerte des Zählers mit der Zählernummer ***1*** nicht der Abrechnung zu Grunde gelegt werden hätten können.

Die Bf brachte auch vor, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden wären:

Mit Schriftsatz vom hätte die Bf die Überprüfung des Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt, die belangte Behörde hätte mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der amtliche Wasserzähler Nr. ***1*** der weiteren Überprüfung an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übergeben worden wäre und erst mit Beschwerdevorentscheidung vom hätte die Bf Kenntnis darüber erlangt, dass tatsächlich eine Überprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stattgefunden hätte und darüber ein Gutachten erstellt worden wäre. Desweiteren führte die Bf aus, dass das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ihr zu keinem Zeitpunkt zur Stellungnahme übermittelt worden wäre und ihr bis dato der Inhalt dieses Gutachtens nicht bekannt wäre.

Dadurch, dass die belangte Behörde der Bf die Möglichkeit genommen hätte, zum Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Stellung zu nehmen, wäre das rechtliche Gehör der Bf verletzt worden und diese Verletzung wäre noch dadurch erschwert worden, als die Bf - außer infolge des E-Mails der belangten Behörde, dass der Wasserzähler weitergeleitet worden wäre - zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber hatte, ob und wann eine Befundaufnahme stattgefunden hätte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Bf hätte es jedenfalls einer Ladung zur Befundaufnahme sowie einer Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bedurft. Dadurch wären wesentliche und zentrale Verfahrensrechte der Bf verletzt worden und deshalb sei die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde jedenfalls mit Nichtigkeit behaftet.

Am informierte die belangte Behörde die Bf über das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte der Bf mit, dass das Gutachten des Bundesamtes für Eich-und Vermessungswesen vom über den Kaltwasserzähler Nr. W ***1*** als Beilage zum Bescheid vom am versendet worden wäre. Das Gutachten wäre beiliegend und die Bf könne dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung nehmen.

Am nahm die Bf dazu nochmals Stellung und stellte fest, dass das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ihr erstmals am zugestellt worden wäre. Das Gutachten komme zu dem Schluss, dass der Zähler lediglich aufgrund seiner Konformitätskennzeichnung als gültig geeicht anzusehen wäre. Eine tatsächliche Eichung des Zählers hätte nicht festgestellt werden können.

Wichtig sei nach Ansicht der Bf die Anmerkung unter Punkt 5 des Gutachtens, nach der Aussagen über den Zählerstand beim Einbau des Zählers in die Rohrleitung und die Einbausituation vor Ort nicht getroffen werden könnten.

Da der Bf als Endverbraucherin nicht bekannt sei, wie der konkrete Zähler einzubauen wäre, könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Einbaulage des Zählers bei der Montage gegeben wäre.

Ebenso könne seitens der Bf nicht ausgeschlossen werden, dass bereits bei Einbau des Wasserzählers ein erhöhter Zählerstand gegeben wäre.

Aus anwaltlicher Vorsicht bringe die Bf daher nunmehr weiters auch vor, dass der durch die belangte Behörde erfolgte Einbau des Wasserzählers nicht lege artis erfolgt sei und daher eine korrekte Feststellung des Wasserverbrauchs durch den dergestalt eingebauten Wasserzähler nicht möglich wäre.

Die Montage des Wasserzählers wäre durch die belangte Behörde erfolgt und hätte durch den Bf nicht beeinflusst werden können. Die dadurch erfolgte Abweichung des Zählung vom tatsächlichen Wasserverbrauch sei daher jedenfalls durch die belangte Behörde zu verantworten und somit sei der Wasserverbrauch auf Grund der Verbräuche vor und nach der Verwendung deskonkreten Zählers zu berechnen.

Weiters werde vorgebracht, dass der Wasserzähler bereits bei Einbau einen abweichenden Zählerstand aufgewiesen haben müsse, da ansonsten ein derartig hoher und für den Betrieb der Bf unüblicher Verbrauch nicht registriert hätte werden können.

3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Am wurde der gegenständliche Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Die belangte Behörde stellte den Sachverhalt wie folgt dar:

"Die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum 28.11 .2017 bis vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhen, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen städtischen Wasserzählers Nr. ***1***, der für die Zeit vom 28.11 .2017 bis einen Wasserbezug von 4284 m3 (11 ,54 m3 pro Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert hat.

Primär ist festzuhalten, dass die Verbrauchsanlage (lnnenanlage) in den Verantwortungsbereich der Wasserabnehmerin fällt (vgl. § 12 ff. Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung). Demnach hat das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt ist, die Sphäre der Wasserabnehmerin erreicht, die das Risiko für Vorkommnisse in ihrer Sphäre trägt. Auf Grund der die Wasserabnehmerin treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) hat sie die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten und in Abständen von mindestens 3 Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).

§ 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz -WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt wird. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3). Eine andere, als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge ist jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG). Festzuhalten ist auch, dass der Wasserzählerstand bei den amtlichen Jahresablesungen fotografisch festgehalten wird. Eine Überprüfung der Fotos der Ablesungen vom 28.11 .2017 (Ablesestand: 614 m3) und vom (Ablesestand 4898 m3) ergab jedoch weder eine Fehlablesung noch eine fehlerhafte Eingabe der Zählerstände. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach seit neuerlichem Austausch des Wasserzählers der Tagesdurchschnittsverbrauch auf 1,45 m3 pro Tag gesunken sei, ergibt sich bereits laut den Anzeigen des Wasserzählers Nr. ***1*** vom bis zu seinem Ausbau am ein Verbrauchsrückgang.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über den Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurde, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen der Obsorgepflicht (§ 15) sind zu beachten.

Dass ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Personen vorliegt, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren ist daher nicht möglich.

Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und ist daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG). Diese gesetzliche Vermutung ist lediglich durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar.

Gemäß § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und

1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreiben den bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.

2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer lnstallationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird.

Wie aus § 13 Abs. 1 KKG eindeutig hervorgeht, obliegt die Nachweiserbringung in welchem Umfang eine Nichteinleitung der bezogenen Wassermenge in den öffentlichen Kanal erfolgt ist, grundsätzlich dem Abgabepflichtigen. Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen ist somit die Beweislast auferlegt und es schlägt auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist."

Dazu gab die belangte Behörde folgende Stellungnahme ab:

"Auf Ersuchen der Wasserabnehmerin wurde Wasserzähler Nr. ***1*** am aus der Anschlussleitung ausgebaut und vom Amtssachverständigen der MA 31 - Fachgruppe Wasserzähler beim Stand von 5148 m3 (Ausbaustand) einer Genauigkeitsprüfung unterzogen, wobei aber die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten erlaubten Fehlergrenzen nicht überschritten wurden. Über dieses Prüfergebnis wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , Zi. MA 31 -- 296187/19, informiert und ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten, den Zähler entweder durch die MA 31, im Beisein der Beschwerdeführerin bzw. unter Beiziehung einer Vertrauensperson, auf eventuelle technische Mängel im Wasserzähler oder durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen prüfen zu lassen. Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin daraufhin die weitere Überprüfung des Wasserzählers Nr. ***1*** durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beantragt.

Laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom , Auftragsnummer T20-0281/1, war der Zähler als gültig geeicht anzusehen und er war auch ordnungsgemäß gegen unbefugte Eingriffe gesichert. Bei der äußerlichen (ersten) Begutachtung wurde kein Mangel festgestellt. Die Messabweichungen (Fehler) des Zählers lagen bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen. Beim zerlegten Zähler (zweite Begutachtung) konnte kein Mangel an den einzelnen Bauteilen festgestellt und keine Manipulation nachgewiesen werden. Wegen der Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen kann eine ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes bis zum Zeitpunkt des Zerlegens angenommen werden.

Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten sowohl als Beilage zum Bescheid vom (siehe Aktenseite 73-75), als auch mit Schreiben vom (siehe Aktenseite 49) zur Kenntnis gebracht und sie auch in der Beschwerdevorentscheidung vom (siehe Aktenseite 36-38) über das Prüfergebnis informiert.

Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden können, die Überprüfungen des Wasserzählers Nr. ***1*** keine Beanstandungen ergaben und der Wasserzähler für in Ordnung befunden wurde, damit seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestehen, sind dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen und wurde die von diesem Wasserzähler für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von insgesamt 4284 m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen.

Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwassewerbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschwasserzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. , zur Wasserversorgung von Bad Ischl, zum Wiener Wasserversorgungsgesetz - entnommen aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom , GZ RV/7400128/2015).

Als Hilfestellung erfolgte seitens der MA 31 - Fachbereich Wasserverteilung/SSV, im Beisein des Hotelmanagers, am eine Erhebung vor Ort um eventuell der Ursache des Mehrverbrauchs auf den Grund zu gehen.

Mit E-Mail vom wurde die Beschwerdeführerin über das bisherige Ermittlungsverfahren wie folgt in Kenntnis gesetzt:

"Bei der Erhebung vor Ort am im Beisein des Hotelmanagers wurde der Wasserzähler Nr. ***3*** bei einem Stand von 124 m3 abgelesen (2,51 m3/Tag). Es wurde festgestellt, dass der gegenständliche Wasserzähler einen Verbrauch misst, obwohl laut Auskunft des Hotelmanagers derzeit keine Zimmer vermietet sind.

Bei der Überprüfung im Kesselhaus konnte ein rauschen in den Leitungen vernommen werden, diese wurden zu einer Klimaanlage zugeordnet, die die Raumtemperatur vom Weinkeller regelt und laut Auskunft des Hotelmanagers nie abgeschaltet ist. Daher konnte nicht festgestellt werden, ob das (Fließ-) Geräusch aufhört, wenn die Klimaanlage außer Betrieb genommen wird.

Es wird daher empfohlen, ALLE Klimaanlagen im Haus zu überprüfen, speziell jedoch die Leitung im Kesselhaus mit der Klimaanlage für den Weinkeller.

Sie können dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben. "

Mit E-Mail vom teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie in der Beilage ein Schreiben der ***4*** lnstallationsges.m.b.H. weiter leite, welche mit der Wartung der Klimaanlagen in gegenständlichem Objekt beauftragt sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die Klimaanlagen keinen Einfluss auf den Trinkwasserverbrauch haben können. Die Versorgung der Klimaanlage erfolge mit Kältemittelgas und gäbe es im Weinkeller einen Umluftkühler mit Kondensatoreinheit im Technikraum. Zwar könne dieses Gerät aufgrund des verbauten Ventilators die Strömungsgeräusche verursacht haben, keinesfalls jedoch den erhöhten Wasserverbrauch. Dass der erhöhte Wasserverbrauch auf einen defekten Zähler zurückzuführen sei, ergäbe sich in diesem Zusammenhang auch daraus, dass die Klimaanlage bereits seit mehreren Jahren bestehe und nach neuerlichem Austausch des Zählers nicht geändert wurde. Da vor Einbau des inkriminierten Zählers ein normaler Wasserverbrauch gemessen worden wäre und diesen nach neuerlichem Austausch des Zählers auch wieder auf übliche Werte gesungen sei, ergäbe sich eindeutig, dass der ursprünglich verbaute Zähler den Wasserverbrauch korrekt abgebildet habe.

Zu dem Vorbringen im Schreiben vom , betreffend den erhöhten Zählerstand beim Einbau des Wasserzählers Nr. ***1*** (siehe Aktenseite 59; Rückseite) darf darüber informiert werden, dass auf dem Auftragsschein des langjährigen und daher routinierten Kontrahenten ***5***, anlässlich des Zählertausches (Wasserzähler Nr. ***2*** wurde am gegen den Wasserzähler Nr. ***1*** getauscht) der Einbaustand des Wasserzählers Nr. ***1*** mit 1 m3 vermerkt ist. Darüber hinaus könnte, wie aus obige Verbrauchsaustellung ersichtlich, lediglich der Wasserverbrauch vom bis von einem höheren Einbaustand beeinflusst worden sein, nicht aber der Verbrauch im Zeitraum vom bis . Der Verbrauch vom bis wurde aber bereits mit Gebührenbescheid vom abgerechnet und wurde gegen diesen Gebührenbescheid keine Beschwerde erhoben. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Wasserzähler Nr. ***1*** nicht mit dem Stand von 1 m3 eingebaut wurde oder eine nicht ordnungsgemäße Einbaulage des Zählers bei der Montage gegeben war."

Am erstattete die Bf ein weiteres Vorbringen dahingehend, dass wie schon vorgebracht, der von der belangten Behörde festgestellte Wasserverbrauch nicht auf ein Verhalten der Bf zurückgeführt werden könne und nach Austausch des Wasserzählers sich der Verbrauch schlagartig reduziert hätte. Mit Datum vom wäre der Bf die Abrechnung für den Zeitraum bis zugestellt worden, aus der sich wiederum ein Verbrauch von lediglich 234 m3 ergeben hätte.

Aus dem Vorbringen ergäbe sich, dass der von der Abgabenbehörde festgestellte Wasserverbrauch tatsächlich nicht erfolgt sei und somit die Vorschreibung der Gebühren unrechtmäßig wäre.

Am richtete das Bundesfinanzgericht einen Beschluss als vorbereitenden Vorhalt für die mündliche Verhandlung an die Bf und die belangte Behörde.

Die belangte Behörde wurde ersucht, die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, da diese weder im vorgelegten Akt noch im dazugehörigen Aktenverzeichnis aufzufinden war.

An die Bf wurden drei Fragen gerichtet, zum einen, wie ihr Vorbringen entstanden sei, dass erst nach dem Ausbau des Zählers Nr. ***1***, also am , der Verbrauch sich schlagartig reduziert hätte, zum anderen, was die Bf mit einer "Ladung zur Befundaufnahme" meine, nachdem der Zähler bereits dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übergeben wurde und zum dritten Punkt, dass der gegenständliche Zähler laut Gutachten auf Seite 2 unter Punkt 3.1. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen habe und dementsprechend gekennzeichnet wäre, was laut Gutachten einem österreichischen Eichstempel wörtlich "als gleichwertig anzusehen" sei, Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde antwortete am , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , indem sie bekannt gab, dass die Bf mit E-Mail vom (Aktenseite 61) einen Antrag auf Zählerüberprüfung eingebracht hätte.

In dieser E-Mail wären Äußerungen zu dem festgestellten und verrechneten Verbrauch im Gebührenbescheid vom getroffen, der der E-Mail als Beilage angefügt gewesen wäre (Aktenseite 62).

Primär wäre diese Eingabe seitens der Kanzleimitarbeiterinnen nicht als Bescheidbeschwerde angesehen und daher auch nicht als solche protokolliert worden. Auch für die technischen Mitarbeiterinnen der für die Überprüfung der Wasserzähler zuständigen Fachgruppe wäre eine Bescheidbeschwerde nicht erkennbar gewesen.

Erst auf Grund der Eingabe des Rechtsvertreters vom und dem Hinweis auf das am erhobene Rechtsmittel, wäre die Eingabe (E-Mail) der Bf vom als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom gewertet worden.

Die Bf antwortete am , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am auf die erste Frage, dass die der Bf vorgeschriebene Gebühr bedeuten würde, dass die Bf pro Tag rund 11,58 m3 Wasser verbraucht hätte, und nach der von ihr beantragten Überprüfung des im Gebäude installierten Wasserzählers, dieser in weiterer Folge ausgebaut und ein neuer installiert worden wäre, wonach sich der Wasserverbrauch wieder auf ein nachvollziehbares Niveau von rund 1,45 m3 gesenkt hätte.

In der Vorperiode Jahr 2017 ergäbe sich ein Tagesdurchschnittsverbrauch von rund 2,85 m3. In den Perioden danach hätte sich zwischen und ein Verbrauch von 628 bei einem Tagesdurchschnitt von 1,73 und zwischen und ein Verbrauch von 253 bei einem Tagesdurchschnitt von 0,70 errechnet.

Wie sich aus den Vorschreibungen und Verbräuchen erkennen ließe, sei der Verbrauch bis zum Einbau des Zählers ***1*** normal und nach Ausbau des Zählers ebenfalls wieder. Es liege daher auf der Hand, dass ein fehlerhaftes Bauteil oder ein unvorhergesehenes Geschehen zu dem erhöhten Wasserverbrauch geführt habe.

Auf die zweite Frage antwortete die Bf, dass eine Beiziehung des Vertreters der Bf bei der Überprüfung des Wasserzählers im Hinblick auf Fair Trial jedenfalls geboten gewesen wäre, da andernfalls der Bf jede Möglichkeit genommen werde, entsprechende Fragen an den Sachverständigen zu richten.

Erstmalig wurde vorgebracht, dass allgemein bekannt sei, dass es, abhängig von der Einbaulage und anderen Umständen, bei Wasserzählern immer wieder vorkomme, dass die Anzeige des Zählers defekt sei bzw. Fehlfunktionen aufweise sodass z.B. die Drehung der Hunderterstelle auch eine (unbeabsichtigte) Mitdrehung der Tausenderstelle bewirke, was mittlerweile auch aus den Medien bekannt wäre und mit dem Sachverständigen zu erörtern gewesen wäre.

Zum dritten Punkt nahm die Bf dahingehend Stellung, dass ein Konformitätsverfahren im Unterschied zur Eichung nicht bedeute, dass es richtig anzeige, sondern lediglich, dass es baugleich zu einem geprüften Mustergerät wäre und ausgeschlossen werden könne, dass ein anderer Grund als ein Defekt des Zählers den hohen Wasserverbrauch verursacht hätte.

Für die mündliche Verhandlung führte die Bf aus, dass ihres Erachtens die Einvernahme des Geschäftsführers erforderlich sein werde, da dieser Aussagen zum Verbrauch machen könne.

Am richtete das Bundesfinanzgericht einen weiteren Beschluss an die Bf und die belangte Behörde.

Beiden Parteien wurde die Stellungnahme der jeweils anderen Partei im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und vorgehalten und ausdrücklich die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die gegenständliche Bf ist zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bezieherin von Wiener Wasser.

Am machte der Magistrat Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Bf mit einem Schreiben auf den erhöhten Wasserverbrauch von 4,57 m3 statt bisher 0,94 m3 aufmerksam und wies auf die Obsorgepflicht des § 15 WVG hin, falls keine Gründe für den Mehrverbrauch bekannt wären, dessen Ursache nachzugehen.

Mit Bescheid vom erließ die belangte Behörde einen Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren für folgende Zeiträume:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebühr
Zeitraum
Menge in m 3
Bruttobetrag in €
Wasserbezugsgebühr
-
381 m 3
708,66
Wasserbezugsgebühr
-
3903
7259,58
Abwassergebühr
-
381
777,24
Abwassergebühr
-
3903
7962,12
Gesamtbetrag (abzüglich Teilzahlungen)
17052,43

Es fand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Verbrauch von Löschwasser statt.

Am richtete die Bf, zu diesem Zeitpunkt in der gegenständlichen Rechtsangelegenheit noch nicht rechtlich vertreten, ein E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Text:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

der von Ihnen festgestellte und verrechnete Verbrauch von 4284 m3 im Zeitraum - , was einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 11,5 m3 entspricht, ist nicht nachvollziehbar.

Im Haus leben maximal 10 Personen.

Es ist kein Wasserrohrbruch aufgetreten.

Der Verbrauch in 2017 war 2,85 m3/ Tag.

Daher ersuchen wir um Überprüfung des bei uns eingesetzten Wassermessers. Es ist uns bekannt, dass wir die Kosten tragen müssen, sollte der Wassermesser in Ordnung sein. Bitte um Terminvereinbarung mit Hr…"

Beigefügt war der gegenständliche Bescheid vom .

In diesem Mail erkannte die belangte Behörde keine Beschwerde.

Am teilte die belangte Behörde der Bf mit, dass der Wasserzähler Nr. W ***1*** beim Stand 5148 m3 einer Genauigkeitsprüfung unterzogen worden wäre und dabei die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten worden wären.

Am zeigte die rechtliche Vertretung des Bf diese an und erklärte, dass die Bf ihr den gegenständlichen Bescheid, gegen den sie am ein "Rechtsmittel" erhoben hätte, an, übergeben hätte.

Nur auf Grund dieser Aussage im Schreiben der rechtlichen Vertretung behandelte die belangte Behörde das E-Mail der Bf vom als Beschwerde.

Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und stellte den gesamten Verbrauch des gegenständlichen Wasserzählers Nr. ***1*** dar und dass sich der Verbrauch desselben Zählers vor dem gegenständlichen Zeitraum und sowie danach deutlich geringer zeigten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wasserzählernr.
Ablesedatum
Ablesestand
Durchschnittlicher Tagesverbrauch
***2***
2411 m3
2815 m3
0,94 m3
3021 m3
1,23 m3
***1***
1 m3
614 m3
4,57 m3
4898 m3
11,54 m3
5066 m3
1,46 m3
5148 m3
2,10 m3

Der Wasserzähler Nr. ***1*** wurde am ausgebaut.

Das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, das am amtssigniert wurde, konnte keine Defekte feststellen.

Am stellte die Bf Vorlageantrag und im Zuge dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.

Der Verbrauch von ca 11,58 m3 Wasser pro Tag, den der Wasserzähler Nr. ***1*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis festgestellt hat, hat sich im Zeitraum danach vom bis noch bevor ein Zählertausch und Einbau des nachfolgenden Zählers erfolgt ist, drastisch gesenkt auf rund 1,45 m3.

Gegen die Messungen des Zählers Nr. ***1*** vor und nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Bf kein Rechtsmittel erhoben.

Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes nach Vorlage des Falles ergab sich, dass aus dem gesamten Akteninhalt des vorgelegten Falles kein Beschwerdevorbringen ersichtlich war.

Das Bundesfinanzgericht richtete daher am einen Beschluss an die belangte Behörde, in dem es sie aufforderte, die gegenständliche Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses vorzulegen, da diese weder im vorgelegten Akt noch im dazugehörigen Aktenverzeichnis aufzufinden war.

Die belangte Behörde antwortete am , einlangend mit beim Bundesfinanzgericht, indem sie bekannt gab, dass die Bf lediglich mit E-Mail vom (Aktenseite 61) einen Antrag auf Zählerüberprüfung eingebracht hätte.

In dieser E-Mail wären Äußerungen zu dem festgestellten und verrechneten Verbrauch im Gebührenbescheid vom getroffen, der der E-Mail als Beilage angefügt gewesen wäre (Aktenseite 62). Primär wäre diese Eingabe seitens der Kanzleimitarbeiterinnen nicht als Bescheidbeschwerde angesehen und daher auch nicht als solche protokolliert worden. Auch für die technischen Mitarbeiterinnen der für die Überprüfung der Wasserzähler zuständigen Fachgruppe wäre eine Bescheidbeschwerde nicht erkennbar gewesen.

Erst auf Grund der Eingabe des Rechtsvertreters vom und dem Hinweis auf das am erhobene "Rechtsmittel", wäre die Eingabe (E-Mail) der Bf vom als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom gewertet worden.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte diese Antwort der Bf zur Kenntnisnahme unter ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit zur einer allfälligen Stellungnahme/Ergänzung/Äußerung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses.

Der Beschluss wurde der Bf am zugestellt und es erfolgte keine Stellungnahme oder sonstige Äußerung dazu.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie der im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes an beide Parteien übermittelten Beschlüsse und deren Beantwortungen durch beide Parteien als erwiesen anzusehen.

Die Beantwortungen wurden der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Beiden Parteien wurde ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellungnahme oder sonstigen Äußerung im Zuge des Parteiengehörs eingeräumt.

Beide Parteien nahmen nicht Stellung.

Es wurde auch keine Fristerstreckung für eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt.

Der Verfahrensgang von der Erlassung des Wasser- und Abwasserbescheides durch die belangte Behörde bis zur Vorlage beim Bundesfinanzgericht ist durch den vorgelegten Akt der belangten Behörde und insbesondere die Eingaben der Bf und ihrer rechtlichen Vertretung, den Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers sowie die weitere Vorgehensweise der belangten Behörde und schließlich den Vorlageantrag und die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht im Detail nachvollziehbar und damit evident.

Auch in das Gutachten des Amtes für Eich- und Vermessungswesen, das den Zähler als wegen seiner Konformitätskennzeichnung gültig geeicht ansah und auch sonst keine Mängel außerhalb der zulässigen Fehlergrenzen feststellen konnte, wurde Einsicht genommen, um es der Beweiswürdigung zu unterziehen.

Dass die Eingabe der Bf per E-Mail, mit der sie die Überprüfung des gegenständlichen Wasserzählers beantragte, zunächst nicht und erst durch dessen Bezeichnung als "Rechtsmittel" durch den Parteienvertreter in einer Eingabe im Juni 2019 als Beschwerde behandelt wurde und auf Grund dessen eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, war auf Grund der Aktenvorlage bzw. des Aktenverzeichnisses nicht ersichtlich und wurde dem Bundesfinanzgericht erst im Zuge seiner Ermittlungen nach Aufforderung der belangten Behörde, die Beschwerde nachzureichen, bekannt gegeben und in der Folge in seiner Gesamtheit der Beweiswürdigung unterzogen.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

§ 245 BAO idgF

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

§ 250 BAO idgF

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 264 BAO idgF

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 BAO

(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279 BAO

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

3.1.2. Rechtliche Würdigung

3.1.2.1. E-Mail der Bf vom

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Bescheidbeschwerde ist nach § 249 Abs. 1 BAO bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung etwaiger erforderlicher Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Am ist der gegenständliche Wasser- und Abwasserbescheid ergangen.

Die Bf, die zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche Vertretung hatte, richtete ein E-Mail am an die belangte Behörde. Die Bf äußerte sich in dem Mail lediglich dahingehend, dass der Wasserverbrauch nicht nachvollziehbar wäre, weil er einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 11,5 m3 entspreche, im Haus maximal 10 Personen leben würden und kein Wasserrohrbruch aufgetreten wäre und nennt den Verbrauch im Jahr 2017 von 2,85 m3/ Tag.

Die Bf ersuchte um Überprüfung des bei ihr eingesetzten Wassermessers im Bewusstsein, dass sie die Kosten tragen müsse, falls dieser in Ordnung sein sollte und bat um Terminvereinbarung. Im Anhang an das Mail wurde der Bescheid übermittelt.

Auch im Betreff des E-Mails wurde lediglich "Antrag auf Zählerüberprüfung" und die Kontonummer genannt.

Es wurde in dieser Eingabe weder eine Äußerung dahingehend gemacht, gegen den Bescheid mit Beschwerde vorgehen zu wollen oder nicht bereit zu sein, den Betrag zu entrichten oder dergleichen, es wurde auch nicht als Beschwerde bezeichnet.

Es wurde ausschließlich ein Antrag auf Zählerüberprüfung gestellt.

Grundsätzlich könnte ein solcher Antrag natürlich im Rahmen einer Beschwerde gestellt werden, doch sprechen die Textierung dagegen, da es nicht einmal eine Andeutung gab, weder im Text noch im Betreff, dass es sich bei der E-Mail um eine Beschwerde handeln könnte.

Darüberhinaus normiert § 250 BAO den Inhalt und die Wirkung einer Bescheidbeschwerde und zählt folgende vier Inhaltsvoraussetzungen auf:

Erstens muss die Beschwerde den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet.

Dies ist im gegenständlichen Mail-Text nicht der Fall. Als Anhang fügte die Bf den gegenständlichen Bescheid zwar an, das kann aber kaum als "Bezeichnung des Bescheides" gewertet werden, weil sie ja eine Zählerüberprüfung beantragte und aus dem Bescheid die für diese Überprüfung notwendigen Daten wie Zählernummer bzw. der Zeitraum, Adresse, Kundennummer etc. hervorging - alles Daten, ohne die die Behörde eine Überprüfung des Zählers nicht in die Wege leiten hätte können.

Zweite Voraussetzung einer gültigen Beschwerde ist es, zu erklären, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird.

Darunter ist eine Abgrenzung der Bereiche zu verstehen, über die in der meritorischen Erledigung der Beschwerde jedenfalls abzusprechen ist (Ritz/Koran, BAO7 zu § 250 Rz 8). Die Bf erklärte nicht, dass sie den Bescheid bekämpfen wolle, sondern lediglich, dass der gemessene Verbrauch nicht nachvollziehbar wäre und kein Wasserrohrbruch stattgefunden hätte.

Eine Willenserklärung, dass der Bescheid angefochten oder gegen ihn vorgegangen werden sollte, ist aus dem Mail nicht ableitbar.

Die dritte Voraussetzung ist der Antrag, welche Änderungen beantragt werden. Der einzige Antrag im gegenständlichen Mail ist der auf Überprüfung des Wasserzählers.

Die vierte und letzte Voraussetzung einer Beschwerde ist eine Begründung. Diese soll die belangten Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bf die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt hält bzw. für Erfolg versprechend ().

Keine Begründung stellt zB dar, die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch oder der Bescheid sei ungesetzlich (; ).

Die Ausführungen der Bf richten sich lediglich darauf, dass der Verbrauch nicht nachvollziehbar ist führt das auf das Nichtvorliegen eines Wasserrohbruches bzw. einen niedrigeren Verbrauch 2017 zurück und beantragte deshalb eine Überprüfung des Wasserzählers.

Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des § 250 BAO liegen somit bei dem gegenständlichen E-Mail nicht vor.

Der Text des E-Mails ist vielmehr inhaltlich klar darauf gerichtet, dass eine Überprüfung des Wasserzählers beantragt wurde und zeigt keine darüberhinausgehende Absicht.

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens iSd § 85 BAO ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend (so auch ; Fischerlehner/Brennsteiner, BAO3 zu § 85 Tz 3).

Dass die Bezeichnung als Beschwerde nicht erfolgte ist dabei nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr erfolgt die Beurteilung von Anbringen auf den Inhalt und das erkennbare Ziel der Partei an (siehe auch Ritz/Koran, BAO7 zu § 85 Rz 1) - im gegenständlichen Fall die Überprüfung des Wasserzählers, die von der Bf beantragt wurde.

Demzufolge stellt das E-Mail vom keine Bescheidbeschwerde dar.

Dies hat die belangte Behörde auch in ihrer ersten Einschätzung richtig erkannt und teilte auf Vorhalt und Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes mit, dass sie nicht von einem Beschwerdebegehren, sondern lediglich von einem Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers ausgegangen wäre und diesen zur Kenntnis genommen hätte.

3.1.2.2. Eingabe der rechtlichen Vertretung der Bf vom

Erst durch die Eingabe der rechtlichen Vertretung am , die dieses mail nachträglich als "Rechtsmittel" bezeichnete, ging die belangte Behörde von einem Rechtsmittel aus und erließ in der Folge eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Die Eingabe des Rechtsanwaltes selbst ist lediglich als Erklärung zu werten, kann aber schon auf Grund des langen Zeitabstandes, der zwischen der Zustellung des Bescheides an die Bf im März 2019 und der Eingabe durch den Rechtsanwalt drei Monate später lag, ebenfalls nicht als rechtzeitige Bescheidbeschwerde beurteilt werden.

Festzuhalten ist, dass eine Eingabe (wie zB ein Antrag oder ein ähnliches Anbringen), die keine Beschwerde darstellt bzw. der die Voraussetzungen für eine Bescheidbeschwerde gemäß § 250 BAO fehlen, nachträglich nicht dadurch zum "Rechtsmittel" bzw. zu einer Bescheidbeschwerde wird, weil ein Parteienvertreter sie nachträglich als solche bezeichnet und vielleicht damit zu "retten" versucht, dass sein Mandant durch dessen Eingabe, die vor dem Gesetz keine Beschwerde darstellt, die zulässige Rechtsmittelfrist versäumt hat.

Denn grundsätzlich wäre das E-Mail, falls es sich dabei um eine Beschwerde gehandelt hätte und die Inhaltsvoraussetzungen des § 250 BAO aufgewiesen hätte, rechtzeitig eingebracht gewesen, weil gemäß § 245 BAO ein Monat ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde zu erheben ist, während die Eingabe des Parteienvertreters vom deutlich außerhalb der Rechtsmittelfrist viel zu spät erfolgt wäre, um als Bescheidbeschwerde zu reüssieren und als Bescheidbeschwerde zurückzuweisen gewesen wäre.

3.1.2.3. Vorlage ohne Bescheidbeschwerde

Durch die Bezeichnung (des Parteienvertreters) des Mails als Rechtmittel im Juni 2019 ging die belangte Behörde irrigerweise nachträglich unter Außerachtlassung der Inhaltsvorausetzungen des § 250 BAO für eine Bescheidbeschwerde von einer solchen aus.

Ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO unter Fristsetzung der Behebung der Mängel wurde nicht erlassen.

Die belangte Behörde erließ stattdessen am eine Beschwerdevorentscheidung.

Gegen diese stellte die Bf einen Vorlageantrag und so kam die gegenständliche Rechtssache durch Vorlage vor das Bundesfinanzgericht.

Eine Eingabe, die keine Beschwerde darstellt, nachträglich als solche zu bezeichnen kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass keine Beschwerde vorliegt. Da im gegenständlichen Fall also keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde, wurde im Ergebnis die Beschwerdevorentscheidung vom ohne Vorliegen einer Beschwerde erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung ist somit wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig (siehe auch ; ; ; ; ; ).

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt.

Eine Aufhebung hat unter anderem zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (siehe Ritz/Koran, BAO7 zu § 279 Rz 5 und 6, erster Punkt). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag ergeht ().

Da die Beschwerdevorentscheidung vom ohne Vorliegen einer Beschwerde ergangen ist und daher mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde behaftet war, war sie ersatzlos aufzuheben.

Der gegenständliche Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren vom erwächst dadurch in Rechtskraft.

3.1.2.4. Vorlageantrag scheidet aus dem Rechtsbestand aus

Durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist der dagegen gestellte Vorlageantrag inklusive die darin gestellten Anträge wie zB auf mündliche Verhandlung gemäß § 264 Abs. 7 BAO durch Ausscheiden aus dem Rechtsbestand gegenstandslos geworden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400163.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at