Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer reichte am die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2021 elektronisch beim Finanzamt ein. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom erfolgte die Veranlagung. Die Zustellung erfolgte auf elektronischem Weg über FinanzOnline am in die Databox des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom auf elektronischem Weg via FinanzOnline am eine Beschwerde ein. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurück. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte ebenso am elektronisch in die Databox von FinanzOnline.
Am übermittelte der Beschwerdeführer dem Finanzamt elektronisch über FinanzOnline einen Vorlageantrag.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht wird beantragt, das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO endet die mit einem Monat bestimmte Beschwerdefrist (§ 245 Abs. 1 BAO) sowie die mit einem Monat bestimmte Frist zur Stellung eines Vorlageantrags an das Bundesfinanzgericht (§ 264 Abs. 1 BAO) mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß
§ 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nichtfristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
§ 97 Abs. 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 98 Rz 3 ff). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (). Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides ist ebenso irrelevant.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Beschwerdefrist gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 am (Freitag) zu laufen begann und einen Monat später am (Montag, kein Feiertag) endete. Damit war die erst am elektronisch eingebrachte Beschwerde um einen Tag verspätet.
Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend die elektronisch zugestellte Beschwerdevorentscheidung begann am (Montag) zu laufen und endete einen Monat später am (letzter Tag des Folgemonats, Mittwoch, kein Feiertag). Damit war der erst am elektronisch eingebrachte Vorlageantrag um einen Tag verspätet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hinsichtlich verspätet eingebrachter Rechtsmittel gemäß § 260 Abs. 1 BAO eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und mit diesem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes von dieser Rechtsprechung nicht abgegangen wird, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5b Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100995.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at