Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2023, RV/7300019/2023

Zahlungserleichterung für einen 77-jährigen, hochverschuldeten Finanzstraftäter, welcher eine 50%ige Behinderung aufweist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7300019/2023-RS1
Da der 77-jährige, hochverschuldete Beschwerdeführer glaubhaft versichert hat, unter Aufwendung all seiner Kräfte und mit Hilfe seiner Familie € 200,00 monatlich zur Begleichung der Geldstrafe aufbringen zu können, erscheinen in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und seiner 50%igen Behinderung im Rahmen dieser nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung monatliche Raten in dieser Höhe gerade noch ausreichend, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in angemessener Zeit sicherzustellen, zumal bei dieser Ratenhöhe der gesamte Rückstand am Strafkonto in spätestens 4,5 Jahren getilgt sein wird (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen Finanzvergehen gem. § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über dessen Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer ***BF1StNr1***, Amtsbeauftragter Jürgen Lugger, zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer gem. § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO zur Entrichtung des auf dem Strafkonto ***BF1StNr1*** derzeit mit insgesamt € 10.500,00 aushaftenden Rückstandes ab Juni 2023 bis Mai 2024 monatliche Raten iHv jeweils € 200,00 gewährt werden. Die erste Rate wird am , die weiteren Raten jeweils am 1. der Folgemonate fällig. Der danach am Strafkonto verbleibende Restbetrag von € 8.100,00 wird am fällig.

  • Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Spruchsenates Wien 2 des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschwerdeführer wegen Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von € 10.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 500,00 festgesetzt.

Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Geldstrafe samt Kosten in monatlichen Raten iHv € 75,00 zu entrichten und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er voraussichtlich bis an sein Lebensende exekutiert werde, er vom Existenzminimum lebe, er drei unheilbare Krankheiten habe und der Grad seiner Behinderung 50 % betrage.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und einem Zahlungserleichterungsansuchen dem Wesen einer Strafe entsprechend nur stattgegeben werden könne, wenn die Strafe in einem angemessenen Zeitraum entrichtet werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen ersucht, die rückständigen Strafen und Geldansprüche iHv € 10.500,00 bis zu entrichten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammenfassend damit, dass gegen ihn Exekution geführt werde, er vom Existenzminimum lebe, die ***Name1*** darüber hinaus ihm noch € 50,00 wegnehme, er zusätzlich Ausgaben für seine Krankheiten (Takayasu Arteritis, Polyneuropathie, Charcot-Füße und Perikarderguss als Folge der 3. Corona-Impfung) habe und das Sozialministerium seine Invalidität laut Behindertenpass bestätigt habe, weswegen monatlichen Raten iHv € 75,00 die absolute Grenze des Erträglichen seien. Zudem seien im bekämpften Bescheid die materiellen Bedürfnisse eines Menschen völlig außer Acht gelassen worden und erkläre die belangte Behörde nicht, in welchem Verhältnis die Raten zur Höhe des Rückstandes sein soll und welche Zeitraum angemessen sei. Weiters sei aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung sein Privatkonkurs vor zwei Jahren abgebrochen worden und sei er deswegen für die nächsten 20 Jahre für einen Privatkonkurs gesperrt. Der Abbruch des Abschöpfungsverfahrens bedeute, dass die anderen Gläubiger, so auch das Finanzamt, leer ausgehen werden, da der erstgereihte Gläubiger eine Forderung iHv € 1,3 Mio. gegen ihn habe. Daher stelle er den Antrag die Ratenzahlung iHv € 75,00 monatlich zu genehmigen und rege an die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gem. § 212 IO zu beantragen.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt relevanter Akten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die angebotenen monatlichen Raten iHv € 75,00 im Verhältnis zur Strafe zu niedrig seien und nicht dem Strafzweck entsprechen würden. Der Zweck der Bestrafung bestehe nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen Übel, das ihn künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem Finanzstrafgesetz abhalten solle und wäre insbesondere dann nicht mehr erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme/leistbare" Ratenzahlung über eine unrealistisch lange Zeitdauer gewährt werden würde. Zudem würde es sich nicht um die erste Finanzstrafe des Beschwerdeführers handeln.

Am übermittelte die belangte Behörde eine Niederschrift, welche mit dem Beschwerdeführer am über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgenommen wurde.

Nach Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes präzisierte der Beschwerdeführer per Mail am seine Vermögens- und Einkommenslage und legte dazu entsprechende Nachweise vor. Am teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit Unterstützung seiner Familie monatlich € 200,00 zur Entrichtung der Geldstrafe aufbringen könnte.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Der von seiner Ehegattin getrennt lebende Beschwerdeführer ist 77 Jahre alt und bezog im Jahr 2022 eine Pension iHv € 65.154,39 brutto. Aufgrund von Pfändungen verbleiben ihm monatlich rund € 1.600,00 netto. Er hat kein Vermögen, Verbindlichkeiten iHv rund € 1,25 Mio. und ist nicht unterhaltspflichtig. Die monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Strom, Gas, Versicherung, Lebensmittel, Medikamente, Heilbehelfe) betragen rund € 1.600,00.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Krankheiten (Takayasu Arteritis, Polyneuropathie, Charcot-Füße und Perikarderguss), der Grad seiner Behinderung beträgt 50 %. Eine Haftuntauglichkeit wurde nicht festgestellt.

Die im Jahr 2011 verhängte Geldstrafe wegen Finanzvergehen iHv € 500,00 wurde sofort entrichtet und ist bereits getilgt. Das Strafkonto hinsichtlich der gegenständlichen Verurteilung weist mit einen Rückstand iHv € 10.500,00 einschließlich Kosten und Nebengebühren auf.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich dieser aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde (insb. Behindertenpass, Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe, Urteil des OLG Wien zu ***Zahl1***).

Rechtliche Erwägungen

Zur Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Gem. §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Verfahrenskosten nach dem FinStrG richtet sich daher grundsätzlich nach § 212 BAO (vgl. ).

Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht, sodass dem Aspekt der Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, im Unterschied zu anderen, ebenfalls auf ein Finanzstrafverfahren zurückgehenden Abgaben (wie zB Verfahrenskosten oder Nebengebühren iSd § 3 Abs. 2 lit. d BAO), keine eigenständige Bedeutung zukommt, zumal ja der Behörde aufgrund des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren (vgl. ; ).

Während die sich aus einer sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte bei Abgaben iSd § 3 BAO regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 212 Rz 7 mwN), ist bei einer nach dem FinStrG auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (). Der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen, finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem FinStrG abhalten soll. Dies wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - bewilligt (vgl. mwN) oder eine überlange, uU sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl. ) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl. ).

Maßgeblich für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (vgl. ). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gem. § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und das Sanktionsübel in Form der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu vollziehen.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet ist und bis an sein Lebensende auf das Existenzminimum gepfändet sein wird. Darüber hinaus kann mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass sich an seiner Einkommens- und Vermögenssituation in den nächsten Jahren nichts ändern wird, zumal es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu Vermögen kommen wird.

Die vom Beschwerdeführer beantragten monatlichen Raten iHv € 75,00 bedeuten bei einem offenen Betrag von € 10.500,00, dass eine vollständige Tilgung ohne Berücksichtigung von noch anfallenden Zinsen in ca. 12 Jahren erfolgen würde. Die begehrten Monatsraten iHv € 75,00, können daher nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe in angemessener Zeit sicherzustellen. Vielmehr würde dies den Pönalcharakter der Strafe unterlaufen. So wird bspw. eine Laufzeit von rund sechs Jahren als angemessen angesehen (), während eine Ratendauer von mehr als 20 Jahren keinen angemessenen Zeitraum darstellt ().

Aus dem Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer ist aber zu entnehmen, dass dieser trotz seiner tristen finanziellen Situation ernstlich bemüht und gewillt ist, die Geldstrafe zu entrichten, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Dahingehend hat er zuletzt im Zuge des Beschwerdeverfahrens glaubhaft versichert unter Aufwendung all seiner Kräfte und mit Hilfe seiner Familie € 200,00 monatlich zur Begleichung der Geldstrafe aufbringen zu können. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers und seiner 50 %igen Behinderung erscheinen für das Gericht im Rahmen dieser nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung monatliche Raten in dieser Höhe gerade noch ausreichend um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu verhelfen und andererseits die Abstattung der Strafe in angemessener Zeit sicherzustellen, zumal bei dieser Ratenhöhe der gesamte Rückstand am Strafkonto in spätestens 4,5 Jahren getilgt sein wird (vgl. ).

Eine Befristung der Bewilligung auf zunächst ein Jahr war aber aufgrund der prekären Gesamtumstände vorzunehmen und wird dem Beschwerdeführer mit dieser Entscheidung wohl die letztmalige Gelegenheit gegeben, seinen Zahlungswillen hinsichtlich der Geldstrafe umzusetzen, widrigenfalls der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sein wird. Es steht dem Beschwerdeführer frei rechtzeitig vor Ablauf dieser Zahlungserleichterung im Mai 2024 neuerlich ein begründetes Ansuchen bei der Finanzstrafbehörde einzubringen und wird ihm bei Gleichbleiben der maßgeblichen Verhältnisse eine weitere Zahlungserleichterungsbewilligung in dieser Höhe in Aussicht gestellt.

Mit dieser nunmehr bewilligten Ratenhöhe wird einerseits das Strafübel wirksam zugefügt, andererseits bleibt aber auch die wirtschaftliche Existenz der Bestraften bei Anspannung all seiner Kräfte gerade noch erhalten (). Der gleichzeitig mit der Ratenbewilligung ausgesprochene Widerrufsvorbehalt erfolgte im Rahmen des gem. § 212 Abs. 1 BAO gegebenen Ermessens und um auf allfällige geänderte wirtschaftliche Verhältnisse nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung Bedacht nehmen zu können. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl. § 230 Abs. 5 BAO, §§ 175 ff FinStrG).

Gem. § 160 Abs. 2 FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300019.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at