Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2023, RV/1100353/2021

Zwangsstrafen aufgrund unterlassener Meldung nach dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und vom betreffend Zwangsstrafen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro festgesetzt wurde, wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Zwangsstrafe wird mit 500 Euro festgesetzt.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , mit dem eine Zwangsstrafe von 4.000 Euro festgesetzt wurde, wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Zwangsstrafe wird mit 500 Euro festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Erinnerung vom wurde die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Stiftung (in der Folge: Bf.), vom Finanzamt Feldkirch (jetzt: Finanzamt Österreich) dazu aufgefordert, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens nachzuholen, widrigenfalls gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werde.

3. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die bereits angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest. Gleichzeitig forderte es die Bf. auf, die ausstehende Meldung bis nachzuholen, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro festgesetzt werde.

4. Weil die Bf. auch innerhalb dieser gesetzten Frist keine Meldung nach dem WiEReG abgegeben hatte, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro fest.

5. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom und vom wandte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung ein, in der Erinnerung sei unter dem Punkt "Information" darauf hingewiesen worden, dass die Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden könnten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Stiftung nach dem Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz. Solche Stiftungen seien in keinem "Stammregister" in Österreich (weder im Firmenbuch, noch im Vereinsregister noch im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene des Wirtschaftsministeriums - dieses Register sei derzeit offline) eingetragen. Bei der elektronischen Übermittlung über das USP seien die Angabe eines "Stammregisters" mit der zugehörigen "Stammzahl" jedoch ein Pflichtfeld. Eine elektronische Übermittlung der Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das USP sei daher technisch (zumindest aktuell) nicht möglich. Es werde daher beantragt, den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe aufzuheben, da die "bisher unterlassene Handlung"
(= elektronische Übermittlung) in der gesetzlich geforderten Form nicht möglich sei.

Gleichzeitig mit den Beschwerden wurden dem Finanzamt die nach dem WiERegG erforderlichen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung bekannt gegeben.

6. Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab. Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften führte es zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei vom Land Vorarlberg als Registerbehörde als Stiftung nach dem Landesstiftungs- und Fondsgesetz gemeldet und mit der Stammzahl xxxx im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) registriert worden. Der im Beschwerdevorbringen enthaltene Einwand der fehlenden Registrierungsmöglichkeit gehe daher ins Leere. Der behauptete Ausfall des ERsB zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafen habe von der Abgabenbehörde nicht festgestellt werden können. Wenn der Rechtsträger selbst melde, müsse die Stammzahl im Formular nicht ausgewählt werden, sondern sei bereits vorbefüllt. Sie könne daher nicht bearbeitet werden. Werde die Stammzahl im Meldeformular nicht angezeigt, fehlten die Berechtigungen im USP, was jedoch in der Sphäre des Users liege. Eine Kommunikation betreffend die technische Durchführung der Registrierung mit der Registerbehörde habe nicht stattgefunden. Die Bf. habe diesen Einwand auch erst in den Beschwerden vorgebracht und nicht schon vor der Festsetzung der Zwangsstrafen. Auch sei die "manuelle" Offenlegung der wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen der Beschwerde an die Abgabenbehörde und nicht etwa zweckmäßigerweise an die zuständige Registerbehörde, gegenüber welcher ja die Meldepflicht zu erfüllen gewesen wäre, erfolgt. Billigkeitsgründe seien daher nicht erkennbar. Die Zwangsstrafe werde als zweckmäßig erachtet, um die meldepflichtige Rechtsträgerin zur Meldung zu veranlassen.

7. Am stellte die Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen die Ausführungen des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen wurde von Seiten der steuerlichen Vertretung eingewandt, weder die Beschwerdeführerin noch sie hätten einen Zugriff auf das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, sie könnten auch die Registrierungsnummer nicht abfragen, weil sie keinen Zugriff auf diese Plattform hätten. Zudem sei die Aussage in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Stammzahl im Formular bereits vorbefüllt sei und daher nicht ausgewählt werden müsse, vollkommen falsch, da die beschwerdeführende Stiftung gar keinen USP-Zugang habe. Selbst wenn sie einen Zugang anlegen wollte, müsste sie die Registrierungsnummer vom ERsB haben, über die sie eben nicht verfüge. Ohne ERsB-Nummer könne sie sich auch nicht im USP registrieren und die Meldung selbst durchführen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin die Kanzlei der steuerlichen Vertretung mit der Meldung beauftragt, da diese über einen USP-Zugang verfüge und für die Beschwerdeführerin solche Meldungen durchführen könne. Führe die Steuerkanzlei die Meldung durch, könne aber keine Registrierungsnummer vom System vorgeschlagen werden, weil das System ja nicht wisse, auf welchen Mandanten sich die Meldung beziehe. Wenn auch der Kanzlei die ERsB-Nummer nicht bekannt sei, könne auch sie die Meldung nicht durchführen.

8. Am legte das Finanzamt die Beschwerde samt den bezughabenden Akten elektronisch dem Bundesfinanzgericht vor. Unter den vorgelegten Unterlagen befand sich auch ein E-Mailverkehr zwischen dem Finanzamt und der Wirtschaftlichen Eigentümer Registerbehörde betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Danach teilte die Registerbehörde dem Finanzamt auf Befragen u.a. mit:

E-Mail vom , 08:01 Uhr: "Stiftungen, die nach dem Landesstiftungs- und Fondsgesetz eingerichtet wurden, haben eine Stammzahl im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) und können nach Registrierung im USP eine WiEReg-Meldung abgeben bzw. einen berechtigten Parteienvertreter mit der Meldung beauftragen. Diese Stiftungen sind nach § 1 Abs. 2 WiERegG meldepflichtig."

E-Mail vom , 09:12 Uhr: "Die Stiftung ist mit der Stammzahl xxxx im ERsB registriert und wurde vom Land Vorarlberg der Registerbehörde als Stiftung, die nach dem Landesstiftungs- und Fondsgesetz errichtet wurde, gemeldet."

E-Mail vom , 10:31 Uhr, auf die Frage, ob die ERsB in der Zeit vom bis zum offline gewesen sei: "Nein, ein so umfangreicher Ausfall ist uns nicht bekannt. Wenn der Rechtsträger selbst meldet, muss die Stammzahl im Formular nicht ausgewählt werden, sondern ist vor befüllt (und kann auch gar nicht bearbeitet werden). Wenn das Meldeformular nicht angezeigt wird, dann fehlen im USP noch die Berechtigungen, welche in der Sphäre des Users liegen, da diese vom User selbst zugeordnet werden müssen."

E-Mail vom zu technischen Aspekten zur Durchführung der Meldung:

"Die zur Durchführung der Meldung notwendige Nummer aus dem Ergänzungsregister kann vom meldenden Rechtsträger auf vielfältige Weise ermittelt werden:

  1. Telefonische oder schriftliche Nachfrage bei der Stammzahlenregisterbehörde im BMDW

  2. Telefonische oder schriftliche Nachfrage bei der Registerbehörde im BMF

  3. Abfrage des Auszugs aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mittels Suchfunktion (Namenssuche möglich) -entweder im WMS durch den Parteienvertreter oder via öffentliche Einsicht sowohl für Parteienvertreter als auch für Rechtsträger".

Dieser E-Mail-Verkehr wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht.

9. In der am durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der steuerlicher Vertreter der Beschwerdeführer ergänzend zu den bisherigen Beschwerdeausführungen vor, er habe nach der Erinnerung vom telefonisch mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin eine Meldung der erforderlichen Daten nach § 5 WiEReG nicht möglich sei, weil sie über keine für die Meldung erforderliche Erfassungsnummer bzw. Stammzahl verfüge. Er habe daher um Bekanntgabe der Stammzahl ersucht. Vom Finanzamt sei ihm darauf geantwortet worden, dass es für die Registrierung im Wirtschaftlichen Eigentümerregister nicht zuständig sei. In den zwei Beschwerden gegen die Zwangsstrafbescheide seien dem Finanzamt die Schwierigkeiten bei der Meldung einer gemeinnützigen Stiftung nach dem WiEReg dargelegt worden. Nach der zweiten Zwangsstrafe habe er wieder mit dem Finanzamt telefoniert und diesmal habe die Mitarbeiterin im Akt nachgesehen und ihm die Stammzahl mitgeteilt. Darauf habe er umgehend die Meldung nach dem WiEReG erstattet. Laut Beschwerdevorentscheidung sei die Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) vom Land Vorarlberg als Registerbehörde für Stiftungen beantragt worden, die Stiftung sei darüber aber nicht informiert worden. Wenn bereits eine Stammzahl vergeben worden sei, habe auch keine mehr beantragt werden können. Eine Pflicht zur Meldung bestehe nach § 5 WiEReg zudem erst nach der erstmaligen Eintragung des Rechtsträgers in das Stammregister, daher bestehe keine solche Pflicht, wenn keine Eintragung erfolgt sei. Es sei daher nicht verständlich, weswegen bei dieser Sachlage Zwangstrafen in voller Höhe festgesetzt worden seien. Die Bf. habe schließlich die Meldung nicht absichtlich unterlassen und sei bei einer gemeinnützigen Stiftung auch keine Gefahr der Geldwäsche gegeben.

Der Vertreter des Finanzamtes erklärte zur Festsetzung der Zwangsstrafen, dass diese weitgehend automatisiert ergingen. Mit dem Einführungserlass zum WiEReG sei das Ermessen bei der Anwendung des § 111 BAO ausgehebelt worden, sodass fast immer das Höchstmaß der Strafen von 1.000 € bzw. 4.000 € ausgeschöpft worden sei. Dieser Erlass sei inzwischen geändert worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der für die Beschwerde maßgebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Jahr 1993 errichtete gemeinnützige Stiftung nach dem Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz. Ihr Zweck besteht in der Unterstützung bedürftiger Personen, vornehmlich aus der Gemeinde ***1***.

2. Am wurde die Bf. in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene mit der Stammzahl xxxx eingetragen. Die Eintragung erfolgte durch eine Übernahme der Daten aus dem Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung (URV). Eine Mitteilung über diese Eintragung an die beschwerdeführende Stiftung erfolgte nicht. Sie war aber dem Finanzamt bereits im Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafen aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeit auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt.

3. Nachdem die steuerliche Vertretung die Stammzahl in Erfahrung gebracht hatte, erfolgte am die Meldung der Vorstandsmitglieder der Bf. gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReg durch sie. Die Beschwerdeführerin selbst war nicht im Unternehmensserviceportal registriert.

2. Beweiswürdigung

Für diese Feststellungen stützt sich das Bundesfinanzgericht auf die Eintragungen zur Bf. im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdewerberin und des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

A. Meldepflicht nach dem Wirtschaftlichen Eigentümerregistergesetz (WiEReG)

1. Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) setzt im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, EU 2015/849 in der Fassung EU 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) um. Nach den Erläuterungen zum Ministerialentwurf zum WiEReG (313/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Erläuterungen) kann das nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.

Zu diesem Zweck haben die Rechtsträger gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmte Daten an die Registerbehörde zu melden.

2. Zu den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG zählen auch aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz LGBl. Nr. 17/2003 idF LGBl. Nr. 40/2018, in Kraft seit , sind wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegende Stiftungen und Fonds die im § 2 Z. 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes genannten Personen.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. haben die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden. Gemäß § 18 Abs. 3 Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz sind die §§ 1 Abs. 2 Z. 16, 3, 4, 5a, 7, 10 a, 12, 14, 15 und 16 des Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetzes anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz gilt dieses Gesetz auch für Stiftungen und Fonds, die schon vor dem vom Land Vorarlberg errichtet worden sind.

Gemäß § 21 Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz haben die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 40/2018 zu erstatten.

3. Gemäß § 2 Z 3 lit b WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer bei Stiftungen und Fonds (§ 1 Abs. 2 Z 15 und 16 WiEReG)
aa) die Gründer
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands
cc) der Begünstigtenkreis sowie
dd) jede natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit d WiEReG haben die Rechtsträger im Falle der Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 WiEReG zu melden, welche unter § 2 Z 3 lit. b sub-lit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. b sub-lit. dd ausübt.

Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der in § 5 Abs. 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig.

4. Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zu erstatten. Davon abweichend haben Stiftungen und Fonds nach § 21 Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz idF LGBl Nr. 40/2018 ihre Meldungen nach § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle zu erstatten. Die Novelle zum Vorarlberger Stiftungs- und Fondsgesetz LGBl. Nr. 40/2018 wurde im Landesgesetzblatt kundgemacht und ist am in Kraft getreten. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin spätestens drei Monate nach dieser Kundmachung am zu erstmaligen Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG verpflichtet war. Diese Meldung war zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

5. Somit bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Meldung von Daten nach § 5 Abs. 1 WiEReG verpflichtet war, diese Meldung innerhalb der vom Gesetz und der Abgabenbehörde gesetzten Fristen aber nicht erstattet hat.

B. Festsetzung von Zwangstrafen

6. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt die Vornahme der Meldung nach § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Zwangsstrafen gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gelten nach § 16 Abs. 2 WiEReG als Abgaben.

7. Nach § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete nach § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Die einzelne Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

8. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind u.a. das bisherige Verhalten der Partei betreffend die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen und der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Rz 10).

Im Rechtsmittelverfahren betreffend Zwangsstrafenbescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der Festsetzung der Behörde bekannt waren, sondern auch weitere, erst mit der Bescheidbeschwerde geltend gemachte Umstände (Ritz, BAO6, § 111 Rz 11).

9. Das bisherige Verhalten der beschwerdeführenden Stiftung weist in keiner Weise auf eine Sorglosigkeit hinsichtlich ihrer abgabenrechtlichen Pflichten hin. Schon dieser Umstand war bei der Festsetzung der Zwangsstrafe zu Gunsten der Beschwerdführerin zu berücksichtigen.

10. Ihr Verschuldensgrad bei der Nichtmeldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG war ein relativ geringer, auch wenn der Einwand in der Beschwerde, die Meldung im Unternehmensserviceportal habe mangels Stammregister und Stammzahl nicht durchgeführt werden können, nicht richtig ist, wie die folgende Ausführungen zeigen:

Die Meldung nach § 5 Abs. 1 WiEReG ist gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG ausschließlich im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Statistik Österreich zu erstatten ist und setzt die Eintragung des Rechtsträgers in ein Stammregister mit einer Stammzahl voraus. Ist ein Rechtsträger wie die Beschwerdeführerin nicht im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Melderegister eingetragen, kann gemäß § 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz die Eintragung mit einer Stammzahl in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) als Stammregister beantragt werden. Mit dieser Stammzahl kann dann die Meldung im USP durchgeführt werden, und zwar durch den Rechtsträger selbst oder durch einen Parteienvertreter.

11. Bei den Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen, wird die Formularseite "Rechtsträger" im Meldeformular mit den aktuellen Daten aus den jeweiligen Stammregistern vor befüllt (Name des Rechtsträgers, Stammregister, Stammzahl usw.).

12. Im Beschwerdefall wurde die Eintragung in das ERsB bereits am vollzogen. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Unternehmensregisterserviceportal registrieren lassen, um selbst die Meldung nach dem WiEReG zu erstatten, hätte sie die Stammzahl bereits eingetragen vorgefunden und so die Meldung erstatten können.

13. Die Beschwerdeführerin hat aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Meldung durch ihre steuerliche Vertretung vornehmen zu lassen. In diesem Fall musste die steuerliche Vertretung die Stammzahl ihrer Klientin kennen, was aber nicht der Fall war.

14. War wie im Beschwerdefall weder ihr noch auch der Beschwerdeführerin die Stammzahl bekannt und ist sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in keinem Stammregister (Ergänzungsregister) eingetragen war, wäre es aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Eintragung in das ERsB gemäß § 6 Abs. 4 E-Government-Gesetz beantragt, um so zu einer Stammzahl zu kommen. Dabei wäre wohl zu Tage getreten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit einer Stammzahl in das ERsB eingetragen war. Zudem hätte durch eine telefonische oder schriftliche Anfrage bei der Stammregisterbehörde im BMDW oder BMF die Stammzahl in Erfahrung gebracht werden können, wie die Registerbehörde in der E-Mail vom bestätigt hat. Auch auf dem Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at) unter den links "laufender Betrieb" und "Register der wirtschaftlichen Eigentümer" finden sich mehrere Kontaktadressen und Telefonnummern, die Hilfestellungen bei inhaltlichen Fragen zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund des WiEReG oder bei Fragen zur Registrierung im USP und zur technischen Einrichtung und Zuordnung des WiEReG Management Systems bieten (z.B. Hotline des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers oder Hotline des Unternehmensserviceportals). Damit hätten sich die gegebenen Kommunikationsmängel einfach beheben lassen. Derartige Schritte hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre steuerliche Vertretung aber nicht unternommen. Stattdessen hat sie sich an das Finanzamt gewandt, das für die Datenübertragung über das USP aber nicht zuständig war.

15. Gleichwohl war aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie bzw. ihre steuerliche Vertretung schon nach der Erinnerung mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und sich nach der Art, wie die Meldung durchzuführen sei, erkundigt hat. Damit hat sie eine grundsätzliche Bereitschaft zur Erstattung der Meldung bekundet. Nach der Festsetzung der ersten Zwangsstrafe hat sie die meldepflichtigen Daten zwar nicht wie gesetzlich vorgesehen der Statistik Österreich aber immerhin dem Finanzamt bekannt gebegeben. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe die meldepflichtigen Daten verheimlichen wollen oder diese aus einer groben Sorgfaltswidrigkeit nicht bekanntgeben. Tatsächlich dürfte die Beschwerdeführerin bzw. ihre steuerliche Vertretung bei der Frage der technischen Durchführung der Meldung schlicht überfordert gewesen sein, was bei der Komplexität des WiEReG und der beim elektronischen Verkehr zwischen Bürgern und Behörden zur Anwendung gelangenden Gesetzen wie dem E-Government-Gesetz, dem Bundesstatistikgesetz und dem Unternehmensportalservicegesetz sowie den dazu ergangenen Verordnungen nicht ganz unverständlich ist. Dass die Beschwerdeführerin zur Meldung bereit war und diese nur aufgrund der meldetechnischen Schwierigkeiten unterlassen hat zeigt auch der Umstand, dass sie diese umgehend nach Bekanntwerden der Stammzahl erstattet hat.

16. Zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei war ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt die für die Meldung im Unternehmensserviceportal erforderliche Stammzahl bereits bekannt war, diese aber trotz gezielter Nachfrage der steuerlichen Vertretung erst nach Verhängung der zweiten Zwangsstrafe mitgeteilt hat. Auch wenn das Finanzamt nicht für die Anmeldung von Teilnehmern im USP zuständig war, wäre es dennoch in Beachtung des § 115 Abs. 3 BAO gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr die Stammzahl bekannt ist und ihr Gelegenheit zu geben, diese etwa durch die Gewährung von Akteneinsicht in Erfahrung zu bringen.

17. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe war daher dem Grunde zwar nach gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin schon seit November 2018 zur Meldung verpflichtet war und erst nach der Erinnerung in dieser Angelegenheit tätig wurde und diese auch nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Fristen an die Statistik Österreich erstattet hat, obwohl die Meldung grundsätzlich möglich war.

18. Mit insgesamt 5.000 Euro und damit dem nach § 111 BAO höchstmöglichen Ausmaß war die Festsetzung aber angesichts der oben geschilderten Umstände weitaus zu hoch. Es ist im Rahmen der Ermessensübung bei der Strafbemessung schon zu differenzieren, ob eine Partei eine zu erbringende Leistung aus Absicht oder grober Sorgfaltswidrigkeit unterlassen hat oder ob die Leistung aus einem nur leichten Verschulden unterblieben ist. Nur im ersteren Fall ist die Festsetzung der Höchststrafe gerechtfertigt. Da der Beschwerdeführerin nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen und auch bisher kein Fehlverhalten bei den abgabenrechtlichen Pflichten erkennbar war, hält das Bundesfinanzgericht eine Zwangsstrafe von 500 Euro je Bescheid bzw. von insgesamt 1.000 Euro für angemessen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit diesem Erkenntnis ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. d WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 18 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 Abs. 4 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
§ 2 Z 3 lit. b WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise
Ritz, BAO, § 111 Rz 11
Ritz, BAO, § 111 Rz 10
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100353.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at