Parkometerabgabe; der elektronische Parkschein wurde erst eine Minute nach dem Beanstandungszeitpunkt gültig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, dass er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Brigittenauer Lände 146 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:36 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch (Schreiben vom ) brachte der Bf. vor, dass er die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe über das Handyparken einen elektronischen Parkschein mit 90 Minuten ausgefüllt, welcher am um 17:37 Uhr mit der Nummer Kfz Vienna/PS-Nr. 123/Preis 3,30 EUR erstellt worden sei. Für das Eintippen der Zeit für das Handyparken und die Rückmeldung, dass der Parkschein gültig sei, benötige man tatsächlich mehr als 1 Minute. Da es sich hier offenbar um eine technisch bedingte zeitliche Überschneidung gehandelt habe, ersuche er seinem Einspruch stattzugeben.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde fest, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug am um 17:36 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Brigittenauer Lände ggü. 146, ohne gültig entwerteten Parkschein und ohne einen gültigen elektronischen Parkschein abgestellt gewesen sei.
Beweis sei durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von diesem angefertigten Fotos erhoben worden.
Nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens und Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung und § 7 Abs. 1 bis 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) führte die Behörde aus, dass der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Kraftfahrzeuges um 17:36 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden sei. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDAs) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben. Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgt sei.
Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhalte (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).
Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst würden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen würden, keine Bedenken bestünden, der Fall gewesen. Weder aus den angefertigten Fotos noch aus den Notizen zur Organstrafverfügung ergebe sich, dass der Bf. um 17:36 Uhr bzw. um 17:37 Uhr beim Fahrzeug verweilt habe.
Der elektronische Parkschein am selben Server habe erst mit der Bestätigungs-SMS um 17:37 Uhr (Serverzeit) seine Gültigkeit erlangt. Der Server werde permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess überdies laufend überwacht.
Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (Verweis auf das Erkenntnis des ). Seine Einwendungen seien sohin nicht geeignet gewesen, ihn vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.
Der Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet gilt, nicht nachgekommen. Er habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Der Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ) und brachte im Wesentlichen vor wie in seinem Einspruch.
Der Bf. stellte den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Das Bundesfinanzgericht richtete an den Bf. am folgenden Vorhalt:
"Sie bringen in Ihrer Beschwerde vor, dass Sie am Beanstandungstag () das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna vorschriftsmäßig auf der Brigittenauer Lände 146 ggü abgestellt hätten. Sie hätten noch im Auto sitzend über das Handyparken einen elektronischen Parkschein (Gültigkeit 90 Minuten) ausgefüllt. Da ihre SMS auf Grund einer fehlenden Verbindung nicht gesendet habe werden können, seien Sie aus dem Auto ausgestiegen und auf die gegenüberliegende Straßenseite gegangen. Dort hätten Sie nochmals auf Senden gedrückt und daraufhin sei um 17:37 Uhr der Parkschein Nr. 123 erstellt worden. Die Verbindungsschwierigkeiten seien nicht in ihrer Sphäre gelegen. Damit der Parkschein gültig geworden sei, sei offenbar eine Minute benötigt worden. Es handle sich hier um eine zeitliche Überschneidung, die technisch bedingt gewesen sei und auf die Sie keinerlei Einfluss gehabt hätten. Daher hätten Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) nicht begangen.
Bezüglich Ihres Vorbringens wird Ihnen Folgendes informativ zur Kenntnis gebracht:
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
§ 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (elektronische Parkscheine) enthält ua. die Bestimmung, dass die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung) ist.
Zufolge der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung gilt die Abgabe als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Das Bundesfinanzgericht hat in zahlreichen Erkenntnissen festgestellt, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges, der dieses in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und sich, bevor er die Bestätigung über die positive Aktivierung des elektronischen Parkscheines erhält, vom Fahrzeug entfernt, bereits den Tatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht hat (vgl , , uvm).
Es liegt bereits eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vor, wenn zwischen der Beanstandung durch das Kontrollorgan und der Gültigkeit des elektronischen Parkscheines -wie in Ihrem Fall - nur eine Minute liegt.
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/17/0354, vgl. weiters das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500809/2014).
Zu Ihrem Vorbringen betreffend Verbindungsschwierigkeiten wird Ihnen mitgeteilt, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges für allfällige Störungen Papierparkscheine mit sich zu führen hat (vgl. zB Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500812/2019, veröffentlicht unter https://findok.bmf.gv.at).
Das Bundesfinanzgericht müsste Ihre Beschwerde angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes abweisen und zusätzlich zur Geldstrafe (€ 60,00) und den Beitrag gemäß § 64 VStG (€ 10,00) entsprechend den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG weitere Kosten von € 12,00 vorschreiben.
Es wird Ihnen mit diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, Ihre Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zurückzuziehen. Die Zurückziehung kann auch mittels E-Mail erfolgen."
Der Bf. gab zum Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung ist der Bf. unentschuldigt nicht erschienen.
Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschuldigten und der Behörde durchgeführt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Brigittenauer Lände 146 ggü, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 17:36 Uhr war im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe weder ein gültiger Papierparkschein hinterlegt noch lag ein gültiger elektronischer Parkschein vor.
Der kostenpflichtige elektronische Parkschein Nr. 123 war erst ab 17:37 Uhr gültig.
Das Kraftfahrzeug war somit zur Beanstandungszeit 17:36 Uhr ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan lag keine Störung vor.
Der Bf. befand sich zum Zeitpunkt der Beanstandung weder im noch unmittelbar beim Fahrzeug.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des meldungslegenden Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos und dem Auszug m-parking über die für das in Rede stehende Kraftfahrzeug durchgeführten Transaktionen.
Die Aktivierung des elektronischen Parkscheines Nr. 123 um 17:37 Uhr steht durch die zu dieser Zeit erfasste Registrierung im Parkraumüberwachungssystem fest.
Dass die Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan um 17:36 Uhr erfolgte, ist durch die auf dem PDA-Gerät vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten erwiesen.
Die auf den PDAs eingestellte Uhrzeit ist für die Beanstandung nicht relevant. Die Beanstandungszeit wird durch die Server der Fa. ATOS zum Zeitpunkt der Übermittlung der Abfrage des Kennzeichens festgelegt. Sämtliche Server-Zeiten werden bei der FA. ATOS von externen Zeitservern abgeleitet. Die Liste der externen Zeitserver ändert sich je nach Verfügbarkeit permanent. Diese sind aber redundant und leiten ihrerseits die Zeit von Funk- oder Atomuhren ab.
Das Kontrollorgan erhielt zur Beanstandungszeit (17:36 Uhr) auf dem PDA-Gerät die Meldung "kein Parkschein".
Durch die zur Beanstandungszeit vom Kontrollorgan angefertigten drei Fotos ist erwiesen, dass sich der Bf. zur Beanstandungszeit weder im noch unmittelbar bei dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug befand.
Dies wurde vom Bf. auch nicht bestritten.
Das Gericht sieht es gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an, dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein vorlag.
Es waren daher die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung lautet:
(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
"3. Abschnitt - Elektronische Parkscheine
(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Abwarten der Bestätigungs-SMS
Den zitierten Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ist zu entnehmen, dass die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung) ist. Die Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt, ergibt sich aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Verwirklichung des Tatbestandes der Verkürzung der Parkometerabgabe
Eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe liegt bereits dann vor, wenn zwischen dem Beanstandungszeitpunkt durch das Parkraumüberwachungsorgan und der Gültigkeit eines elektronisch aktivierten Parkscheines - wie im vorliegenden Fall - nur eine Minute liegt (s. die zahlreichen Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes, zB , , , , wo das Gericht festgestellt hat, dass eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vorliegt, wenn zB die Beanstandung durch das Kontrollorgan um 17:02:15 Uhr und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines um 17:02:30 Uhr erfolgt.
Entfernung vom Fahrzeug vor Erhalt der Bestätigung über die erfolgreiche Aktivierung eines elektronischen Parkscheines
Entfernt sich der Lenker eines Fahrzeuges, der die Parkometerabgabe in Form eines elektronischen Parkscheines entrichtet, vom Fahrzeug, bevor die Rückmeldung des elektronischen Systems einlangt, verwirklicht er den Straftatbestand der Verkürzung der Parkometerabgabe, da er die Abgabe erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges entrichtet hat. (vgl , , , ).
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. ).
Verbindungsschwierigkeiten, Störungen
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat für allfällige Störungen oder Verbindungsschwierigkeiten Papierparkscheine mit sich zu führen hat (vgl zB ).
Zusammenfassend wird im vorliegenden Fall festgestellt, dass der Bf. die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz verletzt hat, da zur Beanstandungszeit kein gültiger Parkschein vorgelegen ist.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Das Vorbringen des Bf., dass er noch im Auto über Handyparken den elektronischen Parkschein ausgefüllt habe und ausgestiegen sei, weil seine SMS wegen einer fehlenden Verbindung nicht gesendet wurde, auf die gegenüberliegende Straßenseite gegangen und nochmals auf Senden gedrückt habe und der Parkschein Nr. 123 um 17:37 Uhr aktiviert worden sei, kann nicht schuldbefreiend wirken, da erwiesenermaßen zur Beanstandungszeit 17:36 Uhr kein gültiger elektronischer Parkschein vorlag und der Bf. durch das Nichtabwarten der Bestätigungs-SMS im bzw. unmittelbar beim Fahrzeug fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt hat.
Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen sind. Sie wurden somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500392.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at