Keine Wiedereinsetzung bei Irrtum eines Steuerberaters über Schriftlichkeit von Anbringen
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/15/0070.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Michael Haberl, Hauptstraße 65, 8962 Gröbming,
über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Wiedereinsetzung der Frist zur Einbringung von Beschwerden gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 2012 -2016 sowie die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2013 - 2016 gem. § 308 BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am stellte der steuerliche Vertreter der Bf. einen Antrag gemäß § 308 BAO auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist gegen die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 2012 -2016 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 - 2016 vom ".
Diesem Antrag ist Folgendes vorausgegangen:
In Folge einer Außenprüfung ergingen am Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2012 -2016 und Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 - 2016.
Am stellte der damals neu hinzugezogene steuerliche Vertreter einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist bis gemäß § 245 Abs. 3 BAO und einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO.
Am und am wurden weitere Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis letztlich gestellt. Grund dafür war laut steuerlichem Vertreter, dass kein Termin für die beantragte Akteneinsicht gefunden werden konnte.
Am kam es zu einem Telefonat des steuerlichen Vertreters mit einem Organ des Finanzamtes, in dem er die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis beantragte. Mit Mail vom selben Tag bestätigte die Mitarbeiterin des Finanzamtes die Verlängerung der Rechtsmittelfrist.
Am wurde ein weiterer Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung bis gestellt und am wurde schließlich die Beschwerde gegen die oben bezeichneten Bescheide eingebracht.
Am erledigte das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung.
Nach dem Vorlageantrag vom wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Beschluss vom , RV/3100508/2021 als verspätet zurück, weil ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 3 BAO ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO ist. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind. Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar ( mwN; Ritz/Koran, BAO7 § 85 Rz 9) und Erledigungen per E-Mail sind absolut nichtige Verwaltungsakte (vgl. ; ; Ritz/Koran, BAO7 § 97 Rz 14).
Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete der steuerliche Vertreter damit, dass ihm der Rechtsirrtum unterlaufen sei, dass eine Fristverlängerung durch ein telefonisches Anbringen möglich sei.
Da seitens seiner Mandantin auf den Eintritt dieses unvorhergesehenen Ereignisses kein Einfluss genommen werden konnte und ihr auch nicht angelastet werden kann, dass sie dieses Ereignis nicht vorhergesehen oder abgewendet hat, liege kein grobes Verschulden, ja nicht einmal ein minderer Grad eines Versehens vor.
Damit sei das unvorhergesehene Ereignis am (Zustellung des Beschlusses des BFG) bekannt geworden. Seit diesem Zeitpunkt seien noch keine vollen 3 Monate verstrichen (Antrag auf Wiedereinsetzung vom ).
Mit den angefochtenen Bescheiden vom wies das Finanzamt die Wiedereinsetzungsanträge ab. Begründend wird angeführt, dass einem rechtskundigen Parteienvertreter langjährige höchstgerichtliche Judikatur bekannt sein müsse. Es liege daher kein Rechtsirrtum vor, der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 308 BAO darstellt.
In der (abermals nach - diesmal schriftlichen - Fristverlängerungsansuchen eingebrachten) Beschwerde vom führte der steuerliche Vertreter zusätzlich aus, dass nicht nur er einem Rechtsirrtum unterlegen sei, sondern auch mehrere Mitarbeiter des Finanzamtes, und zwar nicht nur das die Frist verlängernde Organ, sondern auch die Rechtsmittelbearbeiter und der dem BFG den Akt vorlegende Finanzakademiker. Daher handle es sich bei dem Irrtum um einen minderen Grad des Versehens. Der Irrtum sei auch erst nach Ergehen des Beschlusses des BFG erkennbar gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend führte das Finanzamt u.a. aus, dass ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, so zu behandeln sei, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. ). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. ). Dies liege im Beschwerdefall nicht vor.
Zusätzlich stellte das Finanzamt fest: "Richtig ist, dass eine Vertreterin des Finanzamtes die telefonische Fristverlängerung akzeptiert hat. Allerdings hat die Sachbearbeiterin weder die Beschwerdeführerin angeleitet den Fristverlängerungsantrag telefonisch einzubringen, noch gab es eine Auskunft des Finanzamtes, dass die Einbringung eines Fristverlängerungsantrages per Telefon möglich wäre. Die Beschwerdeführerin hat aus freien Stücken den Antrag telefonisch vorgetragen. Die Behörde hat darauf nicht mit einem Bescheid reagiert. "
Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter die Behandlung der Beschwerde durch das BFG. Gleichzeitig kündigte er ein ergänzendes Schreiben an, das bis dato noch nicht eingelangt ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der Sachverhalt stellt sich wie im Verfahrensgang geschildert dar und wird von keiner Partei bestritten. Er kann daher als erwiesen angenommen werden.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Rechtslage
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.
(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.
2.2. Wiedereinsetzung
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist es somit, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Stoll, BAO, 2971; vgl auch bzw. Ritz/Koran, BAO7 § 308 Rz 1).
Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung sind (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 308 Rz 2):
die Versäumnis einer Frist
ein hiedurch entstandener Rechtsnachteil
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
kein grobes Verschulden
ein rechtzeitiger Antrag.
Im Beschwerdefall hat die Partei die Frist zur Einbringung einer Beschwerde versäumt. Dadurch ist ihr der Nachteil entstanden, dass über ihre Beschwerde nicht rechtskräftig abgesprochen werden konnte (das BFG hat die Beschwerde durch den Beschluss vom , RV/3100508/2021 als verspätet zurückgewiesen).
Strittig ist, ob die Bf. ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist gehindert hat bzw. ob sie daran kein grobes Verschulden trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (zB ). Daher ist das Vorbringen des steuerlichen Vertreters zum minderen grad des Versehens (seine Mandantin habe auf den Eintritt dieses unvorhergesehenen Ereignisses keinen Einfluss nehmen können und es sei ihr auch nicht anzulasten, dass sie dieses Ereignis nicht vorhergesehen oder abgewendet habe) nicht geeignet, den Grad des Verschuldens zu begründen, zumal in solchen Fällen das Verschulden des steuerlichen Vertreters zu prüfen ist.
Ein Irrtum kann zwar ein "Ereignis" im Sinne des § 308 BAO darstellen (vgl ; ), ob aber auf Grund eines solchen "Ereignisses" die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, ist von der Verschuldensfrage abhängig (). Der Wiedereinsetzung entgegen steht der Irrtum dann, wenn der mindere Grad des Versehens überschritten ist ().
Der steuerliche Vertreter gibt an, dass er davon ausgegangen sei, dass ein Fristverlängerungsersuchen auch telefonisch gestellt werden könne. Damit ist er offenbar dem Irrtum unterlegen, dass ein telefonisches Anbringen ein "mündliches Anbringen" iSd § 85 Abs 3 BAO darstellt und dass es zweckmäßig iSd § 85 Abs 3 lit b BAO ist (lit a und c scheiden aus, denn die Abgabenvorschriften sehen es nicht vor und nach den persönlichen Verhältnissen ist einem Steuerberater ein schriftliches Vorbringen wohl zumutbar).
Ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten ist gemäß § 85 Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich zu stellen. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 245 Tz 12). Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor, sodass telefonische Mitteilungen auch keine "mündlichen" Anbringen im Sinne des § 85 BAO sind. Eine telefonische Mitteilung stellt weiters keinen für eine Bescheiderlassung hinreichenden Formalakt dar ( unter Hinweis auf , ).
Die rechtliche Beurteilung des steuerlichen Vertreters war somit ein Irrtum, weshalb die Verschuldensfrage zu prüfen ist (vgl abermals ): Hat der steuerliche Vertreter mit seinem telefonischen Fristverlängerungsansuchen offenbar die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen ( mit Hinweis auf , mwN, und )?
Dies ist zu bejaen, zumal an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter nach Ansicht des VwGH ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen ( unter Hinweis auf und , 96/14/0072).
Im Beschwerdeverfahren hat der steuerliche Vertreter vor dem mündlichen Fristverlängerungsersuchen mehrere schriftliche Fristverlängerungsersuchen gestellt, womit ihm das richtige Vorgehen offenbar bekannt war. Auch ein Blick in das Gesetz (§ 85 Abs 1 BAO) hätte nichts Gegenteilige ergeben. Damit geht das Verschulden des Vertreters über den minderen Grad des Verschuldens hinaus.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH zu Rechtsirrtümern über den Beginn des Fristenlaufes: Diese können beim Einschreiten eines rechtskundigen Vertreters nur in besonderen Ausnahmefällen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages führen (). Ein besonderer Ausnahmefall liegt im Beschwerdefall aber nicht vor.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit vom Finanzamt zu Recht abgewiesen, weil das Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters, das der Bf. zuzurechnen ist, über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.
Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich, abzuweisen.
2.3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall erfolgte die Beurteilung anhand der dargestellten Rechtsprechung des VwGH, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100883.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at