Aufwendungen für einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastung nach vorangegangener Liegenschaftsschenkung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Werner Felix Diebald, Bahnhofstraße 21, 8580 Köflach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte in der elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 unter anderem Krankheitskosten iHv 5.350 € und die nunmehr strittigen Aufwendungen iHv 13.400,00 € für den Einbau eines Treppenliftes für ihren am ***4***.2018 verstorbenen Vater als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt verweigerte mit dem angefochtenen Bescheid die Berücksichtigung der Kosten für den Treppenlift als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten für den Treppenlift keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG darstellen würden und daher nicht anerkannt hätten werden können.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Belastung gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen würde, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Die beantragten außergewöhnlichen Belastungen betreffend den Treppenlift für den Vater in Summe von 13.400,- Euro hätten nicht anerkannt werden können, da der Begriff der Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) fehlen würde, sodass eine steuerliche Absetzbarkeit nicht gegeben sei.
In dem dagegen unter Berücksichtigung des 2. COVID-19-Gesetzes fristgerecht erhobenen Vorlageantrages wurde ausgeführt, dass der kostenverursachende Einbau des Treppenliftes in keinster Weise Vertragsbestandteil des Schenkungsvertrages und somit auch keine Gegenleistung für die Übertragung des Hauses gewesen sei. Dazu komme, dass zwischen der Übertragung des Hauses im Jahr 2009 und dem Anfallen der Kosten im Jahr 2018 ein erheblicher Zeitraum von 9 Jahren vergangen sei, sodass auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung und diesen Kosten nicht angenommen werden könne, (, sowie RV/0201-G/09 vom bzw. ).
Aufgrund der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des im Haus lebenden Vaters der Bf, der den 1. Stock benutzt habe, sei der Einbau des Treppenliftes zwangsläufig erforderlich und aus medizinischen Gründen geschuldet gewesen. Somit handle es sich um Kosten, die ihr als Hauseigentümerin zwangsläufig erwachsen seien, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und auch außergewöhnlich seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates seien Aufwendungen für einen Treppenlift, der zu den im Obergeschoß gelegenen Wohnräumlichkeiten führt, die unbestritten durch Krankheit bedingt seien, als Kosten infolge Körperbehinderung bzw. Krankheiten anzuerkennen und würden somit eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Die Aufwendungen hätten daher auch bei ihrem Vater selbst eine außergewöhnliche Belastung dargestellt, zumal ihr Vater laut Verständigung der Pensionsversicherung Landesstelle Steiermark für Jänner 2018 ein Pflegegeld der Stufe 5 neben einer kleinen Pension bezogen habe.
Berücksichtige man daher auch die vorgelegten Urkunden zur Bescheinigung des Beschwerdevorbringens, so sei vor allem in Hinblick darauf, dass sich der Unabhängige Finanzsenat in den vergangenen Jahren mehrfach mit einem praktisch gleich gelagerten Sachverhalt beschäftigt habe und zwar in den Entscheidungen RV/1828-W/09 vom bzw. RV/0201-G/09 vom , von einer Berechtigung der Beschwerde auszugehen. In beiden Berufungsentscheidungen habe der Unabhängige Finanzsenat unter Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass in einem derartigen Fall nicht nur von außergewöhnlichen, sondern auch von zwangsläufig erwachsenen Kosten, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, auszugehen sei, weshalb diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 EStG bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu berücksichtigen gewesen wären. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben. Als Bescheinigungsmittel wurden der Schenkungsvertrag betreffend das Haus vom , der Überweisungsbeleg der Kosten für den Treppenlift vom und die Verständigung der Pensionsversicherung über die Pflegestufe 5 vom Jänner 2018 übermittelt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen wäre.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf erwarb mit Schenkungsvertrag vom als einziges Kind das zu gleichen Teilen im Eigentum ihrer Eltern befindliche Grundstück in der Größe von ***1*** m2 samt dem darauf befindlichen Einfamilienhaus mit der Liegenschaftsadresse ***2***. Die Bf räumte ihren Eltern in diesem Vertrag das höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungsrecht auf dieser Liegenschaft ein. Die Schenkungsgeber begaben sich ausdrücklich des Rechtes, diese Schenkung unter Lebenden aus welchem Grunde auch immer zu widerrufen. Die Mutter der Bf verstarb im Jahr 2016, der am ***3***.1926 geborene Vater am ***4***.2018.
Der Vater der Bf bezog im strittigen Jahr 2018 laut Lohnzettel im Zeitraum bis ***4***.2018 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt in folgender Höhe: Bruttobezüge (Kz 210) 19.357,23 €, steuerpflichtige Bezüge (Kz 245) 16.107,22 €, anrechenbare Lohnsteuer (Kz 260) 3.071,94 €, Bundespflegegeld 1-8/2018 6.534,10 €.
Dem Vater der Bf wurde laut Verständigung der Pensionsversicherung Landesstelle Steiermark über die Leistungshöhe zum ein Pflegegeld der Stufe 5 iHv € 920,30 sowie eine Kriegsgefangenenentschädigung iHv € 17,50 zugesprochen.
Laut der an die Bf gerichteten Rechnung vom wurde in das von der Bf durch Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2009 erworbene Haus, in dem der Vater der Bf bis zu seinem Ableben lebte, ein Sitzlift Modell TE 100 zum Preis iHv € 13.400,00 eingebaut.
Die Bf verkaufte das Einfamilienhaus und das dazugehörige Baugrundstück nach dem Tod des Vaters im Jahr 2021 zu einem Gesamtkaufpreis von € 240.000,-. Der Sitzlift wurde von der den Sitzlift einbauenden Firma nach den Angaben der Bf um € 500,00 zurückgekauft und abgebaut.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf, den vorgelegten Unterlagen, dem Grundbuch sowie aus den Daten des Abgabeninformationssystems des Finanzamtes und ist nicht weiter strittig.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung
§ 34 EStG lautet (auszugsweise):
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
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von höchstens 7 300 Euro …………………………………………………………….……. | 6%. |
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………….………………………………………. | 8%. |
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro ………………………….............................................................. | 10%. |
mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..…………………… | 12%. |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106)."
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen über die in den Ziffern 1 bis 2 festgelegten Unterhaltsleistungen hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Unter Belastungen im Sinn des § 34 EStG 1988 sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. , mwN).
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind somit in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. , und , 2010/15/0003).
Bei dem in das Haus der Bf eingebauten Sitzlift handelt es sich um einen innerhalb eines einstöckigen Einfamilienhauses eingebauten Treppenlift, der mittels eines Einrohrsystems der Marke Selektiv Modell TE 100 - über die Treppe in das Obergeschoß geführt wurde. Auf Grund der eingeschränkten Benutzbarkeit eines derartigen Wirtschaftsgutes für einen bedürftigen Personenkreis können die Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels im Hinblick auf das Belastungsprinzip und die Gegenwerttheorie, wenn die von § 34 EStG 1988 geforderten Voraussetzungen vorliegen, außergewöhnliche Belastungen darstellen (siehe z.B. Ra 2021/13/0157).
Wenn die Bf vorbringt, sie hätte die Kosten für den Einbau des Sitzliftes übernehmen müssen, da die Eigenmittel ihres verstorbenen Vaters nicht ausgereicht hätten, um die monatlichen Pflegekosten zu tragen und sie selbst die anfallenden Kosten für Hilfsmittel und Heilbedarf tragen hätte müssen, womit wohl zum Ausdruck kommen soll, dass sie als Kind unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse den Unterhalt für den Vater schuldete, soweit dieser nicht imstande war, sich selbst zu erhalten, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Unterhaltsanspruch insoweit vermindert, als dem Unterhaltsberechtigten die Heranziehung eigenen Vermögens zumutbar ist (§ 234 ABGB).
Unabhängig davon, ob bzw. wie hoch der Unterhaltsanspruch des Vaters der Bf gegenüber der Bf ist, muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass die Bf von ihren Eltern im Jahr 2009 jenes Einfamilienhaus samt Grundstück geschenkt bekommen hat, in das der in Rede stehende Treppenlift eingebaut wurde und in dem der Vater der Bf gelebt hat. Damit sind der Bf aber Vermögenswerte zugekommen, die ihrem Vater hinsichtlich seiner späteren erforderlichen Pflegekosten im weiteren Sinn im Jahr 2018 offensichtlich gefehlt haben.
Dem Einwand der Bf, dass zwischen der Übertragung des Hauses im Jahr 2009 und dem Anfallen der Kosten für den Lift im Jahr 2018 ein erheblicher Zeitraum von 9 Jahren vergangen sei, sodass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung und diesen Kosten nicht angenommen werden könne, wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, wonach der zeitlichen Nähe zwischen Vermögensübertragung und Kostentragung keine entscheidende Bedeutung beigemessen wird. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis vielmehr den Umstand in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt, dass ab einem bestimmten Lebensalter bzw. ab Erreichen des Ruhestandes des Geschenkgebers bereits bei Annahme einer Schenkung mit einer späteren Pflegebedürftigkeit des Geschenkgebers gerechnet werden müsse.
Ob das Verhalten des Steuerpflichtigen (die Annahme der Schenkung) die spätere Bedürftigkeit des Angehörigen entscheidend mitverursacht hat, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu diesen Umständen zählen insbesondere Alter und Gesundheitszustand des Übertragenden. Erfolgt die Vermögensübertragung beispielsweise zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Geschenkgeber bereits in Ruhestand befindet, und verfügt er - von Rentenbezügen abgesehen - über keine weiteren Einkunftsquellen, liegen Umstände vor, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige durch die vorbehaltlose Übernahme der Vermögenswerte des Angehörigen, dessen spätere Bedürftigkeit adäquat mitverursacht hat (in diesem Sinne bei vergleichbarer Rechtslage auch das Urteil des BFH vom , III R 38/95, und darauf verweisend der Beschluss des BFH vom , VI B 146/08).
Der Vater der Bf wurde am ***3***.1926 geboren und war zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 2009 bereits im 83. Lebensjahr. In diesem Alter muss - auch wenn keine Anzeichen erkennbar sind - stets mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit gerechnet werden. Sollte der Vater der Bf - vom Hälfteeigentum des Einfamilienhauses abgesehen - über keine weiteren Vermögenswerte zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit verfügt haben, stellt sich die spätere Unterhaltsverpflichtung der Bf als adäquate Folge der vorbehaltlosen Annahme der Schenkung dar. Nach Rechtsansicht des VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2010/15/0130, ist ein derartiger Fall im Ergebnis steuerlich nicht anders zu beurteilen, wie jener, bei dem sich der Geschenkgeber entsprechende Unterstützungsleistungen (- zahlungen) für den Fall seiner späteren Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Schenkung als Gegenleistung ausdrücklich ausbedingt. Soweit und solange bei einer solchen Konstellation die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen, ist in beiden Fällen die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung des Angehörigen als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Dass der Vater der Bf neben der Pension kein weiteres Einkommen hatte bzw. Vermögenswerte besessen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der Bf vom , wonach die Eigenmittel ihres verstorbenen Vaters nicht ausreichten, um die monatlichen Pflegekosten zu tragen und die anfallenden Kosten für Hilfsmittel und Heilbedarf von der Bf selbst getragen werden mussten. Darüber hinaus lässt sich dies auch daraus erkennen, dass die Bf selbst und nicht ihr Vater für die Kosten des Treppenliftes aufgekommen ist.
Dafür, dass die von der Bf für die Unterstützung ihres Vaters übernommenen Kosten den Wert des übertragenen Einfamilienhauses überstiegen hätten, gibt es ebenfalls keine Anzeichen bzw. wurde dies auch gar nicht vorgebracht, da die Bf die Liegenschaft laut Grundbuchdatenbank zu einem Preis iHv € 240.000,- im Jahr 2021 veräußern hat.
Zum Vorbringen der Bf, die Übernahme der Kosten für den Treppenlift sei ihr zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 entstanden, ist unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 EStG 1988, wonach die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, auf das bereits zitierte Erkenntnis des zu verweisen, wonach die Zwangsläufigkeit der Belastung mit der Begründung verneint wurde, dass sie der Steuerpflichtige durch Annahme der Schenkung und somit durch ein freiwilliges Verhalten selbst mitverursacht hat. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu, da es die Bf in der Hand gehabt hätte, die Schenkung nicht anzunehmen. Letztlich stellt nämlich die Übertragung des Vermögens des Vaters auf die Bf die Ursache für das spätere Unvermögen des Vaters dar, die anfallenden und notwendigen Kosten für den Sitzlift selbst bestreiten zu können.
Die von der Bf zitierten Entscheidungen des UFS RV/1828-W/09 und RV/0201-G/09 sind vom Sachverhalt identisch (Bruder und Schwester) und betreffen einen Zeitraum von 22 Jahren zwischen Übertragung und Belastung. Nach der Beurteilung des Einzelfalles und der ausdrücklichen Vereinbarung im Übergabevertrag, dass die Übernahme von Krankheitskosten durch die Übernehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist, lag offensichtlich kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Übertragung und Kostenübernahme vor.
In dem von der Bf zitierten Erkenntnis des , kann ein Wiederspruch zur gegenständlichen Entscheidung nicht erblickt werden, da dort ausgeführt wird, dass nach § 34 Abs. 1 EStG außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, bei der Ermittlung des Einkommens insoweit abzuziehen sind, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung kann nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb, etwa als Nachlassverbindlichkeit, oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Selbst wenn daher ein Aufwand die Verlassenschaft rechtlich nicht belastet, dessen ungeachtet aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Verpflichtungen entsteht, die auf die Annahme der Erbschaft zurückzuführen sind, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt (Hinweis ). Eine außergewöhnliche "Belastung" nach § 34 Abs. 1 EStG muss sich auf das Einkommen beziehen, zumal nur dann eine Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 zu § 34). Sie ist zu verneinen, wenn dem Steuerpflichtigen die zwangsläufigen Aufwendungen nur deshalb erwachsen, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist.
Das Begehren der Bf auf Berücksichtigung der Kosten für den Treppenlift als außergewöhnliche Belastung musste aus den dargestellten Gründen abgewiesen werden.
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | BFH , VI B 146/08 BFH , III R 38/95 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100665.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at