Vorlageantrag ohne vorherige Erlassung einer BVE
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7100691/2015-RS1 | Wird der Vorlageantrag vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht, so ist er als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, bezüglich der Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ***3*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2012 und betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre beschlossen:
I.Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.Der Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2014 und Folgejahre wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Rechtslage
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Aus § 278 Abs. 1 lit. a BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach Absatz 4 lit. e leg.cit. ist auf einen Vorlageantrag die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit) sowie die Bestimmung des § 274 Abs. 3 Z 2 1 und 2 und Absatz 5 BAO (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung) anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig (§ 260) zurückzuweisen oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3) zu erklären ist.
Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind nach § 274 Abs. 5 BAO die Absätze 3 und 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Erwägungen
Ad)Einkommensteuer 2012
Mit Fax-Eingabe vom hat die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) über ihre steuerliche Vertretung die gegenständliche Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zurückgezogen. Deshalb wird die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos erklärt. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Ad)Einkommensteuervorauszahlungen 2014 und Folgejahre
Die Bf. wendete sich mit Beschwerde vom auch gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre vom . Aus dem vorgelegten Finanzamtsakt ist nicht erkennbar, dass die Behörde über diese Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlungen für 2014 und Folgejahre mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen hat, bevor die Bf. mit Schriftsatz vom um Vorlage der diesbezüglichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung ersucht hat. Erst nach Einbringung dieses Vorlageantrages erging die stattgebende Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuervorauszahlungen für 2014 und Folgejahre vom .
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 264 Abs. 1 BAO geht eindeutig hervor, dass unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrages ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. dazu ). Der Vorlageantrag vom war daher als unzulässig zurückzuweisen. Die stattgebende Beschwerdevorentscheidung vom bleibt im Rechtsbestand.
Mündliche Verhandlung
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Unzulässigkeit bzw. der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen wird.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100691.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at