Keine Aussetzung der Einhebung nach BVE der belangten Behörde, auch wenn das Bundesfinanzgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden hat
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101760/2019-RS1 | Wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach ergangener Beschwerdevorentscheidung über die Stammabgabe abgewiesen, bleibt diese Abweisung auch bei einem danach gestellten Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Stammabgabe rechtmäßig, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsmittel gem. § 212a Abs. 1 BAO mehr offen war. Der Abgabepflichtige könnte aber einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom
betreffend Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer 2018 gemäß § 212a BAO
Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde:
Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ist ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet).
Grunderwerbsteuerrechtliches Vorverfahren:
Der Bf hat mit Kaufvertrag vom ein Grundstück an die Käuferin ***Käuferin*** (in der Folge als Käuferin) um 800.000 € verkauft. Im Zuge von Ermittlungen kam hervor, dass die tatsächliche Gegenleistung deutlich höher war.
Die Grunderwerbsteuer wurde bescheidmäßig festgesetzt und der Rechtsnachfolgerin der Käuferin übermittelt, jedoch wegen Gefährdung der Einbringlichkeit erging am dieser Grunderwerbsteuerbescheid an den Bf.
Dieser erhob dagegen Beschwerde am und stellte darin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am als unbegründet abgewiesen. (Über diese Beschwerde und damit die in diesem Verfahren nicht gegenständliche Grunderwerbsteuer wurde in der Folge mit teilweiser Stattgabe vom Bundesfinanzgericht am , RV/7100819/2019, entschieden.)
Gegenständliches Verfahren:
Verfahrensgegenständlich ist der in der genannten Beschwerde vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Begründet wurde die Abweisung damit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden hätte können, weil die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden wäre.
Dagegen erhob der Bf die gegenständliche Beschwerde am mit folgender Begründung:
"… da ich nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung zu meiner Beschwerde vom fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt habe, so dass die dem seinerzeitigen Antrag zugrunde liegende Beschwerde noch nicht erledigt wurde."
Am wies die belangte Behörde diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, mit der Begründung, dass die Einhebung einer Abgabe gemäß § 212 BAO nur so lange ausgesetzt werden könne, als über die im Zusammenhang mit dem Antrag stehende Beschwerde noch nicht entschieden worden sei; da im gegenständlichen Fall am die Beschwerdevorentscheidung ergangen wäre, wäre der Antrag auf Aussetzung der Einhebung danach mit Bescheid vom abzuweisen gewesen.
Dagegen richtete der Bf seinen Vorlageantrag vom und beantragte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes.
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde den Fall dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die belangte Behörde verwies auf den Wortlaut des § 212a Abs. 1 BAO, demzufolge nur Abgaben, deren Höhe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängen, auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen seien.
Durch die abweisende Entscheidung der belangten Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung wäre im Fall einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen gewesen oder wie im gegenständlichen Fall bei einem noch unerledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf hat ein Grundstück zu einem bestimmten Preis verkauft, jedoch kam im Nachhinein eine höhere Gegenleistung hervor und die Grunderwerbsteuer wurde bescheidmäßig festgesetzt. Durch die Gefährdung der Einbringlichkeit seitens der Käuferin erging am dieser Grunderwerbsteuerbescheid an den Bf.
Er erhob dagegen Beschwerde am und stellte darin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am als unbegründet abgewiesen.
Über diese Beschwerde und damit die in diesem Verfahren nicht gegenständliche Grunderwerbsteuer wurde in der Folge mit teilweiser Stattgabe vom Bundesfinanzgericht am , RV/7100819/2019, entschieden.
Über den in der Beschwerde vom gegen die Stammabgabe gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung, wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom abweislich entschieden, weil die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt war.
Dagegen erhob der Bf die gegenständliche Beschwerde am mit der Begründung, dass er nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung vom fristgerecht den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt hätte und daher die dem seinerzeitigen Antrag zugrunde liegende Beschwerde noch nicht erledigt wäre.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des elektronisch vorgelegten Aktes der belangten Behörde als erwiesen anzusehen.
Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bzw. dem nunmehrigen Rechtsnachfolger Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigen sowie dem Bundesfinanzgericht ist evident.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 212a BAO idgF
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(2a) Ungeachtet einer nicht erfolgten oder nicht zu bewilligenden Aussetzung der Einhebung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ist auf Antr ag des Abgabepflichtigen die Einhebung der Abgabe i n der sich aus dem Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 ergebenden Höhe auszusetzen. Dem Antrag ist der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 beizulegen.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) Der Ablauf der nach Abs. 2a bewilligten Aussetzung der Einhebung ist anlässlich des Bescheides gemäß § 48 Abs. 2 oder 3 zu verfügen.
(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung
a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder
b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder
c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder
d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder
e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7
erfolgte.
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5 oder 5a) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
3.1.2. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, der mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf endet.
Dieser Ablauf der Aussetzung ist im Zuge einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde oder eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen.
In diesem Zusammenhang wesentlich ist, dass die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerde des Bf gegen die Abgabe vom (in der er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt hat), mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Demzufolge war ab keine Bescheidbeschwerde mehr offen.
Das Bestehen eines offenen Rechtsmittels ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, denn gemäß § 212a Abs. 1 BAO kann nur die Einhebung einer Abgabe, "deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt", auf Antrag des Abgabepflichtigen bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen ausgesetzt werden.
Eine Aussetzung ist daher ausgeschlossen, wenn über die Bescheidbeschwerde bereits entschieden worden ist, wie im gegenständlichen Fall.
Die höchstgerichtliche Judikatur diesbezüglich besagt ebenfalls, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, siehe auch Ritz/Koran7 § 212a BAO Rz 12 unter Verweis auf zahlreiche VwGH Judikatur (ua ; etc.).
Das bedeutet, dass die belangte Behörde am nicht anders entscheiden konnte, als den Antrag des Bf auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weil zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabe, die eingehoben werden sollte, nicht mehr unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhing, da diese von der belangten Behörde bereits sechs Tage zuvor mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen wurde und somit erledigt war.
Das Argument des Bf, dass er gegen diese Beschwerdevorentscheidung im März 2019 Vorlageantrag stellte und die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangen ist, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung, weil auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde abzustellen ist, also in diesem Fall den . Wie oben erwähnt, bleibt es Abgabepflichtigen unbenommen, weitere Anträge auf Aussetzung der Einhebung zu stellen, deshalb kann die Argumentation des Bf nicht einschlägig sein, zumal am auch noch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, ob der Bf überhaupt einen Vorlageantrag stellt (dieser wurde lange nach der Abweisung des Aussetzungsantrages vom Bf am gestellt).
Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht richtig ausführte, hätte sie, falls sie den Antrag auf Aussetzung der Einhebung bereits vor dem bereits bewilligt hätte, diese Bewilligung wieder widerrufen müssen, weil durch die Beschwerdevorentscheidung des eben kein Rechtsmittel offen war.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101760.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAC-33609