Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer übereinstimmend mit der einbehaltenen Lohnsteuer laut Lohnzettel.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Arbeitnehmerveranlagung 2020 der Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) wurde erklärungsgemäß durchgeführt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 richtet sich gegen die betragsmäßige Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer am Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt (kurz: PVA). Nach Ansicht der Bf. wäre der im Einkommensteuerbescheid angeführte Betrag an einbehaltener Lohnsteuer um EUR 393,15 zu niedrig. Als Nachweis dieser Behauptung hat die Bf. die sogenannten monatlichen Pensionszettel nachgereicht.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit folgender Begründung:
"Im Zuge der Bearbeitung Ihrer Beschwerde, aus welchem Grund es zu einer Nachforderung von EUR 766,-- gekommen ist wurde Folgendes festgestellt: Für das Kalenderjahr 2020 haben Sie am einen sogenannten Freibetragsbescheid mit einem Jahresfreibetrag von EUR 2.170,-- erhalten, wobei Sie die angeschlossene Mitteilung an Ihre pensionsauszahlende Stelle weitergeleitet haben und diese in Summe die Lohnsteuerbemessungsgrundlage um EUR 2.169,96.- vermindert hat. Diese Angabe finden Sie auf Seite 3 des Einkommensteuerbescheides 2020 bei den Angaben zum Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt. Das hat dazu geführt, dass die Pensionsversicherungsanstalt bei einer Lohnsteuerbemessungsgrundlage von EUR 40.694,78 Lohnsteuer in Höhe von EUR 9.571,43 einbehalten hat. Im Vergleich dazu hat die Pensionsversicherungsanstalt im Kalenderjahr 2019 bei einer Lohnsteuerbemessungsgrundlage von EUR 40.239,84 Lohnsteuer in Höhe von EUR 10.521,04 einbehalten, wobei für dieses Kalenderjahr (2019) kein Freibetragsbescheid ausgestellt worden ist. Folgender Vergleich zwischen den Einkommensteuerbescheiden 2019 und 2020 soll dies noch verdeutlichen: Für das Jahr 2019 hat das Einkommen EUR 41.381,87 betragen, wofür eine Einkommensteuer von EUR 11.060,77 festgesetzt worden ist. Auf die Einkommensteuer von EUR 11.060,77 wurde die einbehaltene Lohnsteuer von EUR 10.521,04 angerechnet, so dass die Abgabennachforderung abgerundet EUR 540,-- betragen hat, da Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2019 nicht festgesetzt waren. Für das Jahr 2020 hat das Einkommen EUR 41.777,35 betragen, wofür eine Einkommensteuer von EUR 10.884,11 festgesetzt worden ist. Auf die Einkommensteuer von EUR 10.884,11 wurden die anrechenbare Lohnsteuer von EUR 9.571,43 und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer von EUR 547,-- angerechnet, so dass sich eine Abgabennachforderung von abgerundet EUR 766,-- ergeben hat. Der im Beschwerdeschreiben der Bf. angeführte Betrag von EUR 393,15 an zu wenig angeführter anrechenbarer Lohnsteuer konnte an Hand der nachgereichten monatlichen Pensionsabrechnungen nicht nachvollzogen werden. Die Summe der 12 monatlichen einbehaltenen Lohnsteuerbeträgen entspricht exakt dem im Jahreslohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt angeführten Betrag an einbehaltener Lohnsteuer. Eine Abänderung des Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt erübrigt sich daher. Hinweis: Bei zumindest teilweisem gleichzeitigen Bezug von mindestens zwei lohnsteuerpflichtigen Bezügen (wozu auch Pensionen zählen) liegt eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 vor, weshalb die Abgabennachforderung zu Recht besteht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen."
In Ansehung der erlassenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Anmerkung zum Sachverhalt: Die aktenführende Dienststelle des ***FA*** hat sich an das für die PVA zuständige Finanzamt für Großbetriebe (kurz: FAG) mit der Bitte um Prüfung dieses Lohnzettels gewendet. Das FAG hat mitgeteilt (siehe auch Aktenteil Antwort FAG LZ Prüfung), dass die PVA im Kalenderjahr 2020 zwei Aufrollungen der Lohnsteuer durchgeführt hat, die zu Überweisungen der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer geführt haben. Eine rechnerische Darstellung des strittigen Betrages von EUR 393,15 ist in dieser Mitteilung enthalten. Dieses Ergebnis und die Ansicht, dass eine Änderung bzw. Korrektur des Lohnzettels der PVA nicht vorzunehmen ist, ist der Bf. seitens des Finanzamtes mit Schreiben vom mitgeteilt worden (vgl. FA-Akt 2020/ Aktenteil Mitteilung Ergebnis LZ Prüfung).
Das Finanzamt legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Beweiswürdigung und Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Lohnzahlungszeitraum
§ 77 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988.
1. (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.
2. (2) Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
3. (3) Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b berücksichtigt werden, wenn
o -
der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,
o -
der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 berücksichtigt hat und
o -
dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a, nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die oben detailliert angeführte Begründung in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen und ist diese Begründung ausdrücklich auch Begründungsteil dieses Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Wie oben bereits ausgeführt wurde hat das FAG mitgeteilt, dass die PVA im Kalenderjahr 2020 zwei Aufrollungen der Lohnsteuer durchgeführt hat, die zu Überweisungen der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer geführt haben. Eine rechnerische Darstellung des strittigen Betrages von EUR 393,15 ist in dieser Mitteilung enthalten. Diese Ergebnis und die Ansicht, dass eine Änderung bzw. Korrektur des Lohnzettels der PVA nicht vorzunehmen ist, ist der Bf. seitens des Finanzamtes mit Schreiben vom mitgeteilt worden (vgl. FA-Akt 2020/ Aktenteil Mitteilung Ergebnis LZ Prüfung). Zu diesem Schreiben hat die Bf. keine substantiierten Vorbringen eingebracht.
Die Summe der 12 monatlichen einbehaltenen Lohnsteuerbeträge entspricht exakt dem im Jahreslohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt angeführten Betrag an einbehaltener Lohnsteuer. Eine Abänderung des Lohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt erübrigt sich daher.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 77 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100422.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at