Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2023, RV/7100581/2023

Herabsetzung einer Zwangsstrafe wegen fehlender Meldung nach § 5 WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Stefanie Kausel, Mauerbachstraße 42/6/1, 1140 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zwangsstrafe wird mit 1.500 € festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Beschwerdeführer (Bf) ist ein Verein mit Entstehungsdatum .

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die Abgabenbehörde den Bf auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG ) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die mit Erinnerungsschreiben vom angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest. In der Begründung führte sie aus, dass der Zweck von Zwangsstrafen darin bestehe, den Abgabepflichtigen bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da die Meldung vom Bf nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 € festgesetzt. Zudem forderte die Abgabenbehörde den Bf auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € an. Der Bf wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € fest und führte dazu aus, dass mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € festgesetzt und in diesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € gesetzt worden sei. Da der Bf es verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, werde gemäß § 111 BAO die Zwangsstrafe mit 4.000 € festgesetzt.

Mit Eingabe über FinanzOnline am erhob die steuerliche Vertretung des Bf Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom sowie gegen den Vorbescheid vom und begründete diese damit, dass es sich beim Bf um einen Verein handle, für den eine Meldung lt § 6 WiEReG nicht verpflichtend und notwendig sei. Der Verein sei eigentümerlos. "Bis dato" sei ohne Wissen ihres Klienten von der vorherigen steuerlichen Vertretung auf die Meldungsbefreiung verzichtet worden. Warum könne man nicht sagen. Da keine Verpflichtung bestehe und der Verzicht nicht bekannt gewesen sei, sei nun auch für 2021 nichts gemacht worden. Es werde nun ersucht, den Bescheid zurückzuziehen und auf die verhängte Zwangsstrafe zu verzichten, ua da es ein gemeinnütziger Verein sei, für den die Begleichung der Strafe ein finanzielles Problem wäre. Des Weiteren werde ersucht, den Verzicht auf Meldungsbefreiung zu löschen. Die steuerliche Vertretung ersuchte dringend um antragsmäßige Erledigung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich beim Bf um einen Verein handle, der gemäß § 6 Abs 5 WiEReG von der Meldepflicht befreit sei. Wie der Bf jedoch selbst erkannt habe, sei auf die Meldebefreiung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verzichtet worden. Daher hätte eine Meldung durchgeführt werden müssen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass nur der Bf selbst den Verzicht auf die Meldebefreiung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer löschen könne und nicht das Finanzamt Österreich.

Mit Eingabe über FinanzOnline am stellte die steuerliche Vertretung des Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und begründete diesen damit, dass es sich bei ihrem Klienten um einen gemeinnützigen Verein handle, der nicht über viel Geld verfüge. Vor allem jetzt werde es auf Grund von Teuerungen und dem Sparverhalten der Menschen immer schwerer, finanzielle Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes aufzutreiben. Somit sei auch die Begleichung der zweiten Zwangsstrafe finanziell nicht möglich ohne dem Verein einen finanziellen Schaden zuzuführen. Des Weiteren werde auch die Höhe der Strafe als nicht gerechtfertigt für einen Verein angesehen, der zu dieser Meldung nicht verpflichtet sei. Daher werde ua um Herabsetzung ersucht, wenn eine erbetene Rückziehung der Strafe nicht möglich sei.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Meldebefreiung erst am wieder in Anspruch genommen worden sei.

Mit E-Mail vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Abgabenbehörde jene Unterlagen nachzureichen, aus denen hervorgehe, dass der Bf auf die Meldebefreiung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verzichtet habe und dass am die Meldebefreiung wieder in Anspruch genommen worden sei.

Die Abgabenbehörde leitete das Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes an das Bundesministerium für Finanzen, Sektion III - Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zölle Abteilung III/12 - WiEReG - Registerbehörde weiter. Mit E-Mail vom teilte die Registerbehörde mit, dass es richtig sei, dass Vereine gemäß § 6 Abs 5 WiEReG grundsätzlich meldebefreit seien. Mit Meldung vom habe der damalige Parteienvertreter des Vereins jedoch explizit auf die Meldebefreiung verzichtet. Am habe der Parteienvertreter nochmals eine Meldung abgegeben und mit dieser Meldung weiterhin auf die Meldebefreiung verzichtet. Mit Meldung vom habe der neue Parteienvertreter eine Meldung abgegeben mit der zur Meldebefreiung zurückoptiert worden sei. Die Daten seien am selben Tag mit dem Vereinsregister abgeglichen und die wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Vereinsregister übernommen worden.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Beschwerdeführer (Bf) ist ein Verein mit Entstehungsdatum .

Am wurde anlässlich des Inkraftretens des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG ) der Eintritt der Meldebefreiung vermerkt.

Am erfolgte unter Verzicht auf die Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG eine Meldung gemäß § 5 WiEReG.
Am erfolgte nochmals eine Meldung gemäß § 5 WiEReG womit weiterhin auf die Meldebefreiung verzichtet wurde.

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte die Abgabenbehörde den Bf auf, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 (WiEReG ) bis spätestens vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgaben-behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an.

Da der Bf die Frist ungenützt verstreichen ließ, setzte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom die Zwangsstrafe mit 1.000 € fest. Zudem forderte die Abgabenbehörde den Bf auf, die bis dahin unterlassene Meldung bis nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € an. Der Bf wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG darstelle.

Da der Bf auch diese Frist ungenützt verstreichen ließ, setzte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe mit 4.000 € fest.

Mit Meldung vom gab die steuerliche Vertretung eine Meldung ab, mit der zur Meldebefreiung zurückoptiert wurde.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen einschließlich der E-Mail der Registerbehörde vom .
Der Umstand, dass eine fristgerechte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG unterlassen wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom und wird auch nicht bestritten.

3. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

3.1. Spruchpunkt I.

Die in § 1 Abs 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG ) aufgelisteten Rechtsträger, zu denen auch Vereine gemäß § 1 VerG zählen (§ 1 Abs 2 Z 14 WiEReG), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 6 Abs 5 WiEReG sind Vereine gemäß § 1 Abs 2 Z 14 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit.

Wenn ein Rechtsträger eine Meldung vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen (§ 6 Abs 6 WiEReG).

Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten
(vgl zB ; ).

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl ; ).
Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidung in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter "Billigkeit" versteht die Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz/Koran, BAO7, § 20 Tz 7, mit Judikaturnachweisen).

Zum Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist festzuhalten, dass es das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten unmöglich wäre. In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV. GP) heißt es: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. […]".

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind.

Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV. GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."

Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse des Bf, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück.

Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Durch die am unter Verzicht auf die Meldebefreiung erstattete Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde die automationsunterstützte Datenübernahme durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 6 Abs 6 WiEReG eingestellt und der Bf hat sich damit dem für meldepflichtige Rechtsträger geltenden Regelungsregime des WiEReG unterworfen, zu dem die sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019, BGBl I 62/2019 ergebende Verpflichtung zur fristgerechten Erstattung von Änderungs- bzw Bestätigungs-meldungen zählt. Dieser Verpflichtung ist der Bf - trotz Erinnerungsschreibens des Finanzamtes vom unter Setzung einer Nachfrist bis bzw samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro und in weiterer Folge in Höhe von 4.000 Euro - nicht nachgekommen. Die Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte erst am , somit mehr als ein halbes Jahr nach dem Erinnerungsschreiben () und der Verhängung zweier Zwangsstrafen in Höhe von 1.000 Euro und 4.000 Euro.

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen der Bf zur Erfüllung seiner Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Vor diesem Hintergrund kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass der Bf bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit gehabt hatte, eine Meldung zu erstatten, und er sich auch durch das Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde nicht dazu verlasst sah, tätig zu werden, erscheint die Verhängung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht und die Festsetzung der strittigen Zwangsstrafe mit Bescheid vom als rechtskonform; hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe.

Im Sinne der Billigkeit sind ua die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 10); auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf ist Bedacht zu nehmen.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das Finanzamt den in § 111 Abs 3 BAO normierten Höchstbetrag von 5.000 € ausgeschöpft hat (Festsetzung der ersten Zwangsstrafe mit 1.000 € und der zweiten mit 4.000 €); die Zwangsstrafe (die Summe der Zwangsstrafen) darf den Höchstbetrag von 5.000 € je zu erzwingender Leistung nicht überschreiten (Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 8).

Die steuerliche Vertretung hat dazu in ihrer Beschwerde vom ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Rechtsträger um einen gemeinnützigen Verein handle, für den die Begleichung der Strafe ein finanzielles Problem wäre und im Vorlageantrag vom , dass die Begleichung der zweiten Zwangsstrafe finanziell nicht möglich sei.

Aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten geht hervor, dass der im Rahmen der Rückstandaufgliederung ausgewiesene Saldo von 3.090.47 € ausschließlich durch die Zwangsstrafe bedingt ist. Die Buchungen auf dem Steuerkonto des Bf zeigen, dass die unterlassene WiEReG-Meldung der bisher einzige Vorfall für die Festsetzung einer Zwangs-strafe war. Dies lässt auf ein grundsätzlich regelmäßiges Wohlverhalten des Bf in Bezug auf die Einhaltung von Fristen schließen.

Bei der Bemessung der Zwangsstrafe ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf seinen steuerlichen Verpflichtungen, der Abgabe von Steuererklärungen und der Begleichung der Steuervorschreibungen bisher korrekt nachgekommen war. Gegenteiliges ist weder aktenkundig noch wurde von der Abgabenbehörde etwas anderes vorgebracht.

Bezüglich des Vorbringens der steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag, wonach die Höhe der Strafe als nicht gerechtfertigt für einen Verein angesehen werde, der zu dieser Meldung nicht verpflichtet sei, ist festzuhalten, dass es sich beim Bf wohl um einen Verein handelt, der gemäß § 6 Abs 5 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 befreit ist, der ehemalige Parteienvertreter mit Meldung vom auf die Meldebefreiung aber verzichtet hat, weshalb sehr wohl die Verpflichtung zur Meldung gemäß § 5 WiEReG bestand.

Nach Abwägung der in Betracht kommenden Umstände - und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde, wonach von der ehemaligen steuerlichen Vertretung ohne Wissen des Bf auf die Meldebefreiung verzichtet worden sei - übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die strittige Zwangsstrafe mit 1.500 € festgesetzt und der Beschwerde daher teilweise stattgegeben wird. Anzumerken ist, dass damit der in § 111 Abs 3 BAO normierte Höchstbetrag (die Summe der Zwangsstrafen, siehe oben) von 5.000 € ohnehin zur Hälfte ausgeschöpft wird (1.000 € + 1.500 €), und damit dem Kriterium der deutlich spürbaren Höhe iSd Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird.

Soweit sich die Beschwerde gegen "den Vorbescheid vom " wendet, wird darauf hingewiesen, dass darüber zunächst die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt in dieser Entscheidung bei der Beurteilung der Frage, ob die Zwangsstrafe dem Grunde nach zusteht der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes. Bezüglich der Höhe der Zwangsstrafe wurde eine im Einzelfall getroffene Ermessens-entscheidung getroffen, welche keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 Abs. 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 1 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 1 Abs. 2 Z 14 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 Abs. 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 31 RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom S. 73
RL 2015/849, ABl. Nr. L 141 vom S. 73
Schlagworte
Verein
Rechtsträger
Ermessensübung
WiEReG
Nichtmeldung
Ermessen
Meldebefreiung
Herabsetzung
Zwangsstrafe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100581.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at