Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2023, RV/7300014/2023

Schuldbeschwerde, keine Schadensgutmachung, 17 Taten als Erschwerungsgrund übersehen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***6*** den Richter ***7*** und die fachkundigen Laienrichter ***8*** und ***9*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1, 3 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ***10***, in nicht öffentlicher Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin Petra Rauherz zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , FV-001422596, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe vorsätzlich

1. durch die Abgabe einer unrichtigen Abgabenerklärung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2019, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für 2019 in Höhe von € 28.788,38, zu verkürzen versucht sowie

2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 02/2020 bis 06/2021, nämlich

Umsatzsteuer für 02-12/2020 in Höhe von € 40.990,48,

Umsatzsteuer für 01-06/2021 in Höhe von € 29.270,75

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

***Bf1*** hat hiedurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gem. § 33 (1) FinStrG iVm § 13 FinStrG und das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem. § 33 (2) a FinStrG begangen und wird hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG auf eine Geldstrafe in der Höhe von € 28.000, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen tritt, erkannt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurde bestimmt, dass der Beschuldigte einen Betrag von € 500 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen habe.

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Der Beschuldigte erschien trotz ordnungsgemäßer Zustellung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Spruchsenat, so dass gem. § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit zu entscheiden war.

Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der am ***2*** in ***1*** geborene ***Bf1*** ist indischer Staatsbürger, verheiratet, seit 2009 als Transportunternehmer tätig, hat keine Sorgepflichten und ist wohnhaft in ***Bf1-Adr***.

***Bf1*** gilt als finanzbehördlich unbescholten. Laut Einkommensteuerbescheid 2019 betrug sein Einkommen € 57.609,81, er verfügt über ein Fahrzeug und Bankguthaben in unbekannter Höhe als Vermögen, demgegenüber stehen Schulden in der Höhe von ca. € 130.000 beim Finanzamt.

Betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschuldigte als Einzelunternehmer tätig (seit , UID wurde mit begrenzt). Als solcher war er für die Abgabenerklärung zur Umsatzsteuer und deren Voranmeldung verantwortlich.

Entgegen der ihn diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat der Beschuldigte unrichtige Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer 2019 in der im Spruch zu 1.) festgestellten Höhe gemacht. Dabei hielt er die Verwirklichung des Sachverhaltes ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Zudem hat er es unterlassen, entsprechende Voranmeldungen für die Umsatzsteuer zu den im Spruch unter Punkt 2.) genannten Zeiträumen in der dort genannten Höhe zu tätigen, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Der Schaden wurde nicht gutgemacht.

Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung (Umsatzsteuersonderprüfung) wurden vom steuerlichen Vertreter Unterlagen vorgelegt und auch aufgebucht. Anhand dieser Unterlagen erfolgte eine Festsetzung im folgenden Ausmaß: 02-12/2020 Umsatz € 582.430,96, Vorsteuer € 89.939,05; 01-06/2021 Umsatz € 339.351,99 Vorsteuer € 51.164,65.

Weitere Feststellungen, die strafrechtlich relevant sind, betrafen

Tz 2 - nicht erklärte Umsatzsteuern aus Mieteinnahmen (die Erträge wurden erklärt, nicht jedoch die Umsatzsteuer)

• Tz 3 - Reparaturaufwand (Rechnungen wurden nicht vorgelegt)

• Tz 4 - Fremdleistungen ***5*** (UID war bereits begrenzt).

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem bisher ordentlichen Lebenswandel ergeben sich aus dem Straf-und Veranlagungsakt.

Der Beschuldigte erklärte sich während des gesamten Verfahrens nicht, obwohl ihm aufgrund seines Schreibens vom auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin nochmals durch eine Vertagung Gelegenheit dazu eingeräumt wurde.

Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person (neben dem Einzelunternehmen war der Beschuldigte zwischen Jänner 2012 bis Oktober 2014 Geschäftsführer der Firma ***3***, seit ist der 100 %iger Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma ***4***) ist von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen auszugehen.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind. Die laut Betriebsprüfung festgesetzten Mehrsteuern stellen zugleich die strafbestimmenden Wertbeträge dar.

Rechtlich ergibt sich:

Der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der bei ***Bf1*** beim festgestellten Sachverhalt zu 1.) vorlag.

Somit hat ***Bf1*** sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG als Versuch gemäß § 13 FinStrG zu verantworten.

Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Somit ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.

Somit hat ***Bf1*** aufgrund der getroffenen Feststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.

Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, den teilweisen Versuch und die angespannte wirtschaftliche Lage, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

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In der Beschwerde v. wird wie folgt ausgeführt:

"Hiermit möchte ich eine Beschwerde gegen die Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung einbringen und dies aus folgenden Gründen:

Die von mir unrichtigen Abgabenerklärungen und Umsatzvoranmeldungen tun mir sehr leid, ich wusste es damals einfach nicht besser und habe den falschen Personen vertraut. Mittlerweile weiß ich, dass das alles ein sehr großer Fehler war, aber ich möchte auch festhalten, dass ich niemals absichtlich bzw. mit Vorsatz Abgaben hinterziehen wollte. Außerdem habe ich leider durch die Coronakrise viele Aufträge verloren und bin nun nahe am Existenzminimum, ich möchte sie daher bitten, die von Ihnen angesetzte Geldstrafe in Höhe von 28.000 € aufgrund meiner Einkommensverhältnisse zu reduzieren. Das von Ihnen erwähnte Einkommen von 57.609,81 € war im Jahr 2019, dann kam Corona und wie viele in der Branche gab es erhebliche Verluste von denen ich mich bisher nicht erholen konnte. Aufträge sind weggefallen und nun habe ich wenn alles glattläuft etwa um die 1000 € pro Monat zur Verfügung. Mit der Bitte um Berücksichtigung bzw. Verringerung der Strafe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Abs. 3: Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Der Beschwerdeführer hat lediglich eine Strafbeschwerde eingebracht, daher ist hinsichtlich der Schuldsprüche Teilrechtskraft eingetreten.

Am wurde die mit unterfertigte Ust 2019 Erklärung eingereicht und eine Zahllast von € 12.142,44 einbekannt. Diese Erklärung führte jedoch zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung, daher liegt lediglich der Versuch der Verkürzung der Umsatzsteuer im Umfang des Differenzbetrages zur Abgabennachforderung nach der Umsatzsteuersonderprüfung (Nichtanerkennung von Vorsteuern) vor.

Vor Prüfungsbeginn wurden weder für das Jahr 2019, noch die Jahre 2020 und 2021 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet.

Im Zuge der Prüfung wurden die vom Steuerberater aufgebuchten, ausgewiesenen Beträge für 2-12/2020 übernommen und dazu bisher nicht erfasst gewesenen Mieteinnahmen hinzugerechnet und wiederum Vorsteuern nicht anerkannt.

Einwände gegen die Abgabennachforderungen wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht, daher ist von Abgabenhinterziehungen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 99.049,61 auszugehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 99.049,61 aus, die Strafdrohung demnach € 198.099,22. Die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe beträgt somit 14,13 % der Strafdrohung.

Mildernd wertete der Spruchsenat den bisher ordentlichen Lebenswandel, den teilweisen Versuch und die angespannte wirtschaftliche Lage, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Es liegen erschwerend 17 Taten zur Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium und eine Tat zur versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2019 vor, wobei der strafbestimmende Wertbetrag nur ganz knapp unter der gerichtlichen Zuständigkeit für Abgabenhinterziehungen liegt.

Über einen Zeitraum von 2 ½ Jahren wurden weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Die geschuldeten Beträge haften auch nach wie vor vollständig aus.

Der Bf. ist bereits seit 2009 unternehmerisch in der Transportbranche tätig, daher kannte er seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ist ihnen aber nicht nachgekommen.

Die durch den Spruchsenat verhängte Geldstrafe findet nach der allgemeinen Spruchpraxis sonst nur in Rechtssachen Anwendung, bei denen ein bedeutender Anteil des Schadens schon gutgemacht wurde und ist daher als extrem niedrig anzusehen, womit die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. bereits ausschlaggebend in die Strafbemessung eingeflossen sind.

Eine Strafe hat spezialpräventiven (Abhalten des Bf. von weiteren Taten) und generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von der Begehung von Abgabenhinterziehungen) zu entsprechen, dies stand einer weiteren Strafreduktion entgegen.

Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht auch nach Ansicht des Senates des BFG dem Schuldgehalt der durch den Bf. bewirkten Taten, daher war die Strafbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300014.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at