Fehlendes Verschulden an der Nichterteilung der Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom , GZ MA67/***1***/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Behördenvertreter und der Schriftführerin Ingrid Pavlik zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Die Auferlegung des Beitrags zu den verwaltungsbehördlichen Kosten des Strafverfahrens entfällt.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das erkennende Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft nicht erteilt und somit die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Er brachte vor, dass seine Ehefrau das behördliche Schriftstück übernommen, es aber verabsäumt habe, dieses an ihn weiterzugeben. Die Gattin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Auch das Zustellorgan bestätigte, er habe das behördliche Schriftstück nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Gattin übergeben.
Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen davon aus, dass den Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.
Das Bundesfinanzgericht hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt.
Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Hinweis zur Unzulässigkeit einer Revision oder Beschwerde
Da dieses Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt wird, ist die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG oder die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 29 Abs. 2a VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 29 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500058.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at