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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2023, RV/7100332/2023

Betriebsausgabenpauschalierung für Journalisten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100332/2023-RS1
Ruhebezüge bzw. Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Betätigung sind von der Betriebsausgabenpauschalierung ausgeschlossen.
RV/7100332/2023-RS2
Eine Vorlageerinnerung nach bereits erfolgter Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht ist unzulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom hat der Beschwerdeführer die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 beim Finanzamt eingebracht. Er beantragte die Zuerkennung des Berufsgruppenpauschales als freier Journalist und Buchautor, Beiträge zu Interessenvertretungen iHv. EUR 130,- und außergewöhnliche Belastungen iHv. EUR 202,25.

Auf Anfrage beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers, erhielt das Finanzamt die Information, "dass die jährlich über Lohnzettel übermittelten Bezüge von Herrn ***1*** um Bezüge aus dem beendeten Dienstverhältnis handelt, konkret um einen Zuschuss des ***2*** zu seiner Gruppenkrankenversicherung, der ihm auch als ***2***-Pensionist noch zusteht.

Von einer Tätigkeit als freier Journalist für den ***2*** seit 2016 ist mir nichts bekannt, er erhielt vom ***2*** jedenfalls keine Bezüge für derartige Tätigkeiten."

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020, erkannte aber weder die Anwendung des Berufsgruppenpauschales noch die Beiträge zu den Interessenvertretungen, noch die außergewöhnlichen Belastungen an und begründete wie folgt: "Wir können die Werbungskosten nicht berücksichtigen. Der Grund: Sie erhalten ausschließlichPensionsbezüge. Als Werbungskosten gelten Aufwendungen zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der aktiven Einnahmen. Von der auszahlenden Stelle ***3*** wurden sonstige Pensionsbezüge übermittelt. Das beantragte Berufsgruppenpauschale für Journalisten konnte daher nicht berücksichtigt werden. Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur unter diesen Voraussetzungen zu: • Die Partnerschaft besteht im Kalenderjahr länger als 6 Monate • Einer der Partner bezieht für ein Kind länger als 6 Monate den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt. Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 4.278,60 Euro."

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte dazu Folgendes aus: "Ich ergreife in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerdegegen Ihren Einkommensteuerbescheid 2020 und Ihren Vorauszahlungsbescheid 2022 beide vom . Ich begründe dies wie folgt: 1. Sie irren aufSeite 2 Ihres Einkommensteuerbescheides für 2020 bei der Anrechenbaren Lohnsteuer -6.774,04 Euro. Das geht aus den Auszügender BankAustriafür mein laufendesKonto (…) hervor. Ichverweiseauf die Auszügevom 31.1.,28.2.,1.4.,30.4.,29.5.,1.7.,31.7.,1. 9.,1.10,30.10,30.11. und mit denjeweiligen Abzügenvon Lohnsteuer sowie auf den Auszug vom mit einerLohnsteuergutschrift durch die Pensionsversicherungsanstalt. Wenn Sie alle in 2020vonder Pensionsversicherungsanstalt abgezogenen undgutgeschriebenen Lohnsteuerbeträge zusammenzählen, kommen Sie aufeine Summeanrechenbarer Lohnsteuer 2020 von 7.031,99 Euro. Wenn Sievonder von Ihnen errechneten Einkommensteuersummevon7.190,72 Euro meine tatsächlichgeleistete Einkommensteuer von 7.031,99 Euro abziehen,bleibt eine Abgabennachforderung für 2020von lediglich 158,82 Euro. Ichfordere Sieauf, Ihren oben aufgezeigten Rechenfehler umgehendzuberichtigen und einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2020auszustellen, der die Einkommensteuer mit 158,82 Euro festsetzt.2. Dementsprechend ist auch ihre Buchungsmitteilung Nr. 1/2022 vom zuberichtigen und die Festsetzungder Einkommensteuerfür 2020auf den neuen, richtigen Betrag herabzusetzen.3. Dementsprechend ist auch Ihr Vorauszahlungsbescheid 2022 vom zuberichtigen und ein neuer, korrekter, niedrigerer Betragvorzuschreiben.4. Weiters weise ich Sie auf die von ihnen vorgenommene sachlich unbegründete Nichtberücksichtigung der von mir nachgewiesenen und beantragten Werbungskosten.

Ich zitiereaus Ihrem, von mir beanspruchten Einkommensteuerbescheid für 2020, Seite2,Begründung, 3. Satz: "Das beantragte Berufsgruppenpauschale für Journalistenkonntedahernicht berücksichtigt werden." Für diese Feststellungfehltjegliche Begründung. Ich begründemeinen Anspruchauf steuerliche Anerkennungder beantragten Werbungskosten wiefolgt:Als Journalist muss ich einerseits einer Interessenvertretungund Standesvertretungangehören, dieden Umfang meiner Rechte und Pflichtenfestsetzt; das sind der Presseclub ***4*** und der Klub derWirtschaftspublizisten. Andrerseits mussich im Interesse derAufrechterhaltung meines aktuellen Berufsfachwissen regelmäßig an den Veranstaltungen dieserInstitutionenteilnehmen, weil sie mich auf demStand des aktuellen Fachwissenshalten, dasich zur Ausübung meinesBerufes benötige. Beides wird aufgrund der von mirgeltendgemachten Werbungskosten ermöglicht. Ich besuche aufgrund meiner Mitgliedschaftdie dort ständig stattfindenden Fachveranstaltungen, um jederzeit nach Ende des behördlichverhängten Lockdowns im Verlaufder Pandemie meine Arbeit alsfreierWirtschaftsjournalistwiederaufnehmen zu können. Das ist das unveräußerliche Recht eines österreichischenStaatsbürgers mitWohnsitz in Österreich, ich bin nach wie vor in unmittelbarem Kontakt mitMedien, die journalistische Beitrage gegen Honorar von mir wünschen. Der erwähnte Anspruch orientiert sich an derTatsache, dass die Finanzbehörde heimischen Unternehmenangesichts deren pandemieverursachten Umsatzentgängen finanzielle Hilfen zur Fortsetzungihrer Existenz gewährt. Dieselbe staatliche Unterstützung einerWiederanknüpfung an dievon der Pandemie unterbrochene wirtschaftlicheTatzeitsollte freiberuflich Tätigen nicht verwehrtwerden. Sollte dies die Absicht der Finanzbehörde sein, wäre das eineDiskriminierung und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Wirtschaftssubjekten, die ichanfechten werde. Ich begehre mit der vorliegenden Beschwerde eine Revision Ihres oben zitierten Bescheides sowie eine Korrektur Ihres Vorauszahlungsbescheides 2022."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete wie folgt: "Gemäß § 84 Absatz 1 EStG übermittelt Ihre pensionsauszahlende Stelle der österreichischen Finanzverwaltung alle entsprechend lohnsteuerrelevanten Umstände, insbesondere auch die Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer. Dieser Wert wird automatisiert für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen, wobei auch die Berechnung der Einkommensteuer selbst grundsätzlich automatisiert und somit rein IT-basiert erfolgt. Die Basis bilden dabei die von der Pensionsversicherungsanstalt und dem ***3*** übermittelten Lohnzetteln. Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Werbungskosten liegen daher nur vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit besteht und sind nur bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die Pauschalierungsverordnung (Individualpauschalierung) kann nur dann angewendet werden, wenn dem Grunde nach Werbungskosten überhaupt zustehen.

Da ein Zusammenhang der beantragten pauschalierten Werbungskosten mit den Pensionseinkünften nicht erkennbar ist, war das Berufsgruppenpauschale für Journalisten nicht zu berücksichtigen. Genauso verhält es sich auch mit den beantragten Mitgliedsbeiträgen für den Presseklub ***4*** und Club der Wirtschaftspublizisten. Somit war spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und führte dazu Folgendes aus: "In der Begründung Ihrer Abweisung vom führen Sie im vierten Absatz aus: "Da ein Zusammenhang der beantragten pauschalierten Werbungskosten mit den Pensionseinkünften nicht erkennbar ist, war das Berufsgruppenpauschale für Journalisten nicht zu berücksichtigen. Genauso verhält es sich auch mit den beantragten Mitgliedsbeiträgen für den Presseklub ***4*** und Club der Wirtschaftspublizisten." Wenn das Finanzamt den direkten Zusammenhang der vom mir beantragten Werbungskosten mit meinen Pensionseinkünften nicht erkennt, ist das bedauerlich, denn das zeugt von Unkenntnis des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Herkunft meiner Pensionseinkünftemit meiner jahrzehntelangen Tätigkeit als Journalist. Diese Tätigkeit möchte nach Abklingen der Covid19-Pandemie so rasch wie möglich wiederaufnehmen. Daher ist meine ebensolange Mitgliedschaft beim Presseclub ***4*** sowie beim Club der Wirtschaftspublizisten dazu die wichtigste Voraussetzung. Es handelt sich um ausschließlich für Journalisten zugängliche Berufsgruppenvertretungen, die michständig mit jenen Informationen und beruflichen Voraussetzungen auf dem aktuellen Stand der Dinge behalten, die ich für den Neueinstieg in meinen Beruf benötige. Die von ihnen ausgesprochene Abweisung bedeutet für mich einen Ausschluss von meinem erlernten und jahrzehntelang ausgeübten Beruf, dem ich auch meine Pensionseinkünfte verdanke. (…)"

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie dazu Folgendes aus: "§ 16 EStG Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) war lange Zeit journalistisch tätig, ist aber nunmehr in Pension und erzielt somit keinerlei Einkünfte mehr in diesem Bereich. Dennoch werden im Zusammenhang mit der bereits aufgegebenen Tätigkeit Werbungskosten geltend gemacht (Berufsgruppenpauschale für Journalisten, diverse Mitgliedbeiträge). Der BF bringt im Zuge des Beschwerdeverfahrens sinngemäß vor, die geltend gemachten Aufwendungen seien aufgrund seines Bestrebens, die journalistische Tätigkeit in Zukunft wieder aufnehmen zu wollen, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Beweismittel: siehe hochgeladene Dokumente Stellungnahme: Primär sei auf die Generaldefinition der Werbungskosten verwiesen: § 16 Abs. 1: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen." Abzugsfähig sind somit nur jene Zahlungen, die auf Grund einer tatsächlichen journalistischen Tätigkeit geleistet werden. Da der BF bereits in Pension ist und keine journalistische Tätigkeit mehr ausübt, ist demzufolge aus Sicht der Abgabenbehörde der Werbungskostenabzug für die geltend gemachten Aufwendungen nicht möglich.

Die alleinige Absichtserklärung des BF, die journalistische in unbestimmter Zukunft wieder aufnehmen zu wollen, reicht jedenfalls nicht aus, um von einer tatsächlichen Wiederaufnahme der journalistischen Tätigkeit auszugehen. Für das Folgejahr 2021 wurden jedenfalls keinerlei derartige Einkünfte erklärt, und auch hinsichtlich des Kalenderjahres 2022 bestehen keinerlei Ansatzpunkte, die auf eine tatsächliche (Wieder-) Aufnahme der journalistischen Tätigkeit hindeuten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbst ein fallweises Veröffentlichen oder Kommentieren in Zeitungen aus Sicht der der Abgabenbehörde (vgl. LStR RZ 401) für sich alleine (in fernerer Zukunft) nicht für eine (Wieder-) Aufnahme der journalistischen Tätigkeit sprechen würde, weshalb die Berufsgruppenpauschale für Journalisten jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird somit seitens der Abgabenbehörde eine abweisende Beschwerdeerledigung beantragt."

Mit Schreiben vom beantragte die belangte Behörde teilweise Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Beiträge zu den Interessenvertretungen aufgrund der Änderung des festgestellten Sachverhaltes, nämlich, da anhand der Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022 nun nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer in den Folgejahren 2021 und 2022 Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit erzielen konnte.

Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Einkommensteuer 2020 Folgendes vor: "Zum Einkommensteuerbescheid 2020 habe ich eine Beschwerde ans Finanzamt gerichtet, weil es die Geltendmachung von Werbungskosten, die aufgrund meiner Mitgliedschaft zu Berufsverbänden dauernd anfallen, abgewiesen hat. Diese Beschwerde wurde bisher vom Finanzamt nicht beantwortet. Wie mir diese Berufsverbände auf Nachfrage mitgeteilt haben, werden anderen Mitgliedern sehr wohl einschlägige Werbungskosten als Abzugspost genehmigt. Mir hat die Finanzbehörde bisher keine Erklärung für meine steuerliche Schlechterstellung vorgelegt."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Pensionist und erhält aufgrund seiner ehemaligen aktiven Dienstnehmereigenschaft laufende Pensionsbezüge und einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung von seinem ehemaligen Dienstgeber, einem Medienunternehmen. Ein aktives Dienstverhältnis zu diesem Dienstgeber liegt demnach im Beschwerdezeitraum im Jahr 2020 nicht (mehr) vor. Seit seiner Pensionierung ist der Beschwerdeführer als freier Journalist bzw. Schriftsteller bei den verschiedensten Verlagen tätig. Er erzielte aus seiner selbständigen Tätigkeit als freier Journalist bzw. Schriftsteller im Jahr 2020 keine Einnahmen.

Im Beschwerdejahr 2020 erzielte der Beschwerdeführer jedoch aus der selbständigen Tätigkeit keinerlei Einkünfte, aber er beabsichtigte, den Tatsachen entsprechend, seine journalistische bzw. schriftstellerische Tätigkeit nach dem Ende der Covid19-Pandemie ab dem Jahr 2021 wiederaufzunehmen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Schreiben des Beschwerdeführers s.o. und aus den Ermittlungsunterlagen der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Betriebsausgaben für Berufsverbände:

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Die Tätigkeit als selbständiger Journalist bzw. als Schriftsteller stellt Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 dar, da es dabei auf das eigene geistige Vermögen und die persönliche Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ankommt (). Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten, Tagesereignissen) in Medien mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten.

In Bezug auf die Beiträge zu den Berufsverbänden für Journalisten und Wirtschaftspublizisten hat die belangte Behörde mit Schreiben vom vor dem Bundesfinanzgericht eine teilweise Stattgabe als abzugsfähige, vorweggenommene Betriebsausgaben beantragt. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist bzw. Schriftsteller in den Folgejahren des Beschwerdejahres 2020 wurde durch den Beschwerdeführer mit Eingaben vom und vom vor der belangten Behörde nachgewiesen.

Die Beiträge zu den Interessenvertretungen sind durch die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst und deshalb als vorweggenommene Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen angenommen werden, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die betrieblich berufliche Veranlassung für das Anfallen der Beiträge zu den Berufsverbänden ist im Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit zu erkennen. Nach Anwendung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO sind somit EUR 130,- vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.

Abziehbare Lohnsteuer:

Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft. Der Steuerpflichtige hat die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen (). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen angenommen werden, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am die Kontoauszüge mit Lohnsteuerabzügen iHv. EUR -7.031,99 dem Finanzamt übermittelt hat. Nach freier Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO wird in Bezug auf die im Beschwerdejahr 2020 abgezogene Lohnsteuer eine Korrektur in der vom Beschwerdeführer beantragten Höhe iHv. EUR -257,95 vorgenommen, wobei die abziehbare Lohnsteuer iHv. EUR -7.031,99 beträgt.

Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988

§ 1 Z 4 der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2015, können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für bestimmte Berufsgruppen folgende Werbungskosten auf Grund von Erfahrungswerten geltend gemacht werden:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:(…)
4. Journalisten 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich. (…)

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Pensionierung bei seinem Dienstgeber nicht (mehr) die in den Betriebsablauf des ehemaligen Dienstgebers eingegliedert. Ein Dienstverhältnis iSd. Verordnung für Durchschnittssätze liegt demnach nicht (mehr) vor.

Der Beschwerdeführer hat die Betriebsausgabenpauschalierung für Journalisten gem. § 17 Abs. 1 EStG beantragt. Die Betriebsausgabenpauschalierung verlangt als Voraussetzung die Ausübung einer aktiven Tätigkeit, wobei die Höhe der Pauschale an den im Beurteilungszeitraum lukrierten Einnahmen zu bemessen ist.

Eine etwaige Betriebsausgabenpauschalierung ist demnach systemgemäß nur bezogen auf Einkünfte aus im Veranlagungsjahr aktiv durchgeführten Tätigkeiten möglich, demgegenüber können zB. Pensionsabfindungen nicht zu nachträglichen betrieblichen Einkünften iSd. Verordnung Durchschnittssätze führen (). Auch in der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Ruhebezüge bzw. Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Betätigung von der Betriebsausgabenpauschalierung ausgeschlossen sind (siehe Röthlin/Plassak Einkommensteuerliche Pauschalierung bei Journalisten in SWK 27/2006, S 755).

Da im konkreten Fall jedoch keinerlei Einnahmen aus aktiver, journalistischer oder schriftstellerischer Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorliegen, kann aufgrund der Verordnung für Durchschnittssätze keine Betriebsausgabenpauschalierung für das Jahr 2020 vorgenommen werden.

Private Krankenversicherung:

§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 bestimmt: "Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen."

§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 definiert abschließend welche Werbungskosten aus dem Titel einer Krankenversicherung abzugsfähig sind. Dabei handelt es sich ausschließlich um gesetzliche Versicherungen aufgrund von Erfüllung einer gesetzlichen Versicherungspflicht. Aufwendungen für private Krankenversicherungen können aus diesem Titel daher nicht abgezogen werden. Solche Beiträge können nämlich nur unter dem Titel der Sonderausgaben geltend gemacht werden.

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, 1 Teilstrich, bestimmt: "Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer -freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung".

§ 18 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt:

"In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:
1.
Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2.
Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich-um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder-um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.Sind diese Ausgaben insgesamt-niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt."

Somit kann der vom Beschwerdeführer geleistete Betrag, nach Abzug des vom ehemaligen Dienstgeber bezahlten Betrag und der staatlichen Prämie, iHv. EUR 5.725,74/4, das sind EUR 1.431,43 als (Topf-) Sonderausgaben angesetzt werden.

Vorlageerinnerung:

§ 264 BAO bestimmt auszugsweise:

"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). (…)
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten."

§ 291 Abs. 1 BAO lautet: "Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist."

§ 38 Abs. 1 VwGG bestimmt: "Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat."

Wie im Verfahrensablauf dargestellt, hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung am erlassen. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer zugesandt.

Da die belangte Behörde die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, kann die Vorlageerinnerung des Beschwerdeführers vom keine Wirkung entfalten und ist hiermit als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 291 Abs. 1 BAO beginnt mit der Vorlage der Beschwerde vom . Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird iHv. EUR 130,83 statt EUR 417,- wie im angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Frage der Nichtanwendung der Verordnung für Durchschnittsätze auf Ruhebezüge bereits höchstgerichtlich geklärt wurde (), liegt demnach keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100332.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at