Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2023, RV/5100020/2022

Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung durch Sozialhilfeverband, Beschwerde und Vorlageantrag von Bezirkshauptmannschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach ***Erblasserin*** über die Beschwerde des Sozialhilfeverbandes ***Bezirk***, ***Bf-Adr*** vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zurückweisung des Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom , Steuernummer ***StNr***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang (Sachverhalt)

Am brachte der beschwerdeführende Sozialhilfeverband (Bf.) beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 betreffend die am verstorbene ***Erblasserin*** ein. Das Bezirksgericht ***Bezirk*** hatte den Bf. mit Beschluss vom , Gz. ***Gz***, zur Durchführung dieser Arbeitnehmerveranlagung ermächtigt.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung zurück, dass der Bf. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin und somit nicht zur Einbringung von Abgabenerklärungen legitimiert sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des Bf. vom , in welcher er sich auf die vom Bezirksgericht ***Bezirk*** erteilte Ermächtigung beruft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sie im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides wiederholte.

Mit rechtzeitigem Vorlageantrag vom begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, wobei er zur Begründung im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte. Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Gericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden nicht im Namen des Bf., sondern im Namen der Bezirkshauptmannschaft ***Bezirk*** eingebracht. Die behördlichen Erledigungen waren hingegen stets an den Sozialhilfeverband ***Bezirk*** gerichtet.

2. Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt (Verfahrensgang) ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Aktenteilen, insbesondere den genannten Schriftsätzen des Bf. und den genannten Erledigungen der belangten Behörde. Dass die Ermächtigung des Bf. durch das Bezirksgericht ***Bezirk*** erfolgt ist, ergibt sich aus dem der Beschwerde beigelegten Beschluss des Bezirksgerichtes. Dies wurde auch von der belangten Behörde niemals bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die oberösterreichischen Sozialhilfeverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeindeverbände aller Gemeinden eines politischen Bezirks), die gemäß § 29 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. 82/1998 idgF, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich Träger der sozialen Hilfe sind. Gemäß § 38 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes. Deshalb hat das Gericht keine Bedenken dagegen, die zwar im Namen der Bezirkshauptmannschaft ***Bezirk*** eingebrachte Beschwerde und den ebenso eingebrachten Vorlageantrag dem Sozialhilfeverband ***Bezirk*** zuzurechnen, da die Bezirkshauptmannschaft ***Bezirk*** erkennbar für den Sozialhilfeverband ***Bezirk*** und nicht etwa im eigenen Namen (selbst als Beschwerdeführer) tätig wurde. Damit folgt das Gericht auch dem in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Grundsatz, dass Parteienanbringen nach Möglichkeit nicht so auszulegen sind, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat, was allerdings der Fall wäre, wenn man die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag der jedenfalls nicht zu deren Einbringung befugten Bezirkshauptmannschaft zurechnen würde.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als nicht berechtigt: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass einem Sozialhilfeverband trotz Ermächtigung durch das Bezirksgericht nicht das Recht zur Einbringung eines Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung zukommt (; , Ra 2022/15/0059). Daher hat die belangte Behörde den vom Sozialhilfeverband eingebrachten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde des Sozialhilfeverbandes gegen diesen Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass die Einbringung von Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung für eine Verlassenschaft durch einen Sozialhilfeverband unzulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in den angeführten Entscheidungen judiziert. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision daher nicht zuzulassen.

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Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 38 Abs. 1 Oö. SHG 1998, Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100020.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at