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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2023, RV/3100592/2022

Besteuerung von liechtensteinischen Rentenbezügen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***8***, vertreten durch ***9***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.

II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang:

1.) Der Bf (Beschwerdeführer) ist Pensionist. Er ist in Österreich wohnhaft und unbeschränkt steuerpflichtig. In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 (L 1i) wurde bekannt gegeben, dass er Bezieher einer ausländischen Pension sei.

Am erging der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021; es wurden Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe von € 18.088,25 sowie eine österreichische Alterspension ausgewiesen.

2.) In der gegen den genannten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom wurde vorgebracht, das zu versteuernde Einkommen sei unrichtig festgesetzt worden. Der Bf habe neben einer österreichischen Alterspension, eine deutsche Pension inklusive Sonderzahlungen im Betrag von € 729,96, eine liechtensteinische Alterspension inklusive Weihnachtszuschlag in Höhe von 14.729,00 CHF sowie eine ***6*** (***7***) ***15*** in Höhe von 5.124,00 CHF erhalten. Die ***6*** sei zur Hälfte vom Dienstnehmer und zur Hälfte vom Dienstgeber finanziert worden; nur der vom Dienstgeber finanzierte Teil sei einkommensteuerpflichtig. Ob diese Umstände (Sonderzahlung und Hälftebesteuerung ***7***) berücksichtigt worden seien, könne dem angefochtene Bescheid nicht entnommen werden. Auch sei nicht erkennbar, ob die liechtensteinischen Rentenbezüge in Euro umgerechnet worden seien.

3.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben. Die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug wurden mit € 17.055,96 festgesetzt. Die deutschen Rentenbezüge wurden bei Ermittlung des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt. Die ***6*** ***15*** wurde mit 5.124 CHF ausgewiesen, die AHV Rente wurde mit 13.596 CHF (14.729 CHF - 1.133 CHF) angesetzt. Der Gesamtbetrag von 18.720 CHF wurde unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 0,911109 in Euro (€ 17.055,96) umgerechnet. Werbungskosten wurden nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, gemäß § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 seien Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen nur dann mit 25 % zu erfassen, wenn die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert hätten. In Liechtenstein beruhe die Altersvorsorge auf demselben Prinzip wie in der Schweiz. Bei der ersten Säule handle es sich um die staatliche Vorsorge (AHV/IV), bei der zweiten Säule um die berufliche Vorsorge (Pensionskassen) und bei der dritten Säule um die private Vorsorge. Wie in der Schweiz würden auch in Liechtenstein sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Beiträge an die Vorsorgeeinrichtungen leisten. Im Gegensatz zur Regelung in der Schweiz kenne das liechtensteinische Recht im Bereich der beruflichen Vorsorge nur obligatorische Beträge. Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten seien, seien aber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. h EStG 1988 Werbungskosten.

4.) Mit Eingabe vom wurde fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt und ausgeführt, der Arbeitnehmeranteil der liechtensteinischen Betriebspension müsse gleich wie bei einer inländischen Betriebspension besteuert werden. Da wie dort seien die Beiträge nämlich als Werbungskosten absetzbar. Es dürfe bei der Besteuerung zu keiner Ungleichbehandlung kommen.

5.) Im Vorlagebericht vom wurde von der Abgabenbehörde (wiederum) das Vorsorgesystem in Liechtenstein dargelegt und ausgeführt, bei der betrieblichen Altersvorsorge handle es sich um Beitragszahlungen aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung.

6.) In der Eingabe vom wurde von der Abgabenbehörde noch dargelegt, dass die ***7*** Rente im Jahr 2021 nur 3.774 CHF (bislang 5.124 CHF) betragen habe. Es seien daher (schweizerische) Rentenbezüge in Höhe von 17.370 CHF (AHV 13.596 CHF und ***7*** 3.774 CHF) zu berücksichtigen. Der Umrechnungsfaktor betrage 0,911109. Die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug würden sich daher mit € 15.828,96 errechnen. Hievon seien Werbungskosten in Höhe von € 677,13 (KV-Beiträge für laufende Bezüge) abzuziehen; diese Krankenversicherungsbeiträge seien nach § 73 ASVG einbehalten worden.

Im Hinblick auf die VwGH Rechtsprechung () seien weitere Werbungskosten von € 37,23 (einbehaltene KV Beiträge) bei der deutschen Altersrente zu berücksichtigen. Diese hätten in Deutschland keine Berücksichtigung gefunden.

II.) Sachverhalt:

Der Bf (Beschwerdeführer) ist Pensionist. Er ist in Österreich wohnhaft und unbeschränkt steuerpflichtig; er hat im Beschwerdejahr eine österreichische und deutsche Altersrente bezogen. Die deutsche Altersrente hat unter Berücksichtigung eines Zuschusses für Krankenversicherungsbeiträge € 747,57 betragen. An Krankenversicherungsbeiträgen wurde ein Betrag von € 37,23 von der PVA einbehalten (§ 73a ASVG).

Da der Bf vom bis in Liechtenstein berufstätig war, hat er auch Altersrenten aus Liechtenstein [AHV/IV und ***7*** (***6*** ***15***)] in Höhe von € 15.828,96 (17.370 CHF) bezogen. Die PVA hat für die liechtensteinischen Rentenbezüge Krankenversicherungsbeiträge (§ 73a ASVG) von (insgesamt) € 730,31 einbehalten. Hievon entfiel ein Betrag von € 677,13 auf laufende Bezüge.

Der Sachverhalt ist unbestritten.

III.) Rechtslage und Erwägungen:

1.) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen nach § 25 Abs.1 Z 2 lit. b EStG 1988 auch Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes).

Die Leistungen aus ausländischen Pensionskassen sind bei Vorliegen einer ausländischen gesetzlichen Beitragspflicht in voller Höhe als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 zu erfassen. Die Beitragsleistungen des Arbeitgebers werden nach § 26 Z. 7 lit a EStG 1988 im Zeitpunkt der Einzahlung beim Arbeitnehmer nicht als steuerbare Leistung des Arbeitgebers behandelt. Sie gehören nicht zu den Diensteinkünften. Die Beiträge des Arbeitnehmers selbst sind nach § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. h EStG 1988 Werbungskosten (vgl. ).

2.) Im Erkenntnis vom , 2013/15/0123, hat der VwGH Folgendes festgehalten:

"§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 2 und 3 EStG 1988 sehen für bestimmte Pensionskassenleistungen eine Begrenzung der Steuerpflicht der Höhe nach mit 25 % vor. Voraussetzung dieser eingeschränkten Steuerpflicht ist, dass die Beitragsleistungen an ausländische Pensionskassen (einschließlich ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z. 4 Pensionskassengesetzes) die in- und ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben, also insbesondere weder im Inland noch im Ausland von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar waren (vgl. Erläuterungen zur RV zu BGBl. I Nr. 34/2005, 848 BlgNR 22. GP, Besonderer Teil zu Z 3). Angesichts fehlender steuerlicher Absetzbarkeit der Beitragsleistungen wird in diesem Fall von einer gänzlichen Besteuerung der ausländischen Pensionsleistungen abgesehen, und nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage der Steuerpflicht unterworfen (vgl. Reiner/Reiner, Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS Doralt 331 ff, 348)

Der angefochtene Bescheid ist nicht davon ausgegangen, dass die seinerzeitigen Beitragsleistungen infolge einer im Ausland bestehenden gesetzlichen Beitragspflicht steuerlich absetzbar waren. Andernfalls wären die Leistungen der ausländischen Pensionskasse nämlich gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b Satz 1 EStG 1988 zur Gänze steuerlich zu erfassen gewesen".

3.) Die betriebliche Vorsorge wird in Liechtenstein durch Vorsorgeeinrichtungen ausgeführt, die vollumfänglich dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) unterstehen und von der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein beaufsichtigt werden. Träger der betrieblichen Vorsorge müssen die Rechtsform einer Stiftung haben. Größere Unternehmen verfügen in der Regel über eine betriebseigene Vorsorgeeinrichtung, kleinere Firmen schließen sich in der Regel einer Sammelstiftung an. Zu letzteren gehört auch die ***7*** ***14***.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in Liechtenstein seit 1987 rechtlich verpflichtet, die im Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (§ 7 BPVG) vorgesehenen Beträge in die Vorsorgeeinrichtung einzubezahlen. Bei den strittigen Arbeitnehmerbeiträgen handelt es sich sohin um Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit h EStG 1988. Die Arbeitgeberbeiträge sind hingegen nicht steuerbar (§ 26 Z. 7 EStG 1988).

Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Bf, wonach § 25 Abs. 1 Z. 2 lit. a und b EStG 1988 in sich widersprüchlich seien bzw. eine Ungleichbehandlung vorliege. Zutreffend ist, dass auch inländische Pensionskassen zum Teil aus Arbeitgeberbeiträgen und zum Teil aus Eigenleistungen des Arbeitnehmers gespeist werden. Die Eigenleistungen des Arbeitnehmers sind aber in der Regel nur im Rahmen der Höchstbeträge des § 18 Abs. 3 Z. 4 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig, weshalb die Pensionsleistungen auch nur mit 25 % zu versteuern sind (Jakom/Lenneis, 2020, § 25, Rz 7).

Die Umrechnung der Beträge von Schweizer Franken in Euro erfolgte mit dem Steuerwert gemäß dem Formular L 17b 2021. Der Umrechnungsfaktor ist der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen.

Der Beschwerde konnte daher nur im Umfang der Eingabe vom Folge gegeben werde. Die angeführte Eingabe wurde dem Bf übermittelt; er hat keine Einwendungen erhoben.

IV.) Zulässigkeit einer Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die zugrundeliegende Rechtsfrage (Absetzbarkeit von Beiträge aufgrund einer gesetzlichen Beitragspflicht als Werbungskosten und volle Steuerpflicht der Leistungen der ausländischen Pensionskassen) durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100592.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at