Parkometerabgabe; die Paketzustellung wurde trotz Aufforderung nicht nachgewiesen; der Dienstanbieter scheint nicht in der Liste der Regulierungsbehörde auf
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit 60,00 € verhängte Geldstrafe auf 36,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit € 10,00 unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
Die Geldstrafe von 36,00 € ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von 10,00 € (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit 46,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna ist auf die XY GmbH zugelassen.
Das Fahrzeug wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO der Landespolizeidirektion Wien am um 16:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Haberlgasse 66, in der zudem ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "Mo-Fr. (werkt.) v. 8-18h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" besteht, zur Anzeige gebracht, da es ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 16:30 Uhr gültigen Parkschein abgestellt war.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eine Tafel von "A." (Anm.: weiterer Text nicht lesbar) eingelegt.
Nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, XY GmbH, eingeholten Lenkererhebung (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) wurde ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das Fahrzeug am um 16:30 Uhr an der bereits angeführten Örtlichkeit ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass er bei A. als Lieferant arbeite und an dieser Adresse ein Paket zugestellt habe.
Mit Schreiben vom wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die von ihm in seinem Einspruch vorgebrachte Ladetätigkeit vom durch geeignete Beweismittel (zB Lieferschein, Bestätigung Arbeitergeber etc.) glaubhaft zu machen.
Wenn der Bf. sich auf die Durchführung einer Ladetätigkeit berufe, so genüge dies allein nicht, sondern sei er verpflichtet bekanntzugeben, worin konkret (Menge, Art, Gewicht der Ware bzw. des Ladegutes) diese Ladetätigkeit bestanden habe und wie diese Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Er müsse die Umstände bekanntgeben, die eine Prüfung erlauben, ob die Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen worden sei oder ob allfällige Vorbereitungshandlungen vorgelegen seien bzw. ob nach der Anlieferung noch Zeit für sonstige Tätigkeiten aufgewendet worden sei.
Das Schreiben wurde vom Bf. nicht beantwortet und wurden keine Nachweise für eine Ladetätigkeit vorgelegt.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass der Bf. trotz Aufforderung der Behörde (Schreiben vom ) die vorgebrachte Ladetätigkeit nicht durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht habe. Das Verfahren sei daher, wie angekündigt, ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen.
Unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. als auch die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit geblieben.
Die Abstellörtlichkeit sei im Geltungsbereich einer ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzone mit der Gültigkeit Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr gelegen. Außerdem sei eine weitergehende Verkehrsbeschränkung, nämlich ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "Mo-Fr. (werkt.) v. 8-18h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" kundgemacht.
Da das beanstandete Lastfahrzeug in einer Ladezone für Lastfahrzeuge innerhalb deren zeitlichen Geltungsbereich abgestellt gewesen sei, habe die Behörde zu prüfen gehabt, ob während der Abstellung eine Ladetätigkeit im Sinne der herrschenden Rechtsordnung durchgeführt worden sei.
Gemäß § 62 StVO sei unter einer Ladetätigkeit unter anderem das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden müsse. Die Ladetätigkeit müsse weiters ununterbrochen erfolgen; eine unerlaubte Unterbrechung der Ladetätigkeit liege z. B. vor, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche mache, die Ware verpacke, erst Vorbereitungshandlungen für das Be- oder Entladen des Fahrzeuges treffe, Pausen einlege oder bürotechnische Manipulationen vornehme. Zur Ladetätigkeit gehöre wohl aber der Weg zum Heranschaffen der Ware (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zahl 1924/64, vom , Zahl 1788/69, vom , zahl 3393/78, vom , Zahl 87/03/0517, u. a.). Die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später zu verladen, genüge nicht, um die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für sich in Anspruch nehmen zu können. Die für das Auf- und Abladen bestimmten Gütermengen haben vorbereitet zu sein (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zahl 1788/69, ZVR 1970/266).
Wenn sich der Bf. auf die Durchführung einer Ladetätigkeit berufe, so genüge dies allein nicht, sondern sei er verpflichtet bekannt zu geben, worin konkret (Menge, Art, Gewicht der Ware bzw. des Ladegutes) diese Ladetätigkeit bestand habe und wie diese Ladetätigkeit durchgeführt worden sei. Er müsse die Umstände bekannt geben, die eine Prüfung erlauben, ob die Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen worden sei oder ob allfällige Vorbereitungshandlungen vorgelegen seien bzw. ob nach der Anlieferung noch Zeit für sonstige Tätigkeiten aufgewendet worden sei.
Im Zuge des Verfahrens seien vom Bf. keine geeigneten Beweismittel vorgelegt worden, die die Durchführung einer Ladetätigkeit im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur belegen hätten können.
Da keine Ladetätigkeit durchgeführt worden sei, wäre der Bf. zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, taxativ auf. Unter anderem sei die Abgabe nicht zu entrichten für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960.
Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) seien die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstige
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordere und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde.
Gemäß § 15 Postgesetz idgF habe jeder Dienststellenanbieter die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen und habe die Regulierungsbehörde mindestens jährlich eine Liste der angezeigten Dienstanbieter zu veröffentlichen.
Das den Bf. beauftragende Unternehmen scheine in dieser Liste nicht auf und es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm durchgeführte Lieferung eine Zustellung bzw. Abholung von Postsendungen im Sinn des § 26a Abs. 4 StVO darstelle.
Bemerkt werde, dass die meisten derartigen Übertretungen nicht mutwillig, sondern in Erfüllung von beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten und im Hinblick auf die bestehende Parkraumnot erfolgen, was jedoch keinen Milderungs- bzw. Schuldausschließungsgrund darstelle.
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Der Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen.
Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom erneut vor, dass er bei A. als Fahrer Zustellungen mache. An diesem Tag habe er eine Zustellung bei einem Kunden machen müssen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehr-spuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parko-meterabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 6 Wiener Parkometerabgabe führt in lit. a bis lit. h jene Fahrzeuge an, die von der Entrichtung der Parkometergebühr befreit sind.
§ 26a Abs. 4 StVO 1960 idF ab normiert:
"Die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
[…]
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
Gemäß dem Postmarktgesetz (PMG) muss, wenn ein Postdienst angeboten wird, dieser zuerst der RTR angezeigt werden.
Ein Paketzusteller ist dann von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe befreit, wenn er der Behörde über Aufforderung durch geeignete Beweismittel nachweist, dass er das Fahrzeug zum Zweck der Paketzustellung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Feststellungen:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Haberlgasse 66, abgestellt.
Unstrittig ist, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (16:30 Uhr) ohne Parkschein abgestellt war.
Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit eine Tafel von A. hinterlegt.
Der Bf. hat als Beauftragter eines weiteren Transportunternehmens, nämlich der XY GmbH (Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges) das Fahrzeug am bereits angeführten Ort abgestellt.
Laut Firmenbuch umfasst der Tätigkeitsbereich der XY GmbH Güterbeförderung, Kleintransporte, Paketdienste und Paketzustellungen.
Die XY GmbH scheint nicht in der bei der Regulierungsbehörde aufliegenden Liste der angezeigten Postdienste auf.
Strittig ist, ob der Bf. das Fahrzeug für eine Ladetätigkeit an der angeführten Örtlichkeit abgestellt hat.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans, dessen Anzeigedaten, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus dem AGG-Verzeichnis.
Der Bf. legte der Behörde trotz Aufforderung keine Nachweise (zB eine Tourenliste, Bestätigung des Dienstgebers, Auslieferungsprotokoll) für die von ihm behauptete Paketzustellung für A. vor.
Die belangte Behörde verneinte aus diesem Grund das Vorliegen der in Rede stehenden Ausnahme.
Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Subjektive Tatseite:
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl. zB , ).
Nach der Judikatur des VwGH stellt die Unkenntnis iSd § 5 Abs. 2 VStG, ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften, keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, wenn sich der am Straßenverkehr Teilnehmende über die gesetzlichen Bestimmungen nicht an geeigneter Stelle erkundigt hat (vgl , ).
Nach Auffassung des Gerichtes kann der Umstand, dass die für A. arbeitende XY GmbH offensichtlich keine Eintragung in die Liste der Post- und Paketzusteller beantragt hat, dem Bf. nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Der Bf. hat aber ein zumindest leicht fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er offensichtlich keine Erkundigungen eingeholt hat, wann ein Paketzusteller von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe befreit ist.
Es war somit auch die subjektive Tatseite für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. an der Einhaltung der Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde als durchschnittlich angenommen, da der Bf. hierzu keine Angaben gemacht hat (vgl. ).
Der Bf. ist in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 bislang unbescholten.
Das Bundesfinanzgericht erachtet im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 36,00 € und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden als schuld- und tatangemessen um den Bf. von einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Streitfall war lediglich die Tatfrage zu lösen, ob das Fahrzeug jeweils im Rahmen der Zustellung von Paketen abgestellt wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 26 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 26a Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500155.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at