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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2023, RV/7100236/2023

Familienbeihilfe: keine Berufsausbildung zwischen Ende der Lehrzeit und 3. Wiederholer-Prüfung, wenn der vom AMS geförderte Kurs nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt/beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 2022, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.), geboren 2001, brachte am 19. April2022 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2022 ein.

Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass auf den Bf. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), wonach einem volljährigen Kind die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zustehe, zu gewähren sei, nicht zutreffen würden. Unter Berufsausbildung sei zu verstehen, dass das Kind seine überwiegende Zeit dazu verwende, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung abzuschließen. Die Ausbildung müsse eine angemessene Unterrichtsdauer haben und nicht auf Allgemeinbildung, wie zum Beispiel Sprachkurse, ausgerichtet sein. Familienbeihilfe stehe nur bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Diese gelte als ernsthaft und zielstrebig, wenn das Kind die volle Zeit dafür verwende und in angemessener Zeit zu Prüfungen antrete.

Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom , eingelangt am ) und brachte vor, dass er sich sehr wohl in Berufsausbildung befinde. Er besuche einen vom AMS bezahlten Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung (LAP). Weiters habe er sich an der WKO zur LAP angemeldet.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf., da seiner Eingabe die Unterschrift fehlte (Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO) ersucht, den Mangel bis zum zu beheben. Mit gleichem Schreiben wurde der Bf. aufgefordert, die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung bzw. das Lehrabschlussprüfungszeugnis vorzulegen.

Der Bf. kam dem Mängelbehebungsauftrag nach und legte gleichzeitig die "Wiederholer-Prüfungsanmeldung 137827, für " vor.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Finanzamt um Vorlage eines Tätigkeitsnachweises bzw. Bestätigung betreffend einer Berufsausbildung ab Mai 2022 ersucht.

In Beantwortung des Ersuchens teilte der Bf. dem Finanzamt am mit, dass das AMS nach dem Ende seines Präsenzdienstes seinem Wunsch nachgekommen sei und ihm einen Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung ermöglicht habe (Verweis auf die beiliegende Betreuungsvereinbarung, Seite 2 Mitte). Gleichzeitig habe er bei der WKO um einen Prüfungstermin im Herbst angesucht, aber noch keinen Termin erhalten. Bis zum Bestehen der Prüfung und Aufnahme einer Arbeit beantrage er die Weitergewährung der Familienbeihilfe.

Dem Schreiben legte er seinen Mindestsicherungsbescheid bei.

Aus dem ebenfalls beigelegten Schreiben des AMS vom geht u.a. hervor, dass mit dem Bf., um ihn bei der Lehrabschlussprüfung zu unterstützen, ein Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung beim Kursinstitut KUS von bis vereinbart wurde.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass der Bf. nach seinem Lehrzeitende im März 2021, noch im selben Monat und im September 2021 zur Lehrabschlussprüfung angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Nach seinem Präsenzdienst von November 2021 bis Mai 2022 habe er sich erneut für einen Lehrabschluss anmelden müssen, da laut Sozialversicherungsdaten sein Lehrverhältnis bereits im März 2021 geendet habe. Es liege daher keine Berufsausbildung im obigen Sinne vor.

Der Bf. stellte am einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass seine Ausbildung durch den Präsenzdienst von November 2021 bis April 2022 lediglich unterbrochen, aber nicht beendet worden sei. Seit Mai 2022 bereite er sich wieder auf die Wiederholung des Fachgesprächs der Lehrabschlussprüfung vor. Die anderen Komponenten der Prüfung habe er schon bestanden. Im Sommer habe er einen vom AMS bezahlten Vorbereitungskurs für diese Prüfung absolviert. Ebenfalls im Sommer habe er sich bei der Prüfungsbehörde WKO zur Wiederholung der Prüfung angemeldet. Die WKO habe ihm bisher noch keinen Prüfungstermin zugeteilt. Laut telefonischer Auskunft sollten die nächsten Prüfungstermine im Frühling verfügbar sein. Inzwischen lerne er mit Hilfe der Unterlagen aus dem Kurs. Er verwies weiters auf die Entscheidung des Finanzsenats GZ. RV/1863-W/12, wonach eine Berufsausbildung bis zur erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung dauere, während sich der Auszubildende auf die Prüfung vorbereite.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluss des BFG vom wurde der BF ersucht weitere Angaben zum absolvierten Vorbereitungskurs auf die LAP sowie hinsichtlich Anmeldung zur Wiederholer-Prüfung zu erstatten.

Am übermittelte der BF in Beantwortung des Auskunftsersuchens folgendes Schreiben samt Beilagen:

"1) Vorbereitungskurs am KUS:

a) Ich habe den Kurs ,,Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung" im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten besucht. Angestrebter Lehrabschluss: Mechatroniker, Büro-EDV, Systemtechnik

b) Im Kurs gab es pro Woche 10 Unterrichtsstunden, plus Selbststudium.

c) Es bestand Anwesenheitspflicht, teilweise am Institut, teilweise online. Anmerkung: Der ursprünglich bis 9.9. geplante Kurs wurde wegen ausgefallener Unterrichtseinheiten bis 30.9. verlängert.

d) Selbststudium außerhalb der Kurszeiten war Bestandteil des Kurses. Ich habe ein bis zwei Stunden täglich zusätzlich zum Kurs gelernt.

2) Zeitraum zwischen 1. Mai und :

a) Ich bin seit durchgehend am AMS als arbeitssuchend gemeldet (siehe Dokument 4 a_LJ_Notstandshilfe.pdf). Wegen des noch fehlenden Lehrabschlusses konnte mir das AMS noch keine Erwerbstätigkeit vermitteln, unterstützt mich aber bei der Vorbereitung auf die LAP.

b) Die Prüfungsvorbereitung vor Beginn des Kurses am KUS betrug ungefähr 2 Stunden täglich.

3) Wiederholungsprüfung:

a) Ich bin bisher drei Mal zur Prüfung angetreten: am , am und am . Schon beim ersten Antreten habe ich die praktische Prüfung bestanden. Das Fachgespräch habe ich nicht bestanden, auch bei den beiden bisherigen Wiederholungen noch nicht.

b) Ich hätte mich sehr gefreut, wenn die Wiederholungsprüfung, zu der ich mich am angemeldet habe, schon kurz nach dem Vorbereitungskurs im Sommer 2022 stattgefunden hätte. Die WKO hat mir allerdings, bis heute, noch keinen Termin zugeteilt. Ob die WKO damit Vorschriften verletzt, kann ich nicht beurteilen.

c) Ich wollte die Prüfung kurz nach dem Vorbereitungskurs im Sommer 2022 ablegen. Leider spielt die WKO nicht mit.

d) Ich habe die telefonische Auskunft von der WKO erhalten, dass die Wiederholungsprüfung ,,eventuell im März" werde stattfinden können. Einige Wochen vor dem Termin soll ich eine schriftliche Verständigung erhalten. Diese ist noch nicht eingetroffen.

e) Mangels Prüfungstermin der WKO konnte ich noch nicht zur Wiederholungsprüfung antreten.

4) AMS Leistungen

a) Mir war und ist klar, dass die Berufsaussichten ohne die LAP gering sind. Ich habe schätzungsweise eine Stunde täglich für die Arbeitssuche verwendet.

b) Mein Einkommen vom AMS beträgt 9,14 Euro täglich."

Beilagen:

  1. Teilnahmebestätigung KUS-Netzwerk vom , Vorbereitung auf die LAP, -, 60 Unterrichtseinheiten

  2. Zeugnis nicht bestandene LAP im Lehrberuf Mechatroniker, Büro- und EDV-Systemtechnik (Hauptmodul) vom

  3. Zeugnis nicht bestandene LAP im Lehrberuf Mechatroniker, Büro- und EDV-Systemtechnik (Hauptmodul) vom

  4. Zeugnis nicht bestandene LAP im Lehrberuf Mechatroniker, Büro- und EDV-Systemtechnik (Hauptmodul) vom

  5. Wiederholerprüfungsanmeldung Nr. 137827 vom

  6. Mitteilung über den Leistungsanspruch, AMS vom :

  1. Bestätigung Kurszeiten, AMS:

Mit E-Mail vom teilte der Bf. mit, dass es nun mit einer Anstellung bei der Fa. ***AG*** als Handelsarbeiter geklappt habe und er von der WKO den Prüfungstermin erhalten habe. Aus dem beigefügten Arbeiterdienstvertrag mit seinem neuen Arbeitgeber ***AG*** geht hervor, dass als Dienstantritt der vereinbart wurde. Laut Bf. ende daher der FB-Anspruch mit .

Am erstattete die belangte Behörde im Rahmen ihres Parteingehörs folgende Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen:

"Die Ansicht, dass keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung vorliegt bleibt aufrecht, daran ändern die nunmehr vorgelegten Unterlagen nichts. Er hat lediglich im Sommer 2022 einen Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung im Ausmaß von 10 Wochenstunden Unterricht und Selbststudium besucht. Das Mindestausmaß beträgt 20 Stunden Unterricht und Selbststudium, um von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung sprechen zu können. Dieses Ausmaß ist für den Vorbereitungskurs nicht erfüllt. Für die Zeit beim Bundesheer ( bis ) besteht schon aus diesem Grund keine Familienbeihilfe. Ab war er arbeitslos und hat, wie ausgeführt, die Kriterien für die Berufsausbildung in keinem der Monate bis 3/2023 (Aufnahme Beschäftigung) erfüllt, sodass ebenfalls kein Anspruch aufFamilienbeihilfe besteht."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger, geboren 2001 und somit volljährig.

Er absolvierte vom bis bei der Fa. XY eine Ausbildung zum Mechatroniker (§ 30b BAG). Sein Lehrvertrag endete mit .

Die Lehrabschlussprüfung wurde (im Fach: Fachgespräch) zu folgenden drei Terminen nicht bestanden: , und .

Der Grundwehrdienst wurde von bis absolviert.

Der Bf. bezog von bis Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Der Bf. stellte im April 2022 einen Eigenantrag auf Gewährung der Familienbeihilfe.

Er hat sich am zur Lehrabschluss-Wiederholungsprüfung angemeldet.

Von bis hat er am Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung beim Kursinstitut KUS im Ausmaß von insgesamt 60 Unterrichtseinheiten teilgenommen. Der ursprünglich bis geplante Kurs wurde aufgrund ausgefallener Stunden bis verlängert.

Die Prüfungsvorbereitung vor Beginn und währende des Kurses gab der Bf. mit ungefähr 2 Stunden täglich an.

Der absolvierte Kurstyp fand als Tageskurs, sowohl in Form eines Präsenzkurses/Webinar bzw. Blended Learning (dh Präsenz- u. Live-Online-Kurs), als auch als Online-Kurs (zeit- u. ortsunabhängiges selbstständiges Erarbeiten von Inhalten), statt. Die Kurstage gliederten sich wie folgt:

Montag: 9-12 Uhr
Mittwoch: 8-12 Uhr
Freitag: 9-12 Uhr

Von bis 05. März war der Bf. am AMS als arbeitssuchend gemeldet.

Seit dem 06. März ist der Bf. bei der Fa. ***AG*** als Handelsarbeiter beschäftigt (Vollzeit).

Die WKO hat dem Bf. den Prüfungstermin mit zugeteilt.

Bis dato hat der BF keinen (Lehr)abschluss absolviert.

Beweiswürdigung

Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Familienbeihilfenakt und den vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Schreiben des AMS vom betreffend Betreuungsvereinbarung, Schreiben des AMS vom betreffend Gewährung von Notstandshilfe, Präsenzdienstbestätigung vom , Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40, vom , Wiederholer-Prüfungsanmeldung 137827 vom , div. Lehrabschlussprüfungszeugnisse). Die persönlichen Daten des Bf., sein Ausbildungsweg, die abgelegten Prüfungen und Zeugnisse sind somit nachgewiesen und unstrittig.

Die Angaben und das zeitliche Ausmaß des absolvierten Vorbereitungskurses am Institut KUS sowie die Vorbereitungszeit vor und während dem Kurs konnten dem Schreiben samt vorgelegter Beilagen des Bf. vom entnommen werden und blieben von Seiten der belangten Behörde unwidersprochen.

Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesfinanzgericht den obig festgestellten Sachverhalt gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 lautet:

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

§ 6 FLAG 1967 lautet:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;

[…]

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). […]

Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Rechtliche Beurteilung

Anspruchszeitraum

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert ( mwN; ).

Der Streitzeitraum wird generell durch den in der Beschwerde bekämpften Erstbescheid des Finanzamtes definiert. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab Mai 2022"), ist für das Ende des Streitzeitraums grundsätzlich das Datum des Ergehens des Bescheides, nämlich 08/2022 maßgeblich. Nachdem sich zwischen 08/2022 und 02/2023 die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, ist fallgegenständlich über den Zeitraum Mai 2022 bis Februar 2023 abzusprechen. Ab März 2023 ändert sich die Sachlage insofern, als ein Vollzeitjob aufgenommen wird.

Eigenantrag

Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Eigenantrag auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967. Strittig ist die Frage, ob eine Berufsausbildung iSd § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 vorliegt. Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe durch den Bf. sind unstrittig gegeben. Das zu versteuernde Einkommen (Mindestsicherung) des Bf. liegt im Beschwerdezeitraum unbestritten unter der Grenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967.

Berufsausbildung

Strittig ist die Frage, ob (und wenn ja unter welchen Voraussetzungen) die Zeit zwischen Lehrzeitende und späterer, bis dato nicht absolvierter Lehrabschlussprüfung, als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 angesehen werden kann.

Dazu ist auszuführen wie folgt:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG hat die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre zu betragen. Der Lehrvertrag ist nach § 13 Abs. 1 leg cit für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Das Lehrverhältnis endet nach § 14 Abs. 1 BAG mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis nach § 14 Abs. 2 lit. e leg cit, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche eintritt, in der die Prüfung abgelegt wird. Der Lehrberechtigte ist nach § 18 Abs. 1 BAG verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gem § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Nach § 21 Abs. 1 BAG ist Zweck der Lehrabschlussprüfung, festzustellen, ob sich der Lehrling die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Lehrlingsstellen haben nach § 21 leg. cit dafür zu sorgen, dass sich alle Lehrlinge am Ende der Lehrzeit der Lehrabschlussprüfung unterziehen können. Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich absolviert haben, sind zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen. Der Termin für die Lehrabschlussprüfung ist von der Lehrlingsstelle festzusetzen.

Die zitierte Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthält selbst keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Aus der bisher zum Thema "Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967" ergangenen Rechtsprechung des VwGH sind jedoch Kriterien ableitbar, bei deren Vorliegen ein gewählter Bildungsweg als anspruchsbegründend gewertet werden kann. Der VwGH hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt:

Unter den Begriff der Berufsausbildung fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Aus-bildungen, in deren Rahmen noch nicht (voll) berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl zB , , ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen ().

Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen ().

Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen (, vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 36). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. , , ).

Maßgeblich ist der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der - soll eine Berufsausbildung vorliegen - so beschaffen sein muss, dass die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch genommen wird (vgl. ).

Von einer Berufsausbildung ist dann zu sprechen, wenn des ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorliegt. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl zB ).

Grundsätzlich ist die Zeit zwischen Lehrzeitende und bestandener Lehrabschlussprüfung als anspruchsbegründete Berufsausbildung zu beurteilen (vgl. zB.: , , RV/0194-G/08, ). Der VwGH führte diesbezüglich im Erkenntnis vom , Zl 2011/16/0077, (auszugsweise) aus:

"Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0157 mwN). Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0089)."

Nach dieser Rechtsprechung ist demnach ein nach außen erkennbares Bemühen um den Lehrerfolg in der Zeit zwischen Beendigung eines Lehrverhältnisses und der Ablegung einer Lehrabschlussprüfung jedenfalls dann gegeben, wenn die Absicht zu deren Ablegung vorliegt und die Zulassung zu dieser rechtzeitig beantragt wird (, vgl. auch ).

Dient ein vom AMS gefördertes Training dazu, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines konkreten angestrebten Berufes zu erlangen und nimmt es die überwiegende Zeit in Anspruch, liegt - anders als bei allgemeinen Qualifizierungsmaßnahmen des AMS - Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 vor ().

Wird die Lehrabschlussprüfung jedoch nicht unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses abgelegt und erfolgen während des Zeitraumes zwischen Ende des Lehrverhältnisses und Absolvierung der Lehrabschlussprüfung keine Ausbildungsmaßnahmen (fachliche Unterweisungen durch den Lehrberechtigten, Kurs- oder Schulbesuch), dann liegt in dieser Zeit jedenfalls keine Berufsausbildung vor, die einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt (): "Eine Berufsausbildung, die den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, liegt jedoch nur solange vor, als auch Ausbildungsmaßnahmen gesetzt werden, solange also der Auszubildende entweder fachliche Unterweisungen durch einen Lehrberechtigten erhält oder Wissen im Rahmen eines Kurs- oder Schulbesuches vermittelt wird. Wird die Prüfung nicht während oder unmittelbar nach Beendigung dieser Ausbildungsmaßnahmen abgelegt, so ist die Zwischenzeit, in der keine Wissensvermittlung in der angeführten Weise mehr erfolgt, zweifellos auch keine Zeit der Berufsausbildung mehr. Ein Beihilfenanspruch ist in dieser Zeit daher nicht gegeben."

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden sowie die Gerichte in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (vgl. , , ).

Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten und auch auf die Berufsausbildung anzuwenden (Lenneis in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35 ff).

Nach Ansicht des BFG ist ein wesentliches Kriterium für den Anspruch auf Familienbeihilfenbezug, dass der Lehrabschlusskandidat die Lehrabschlussprüfung auch tatsächlich nach zielstrebiger Vorbereitung in angemessener Zeit erfolgversprechend absolviert bzw. erfolgversprechend zur Prüfung antritt.

Das österreichische duale Lehrlingsausbildungssystem sieht eine Kombination aus praktischer Ausbildung in einem Betrieb im Rahmen eines Lehrverhältnisses und aus schulischer Ausbildung an einer Berufsschule vor. Die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stellt im Allgemeinen unstrittig eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar (vgl. Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG § 2 Rz 45 Stichwort "Lehrausbildung", vgl. weiters : "Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof etwa betreffend den Lehrberuf Veranstaltungstechnik ausgesprochen, dass sich die Berufsausbildung "jedenfalls auf die Dauer eines Lehrverhältnisses und des Berufsschulbesuches erstreckt" (vgl. )).

Im Erkenntnis vom , RV/7101269/2018, erwog das BFG: Im Zeitraum Juni 2011 bis September 2011 bezog der Sohn der Bf. Arbeitslosengeld. Er befand sich daher nicht in Berufsausbildung, sodass für diesen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nicht zustehen.

Im Erkenntnis vom , RV/4100059/2018, erwog das BFG: Vielmehr ergibt sich aus der Vormerkung als "arbeitssuchend" beim Arbeitsmarktservice, dass eine Berufsausbildung in der Folge nicht mehr in Erwägung gezogen wurde. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn der Antragsteller arbeitsfähig ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (vgl. bspw. ).

Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (www.ams.at), wenn sie diese Bedingungen erfüllen:

- sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos;
- sie haben sich bei ihrem AMS arbeitslos gemeldet;
- sie sind am Arbeitsmarkt vermittelbar;
- sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme: Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens 16 Stunden pro Woche aufzunehmen;
- sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft);
- und: Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen.

Im die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des , wurde erwogen: Besuchte die Tochter der Bf. an ein oder zwei Tagen der Woche, wenige Stunden pro Woche, die Berufsschule, liegt auf der Hand, dass nicht davon gesprochen werden kann, daneben sei eine Berufsausübung nicht möglich gewesen. Dass Bewerbungsgespräche und aktive Bewerbungen um eine neue Lehrstelle keine Ausbildung gemäß der zitierten Bestimmung darstellen, wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorlage zutreffend angeführt und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Mit dieser Beurteilung steht im Einklang, dass die Tochter der Bf. nahezu im gesamten Rückforderungszeitraum Arbeitslosengeld bezogen und damit die oben angeführten Voraussetzungen zu erfüllen hatte.

Im vorliegenden Fall liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2022 aus folgenden, weiteren Gründen nicht vor:

Der Bf. schloss die Lehrzeit am ab und trat zum ersten Termin am , zum zweiten Termin am und zum dritten Termin am zur Lehrabschlussprüfung an. Die Lehrabschlussprüfung wurde bis heute (im Fach Fachgespräch) nicht bestanden.

Vom bis absolvierte der Bf. den Grundwehrdienst und meldete sich am zur Wiederholer-Prüfung an.

Vom bis nahm der Bf. an einem Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung beim Kursinstitut K teil. Der absolvierte Kurstyp fand als Tageskurs, sowohl in Form eines Präsenzkurses/Webinar bzw. Blended Learning (dh Präsenz- u. Live-Online-Kurs), als auch als Online-Kurs (zeit- u. ortsunabhängiges selbstständiges Erarbeiten von Inhalten), statt. Die Kurstage gliederten sich wie folgt: Montag: 9-12 Uhr, Mittwoch: 8-12 Uhr und Freitag: 9-12 Uhr.

Wenn sich der Bf. auf die Entscheidung beruft, verkennt er dabei, dass diesem Erkenntnis ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grund lag:

"Laut Lehrvertrag endete die Lehrzeit am . Der Bw beendete die Berufsschule im Juli 2011 und schloss die dritte Fachklasse mit ausgezeichnetem Erfolg ab. Der Bw beantragte zeitgerecht die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung und wurde mit Bescheid vom zu dieser zugelassen. Er trat dazu am an. Er bestand die Lehrabschlussprüfung nicht und musste die Gegenstände des praktischen Prüfungsteils wiederholen. Den theoretischen Prüfungsteil und die übrigen Gegenstände des praktischen Prüfungsteils absolvierte er positiv und diese musste er nicht wiederholen. Bei der Wiederholungsprüfung am bestand er die Lehrabschlussprüfung."

In dieser Entscheidung gelangte das Gericht zum Schluss, dass der Bf. seine Ausbildung zum Fotokaufmann mit dem ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um einen Ausbildungserfolg absolvierte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall lag zwischen Ende der Lehrzeit (), Bescheid über die Zulassung zur LAP (vom 12.9.211) und erstmaligen Prüfungsantritt () ein Zeitraum von nicht einmal 2 Monaten. Die Wiederholerprüfung wurde 3 Monate später positiv absolviert. Der vorgebrachte Fall unterscheidet sich somit in dem wesentlichen Punkt, nämlich der Dauer bis zur positiv absolvierten LAP, erheblich von der fallgegenständlichen Konstellation.

Auch wenn die ständige Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass die Zeit zwischen Lehrzeitende und bestandener Lehrabschlussprüfung zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt, so trifft dies nur bei Vorliegen des ernstlichen Bemühens um einen Ausbildungserfolg zu (siehe Entscheidungen des ; , RV/2856-W/07; , RV/0194-G/08).

In Zusammenschau mit dem zwingend vorzuliegenden quantitativen Umfang, also der zeitlichen Komponente, wonach eine Berufsausbildung so beschaffen sein muss, dass diese die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nimmt (vgl. ), ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall sowohl für die Zeit vor dem Kursbesuch, als auch während und nach der Kursabsolvierung eindeutig nicht gegeben.

Was unter "volle Zeit" zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. Nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG ist als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (zB. RV/0121-F/07; ; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (dh: 30 Wochenstunden PLUS Vorbereitungs-/Lernzeit). Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausaufgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s. ; ; ). In , wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert. Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin (s auch ABC der Berufsausbildung, Rz 45, "Psychologin") hat der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen (). Eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - liegt generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s. zB ). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (, zur zeitlichen Auslastung s zB auch , Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2).

Der Bf. gibt selbst an, vor Besuch des Vorbereitungskurses (demnach von Mai bis August 2022) einen Lernaufwand von täglich 2 Stunden gehabt zu haben. Dieser Zeitaufwand ist keinesfalls ausreichend um von einer vollen Inanspruchnahme iS der oben angeführten Judikatur zu sprechen.

Was den Zeitraum der Kursabsolvierung (4. Juli bis ) anbelangt, so fand dieser Kurs im Ausmaß von insgesamt 60 Unterrichtseinheiten statt. Der ursprünglich bis geplante Kurs wurde aufgrund ausgefallener Stunden bis verlängert. Demnach sind die 60 Unterrichtseinheiten auf gute 8 Wochen zu verteilen. Gemäß diesen Angaben ergibt dies einen wöchentlichen Präsenzaufwand (vor Ort bzw. Online) von 7,5h pro Woche (beim ursprünglich geplanten Kurs bis ergäbe dies Kurszeiten von 10h pro Woche). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bf. für den Kurs bzw. die LAP noch zusätzlichen Lernaufwand benötigte, nach eigenen Angaben täglich 1-2h, erfüllt dieser absolvierte Kurs nicht die von der Lehre und Judikatur entwickelten Minimalvoraussetzungen von mindestens 20 bis 25h (bzw. 30h) zuzüglich Hausaufgaben pro Woche ().

Die erforderliche zeitliche Intensität muss auch dann vorliegen, wenn keine kursmäßige Vorbereitung auf eine Prüfung stattfindet (). Für die Zeit ab Oktober 2022 (bis April 2023) wurde ebenso nicht dargelegt, dass sich der Bf. die "volle Zeit" auf die Prüfung vorbereitet hätte. Rein die Anmeldung zur Wiederholer-Prüfung ist für den Bezug von Familienbeihilfe jedenfalls nicht ausreichend. Selbst eine tägliche Lernzeit von 1-2h (die jedoch nicht vorgebracht wurde) würde die Voraussetzungen zur Berufsausbildung keinesfalls erfüllen.

Nachdem daher im Streitzeitraum keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliegt, war auf die weitere mögliche Anspruchsgrundlage gem. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht mehr näher einzugehen.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung kann es somit nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das Finanzamt im Beschwerdefall die Familienbeihilfe ab Mai 2022 (bis April 2023) nicht mehr weiter gewährt hat.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Beschwerdesache stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob sich der Bf. in Berufsausbildung befand, ist grundsätzlich nicht reversibel. Die diesbezügliche Rechtsfrage wurde entsprechend der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur beurteilt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/1863-W/12




RV/0121-F/07






























RV/0194-G/08
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100236.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at