Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2023, RV/7500148/2023

Parkometerabgabe; der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein war nicht ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe eingelegt; Bestreitung der Lenkereigenschaft ohne Vorlage geeigneter Nachweise

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, angelastet, er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kaschauerplatz 4, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem ordnungsgemäß angebrachten Parkschein gesorgt zu haben.

Wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. bestritt in seinem Einspruch vom (E-Mail) seine Lenkereigenschaft zur Beanstandungszeit und wurde von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom (Lenkererhebung) unter Anführung der erforderlichen Daten gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.

Der Bf. gab bekannt, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit LE, wohnhaft in 80335 München, Gasse, überlassen war.

In der Folge wurde LE von der Magistratsabteilung 67 mit Strafverfügung vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Verwaltungsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte über Ersuchen der Behörde im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland über die Regierung Oberpfalz. Die Strafverfügung konnte nicht zugestellt werden, da der Empfänger laut Mitteilung der Post "unbekannt verzogen" war.

Mit Schreiben vom brachte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. diesen Sachverhalt zur Kenntnis und forderte ihn auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Beweismaterial (zB Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen) dafür vorzulegen, dass der von ihm genannte Person das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war. Sollten diesbezügliche Unterlagen der Behörde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt werden, wäre die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Betracht zu ziehen.

Der Bf. übermittelte der Behörde mit E-Mail vom den Führerschein des "Probefahrers" LE und brachte vor, dass er nicht mehr anbieten könne. Meldezettel, ein kriminalpolizeiliches Führungszeugnis oder andere Sachen seien aus seiner Position nicht zu verlangen gewesen.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichne, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhalte, jedenfalls den Versuch zu unternehmen habe, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richte.

Lange innerhalb angemessener Frist - aus welchen Gründen auch immer - eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein bzw. werde die Tat von dieser Person bestritten, so müsse dieser Versuch als gescheitert angesehen werden und die Behörde habe dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des von ihm benannten Lenkers vorlege oder zumindest glaubhaft mache, dass sich diese Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufgehalten habe, zu erbringen.

Die Behörde habe die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich seien. Die Behörde sei berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und/oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigere bzw. trotz dazu gebotener Gelegenheit zu zweckdienlichen Ergänzungen nicht bereits sei (Verweis auf VwGH verst. Senat vom , 90/18/0091 und ).

Der Bf. habe seine Angaben durch keinerlei Beweismittel glaubhaft gemacht.

In dieser Situation scheine seine Behauptung, er hätte das Lenken seines Fahrzeuges einer anderen Person überlassen, aus den dargelegten Gründen unglaubwürdig. Dies lasse darauf schließen, dass er selbst das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt und nur versucht habe, diesen Umstand vor der Behörde zu verbergen, um sich selbst der Verantwortung für die strafbare Handlung zu entziehen.

Als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges komme ein Beschuldigter primär selbst als Lenker in Betracht. Die Behörde sei der Ansicht, dass er als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verantwortung völlig frei sei, selbst das Fahrzeug gelenkt habe (Verweis auf das Erkenntnis des und 82/17/0014).

Der Bf. hätte schließlich Interesse daran gehabt, eine Darstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn vom dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Es wäre seine Aufgabe gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten oder geeignete Beweisanträge zu stellen. Er hätte also initiativ alles darlegen müssen, was für seine Entlastung spricht. Dieser Verpflichtung sei der Bf. jedoch nicht nachgekommen. Es sei daher von seiner Lenkereigenschaft auszugehen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung verwirklicht.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Übertretung zu vermeiden gewesen wäre, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungs-gründe an.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die angelastete Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen gewesen.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am Beschwerde (E-Mail) und bringt vor, dass er seiner Pflicht als Fahrzeughalter absolut nachgekommen sei und der Behörde sogar den Ausweis des Fahrers, welcher im Besitz seines Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt gewesen sei, fotografiert und übermittelt habe. Mehr sei ihm wirklich nicht zumutbar.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Kaschauerplatz 4, abgestellt und dass der Parkschein nicht ordnungsgemäß angebracht war.

Strittig ist die Lenkereigenschaft des Bf. zur Beanstandungszeit.

Beweiswürdigung:

Bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG (vgl. , , ). Gemäß dieser Gesetzesstelle hat die Behörde und das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 45 Abs. 2 AVG hat zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist.

Der Bf. nannte der Behörde in Beantwortung der Lenkererhebung LE mit Wohnsitz in 80335 München, Gasse, als jene Person, der das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war.

Eine Zustellung der Strafverfügung im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit dem Ausland (Art. 10 - 13 des Amts- und Rechtshilfevertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich) durch die Regierung der Oberpfalz war nicht möglich, da LE nach Auskunft der Post unbekannt verzogen war (Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom ).

Der Bf. hat der Behörde trotz Aufforderungsschreiben vom durch geeignetes Beweismaterial nachzuweisen, dass der genannten Person das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war, nur eine Kopie des Führerscheins von LE vorgelegt und vorgebracht, dass er damit seiner Mitwirkungspflicht absolut nachgekommen und ihm nicht mehr zumutbar sei.

Hierzu wird festgestellt, dass die Kopie eines Führerscheins denklogisch kein ausreichendes bzw. geeignetes Beweismittel dafür ist, dass einer bestimmten Person zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug überlassen war. Vielmehr hätte der Bf. zB von LE, von dem er wohl eine Handynummer oder eine E-Mail-Adresse hatte, eine Bestätigung abverlangen können, dass ihm das Fahrzeug zur Beanstandungszeit überlassen war. Dies wäre für den Bf. mit keinem großen Aufwand verbunden und dem Bf. zumutbar gewesen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend, sondern hat der Beschuldigte den ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Nachweise vorzulegen (vgl. zB , , ).

Die Behörde ist bei Verwaltungsübertretungen mit Auslandsbezug nicht verpflichtet, auf Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (vgl. , ), sondern ist es ausreichend, mit der als Lenker genannten, im Ausland lebenden, Person Kontakt aufzunehmen, was im vorliegenden Fall nicht möglich war.

Demgemäß war die Behörde iSd Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, vom Bf. im Rahmen von dessen erhöhter Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren zweckdienliche Nachweise für die Lenkereigenschaft der von ihm genannten Person abzuverlangen (vgl. zB , ,).

Verweigert der Beschuldigte grundlos die Glaubhaftmachung, dass nicht er selbst, sondern eine im Ausland wohnhafte Person der Lenker war oder versucht dieser (bzw. der von diesem namhaft gemachte Lenker) nicht einmal die Glaubhaftmachung, so ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel berechtigt, diese Angabe als unrichtig zu qualifizieren (vgl. , , VwGH 2008/02/0030, ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. zB , ).

Der Bf. hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass er als Lenker zur Tatzeit ausscheidet.

Die Behörde war daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung berechtigt, die Lenkerauskunft des Bf. als unrichtig zu qualifizieren und davon auszugehen, dass der Bf. selbst die bereits näher angeführte Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen hat.

Das Gericht geht angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes ebenfalls in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. selbst die Verwaltungsübertretung begangen hat.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Der Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dafür Sorge zu tragen, dass der Parkschein ordnungsgemäß und sichtbar hinterlegt ist.

Aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, zu berücksichtigen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und einen Papierparkschein verwendet, dieser so hinter der Windschutzscheibe hinterlegt wird, dass er vom Überwachungsorgan vollständig gelesen werden kann.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der belangten Behörde wegen fehlender Angaben als durchschnittlich angenommen (vgl. ).

Der Bf. ist bislang in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 unbescholten.

Wie schon angeführt, sind gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der ver-hängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer ange-messenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 82,00 €.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (Zahl).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich aus § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungen ergibt, dass der Parkausweis ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist. Die Lenkereigenschaft des Bf. war in freier Beweiswürdigung zu klären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise





VwGH, 2008/02/0030









ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500148.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at