Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2023, RV/7500170/2023

Parkometerabgabe; Bewusstes Einlegen eines nicht mehr gültigen Parkausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022,zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 24,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (24,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (240,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (48,00 €), insgesamt 312,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans A204 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom , an , er habe das Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Niklsdorfer Gasse 31 ggü, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:06 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da sich im Fahrzeug lediglich der für ihn ausgestellte Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. 123 befunden habe. Da der Ausweis jedoch als verloren gemeldet worden sei, sei die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe vorgetäuscht und die Parkometerabgabe hinterzogen worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 365,00 € verhängt.

Der Einspruch des Bf. vom (E-Mail) richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe wegen seiner geringen Pension von monatlich 1.061,43 €, nachgewiesen durch das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2023.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Einspruch des Bf. insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 240,00 € herabgesetzt wurde. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 2 Tagen und 9 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 24,00 vorgeschrieben (zu zahlen insgesamt daher 264,00 €).

Zur Strafbemessung führte die Behörde aus, dass die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung von Abgaben/das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, geschädigt habe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten gewesen sei.

Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines nicht mehr gültigen § 29b StVO Ausweises) sei die Strafe unter Berücksichtigung ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse spruchgemäß festzusetzen gewesen.

Die Verhängung einer Geldstrafe sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er nicht in der Lage sein werde, sie zu bezahlen.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vom (E-Mail) vor, dass er aus finanziellen Gründen leider nicht in der Lage sei, den Betrag von 265,00 € zu bezahlen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens. ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unstrittig am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, Nikolsdorfer Gasse 31, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit 15:06 Uhr war im Fahrzeug der auf den Bf. ausgestellte Parkausweis gemäß §29b StVO 1960 mit der Nr. 123 hinterlegt.

Dieser Parkausweis verlor seine Gültigkeit, da das Sozialministeriumservice auf Grund der Verlustanzeige des Bf. am einen neuen Parkausweis mit der Nr. 456 ausgestellt hat.

Durch die Verwendung des nicht mehr gültigen Parkausweises hat der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Im vorliegenden Fall bekämpft der Bf. ausschließlich die Strafhöhe.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist daher nur die Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten (vgl. ; , Ra 2020/11/0105, ).

Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

Schuld

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.

§ 5 StGB normiert:

"(1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält."

Die Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkausweises weist schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, die auf solche Art eine Befreiung von der Parkometerabgabe vortäuscht, sich der Tragweite ihrer Handlungen wohl bewusst sein muss.

Indem der Bf. einen nicht mehr gültigen Parkausweis im Fahrzeug hinterlegt hat, hat er nicht nur eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgaben-hinterziehung begangen. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Es waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. VwGH ).

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass ein Parkausweis bestimmungsgemäß verwendet wird.

Zum Beschwerdeeinwand des Bf., dass er die Geldstrafe von 265,00 wegen seines geringen Einkommens nicht bezahlen könne, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. ).

Zufolge der bereits angeführten Bestimmungen des § 19 Abs. 2 VStG ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der schweren Verschuldensform hat die belangte Behörde über den Bf. wegen seiner nachgewiesenen schlechten Einkommensverhältnisse bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen die Geldstrafe mit nur 240,00 € festgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Höhe der Geldstrafe von 240,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 2 Tagen und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe (Mindestbeitrag € 10,00) festzusetzen. Sie wurden somit bei einer Geldstrafe von 240,00 € mit 24,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 48,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Der Sachverhalt ist unstrittig. Die Strafbemessung war von der Behörde nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500170.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at