Parkometer - Vollstreckungsverfügung, Zurückweisung wegen Verspätung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom , GZ. MA67/Zahl/2021, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 10:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in PLZ Wien, Stolberggasse 42, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Bf. nachweislich am mittels Rückschein RSb gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt. Die Strafverfügung wurde innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben.
Zur rechtskräftigen Strafverfügung vom erfolgte mangels Zahlung durch die Bf. eine erste Mahnung am .
Am langte bei der Magistratsabteilung 6, BA 32, Kanzlei, folgendes Schreiben der Bf. per E-Mail ein:
"GutenTag, habe erneut ein Schreiben bekommen, diesmal eine Mahnung, dass ich wegen Parkometergesetz verstoßen haette. Ich wohne im 5. Bezirk (Margareten) und zahle jedes Jahr meine Jaehrliche Parkgebuehr fuer diesen und den 4.Bezirk. Das Parkjahr endete am 1.Maerz 2021. Zwei Tage DAVOR habe ich die jaehrliche Parkgebuehr fuer Anwohnerparkpickerl in Hoehe von 165€ bezahlt. Ich bekamm trotzdem am den Zettel am Auto als ob ich noch nicht bezahlt haette. Als ich euch dann anrief und nachfragte, hat man mir gesagt ich sollte abwarten bis ich ein Schreiben von euch per Post bekomme und dann sollte ich erneut anrufen. Es kam jetzt nur die Mahnung, dass ich noch mehr Strafe zahlen muss (ich habe euch das angehaengt in der Mail unten). Telefonisch geht jetzt niemand ran, deswegen schreibe ich Ihnen eine Email.
Jedenfalls sende ich Ihnen noch den Screenshot von der Ueberweisung am . Ich habe rechtzeitig mein jaehrliches Parkticket bezahlt!"
Der Magistrat (MA67) wertete das Schreiben vom als Einspruch gegen die Strafverfügung und teilte der Bf. mit Vorhalt (Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt) vom mit, dass das Rechtsmittel vom nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine, da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am abgelaufen gewesen sei. Die Strafverfügung sei am bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes PLZ Wien hinterlegt worden.
Grundsätzlich würden hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der gewesen, als zugestellt gelten. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument habe behoben werden können.
Die Bf. werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob sie im Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte die der Fall gewesen sein, werde sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel (Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl.) vorzulegen. Widrigenfalls wäre von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Dieser Vorhalt wurde am dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Freitag) als bewirkt. Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Im Zuge der Bearbeitung des Einspruches gegen die Strafverfügung wurde durch den Magistrat der Stadt Wien auch Einsicht in die Bescheide betreffend die von der Bf. erwähnte Ausnahmebewilligung genommen. Daraus ergab sich, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA f.d. 4./5.Bezirk vom , GZ ***1***, die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung für das Kfz. der Bf. mit dem Kennzeichen 123 für den Zeitraum von bis und mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MBA f.d. 4./5.Bezirk vom , GZ ***2*** die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung für das Kfz. der Bf. mit dem Kennzeichen 123 für den Zeitraum von bis erteilt worden war.
Mit Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom wurde der Einspruch der Bf. vom gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wegen Verspätung zurückgewiesen.
Am erfolgte durch den Magistrat der Stadt Wien eine zweite Mahnung erfolgte.
In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA6-BA32, am die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit der obigen Strafverfügung verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Zusätzlich zu der Geldstrafe wurde ein pauschalierter Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro verhängt und mit ein diesbezüglicher Rückstandsausweis ausgefertigt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages von 65,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
Diese Vollstreckungsverfügung wurde am dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Donnerstag) als bewirkt.
Mit Eingabe vom (E-Mail) erhob die Bf. gegen diese Vollstreckungsverfügung Beschwerde, legte das oben angeführte Schreiben vom bei und brachte folgendes vor: "Wie ich geschrieben habe, habe ich das schon bezahlt, deswegen werde ich es nicht noch einmal tun."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG idF ab beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
§ 33 AVG idF ab lautet:
"(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz wird das Dokument - wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde - zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Zufolge den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Versendung der mit datierten Vollstreckungsverfügung am (Montag) erfolgt ist.
Da die Bf. keinen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Vollstreckungsverfügung GZ. MA67/Zahl/2021 geltend gemacht hat, kann entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Vollstreckungsverfügung am Donnerstag, den (der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan) ausgegangen werden.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher am Donnerstag, den zu laufen und endete am Donnerstag, den .
Die Beschwerde der Bf. langte bei der MA 67 jedoch erst am (E-Mail) ein und war daher verspätet.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. , ).
Eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde ist mit Beschluss zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) und stellt eine verfahrensrechtliche Erledigung dar.
Festgehalten wird noch, dass sich das Vorbringen der Bf. ausschließlich gegen den Titelbescheid (Strafverfügung) richtet.
Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden wäre, hätte das Gericht auf die Einwendungen nicht eingehen können, da im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides aufgerollt werden kann (vgl. , vgl. auch ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500173.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at