Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.04.2023, RV/7101896/2022

Verspätet eingebrachter Vorlageantrag, verspätete Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 08-09/2021, zu Steuernummer ***Bf StNr***, folgenden Beschluss:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

Am erließ das Finanzamt Österreich einen an die Beschwerdeführerin (nachfolgend "Bf") adressierten Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***K***, geboren am ***Geb Datum***. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass das betreffende Kind nicht mehr im Haushalt der Bf lebe und die Bf auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind leiste. ***K*** lebe seit im eigenen Haushalt und trage seine Kosten selbst. Daher stehe die Familienbeihilfe ab August 2021 nicht mehr zu. Die für den Zeitraum 08-09/2021 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge sei somit von der Bf zurückzuzahlen (Rückforderungsbetrag: € 447). Der Rückforderungsbescheid wurde am elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Bf eingebracht.

Die Bf erhob gegen den Bescheid vom mit dem Schreiben vom , am selben Tag beim Finanzamt eingegangen, Beschwerde. Die Bf habe die auf den Zeitraum 08-09/2021 entfallende Familienbeihilfe auf das Konto ihres Sohnes ***K*** überwiesen. Beiliegend übermittelte sie diverse Bestätigungen über Überweisungen an ***K***.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Sie sei nicht fristgerecht innerhalb eines Monates eingebracht worden.

Am langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Bf ein (Aufdruck "persönlich"), wonach (erneut) Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom eingebracht werde. Der Rückforderungsbescheid sei am in FinanzOnline abgelegt worden, während Bescheide, wie die "Abweisung ihrer Beschwerde" per Post zugestellt worden seien. Eine Benachrichtigung über die elektronische Zustellung des Bescheides seien weder per E-Mail noch auf dem Postweg erfolgt. Am habe sich die Bf "erstmals" im FinanzOnline-Portal eingeloggt und ihr sei erst dabei der Rückforderungsbescheid vom aufgefallen. Sie habe damit erst am Kenntnis über den Rückforderungsbescheid erlangt. Eine fristgerechte Einbringung der Beschwerde sei ihr damit verwehrt gewesen. Sie habe nur 4 Tage (Donnerstag bis Montag) Zeit gehabt, Beschwerde einzubringen. Am habe eine persönliche Vorsprache im Finanzamt stattgefunden, wodurch ihr klargeworden sei, dass es sich um einen Fehler handeln müsse. Erst nach diesem Gespräch habe für die Bf die Möglichkeit bestanden, Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid einzubringen. Die Bf erläuterte überdies wie folgt: Sie habe ihren Sohn im Juli 2021 davon informiert, dass nach seinem Auszug aus der Wohnung der Bf ein Antrag auf Änderung des Beziehers der Familienbeihilfe gestellt werden müsse. Ein entsprechender Antrag sei auch beim Finanzamt abgegeben worden. Am habe der Sohn der Bf schließlich für den Zeitraum 10/2021-02/2022 eine Zahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten. Für den streitgegenständlichen Zeitraum (also 08-09/2021) sei keine Zahlung an ***K*** erfolgt, sondern auf das Konto der Bf. Die Bf habe die Zahlung aber direkt an ihren Sohn weitergeleitet. Beiliegend übermittelte die Bf Belege, woraus die Logdaten (Abfrage des Zeitraumes von bis ) in Bezug auf ihren FinanzOnline-Zugang ersichtlich sind, die Email-Korrespondenz mit dem Finanzamt zur Avisierung einer persönlichen Vorsprache, eine Unterlage zum Nachweis einer Kommunikation mit ihrem Sohn ***K*** über WhatsApp zum Thema Familienbeihilfe sowie diverse Überweisungsbelege.

Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Vorlageantrag gewertet. Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt mit dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der Rückforderungsbescheid am 21. (laut Bf) oder am (laut Systemdaten der belangten Behörde) zugestellt worden ist: Am sei jedenfalls die Monatsfrist zur Einbringung der Beschwerde bereits abgelaufen gewesen. Elektronisch zugestellte Dokumente gälten gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, also bereits ab Databox-Eingang. Dass die Bf erst am Einsicht in den Rückforderungsbescheid genommen hat, sei zwar anhand der von der Bf übermittelten "Logdaten" nachvollziehbar, aber irrelevant. Die Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides sei auch nicht mit der fehlenden Benachrichtigung eines Databox-Einganges per E-Mail oder per Post an eine FinanzOnline-Teilnehmerin begründbar. Ebenso wenig sei für ein fristgerechtes Anbringen eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt notwendig. Überdies wären der Bf sogar nach tatsächlicher Kenntnisnahme (am ) noch 4 Tage Zeit zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde verblieben. Auch der Vorlageantrag der Bf sei verspätet eingereicht worden. Sollte das Bundesfinanzgericht die Ansicht des Finanzamtes bezüglich des Fristablaufes nicht teilen, so werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

2. Sachverhalt

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Bf eingebracht.

Der Vorlageantrag der Bf wurde beim Finanzamt am eingebracht (Aufdruck "Persönlich").

Bis zum hatte die Bf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung nicht abgewählt, um Bescheide mittels Zustellung per Post zu erhalten. Erst am hat die Bf auf die elektronische Zustellung verzichtet.

3. Beweiswürdigung

Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom am elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Bf eingebracht wurde, ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde vorgelegten Systemdaten.

Dass der Vorlageantrag der Bf beim Finanzamt am eingebracht worden ist (Aufdruck "Persönlich"), ergibt sich aus dem Steuerakt.

Dass die Bf bis zum nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung verzichtet hatte, ergibt sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Systemdaten. Gleiches gilt für den am erfolgten Verzicht.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung)

§ 264 Abs 1 BAO (idF BGBl I 2016/117) regelt: "Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). […]"

Nach § 93 Abs 4 BAO (idF BGBl 1961/194) wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist enthält oder er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO (idF BGBl I 2012/112) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Gemäß § 97 Abs 3 BAO (idF BGBl I 2012/112) kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs 3 zweiter Satz BAO ist die FinanzOnline-Verordnung.

Nach § 5b Abs 1 FinanzOnline-Verordnung (idF BGBl II 2020/122) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

§ 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.

§ 98 Abs 2 BAO (idF BGBl I 2007/99) sieht vor: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Die einmonatige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages begann am Freitag, den (= Tag der Einbringung der Beschwerdevorentscheidung in die FinanzOnline-Databox der Bf).

Dies aus folgenden Gründen:

  1. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem den Hinweis, dass eine Beschwerde innerhalb eines Monates nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erhoben werden kann.

  2. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ), was im vorliegenden Fall am erfolgt ist. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur).

Für die Berechnung der Fristen enthält § 108 BAO (idF BGBl 1980/151) die nachfolgend angeführten Regeln:

"(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete mit Ablauf des (Sonntag). Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, ist gemäß § 108 Abs 3 BAO der nächste Tag, also im vorliegenden Fall der (= Montag), als letzter Tag der Frist anzusehen. Eine Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Frist hätte durch einen Antrag auf Fristverlängerung erreicht werden können. Dass ein Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung des Vorlageantrages gestellt worden wäre, wurde von der Bf nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Vorlageantrag wurde am Mittwoch, den , somit verspätet, beim Finanzamt eingebracht. Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit e BAO vom Verwaltungsgericht mit Beschluss (siehe § 264 Abs 5 BAO) zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzende Hinweise:

Auf die verspätete Einbringung des Vorlageantrages wurde bereits im Vorlagebericht, der Vorhaltscharakter hat, hingewiesen und der Bf damit zur Kenntnis gebracht. Sie hätte sich dazu äußern können. Angaben über Zustellmängel (insbesondere eine Abwesenheit von der Abgabestelle, die dazu geführt hätten, dass die Bf nicht rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erlangen konnte) hat die Bf nicht gemacht (weder in Reaktion auf den Vorlagebericht, noch im Vorlageantrag).

Die Bf hat im Vorlageantrag vorgebracht, dass Bescheide wie die "Abweisung ihrer Beschwerde" per Post zugestellt wurden, während der Rückforderungsbescheid nur im FinanzOnline "abgelegt" worden war. Falls damit der Versand der (zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung vom gemeint sein sollte, ist dies anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Bei der belangten Behörde ist eine Zustellung über FinanzOnline in den Systemdaten dokumentiert. Eine Dokumentation über eine postalische Versendung (zB Rückschein) ist hingegen nicht vorhanden. Falls die Bf damit die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom über ihren Aussetzungsantrag meint, ist folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass dieser Bescheid möglicherweise postalisch versendet wurde, ändert nichts an der rechtswirksamen Zustellung anderer Bescheide über FinanzOnline. Besteht grundsätzlich eine Zustimmung zur elektronischen Zustellung, hindert dies das Finanzamt nicht daran, für bestimmte Bescheide andere Formen der Zustellung zu wählen.

Das Bundesfinanzgericht hat überdies aus nachfolgenden Erwägungen davon abgesehen, der Bf die Fristversäumnis erneut vorzuhalten:

  1. Die *** Richterin teilt die im Vorlagebericht und in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck gelangende Auffassung der belangten Behörde, wonach auch die Beschwerde vom (dem Finanzamt am persönlich überreicht) gegen den Bescheid vom verspätet eingebracht worden ist. Der Bescheid vom wurde laut Systemdaten der belangten Behörde am in die FinanzOnline-Databox der Bf eingebracht. Hinweise, die eine wirksame Zustellung in Frage stellen, waren nicht ersichtlich. Die Bf hat erst am auf die elektronische Zustellung verzichtet. Es bestand auch kein Grund zur Annahme, dass die Bf durch technische Gegebenheiten, die nicht in ihrer Sphäre lagen oder durch Abwesenheiten daran gehindert war, vom im Februar 2022 erfolgten Zustellvorgang über FinanzOnline rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Im Gegenteil: Die Bf hat den Bescheid tatsächlich noch vor Ende der Beschwerdefrist (am ) elektronisch eingesehen. Es wäre ihr aufgrund dessen auch möglich gewesen, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid zu erheben oder zumindest ein Fristverlängerungsansuchen zu stellen. Über die Möglichkeit, eine Beschwerde innerhalb der in der BAO vorgesehenen Monatsfrist zu erheben, ist die Bf nachweislich im Bescheid vom belehrt worden. Die Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben, "ergab" sich daher nicht wie von der Bf im Vorlageantrag ausgeführt, erst durch die persönliche Vorsprache beim Finanzamt am . Zum Vorbringen der Bf, sie sei nicht über den Zustellvorgang informiert worden, ist generell festzuhalten, dass dieser Umstand einer rechtswirksamen Zustellung im Zeitpunkt der Einbringung in die FinanzOnline-Databox nicht entgegensteht (siehe etwa ).

  2. Über das materielle Vorbringen hatte das Bundesfinanzgericht nicht abzusprechen. Es sei aber folgendes angemerkt: Die Bf bringt vor, den zu erstattenden Betrag (€ 447) an ihrem Sohn ***K*** überwiesen zu haben. Das Bundesfinanzgericht weist darauf hin, dass auch die nachweisliche Weitergabe von (an die Bf tatsächlich ausbezahlten) Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) nicht geeignet ist, die Bf von einer Erstattungspflicht nach § 26 FLAG 1967 zu entbinden. Der Bf steht es frei, sich mit ihrem Sohn ***K*** über diesen Betrag - wenn nötig auch gerichtlich - auseinanderzusetzen. Für ***K*** besteht die Möglichkeit, für den streitgegenständlichen Zeitraum 09-10/2021 einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe zu stellen.

4.2. Zu Spruchpunkt II (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101896.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at