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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.05.2023, RV/2100197/2023

WiEReG - Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Eisenberger & Offenbeck Rechtsanwalts GmbH, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Erinnerungsschreiben vom forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin (Bf), bei der es sich um eine in Österreich ansässige Kommanditgesellschaft handelt, auf, bis spätestens eine Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe fest. Auszugsweise wurde wie folgt ausgeführt: "Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt."

Mit Schreiben vom erhob die Bf durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bf erachte sich in ihrem Recht auf Begründung einer Ermessensentscheidung, in ihrem Recht auf Festsetzung einer niedrigeren oder keiner Strafe und in allen sonst in Frage kommenden subjektiven Rechten verletzt.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liege im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen sei nach den Grundsätzen des § 20 BAO (Billigkeit und Zweckmäßigkeit) zu begründen. Bei der Ermessensübung seien insbesondere zu berücksichtigen: 1) das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, 2) der Grad des Verschuldens der Partei, 3) die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, 4) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und 5) die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung. Die Behörde habe zu den angeführten Punkten offensichtlich keinerlei Erhebungen gepflogen. Es fehle jede inhaltliche Begründung zur Ermessensübung und damit zur Festsetzung der Zwangsstrafe.

Die Behörde habe es unterlassen, jene Gründe zu berücksichtigen, die zu einer niedrigeren Zwangsstrafe geführt hätten. Dabei wäre insbesondere das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten der Bf, vor allem in Bezug auf die Einhaltung von Fristen sowie das Nichtbestehen allfälliger Abgabennachforderungen, zu beachten gewesen.

Die Bf habe die Meldung gemäß § 5 WiEReG mittlerweile nachgeholt und damit ihren grundsätzlichen Bemühungen um eine ordnungsgemäße Meldung Ausdruck verschafft.

Die Bf erlaube sich, auf die Geringfügigkeit der Schuld bei einer unterlassenen Meldung gemäß § 5 WiEReG hinzuweisen. Gemäß § 6 Abs 2 WiEReG seien Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien. Obwohl nun an der beschwerdeführenden GmbH & Co KG drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland beteiligt seien und die beschwerdeführende GmbH & Co KG aufgrund dieser Beteiligungen nicht von der Meldung befreit sei, stünden hinter allen diesen Gesellschaften ebenfalls nur natürliche Personen mit Sitz im Inland. Es bestehe also weder Absicht noch Anlass, die Beteiligungsverhältnisse zu verschleiern. Auf die Geringfügigkeit der Schuld müsse umso mehr verwiesen werden, als keinerlei dem Zweck des WiEReG - nämlich Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - entgegenstehende Handlungen gesetzt oder diese begünstigt worden seien. Die Meldung sei lediglich aus einem Büroversehen nicht erfolgt. All das gelte auch für die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung, was bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre.

Schließlich hätten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf berücksichtigt werden müssen. Die Gesellschaft werde in ihrem ersten Jahr des Bestehens nur einen sehr geringen Gewinn erzielen.

Im Ergebnis hätte die Zwangsstrafe nicht in Höhe von 1.000,00 Euro, sondern in einer weitaus niedrigeren Höhe festgesetzt werden müssen.

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom führte das Finanzamt im Wesentlichen wie folgt aus: Aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebe sich, dass Rechtsträger binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen hätten. Gemäß § 16 Abs 1 WiEReG könne das Finanzamt dann, wenn die Meldung nicht erstattet werde, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

Da die Bf ihrer Verpflichtung zur Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht nachgekommen sei, sei sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert worden, die Meldung bis zum nachzuholen. Da die Bf in der Folge untätig geblieben sei, sei die angedrohte Zwangsstrafe bescheidmäßig festgesetzt worden. Es sei nochmals festzuhalten, dass die Meldung auch ohne Übermittlung des Erinnerungsschreibens zu erstatten gewesen wäre. Durch das Erinnerungsschreiben sei der Bf hierfür sogar eine längere als die gesetzlich vorgesehene Frist eingeräumt worden. Die Bf hätte somit ausreichend Zeit gehabt, um die Meldung nachzuholen.

Zweck der Zwangsstrafe sei es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Eine Zwangsstrafe dürfe daher nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt worden sei. Maßgebend sei diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides. Im vorliegenden Fall sei die Meldung gemäß § 5 WiEReG am erfolgt und erweise sich die Festsetzung der Zwangsstrafe daher nicht als unrechtmäßig (Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro am ). Die Zwangsstrafe sei daher dem Grunde nach zu Recht festgesetzt worden.

Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelange, sei zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgt werde. Den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) zufolge solle dieses Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Die zentrale Bedeutung der Meldung gemäß § 5 WiEReG zeige sich insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG.

Wenn in der Beschwerde zur Begründung der Geringfügigkeit des Verschuldens ua auf die mangelnde abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung hingewiesen werde, so sei dieser Ansicht aufgrund der immensen Bedeutung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer nicht zu folgen.

Wenn in der Beschwerde auf das bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten der Bf hingewiesen werde, so sei hierzu auszuführen, dass in der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG keine spezifische "abgabenrechtliche" Pflicht zu erblicken sei und daher dem Ermessenskriterium des bisherigen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffenden Verhaltens der Bf von vornherein keine besondere Bedeutung beizumessen sei.

Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages) erscheine angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimesse, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf, des Unterbleibens einer rechtzeitigen Meldung aufgrund eines "Büroversehens" und des bisherigen abgabenrechtlichen Wohlverhaltens der Bf nicht unangemessen.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Daraufhin legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom beantragte es die Abweisung der Beschwerde. Da der Vorlageantrag kein neues Vorbringen enthalte, werde auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die Höhe der Zwangsstrafe mit lediglich 1.000,00 Euro erscheine nach wie vor angemessen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Bei der Bf handelt es sich um eine in Österreich ansässige und beim Finanzamt Österreich erfasste Kommanditgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom ***tt.mm.2019*** errichtet und am ***tt.mm.2019*** im Firmenbuch eingetragen wurde. Gesellschafter der Bf sind seit deren Gründung ausschließlich Kapitalgesellschaften.

Am wurde die Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.

Am wurde eine weitere Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.

Da die Bf in der Folge ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom (zugestellt am ) unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro zur Nachholung einer solchen Meldung bis spätestens aufgefordert.

Weil sich die Bf auch durch dieses Erinnerungsschreiben nicht dazu veranlasst sah, die Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom (zugestellt am ) die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro fest.

Die Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde am erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Gründung der Bf sowie zum Kreis der Gesellschafter der Bf stützen sich auf eine Abfrage des Firmenbuches einschließlich der dort archivierten Urkunden. Die dort hinterlegten Daten stimmen mit jenen Daten überein, die in dem vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen sind. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts Anderslautendes zu entnehmen.

Die Feststellung, dass am und am Meldungen gemäß § 5 WiEReG erstattet wurden, gründet sich auf den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie auf eine vom Bundesfinanzgericht selbst durchgeführte Registerabfrage.

Dass das Erinnerungsschreiben am zugestellt wurde, ergibt sich aus den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten FinanzOnline-Databox-Protokoll-Daten (ausgewiesener Zustellzeitpunkt: , 20:04 Uhr). Auch im angefochtenen Zwangsstrafenbescheid ist als Tag der Zustellung des Erinnerungsschreibens der genannt. Die Bf ist dem weder im abgabenbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes der als Tag der Zustellung des Erinnerungsschreibens genannt ist, so hat das Finanzamt dabei - augenscheinlich irrtümlich - den Tag der Zustellung des Erinnerungsschreibens mit dem im Erinnerungsschreiben genannten Fälligkeitstag zur Nachholung der Meldung () verwechselt. Das Bundesfinanzgericht nimmt es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass das Erinnerungsschreiben am zugestellt wurde.

Dass der angefochtene Zwangsstrafenbescheid am zugestellt wurde, wurde im Beschwerdeschreiben ausdrücklich bestätigt.

Die Feststellung, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG am erstattet wurde, gründet sich auf den vom Finanzamt im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer sowie auf eine vom Bundesfinanzgericht selbst durchgeführte Registerabfrage. Den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt (vgl zB ), ist die Bf nicht entgegengetreten.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Akten bzw sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):

Gemäß § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG haben Rechtsträger (zB eine Kommanditgesellschaft iSd § 1 Abs 2 Z 2 WiEReG), die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Gemäß § 6 Abs 1 WiEReG sind Kommanditgesellschaften iSd § 1 Abs 2 Z 2 WiEReG von der Meldung gemäß § 5 WiEReG befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Im vorliegenden Fall sind an der Bf ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt, sodass der Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 WiEReG nicht greift.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

Aus der Formulierung des § 16 Abs 1 WiEReG und des § 111 BAO ergibt sich, dass der Abgabenbehörde bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl zB ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl ; ; ). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).

Da die Bf ihrer sich aus § 5 Abs 1 letzter Satz WiEReG ergebenden Verpflichtung zur Vornahme einer Änderungs- oder Bestätigungsmeldung binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG nicht nachkam, wurde sie vom Finanzamt mit Erinnerungsschreiben vom unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, die Meldung bis spätestens nachzuholen. Die vom Finanzamt eingeräumte Nachfrist () war um einige Tage länger als die in § 16 Abs 1 WiEReG vorgesehene Sechs-Wochen-Frist. Die Bf blieb jedoch weiterhin untätig.

Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.

Hinsichtlich der Ermessensübung der Höhe nach ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind."

Die Funktion des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer erschöpft sich nicht darin, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. § 12 WiEReG sieht vor, dass eine Vielzahl von Behörden bzw Institutionen zur Einsicht in dieses Register berechtigt ist, wie etwa die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke, der Bundesminister für Inneres für Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 8 SanktG oder die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei. In § 9 WiEReG sind überdies sogenannte Verpflichtete aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw für Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können, wie ua Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (vgl etwa auch ).

Wenn in der Beschwerde auf die rechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung als im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigendes Kriterium verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass der Meldung gemäß § 5 WiEReG vor dem Hintergrund des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes keine bloß geringe, sondern - im Gegenteil - eine sehr weitreichende Bedeutung zukommt. Dass der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG eine große Bedeutung beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa ). Aus Art 30 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen (ua) gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch ). Die weitreichende Bedeutung der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen.

Wenn in der Beschwerde auf das "bisherige abgabenrechtliche Wohlverhalten" der Bf als im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigendes Kriterium verwiesen und dabei das "Nichtbestehen allfälliger Abgabennachforderungen" hervorgestrichen wird, so ist dazu Folgendes zu bemerken: Aus ertragsteuerlicher Sicht ist die Bf als Personengesellschaft kein Steuersubjekt und daher weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Die von einer Personengesellschaft erwirtschafteten Gewinne (Verluste) werden anteilig bei den Gesellschaftern erfasst und bei diesen der Einkommensteuer oder - im Falle von Körperschaften als Gesellschaftern - der Körperschaftsteuer unterworfen (Durchgriffsprinzip; vgl etwa Kauba in Doralt et al, EStG21 § 23 Rz 201; Peyerl in Jakom EStG16 § 23 Rz 121; siehe auch ). Aus ertragsteuerlicher Sicht ist somit das Entstehen von Abgabennachforderungen auf der Ebene der Bf von vornherein ausgeschlossen, sodass dem von der Bf ins Treffen geführten Ermessenskriterium des "Nichtbestehens allfälliger Abgabennachforderungen" insoweit keinerlei Aussagekraft zukommt. Auch aus umsatzsteuerlicher Sicht kann diesem Kriterium gegenständlich keine besondere Bedeutung beigemessen werden, zumal eine Einsichtnahme in den elektronischen Finanzamtsakt ergeben hat, dass die Bf seit ihrer Gründung in weitaus überwiegendem Maß aus Vorsteuerüberhängen resultierende Umsatzsteuer-Gutschriften geltend gemacht hat. Weitere Abgabenarten sind den am Abgabenkonto erfolgten Buchungen nicht zu entnehmen. Ungeachtet dessen ist dem Finanzamt zuzustimmen, wenn es in seiner Beschwerdevorentscheidung darauf hinweist, dass es sich bei der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG um keine spezifische "abgabenrechtliche" Pflicht handle und daher dem Ermessenskriterium des "bisherigen die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffenden Verhaltens" von vornherein keine allzu gewichtige Bedeutung im Rahmen der Zwangsstrafenfestsetzung zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG beigemessen werden könne (in diesem Sinn auch ).

Wenn in der Beschwerde überdies auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf ("nur geringer Gewinn im ersten Jahr des Bestehens") und darauf, dass die Meldung aufgrund eines - nicht näher dargelegten - Büroversehens unterblieben sei, verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass die streitgegenständliche Zwangsstrafe mit lediglich 20% des in § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) festgesetzt wurde. Damit wurde den in der Beschwerde ins Treffen geführten Umständen in angemessener Weise Rechnung getragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl zB , mwN). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100197.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at