zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2023, RV/7500010/2023

Parkometerabgabe - Selbstbezichtigungsverbot ist kein absolutes Recht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/226700958396/2022, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am um 10:30 Uhr im Beisein des Schriftführers AD Rudolf Keinberger, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien (A 1237) stellte am (Donnerstag) um 17:47 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***1*** (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Salierigasse 22, abgestellt war und dass dieses Kraftfahrzeug nicht mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war.

Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "Parkschein/gültiger Parkschein fehlte".

Nachdem weder die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung (36 Euro) noch die darauffolgende Anonymverfügung (48 Euro) einbezahlt wurden, erließ die Magistratsabteilung 67 am eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer des beanstandeten Kraftfahrzeuges. Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am in der Anzeige genannten Tatzeitpunkt am genannten Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Fristgerecht erhob der Bf. mit E-Mail vom Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend vor: "Ich erhebe Einspruch und stelle den Antrag auf Nichtigerklärung der Strafverfügung Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA67/226700958396/2022 vom , welche mir am 1.November 2022 zugestellt wurde, gemäß § 68 Abs. 4Z2 und Z4 AVG, da dieser keine Lenkererhebung vorausgegangen ist.Zur unterlassenen Lenkererhebung ist zu erwägen:
Das Bundesfinanzgericht schließt sich im Erkenntnis RV/7500431/2016 vom der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Erkenntnis vom , ZI. LVwG-400038/2/MS/HUE/SH, an, dass die belangte Behörde noch vor Einleitung eines konkreten Strafverfahrens ermitteln hätte müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat.
Allerdings hat in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach der Rechtsprechung des EGMR unter Verweis auf Art. 6 EMRK der Beschuldigte das Recht zu schweigen und kann nicht unterSanktionsandrohung gezwungen werden, sich selbst zu beschuldigen und sich als Zulassungsbesitzer selbst als Täter einer Verwaltungsübertretung zu bezeichnen.Eine Art. 6 EMRK konforme Auslegung des § 2 Wiener Parkometergesetzes führt daher zum Ergebnis, dass die gegenständliche Strafverfügung aufzuheben und das diesbezüglicheVerwaltungsstrafverfahren einzustellen ist."

Mit Lenkererhebung der belangten Behörde vom wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.

Mit fristgerechter Lenkerauskunft vom teilte der Bf. der belangten Behörde mit, er selbst sei Lenker des angefragten Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt gewesen und fügte die folgende Mitteilung an: "Anforderungen aus Art 8 EMRK sind so zu verstehen, dass Menschen miteiner Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oderweiblich nicht dazu zwingen, personenstandsrechtlich, zur Bezeichnung desGeschlechts die Begriffe männlich oder weiblich zu verwenden. DiesesFormular und damit auch das gegenständliche Verfahren verstößt gegendiese Bestimmung und somit dürfen die dadurch gewonnenenInformationen nicht für den weiteren Verfahrensverlauf herangezogenwerden."

Die Magistratsabteilung 67 erließ daraufhin am das gegenständliche Straferkenntnis, Zahl MA67/226700958396/2022, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest:
"Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Vorschrift, wonach die Behördezur Durchführung einer ,Lenkererhebung' verpflichtet ist (vgl. 86/02/0042, 88/03/0254, , zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 StVO 1960).
Gemäß
§ 47 Abs. 1 VStG darf eine Strafverfügung ,ohne weiteres Verfahren' erlassen werdenund ist daher unter sinngemäßer Anwendung der obigen Judikatur und entgegen IhremVorbringen eine Lenkererhebung nicht zwingend vorgeschrieben.
Eine solche Regelung ist darin gerechtfertigt, dass es dem durch eine Strafverfügung Bestraften
überlassen bleibt, durch einen Einspruch die Durchführung eines ordentlichen Verfahrensherbeizuführen, sodass der Rechtsschutz nicht beeinträchtigt ist.Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass der Wiener Landesgesetzgeber mit derVorgängerbestimmung zu § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (§ 1a Wiener Parkometergesetz1974) die im Folgenden angeführte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 3384/1986 geschaffen und damit den Magistrat ermächtigt hat,derartige (Lenker-)Auskünfte zu verlangen.Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung)bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde,derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung derErhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzerund weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenkeneines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zugeben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) den Zulassungsbesitzer die
Pflicht, der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einembestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser nicht auf etwaigeAuskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. 91/17/0155, VwGH, 97/17/0336, 96/17/0425 sowie 96/17/0348, 99/17/0431 undvom , 2006/17/0380).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , B 1369/88-6,
dargelegt, dass diese Bestimmung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Durch dieVerfassungsbestimmung Art. II der FAG-Nov. 1986 soll für alle Länder generell durch eineverfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichengesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit denParkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen.
Eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines
Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft widerspricht auch keiner Bestimmung der EMRK, insbesondere nicht dem Art. 6 EMRK, wie die Europäische Kommission fürMenschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen hat (EKMR , ZI. 6170/73, EKMR, ZI. 15226/89, u.v.a.).
Selbst in einer Entscheidung der
EMRK wird ausgeführt:
,Die im Wiener Parkometergesetz in Verbindung mit Art II Abs. 2 der Finanzausg./GNov. BGBl.
1986/384 normierte Pflicht des KFZ-Zulassungsbesitzers der Kraftfahrbehörde auf Verlangenden Namen und die Adresse derjenigen Person bekannt zu geben, der er das Kraftfahrzeug zueinem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, verstößt nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.'
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0834, zum
eingewandten Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) aus, dass dieses kein absolutesRecht sei, sondern könne Beschränkungen unterworfen werden.
Abweichend zu dem BFG Erkenntnis zur ZI. RV/7500488/2016 sprach das Bundesfinanzgericht
jedoch im Erkenntnis vom , RV/7501259/2016, dazu aus, dass eine einschränkendeAuslegung von § 2 Wr. PG 2006 vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK unter Berücksichtigungder diesbezüglichen Judikatur des EGMR konventionsrechtlich nicht geboten sei.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einerLenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und

die dort normierte Unschuldsvermutung, grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernisanzugeben, wer Lenker eines Kraftfahrzeuges gewesen sei, bedeute für sich allein keineAnschuldigung (vgl. EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich).
Zu Ihrem weiteren Vorbringen, dass das Lenkererhebungsformular und somit auch
gegenständliches Verfahren gegen Art. 8 EMRK verstoße, wird festgehalten, dass Art. 8 EMRK Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmtenGeschlechtszuweisung schützt. Art. 8 Abs. 2 EMRK zufolge ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung diesesRechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahmedarstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentlicheRuhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung undzur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oderzum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Den bereits vorherigen Ausführungen zu Art. 6 EMRK entsprechend ist die Aufforderung zurBekanntgabe des Fahrzeuglenkers (Lenkererhebung) gesetzlich zulässig und ist dem Formularauch keine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Geschlechts zu entnehmen. ,Die (Lenker-)Auskunft muss lediglich den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffendenPerson enthalten.' Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zuentlasten.Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zudessen Einstellung führen könnten.Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhaltenausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt imgegenständlichen Fall nicht vor.Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen undwiderspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in derStrafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 derParkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür
zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten undrichtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist(§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen
Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nachden Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt unddie ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichenkönne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeitgegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sei Bedacht genommen worden.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und brachte vor:
"ich erhebe Beschwerde innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ: MA 67/226700958396/2022 vom , welches mir am zugestellt wurde.Ein Lenkererhebungsformular ist geschlechtsneutral zu gestalten. Probieren Sie es aus!Zu meinem Vorbringen zitiere ich aus dem Urteil RV/7500431/2016 vom :Das erkennende Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass es beim unerlaubten Parken ohne Entrichtung von Parkgebühren um ein Bagatelldelikt geht, bei dem das Gewicht des öffentlichenInteresses an der Verfolgung nur geringerscheint. Die Verwertung einer erzwungenen Lenkerauskunft als Schuldbeweis im Strafverfahren widerspricht nicht nur offenkundig dem gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, sondern steht auch außerVerhältnis zur geringen Bedeutung der verfolgten Bagatellstraftat (vgl bereits VwSen-130583/2/Gf/Mu/Se vom ). Verfahrensgarantien gegen die Verwendung der Lenkerauskunft als Schuldbeweis hat die belangte Behörde nicht eingeräumt. Sie hat vielmehr ohne Bedenken dieAuskunft der Bf. als Zugeständnis gewertet, dass sie zurTatzeit selbst das Fahrzeug verwendet und in einer gebührenpflichtigen Parkzone ohne Parkschein abgestellt hatte.Wie der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon im oben zitierten Erkenntnis zum Ausdruck brachte, hätte die belangte Behörde noch vor Einleitung eines konkretenStrafverfahrens ermitteln müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat. Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur desEGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, überden Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben, und einem möglichenStrafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt iSd Art 6 EMRK und damit ,wesentlich berührt'. Deswegen steht der Grundsatz des ,nemo tenetur' derAuskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen (vgl auch mwN Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention, 368, Rz 119).Nach Einleitung des Strafverfahrens darf kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden und es dürfen rechtswidrig entgegen dem Verbot des § 32 Abs. 2 AVG iVm Art 6 Abs. 1 EMRK gewonnene Beweisergebnisse nicht verwertet werden. Denn die Verwendung des betreffenden Beweisergebnisses würde dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widersprechen(vgl dazu ZI. 91/10/0130 = JBl 1994, 196;VwSlg 11540A/1984).Zusammenfassend istdaherfestzuhalten, dass die unter Androhung einer Verwaltungsstrafe erzwungene Lenkerauskunft während desgegen die Bf. geführten Strafverfahrens hinsichtlich des der Lenkerauskunft zugrundeliegenden Delikts und die Verwertung des Ergebnisses der Lenkerauskunft als Schuldbeweis in diesem Strafverfahren unzulässig waren, weil mit Art 6 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK unvereinbar. Durch diese Vorgangsweise der belangten Behörde wurde nicht nurverbotenerZwang zur Selbstbelastung ausgeübt, sondern auch entgegen der Unschuldsvermutung die Beweislast aufdie Bf. verlagert, zumal kein Anscheinsbeweis für die Lenkereigenschaft der Bf. vorlag.Allein, dass ein in der Straferkenntnis zitiertes Datum mit angeführt ist, zeugt von dessen Unqualifiziertheit. Im Übrigen verweise ich auf BFG RV/7500851/2019 wodurch mir durch die verspätetet erfolgte Entrichtung der pauschalen Parkometerabgabe kein finanzieller Vorteil und dem Magistrat derStadt Wien kein finanzieller Nachteil entstanden ist. Ich war nachweislich zum Tatzeitpunkt auf Grund einer Einladung meiner Ehefrau beim Europäischen Forum in Alpbach/Tirol und habe die Parkometerabgabenoch am zur Überweisung gezeichnet (Anmerkung BFG: Beanstandung am ).Ich beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung."

Der Bf. ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung am nicht erschienen. Die Verhandlung wurde gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG durchgeführt und ein Erkenntnis gefällt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) war am (Donnerstag) um 17:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Salierigasse 22, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt war das Kraftfahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch hatte der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Donnerstag, um 17:47 Uhr, Gebührenpflicht bestand.

Der Magistrat der Stadt Wien leitete gegen den Bf. (als Zulassungsbesitzer) ein abgekürztes Verfahren wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ein. Mit Strafverfügung, Zahl MA67/226700958396/2022, vom wurde über den Bf. wegen des Abstellens des genannten Kraftfahrzeugs zum Beanstandungszeitunkt am Tatort ohne gültigem Parkschein eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, Ersatzfreiheitstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. am fristgerecht Einspruch (§ 49 VStG).

Der Magistrat leitete ein Verfahren zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ein, das vom Bf. fristgerecht beantwortet wurde, indem er sich selbst als Lenker vom angefragten Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt bekannt gab.

Der Magistrat erließ daraufhin am das gegenständliche Straferkenntnis, Zahl MA67/226700958396/2022, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 70 Euro bestimmt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig. Strittig ist die Frage der Zulässigkeit für die Erteilung einer Lenkerauskunft bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Den Beschwerdeeinwendungen wird, soweit dem Verfahren dienlich, wie folgt entgegnet:

1.) kein Bagatelldelikt

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen und der gesetzlichen Grundlagen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben; angesichts eines bestehenden öffentlichen Interesses an der Bewirtschaftung von öffentlichem Parkraum und der damit verbundenen Abgabenentrichtung liegt bei einem unerlaubten Parken durchaus kein Bagatelldelikt vor.

2) Selbstbezichtigungsverbotist kein absolutes Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , 2013/17/0834, zum Schweigerecht aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zukommt, sich selbst nicht belasten zu müssen. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) sei aber kein absolutes Recht, sondern könne Beschränkungen unterworfen werden.

Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (bzw. der Vorgängerbestimmung) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , nicht nur diese Bestimmung zitiert, sondern auch auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zur FAG-Nov. 1986 (998 BlgNR 16. GP) zu Art II verwiesen: "Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parkometergesetz nicht vollziehbar. Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Parkgebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den VfGH bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über dieLenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen."

Das Bundesfinanzgericht folgt im Beschwerdefall der Rechtsprechung des EuGH, in welcher zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Verpflichtung des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begehung eines Verkehrsdelikts gelenkt hatte, nicht gegen das Recht verstößt, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe auch Reiter, Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen gemäß Art 6 EMRK ("Nemo tenetur se ipsum accusare"), RZ 2010, 103; EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Riegg Österreich).

Zusammenfassend sah der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, EGMR , Nrn. 15809/02 und 25624/02, durch die Lenkerauskunft nach § 172 des (britischen) Straßenverkehrsgesetzes 1988 das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt: "Having regard to all the circumstances of the case, including the special nature of the regulatory regime in issue and the limited nature of the information sought by a notice under section 172 of the Road Traffic Act 1988, the Court considers that the essence of the applicants' right to remain silent and their privilege against self-incrimination has not been destroyed."

Im Fall zweier deutscher Staatsbürger, die österreichischen Behörden keine Lenkerauskunft erteilt haben, sah der Gerichtshof (EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich) unter Hinweis auf die Fälle O'Halloran und Francis angesichts der begrenzten Art des Auskunftsersuchens, das von § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 1a des Wiener Parkometergesetzes (letztere Bestimmung entspricht nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) erlaubt wird - aufgrund der beiden Bestimmungen sind die Behörden nur dazu berechtigt, Auskunft über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen - keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Im Ergebnis ist somit für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Erteilung einer Lenkerauskunft während eines bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens rechtmäßig ist.

Unstrittig hat der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter

Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.

Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gwürdigt, soweit sie dieser bekannt waren. Zwei nicht getilgte, vorhandene, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wurde seitens der belangten Behörde berücksichtigt.

Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 60,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag angesichts der im Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500010.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at