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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2023, RV/7500140/2023

Parkometerabgabe; ein Fahrzeug, welches bis zu max. 15 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist, muss mit dem hierfür vorgesehenen Parkschein gekennzeichnet sein, damit die Abgabenbefreiung gilt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Edmund-Weiß-Gasse nächst ONr. 21, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 17:14 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch (Schreiben vom ) vor, dass sie am Steuer ihres Fahrzeuges gesessen sei, während ihr Lebensgefährte LG seinem Bruder JR am Hintereingang (eben Edmund-Weiß-Gasse) der Gärten der Pfarre W. einen Sonnenschirm übergeben habe. Danach seien sie ohne weiteren Aufenthalt weitergefahren. Sie habe die Tätigkeit der Parkraumaufsicht wahrgenommen, aber selbstverständlich nicht auf sich bezogen. Sie begehre die Einstellung des Verfahrens. Als Zeugen nannte die Bf. ihren Lebensgefährten und dessen Bruder.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ua. angeführt, den vom Meldungsleger zur Tatzeit angefertigten Fotos sei zu entnehmen, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt niemand beim Fahrzeug befunden habe. Die Fotos wurden dem Schreiben beigefügt und der Bf. die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Die Bf. machte von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass die Abstellung des Fahrzeuges durch die Bf. zur Tatzeit am Tatort ohne gültigen Parkschein unbestritten geblieben sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn der Abstellung die Parkometerabgabe entrichten.

Der Begriff "Abstellen" umfasse sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließe auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. die Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus, selbst wenn sich die Lenkerin bzw. der Lenker oder andere Personen im Fahrzeug befände.

Auch § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern es werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (Verweis auf § 2 Wiener Parkometerabgabebverordnung iVm § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Das Vorbringen der Bf., sie wäre im Fahrzeug verblieben, befreie sie nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe. Des Weiteren sei auf den Beweisfotos eindeutig erkennbar, dass sich niemand im Fahrzeug befunden habe.

Auf Grund der Aktenlage sei festzustellen, dass die Bf. ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde (Schreiben vom ) vor, sie halte ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend aus, die als Beweis vorgelegten Fotos ließen nicht erkennen, ob jemand im Fahrzeug gesessen sei oder nicht. Da sei ein großer dunkler Fleck. Zudem stelle sie sich die Frage, warum kein Organmandat am Fahrzeug angebracht worden sei, wenn zB genug Zeit gewesen sei, um Fotos zu machen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von der Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1180 Wien, Edmund-Weiß-Gasse nächst ONr. 21 abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (17:14 Uhr) war das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung und dessen Anzeigedaten.

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.

(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (2. Abschnitt, Parkscheine) normiert:

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Elektronische Parkscheine) lautet:

Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Zufolge der zitierten Bestimmungen (§ 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) ist für eine Abstellzeit bis 15 Minuten keine Abgabe zu entrichten, jedoch muss das Fahrzeug ordnungsgemäß mit dem hierfür vorgesehenen Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Gratisparkschein aktiviert sein (vgl. , , ).

Sinn dieser Bestimmungen ist es, den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung eine Überprüfung zu ermöglichen, ob ein bestimmtes Kraftfahrzeug nicht länger als 15 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist. Stellt ein Lenker sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Verwendung des dafür vorgesehenen Parkscheines ab oder wird kein elektronischer Parkschein aktiviert, kann das Kontrollorgan nicht feststellen, wie lange ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich am Abstellplatz abgestellt ist.

Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung für Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist (vgl. , , ).

Die Bf. hätte daher, auch wenn sie glaubhaft vorgebracht hat, dass das Fahrzeug nur kurz am Abstellort abgestellt gewesen sei, das Fahrzeug mit dem dafür vorgesehenen Parkschein (15-Minuten-Gratisparkschein) kennzeichnen müssen, was sie unstrittig nicht getan hat.

Sie hat somit den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen und die objektive Tatseite der ihr von der Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zum Vorbringen der Bf., dass auf dem Foto nicht erkennbar gewesen sei, ob sich jemand im Fahrzeug befinde, wird festgestellt, dass es den Parkraumüberwachungsorganen überlassen bleibe, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge einer Beanstandung anfertigen, denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits die Anzeige zufolge § 46 AVG als taugliches Beweismittel anzusehen (, , ).

Wenn die Bf. rügt, dass das Parkraumüberwachungsorgan kein Organstrafmandat ausgestellt habe, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organstrafmandates besteht (vgl. zB , ).

Subjektive Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie das Fahrzeug bei der, auch wenn nur kurzfristigen, Abstellung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht mit dem dafür vorgesehenen Parkschein gekennzeichnet hat.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Somit hat die Bf. auch den subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichtendes Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass das in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß mit einem Parkschein gekennzeichnet ist, da ansonsten eine Überprüfung durch die Parkraumüberwachungsorgane, wie lange ein Fahrzeug am Abstellort steht, nicht möglich ist.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der Behörde bei der Strafbemessung, soweit bekanntgegeben, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde unter Beachtung der Strafzumessungsgründe mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens tG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrageabhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, dass ein Fahrzeug, welches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone bis zu 15 Minuten abgestellt wird, mit dem hierfür vorgesehenen Parkschein gekennzeichnet werden muss.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500140.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at