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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2023, RV/7500088/2023

Parkometerabgabe; Beurteilung, ob es sich beim Abstellort des Fahrzeuges um eine öffentliche Straße iSd Judikatur des VwGH handelt und somit die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen wäre

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. MA67/Zahl/2022, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße nächst ONr. 60, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:06 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) bestritt die Bf. nicht, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt und an der angeführten Örtlichkeit abgestellt zu haben, bringt jedoch vor, dass sie den ihr mit der Strafverfügung angelasteten Tatbestand nicht begangen habe, weil es sich bei dem Abstellplatz nicht um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handle. Es handle sich bei dem Nachbargrundstück zum Grundstück Hafenzufahrtstraße 60 um ein privates Grundstück, das aufgeschlossen und dessen Eigentümerin die Stadt Wien sei. Dieses Grundstück sei vom restlichen Prater durch einen Wildfangzaun abgegrenzt und nicht Teil des öffentlich zugänglichen Praters. Ihr Fahrzeug habe sich zum vermeintlichen Tatzeitpunkt auf einer zu diesem Grundstück dazugehörigen Betonfläche befunden. Zu dieser Betonfläche gelange man, indem man von der Hafenzufahrtstraße kommend eine Einfahrt, die den Gehsteig unterbreche, überfahre. Das Abstellen eines Fahrzeuges dort sei nicht rechtswidrig im Sinne der Parkometerabgabeverordnung, da sich diese nicht auf Privatgründe erstrecke. Die Strafverfügung sei somit rechtswidrig.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand die Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des EinSpruchsvorbringens fest, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf ) als öffentliche Straßen solche gelten, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Eine Straße könne dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr sei ein Widmungsakt nicht erforderlich und es komme auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum stehe.

Eine im Privateigentum stehende Straße sei nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt sei oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten werde (). Eine ersichtliche Kennzeichnung habe auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (). Selbst aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden dürfe, könne nicht geschlossen werden, das es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle (, 0083, ).

Aus den eigenen Angaben der Bf. gehe hervor, dass die gegenständliche Örtlichkeit von der Hafenzufahrtsstraße kommend über eine Einfahrt für Verkehrsteilnehmer erreichbar sei. Es sei somit nicht hervorgekommen, dass für die gegenständliche Verkehrsfläche eine Absperrung oder sonstige Kenntlichmachung eines Privatgrundes bestanden habe, weswegen sie zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe und als öffentliche Straße zu beurteilen gewesen sei. Die Kurzparkzone erstrecke sich somit auch auf diesen Bereich und sei die Verpflichtung zur Parkometerabgabe gegeben gewesen.

Der Abstellort habe sich somit zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr befunden.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal die Bf. diesen insgesamt unwidersprochen gelassen habe.

Die Bf. sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten muss, nicht nachgekommen. Sie habe sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und sei die angelasteten Übertretung daher als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006) und erläutert diese näher.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vom vor, dass von der belangten Behörde im Straferkenntnis ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes teilweise zitiert werde. Dieses Erkenntnis finde auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Anwendung, da in der Erkenntnis ausdrücklich stehe: "… wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht". Gerade dieser Anschein sei bei der gegenständlichen Betonfläche im Grünland nicht gegeben. Aus demselben Grund finde dieses Erkenntnis auch nicht auf Parkplätze von Supermärkten Anwendung, die im Allgemeinen auch nicht abgeschrankt seien.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße nächst ONr. 60 abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (12:06) bestand Gebührenpflicht.

Das Fahrzeug war ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Bf. bringt vor, dass es sich bei dem Nachbargrundstück zum Grundstück Hafenzufahrtstraße 60 um ein privates, aufgeschlossenes Grundstück handle, dessen Eigentümerin die Stadt Wien sei. Ihr Fahrzeug habe sich zur Tatzeit auf einer zu diesem Grundstück dazugehörigen Betonfläche befunden, zu welcher man gelange, indem man von der Hafenzufahrtstraße kommend eine Einfahrt, die den Gehsteig unterbreche, überfahre. Es handle sich daher beim Abstellplatz des Fahrzeuges nicht um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.

Strittig ist somit, ob das Fahrzeug in einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt und demgemäß für die Zeit der Abstellung eine Parkometerabgabe zu entrichten war.

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

§ 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur "Straße mit öffentlichem Verkehr"folgende Kriterien erstellt:

Eine Straße kann dann gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (vgl. zB , , , ).

Aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, z.B. nur von Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. , , , , , VwGH Ra 2014/02/0058).

Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , , , , , ).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. , , ).

Beispiele für die Qualifikation als öffentliche Straße:


  1. Auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung für jedermann erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (, ).

  2. ,
    Ist ein Parkplatz nicht als Privatstraße gekennzeichnet und sind auf diesem keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt und sind auch keine Abschrankungen vorhanden, so handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Daran ändert auch das Privateigentum an der Grundfläche nichts.

  3. VVwGH , 90/02/0164, wGH , 2002/03/0223
    Auch wenn vor dem betreffenden Parkplatz vor einem Kaufhaus mit einem Schild auf die Eigenschaft des Parkplatzes als Privatstraße hingewiesen wird, stand dieser Parkplatz - auf dessen Zufahrt sich keine Abschrankung befand und auch keine Hinweistafel, dass die Benützung des Parkplatzes nur bestimmten Personen erlaubt sei - jedenfalls den Kunden des Kaufhauses, die einen nicht von vornherein bestimmten Personenkreis darstellen, zur Verfügung und war daher als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall steht durch die vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos und an Hand der untenstehenden Fotos (entnommen von Google maps am ) fest, dass es am Abstellort weder eine Abschrankung noch sonstige Verbotstafeln bzw. Hinweise darauf gibt, dass es sich um eine "private Straße" im Sinne der StVO handelt.

Es liegt somit zweifelsfrei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 vor, deren Benützung dem äußeren Anschein nach jedem freisteht.

Bei der gegebenen Sachlage wäre die Bf. gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung verpflichtet gewesen, die Parkometerabgabe zu entrichten, wobei sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Der Einwand der Bf., dass es sich gegenständlich um ein Privatgrundstück handelt, geht angesichts der an die objektive Eignung einer Fläche zur allgemeinen Benützung angelehnten Qualifikation als "Straße mit öffentlichem Verkehr" ins Leere.

Die Bf. hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung daher in objektiver Hinsicht begangen.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, an geeigneter Stelle (zuständige Behörde) einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (, , ).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. offensichtlich nicht an geeigneter Stelle Erkundigungen eingeholt und ist dadurch einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen.

Die Bf. hat somit fahrlässig die Parkometerabgabe verkürzt.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen. Sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 € zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzu¬gehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbe-hörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise





VwGH, Ra 2014/02/0058














ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500088.2023

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