Rückforderung von Familienbeihilfe bei der Kindesmutter wegen fehlender Haushaltszugehörigkeit; objektive Erstattungspflicht trotz Weitergabe der Beträge an den Kindesvater
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7101762/2022-RS1 | wie RV/7103663/2018-RS1 Da es sich bei der Rückforderung von Familienbeihilfe gem. § 26 FLAG 1967 um eine objektive Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Beihilfe handelt, wird diese auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beihilfe an die Mutter des nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger der Beihilfe lebenden Kindes weitergeleitet wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2021 bis September 2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde forderte von der Beschwerdeführerin (nachfolgend "Bf") mit Bescheid vom die für die drei Kinder (***L M***, geboren am ***GebDatum L M*** sowie ***J*** und ***T***, beide geboren am ***GebDatum J T***) für den Zeitraum 03-09/2021 gewährte Familienbeihilfe (€ 3.636,90) und die Kinderabsetzbeträge (€ 1.226,40) zurück (Rückforderungsbetrag gesamt: € 4.863,30). Die Bf lebe seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern. Der Anspruch erlösche gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 mit Ablauf des Monates, in dem eine Voraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Es sei daher bei der Bf der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab März 2021 nicht mehr gegeben.
Am wurde für die Bf von der Steuerberatungskanzlei Palkovits Linder Sahliger OG, Steinbruch 11/2, 7141 Podersdorf, Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom erhoben. Dabei wurde vorgebracht: Die Bf habe den von der belangten Behörde rückgeforderten Betrag zwischenzeitlich an *** R L*** (nachfolgend auch "Kindesvater") weitergeleitet. Als Bestätigung über den Geldfluss wurde eine Umsatzliste aus dem Konto des Kindesvaters vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Bf (im Zeitraum bis ) einen Betrag von insgesamt € 4.867,50 an den Kindesvater überwiesen hat.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Bf lebe nach der Aktenlage seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern. Die Kinder verblieben nach dem Auszug der Bf im Haushalt des leiblichen Vaters. Es sei somit der Kindesvater aufgrund eines gemeinsamen Haushaltes mit den Kindern anspruchsberechtigt. Eine Weitergabe der Familienbeihilfe ändere nichts am Rückforderungsanspruch und müsse zivilrechtlich geklärt werden.
Im fristgerecht über den Rechtsanwalt Mag. Joachim Pfeiler, Leopold Gattringerstraße 40, 2345 Brunn am Gebirge, eingebrachten Vorlageantrag vom wurde auf die bereits in der Beschwerde vom enthaltenen Ausführungen verwiesen. Das Finanzamt habe darauf hingewiesen, dass die Weitergabe der Familienbeihilfe für den Rückforderungsanspruch irrelevant sei. Die Bf zitierte in ihrem Vorlageantrag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (). Sie wies darauf hin, dass sie die darin enthaltenen, grundsätzlichen Erwägungen nicht verkenne, der hier vorliegende Sachverhalt aber anders zu bewerten sei. Es habe zwischen der Bf und dem Kindesvater Einvernehmen über die Weiterleitung der Familienbeihilfe durch die von der Bf vorgenommenen Überweisungen bestanden. Die Bf habe somit in der Tat nie "Verfügung über die Familienbeihilfezahlungen erlangt", sondern habe lediglich als weiterleitende Stelle fungiert, um die Zahlungen "dorthin zu bringen, wo sie auch ankommen sollten", nämlich beim Kindesvater. Die Bestimmung des § 26 FLAG stehe einer derartigen einvernehmlichen Vorgehensweise nicht entgegen. Die belangte Behörde hätte somit erkennen müssen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der Bf nicht besteht.
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom führte die belangte Behörde wie folgt aus: Die Bf habe für ihre 3 Kinder seit deren Geburt Familienbeihilfe bezogen. Mit sei die Bf aus dem gemeinsamen Familienhaushalt ausgezogen. Mit habe die Bf die Abmeldung der Familienbeihilfe für ihre 3 Kinder aufgrund der Scheidung und des Auszuges aus dem Familienwohnsitz gemeldet. Die Scheidung sei am erfolgt. Die Bearbeitung der Abmeldung der Familienbeihilfe sei am erfolgt, wobei sich für die Monate 03-09/2021 mangels gemeinsamen Haushaltes ein Rückforderungsanspruch über Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 4.863,30 ergeben habe. Mit habe der Kindesvater den Antrag auf Familienbeihilfe für seine 3 Kinder, die in seinem Haushalt leben, gestellt. Zunächst sei die Familienbeihilfe ab Oktober 2021 gewährt worden. Mit wurde auch für den Zeitraum 03-09/2021 ein Betrag von € 4.863,30 an *** R L*** nachbezahlt. Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 habe jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind (hier 3 Kinder) gehört. Eine Weiterleitung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe an den tatsächlichen Anspruchsberechtigten sehe das Gesetz nicht vor. Die Familienbeihilfe sei für den Beschwerdezeitraum bereits an den Kindesvater ausbezahlt worden. Die Bf sei am aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe ab keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit ihren 3 Kindern gehabt. Eine andere Person (hier der Kindesvater) habe Anspruch auf die Familienleistungen. Der offene Rückforderungsbetrag sei mit einbezahlt worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf hat im Streitzeitraum für ihre drei Kinder (***L M***, ***J*** und ***T***) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der im Rückforderungsbescheid vom genannten Höhe (= € 4.863,30) vom Finanzamt auf ein auf ihren Namen lautendes Konto überwiesen erhalten.
Der Vater der oben angeführten drei Kinder ist *** R L*** (geboren am ***GebDatum R L***). Die Bf war mit *** R L*** verheiratet. Die Bf lebte mit dem Kindesvater und den drei gemeinsamen Kindern bis zu ihrem Auszug (im Februar 2021) im gemeinsamen Haushalt.
Die Ehe wurde am geschieden. Dass dies erfolgen wird, hat die Bf mit Schreiben vom dem Finanzamt gemeldet. Am erfolgte die Abmeldung des Hauptwohnsitzes der Bf von der früheren gemeinsamen Adresse, da die Bf im Februar 2021 aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kindesvater ausgezogen war. Die Kinder (***L M***, ***J*** und ***T***) sind im väterlichen Haushalt (mit der Adresse ***Adresse Kinder***) verblieben.
Die Bf hat im Zeitraum von März bis September 2021 sieben Überweisungen mit Zahlungsreferenz bzw Verwendungszweck "Familienbeihilfe März bis September 2021" an den Kindesvater vorgenommen. Insgesamt wurde ein Betrag von € 4.867,50 an den Kindesvater überwiesen (also etwas mehr als der von der belangten Behörde nunmehr rückgeforderte Betrag).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage und sind unstrittig.
Dass die Bf im Februar 2021 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, wurde aus dem Umstand abgeleitet, dass am die Abmeldung vom früheren Hauptwohnsitz der Bf in ***Adresse Kinder*** sowie die Anmeldung des neuen Wohnsitzes (damals in ***Adresse NEU***) erfolgt ist. Darauf wurde bereits im Vorlagebericht hingewiesen und die Bf ist dem nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zu klären war, ob die Bf verpflichtet ist, die ihr von der belangten Behörde für den Zeitraum 03-09/2021 gewährten Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) im Ausmaß von € 4.863,30 zurückzuzahlen:
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 (idF BGBl I 2007/103) sieht vor: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Gemäß § 33 Abs 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 (idF BGBl I 2009/26) gilt für Kinderabsetzbeträge folgendes: "Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden."
Eine Erstattungsverpflichtung auf Basis von § 26 Abs 1 FLAG 1967 setzt somit (1) den Bezug von Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) und (2) die fehlende Anspruchsberechtigung dafür voraus:
(1) Zum Leistungsbezug durch die Bf:
§ 26 Abs 1 FLAG knüpft eine Erstattungspflicht an den (objektiv unrechtmäßigen) "Bezug" der Familienbeihilfe, das heißt die Familienbeihilfe muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, auch tatsächlich ausbezahlt worden sein (siehe etwa Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rn 24). Wie die erhaltenen Beträge verwendet wurden, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht von Bedeutung (siehe ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ). Demnach entbindet auch die Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an den anspruchsberechtigten Elternteil oder direkt an das Kind nicht von der Rückzahlungsverpflichtung (siehe auch ; ). Die Eigenschaft als "Bezieher" der Familienbeihilfe im Sinne des § 26 Abs 1 FLAG 1967 geht durch Weiterleitung an andere Personen (zB an den anspruchsberechtigten Kindesvater) nicht verloren.
Der zurückgeforderte Betrag (insgesamt € 4.863,30) wurde der Bf von der belangten Behörde ausbezahlt und zwar durch Überweisung auf ihr Konto. Demgemäß ist die Bf zweifellos (im Sinne von § 26 Abs 1 FLAG 1967) als "Bezieherin" der für den streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) anzusehen.
Nach dem Vorbringen der Bf im Vorlageantrag bestehe aufgrund des Umstandes, dass sie die empfangenen Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) nachweislich - und im Einvernehmen mit dem Kindesvater - an diesen überwiesen hat, keine Rückzahlungsverpflichtung. Die Bf habe in der Tat nie über die Familienleistungen verfügt. Sie habe lediglich als "weiterleitende Stelle" fungiert, um die Zahlungen "dorthin zu bringen, wo sie auch ankommen sollten", nämlich zum Kindesvater.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, in Frage zu stellen, dass die Bf im Sinne des § 26 Abs 1 FLAG 1967 Familienbeihilfe "bezogen" hat:
Die tatsächlich erfolgten Auszahlungen auf das Konto der Bf sind ohne Zweifel der Bf (und nicht dem Kindesvater) zuzurechnen. Wie die Bf die - ihr zuzurechnenden - Mittel letztendlich verwendet hat, ist belanglos (siehe dazu die bereits oben zitierte Rechtsprechung). Eine demgemäß für das Bestehen einer Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 irrelevante "Verwendung" kann auch in der Auszahlung der von der belangten Behörde auf Basis des FLAG 1967 an die Bf gewährten Beträge an den Kindesvater bestehen, sei es nun freiwillig oder in Erfüllung einer wie auch immer gearteten Rechtspflicht (vgl auch ).
Ausdrücklich nimmt die Bf in ihrem Vorlageantrag auf ein (auch oben bereits zitiertes) VwGH-Erkenntnis () Bezug. Die Bf führt aus, dass der hier vorliegende Sachverhalt anders zu bewerten sei, da Einvernehmen über die Weiterleitung der Familienbeihilfe durch die von der Bf vorgenommenen Überweisungen bestanden habe. Der VwGH hat im betreffenden Erkenntnis folgendes ausgesprochen: "Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, dass die behauptete Weitergabe der unrechtmäßig erhaltenen Beträge an die Kindesmutter ihn nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung entbinde. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unbestritten ist, dass die Kinder, für die die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem Haushalt des Beschwerdeführers angehörten. Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. die bereits von den Behörden zitierten hg. Erkenntnisse vom , 904/62, und vom , 85/14/0130)." Unterschiede im zu Grunde liegenden Sachverhalt zur hier zu beurteilenden Sachlage sind nicht erkennbar. Insbesondere finden sich im betreffenden VwGH-Erkenntnis keine Hinweise darauf, dass die dort erfolgte Aushändigung der Familienleistungen durch den Vater an die Mutter nicht - wie im vorliegenden Fall - im Einvernehmen zwischen den Eltern erfolgt ist. Dass ein bestehendes Einvernehmen über die Weiterleitung der Familienleistungen eine Ausnahme von der im Erkenntnis zum Ausdruck gelangenden und oben erläuterten Regel begründet, ist weder aus dem zitierten VwGH-Erkenntnis abzuleiten, noch sonst der VwGH-Rechtsprechung zu entnehmen.
(2) Zur Anspruchsberechtigung der Bf:
Gemäß § 2 Abs 2 FLAG 1967 (idF BGBl I 1992/311) hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs 5 FLAG 1967 (idF BGBl I 1992/311) regelt, dass ein Kind dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Nach § 7 FLAG 1967 (idF BGBl 1967/376) wird Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.
§ 10 Abs 2 FLAG 1967 (idF BGBl 1997/367) enthält folgende Regel: "Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
Gemäß § 33 Abs 3 Z 1 Satz 1 EStG 1988 (idF BGBl I 2009/26) gilt folgendes: "Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu."
Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen war die Bf für den Zeitraum 03-09/2021 nicht (mehr) anspruchsberechtigt. Es steht außer Streit, dass die Bf aus dem gemeinsamen Haushalt mit *** R L*** (Kindesvater) ausgezogen ist, wobei die drei Kinder (***L M***, ***J*** und ***T***) im Haushalt des Kindesvaters verblieben sind. Dies wurde dem Finanzamt von der Bf auch am schriftlich mitgeteilt. Es wurde von der Bf nicht bestritten, dass die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Laufe des Februars 2021 erfolgt ist. Damit ist aber das in § 2 FLAG 1967 vorgesehene Kriterium der Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Bf im Februar 2021 weggefallen. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist mit Ende Februar 2021 erloschen.
Daraus folgt:
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 03-09/2021 wurden von der Bf im Sinne von § 26 Abs 1 FLAG 1967 zu Unrecht bezogen. Demnach trifft die Bf die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Familienleistungen in Höhe von € 4.863,30.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzender Hinweis:
Es steht der Bf frei, sich mit dem Kindesvater über den an ihn von der Bf überwiesenen Betrag - wenn nötig auch gerichtlich - auseinanderzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es ergibt sich aus dem Gesetz, dass die Familienbeihilfe demjenigen zusteht, bei dem ein Kind haushaltszugehörig ist. Die überdies hier gegenständliche Rechtsfrage, ob bei Weitergabe der Familienbeihilfe dennoch eine Verpflichtung zur Rückzahlung von unrechtmäßig empfangenen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) gegeben ist, wurde auf Basis von § 26 FLAG 1967 und der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision sind daher mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 33 Abs. 3 Z 1 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101762.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at