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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2023, RV/7103533/2015

Aufteilung von Kosten einer Jahresnetzkarte bei Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften anderer Einkunftsart

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches
dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2013, mit dem die Abgabe auf der Grundlage der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers (Bf.) und den Bezugsdaten des Arbeitsmarktservice Österreich AMS [Arbeitslosengeld (3.07. - ), Notstandshilfe (28.11. - )] entsprechend festgesetzt wurde. Die Abänderung des Bescheides wurde mit der Begründung "Nichtberücksichtigung der Lohnsteuerdaten bei der Abgabenbemessung als Folge derbisher noch nicht erfolgten Lohnzettelübermittlung an das Finanzamt" beantragt.
Auf die abändernde Beschwerdevorentscheidung folgte der Vorlageantrag samt "Auflistung der Gewinnermittlung 2013" im Anhang und dem Antrag auf Neuberechnung der Abgabe 2013 mit der Begründung, dass aufgrund von technischen Schwierigkeiten nur die Einkünfte, jedoch nicht die Ausgaben elektronisch übertragen worden wären. Zu diesen Ausgaben, die der Bf. in der dem Vorlageantrag angefügten Einnahmen-Ausgaben - Rechnung 2013 angeführt hatte, zählten u.a. die Kosten für "Dienstreisen 1.644 €" und "Fahrtkosten Jahreskarte Wien 365,00 €".

Dem abgabenbehördlichen Ersuchen vom betreffend Aufgliederung der Kosten für "Dienstreisen [1.644 €]" samt Anführung der einzelnen Reisen unter Angabe von Ziel, Zweck und Datum entsprach der Bf. in Form der Übermittlung einer Auflistung der Reisen mit Daten zu jeder einzelnen dieser Reisen und machte an Ausgaben hinsichtlich jenen für die "Reise Wien- A-Stadt - Wien während des Zeitraums 26.***BF1StNr1***. - " u.a. die Kostenposition "Tagegeld von 6x 35,30 € = 211,80 €" als Betriebsausgabe gemäß § 4 EStG 1988 geltend.
Mit der im Vorlagebericht vom enthaltenen Stellungnahme zum Vorlageantrag stellte die Amtsvertretung aufgrund der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs () die Anträge, die für die Auslandsreise beantragten Tagesgelder von 6x35,30 € in Höhe von 211,80 € auf fünf Tage, somit auf 176,50 € zu kürzen und die Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien in Höhe von 365,00 € als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 zu werten.
Mit Schreiben des wurde zum Streitpunkt "Jahreskarte der Wiener Linien" vorgebracht, dass dem Finanzamt Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit jeweils für das Jahr 2013 angezeigt worden wären. Die an das Finanzamt übermittelten Daten des AMS Österreich würden den Bezug von Arbeitslosengeld ( - ) und Notstandshilfe ( - ) bestätigen.
Die abgabenbehördliche Annahme, der Abgabepflichtige habe die Jahresnetzkarte für private Fahrten benutzt, sei das Ergebnis einer auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Beweiswürdigung, zumal der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet habe, dass er sich für andere als berufliche Fahrten nicht der öffentlichen Verkehrsmittel bedient hätte.
Auch als Selbständiger bestehe die Möglichkeit, Fahrtkosten für berufliche Termine oder zu Seminaren, die der Aus-, Fort- oder Weiterbildungen gelten, steuerlich abzusetzen. In diesem Fall könne der entsprechende Anteil an der Jahreskarte als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Die beruflichen Anteile seien als Betriebsausgaben abschreibbar. Im Fall der Bestreitung der abgabenbehördlichen Wertung der Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien als Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 ergehe in Hinblick auf die Einkommensquellen des Bf. im Jahr 2013 das Ersuchen um Ausführungen, anhand dieser der im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO ermittelte Aufteilungsschlüssel betreffend Privatanteil- Berufskostenanteil schlüssig nachvollziehbar sein müsste.
Seitens des Bf. blieb der Vorhalt des in Schriftform unbeantwortet.
Mit Schreiben vom erteilte die Amtsvertretung zum Streitpunkt "Jahreskarte" ihre Zustimmung zur Vorgehensweise des BFG betreffend Berücksichtigung eines beruflich verwendeten Anteils als Betriebsausgaben bzw. verneinte die Möglichkeit einer Klärung des Sachverhaltes durch das Finanzamt mit der Begründung, dass sich der Bf. bislang wenig kooperativ gezeigt hätte. Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Nichtbeantwortung des seinerzeitigen Vorhaltes des BFG zu würdigen und Iaut Aktenlage zu entscheiden. In nochmaligen Ermittlungen des Finanzamts werde wenig Sinn gesehen.

Mit Vorhalt des (und den Schreiben des und der Amtsvertretung vom als Beilage) erging letztmalig das an der Bf. in dessen Beschwerdesache adressierte Ersuchen um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum bislang unbeantwortet gebliebenen Schreiben des und der Vorlage der der Vorhaltsbeantwortung zugrundeliegenden Unterlagen.
Bezüglich der Kostenposition "Jahreskarte" wurde dem Bf. auf der Grundlage seiner Einkünfte vorgehalten, dass den lohnsteuerpflichtigen Bezügen bis zum zufolge der normale Aufwand für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag für das Jahr 2013 abgegolten sei. Mit dem nachweislichen Bezug von Arbeitslosengeld für die Tage 03.07. - und Notstandshilfe für die Tage 28.11. - bestehe die höchstwahrscheinliche Möglichkeit des Bestands von Einkünften aus selbständiger Arbeit während des Zeitraums von Mittwoch, den bis Mittwoch, den , aufgrund dieser 6,00 € (= 1,00 € je Werktag) von den Kosten für die Jahreskarte der Wiener Verkehrslinien als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt werden könnten. Es liege nunmehr am Bf., begründete Überlegungen vorzubringen, die für einen höheren beruflichen Anteil an den Kosten für die Jahreskarten sprechen würden.
Im Falle des Nichteinlangens einer Stellungnahme zu diesem Schreiben innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens beim BFG sei eine Zustimmung des Bf. zur Erlassung einer Entscheidung des BFG in Form eines Erkenntnis, mit dem a) dem Antrag der Amtsvertretung, die für die Auslandsreise beantragten Tagesgelder von 6x35,30 € in Höhe von 211,80 € auf 5 Tage, somit auf 176,50 € zu kürzen, stattgegeben werde, b) von den Kosten der Jahreskarte der Wiener Verkehrslinie bloß 6,00 € als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen wären, als erwiesen anzunehmen.
Abschließend sei bemerkt, dass beim BFG eine Vorhaltsbeantwortung zum Schreiben des in Schriftform nicht eingelangt ist.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
  • Tagesgelder - 211,80 €

1. Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Aufenthalt des Bf. von bis in A-Stadt aufgrund des Ziels samt Zweck der Reise von Wien nach A-Stadt und retour - die Führung von "Kontakt- und Kooperationsgespräche mit Medien- und Verlagshäusern und PR-, Journalistenkolleginnen (u.a. "...) ...), Acquisition, Recherche, Kooperations- und Jobangebote und Networking - beruflich veranlasst gewesen ist. Zu den einzelnen Kostenpositionen der vom Bf. mit 1.056,46 € erklärten Gesamtkosten für diese Dienstreise zählt die Kostenposition "Tagegeld 6x35,30".

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt war unstrittig und ergab sich widerspruchsfrei aus dem Parteienvorbringen sowie der restlichen Aktenlage. Angesichts des Schreibens des Bf. vom mit den Angaben zum Ziel samt Zweck der Reise Wien-A-Stadt-Wien und den diesem Schreiben angefügten Kostenbelegen war der abgabenrechtliche Charakter der Dienstreise des Bf. vom bis als erwiesen anzunehmen.

Rechtslage:

Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben. Nach § 4 Abs. 5 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2012 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 EStG 1988 ist inhaltlich gleichlautend mit der Textierung des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988, folglich dessen auch die Voraussetzungen für den Abzug von Reiseaufwendungen als Betriebsausgaben und als Werbungskosten ident sind.
Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich Kosten der Lebensführung, zumal
ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des
Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn
über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen. Die einkünftemindernde
Berücksichtigung von Verpflegungsaufwand nach § 4 EStG 1988/§ 16 EStG 1988 findet ihre
Begründung darin, dass dem Reisenden die Möglichkeiten zur besonders preisgünstigen
Verpflegung am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die
Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt.
Hält sich der Steuerpflichtige jedoch - unter Umständen auch mit Unterbrechungen - länger
(mehr als eine Woche) an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
ausreichend bekannt, sodass ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu
berücksichtigen ist (vgl. z.B.; , 2012/15/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur insoweit vergleichbaren
Rechtslage im Geltungsbereich des EStG 1972 sind bei längerdauernden beruflichen
Auslandsaufenthalten Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen
dem Inland und dem teureren Ausland ergeben, abzugsfähig, weil sich dieser Mehraufwand
für Verpflegung auch dann nicht vermeiden lässt, wenn der Steuerpflichtige am
ausländischen Aufenthaltsort die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch
nimmt. Liegen die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der
Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, können nicht
mehr übliche Kosten der Verpflegung unterstellt werden. In einem solchen Fall werden die
üblichen Kosten der Verpflegung berufsbedingt überschritten. Der entsprechende
Mehraufwand ist, wenn er zwar glaubhaft gemacht wird, im Einzelnen aber nicht
nachgewiesen werden kann, unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu schätzen
(; , 91/13/0150).
Nach § 26 Z. 4 EStG 1988 darf das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
Die Höhe des höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der RGV
(Reisegebührenvorschrift) ist aus der VO BGBl. II Nr. 434/2001 (ergangen aufgrund der
VO-Ermächtigung des § 25c RGV mit Wirksamkeit ab ) ersichtlich. Dem
nachfolgenden Screenshot der VO BGBl. 483/1993 (idF BGBl. II Nr. 434/2001) für die
Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland sind die nachfolgenden
aufgrund der Reisegebührenvorschriften des Bundes festgesetzten Daten für Deutschland zu
entnehmen:


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"
………..

"
"
"

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung des Bescheides)

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 war im gegenständlichen Streitpunkt abzuändern, weil zu den Betriebsausgaben betreffend z.B. die Reise Wien-A-Stadt-Wien insbesondere (Fahrtkosten und) Tagesgelder zählen. Sind Aufwendungen für die Verpflegung grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung, so stellt der Abzug solcher Aufwendungen gemäß § 4 EStG 1988 die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist.
Für die Unvermeidbarkeit des Verpflegungsmehraufwands sprach die Entfernung zwischen Wien und A-Stadt auf dem direkten Weg -744 Kilometer- und das Fehlen von Beweisen für Kenntnisse des Bf. hinsichtlich der Gegebenheiten vor Ort, folglich dessen sich die Annahme, dem reisenden Bf. mit Wohnsitz in Wien hätten die besonders preisgünstigen Möglichkeiten betreffend die Verpflegung am Aufenthaltsort A-Stadt bekannt sein können, als wenig wahrscheinlich erwies. Führt die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen, so war für die Taggeldbemessung der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für Deutschland vorgesehene Höchstsatz -35,30 €- heranzuziehen.
Dem Antrag auf Anerkennung von Tagesgelder für die Dienstreise von bis in Höhe von (6 x 35,30 € =) 176,80 € war allerdings nur teilweise stattzugeben, weil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge bei einem fünf Arbeitstage überschreitenden Aufenthalt eines Abgabepflichtigen davon auszugehen war, dass dem Bf. die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten spätestens am sechsten Tag des Aufenthaltes in A-Stadt ausreichend bekannt gewesen waren, weshalb ein beruflich veranlasster Mehraufwand für Verpflegung nach einem fünftägigen Aufenthaltszeitraum in A-Stadt auszuschließen war.
Da der Bf. für die sechstägige Auslandsreise Wien - A-Stadt - Wien Tagesgelder von
(6 x 35,30€=) 211,80 € als Betriebsausgaben beantragt hatte und ihm ein abgabenrechtlich relevanter Verpflegungsmehraufwand in analoger Anwendung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs , nur für die ersten fünf Tage seines Aufenthalts in A-Stadt zuzusprechen war, waren Tagesgelder für die in Rede stehende Reise nur in Höhe von (5x35,30 €=) 176,50 € als Betriebsausgaben gemäß § 4 EStG 1988 anzuerkennen.
Aufgrund der Aktenlage war daher dem Antrag der Amtsvertretung, die für die Auslandsreise beantragten Tagesgelder von 6x35,30 € in Höhe von 211,80 € auf 5 Tage, somit auf 176,50 € zu kürzen, stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufgrund der Anerkennung der Kostenposition "Dienstreise" in Höhe von (1.644,00 - 35,30 € =) 1.608,70 € abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die bezüglich des Antrags auf Anerkennung des Mehraufwands für Verpflegung während der Dienstreise vom 26.03.- als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs.4 EStG 1988 B zu klärende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.


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Kosten für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien (365 €)

1. Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass mit der Ausgabenposition "Fahrtkosten Jahreskarte Wien" in der dem Vorlageantrag beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2013 Kosten für eine Netzkarte in Höhe von 365,00 € als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht worden sind.
Seitens des BFG ist mit dem an den Bf. adressierten Schreiben vom hinsichtlich der Kosten für die Netzkarte in Verbindung mit den verschiedenen Arten der Einkünfte des Bf. im Streitjahr der Vorhalt ergangen, dass bei den lohnsteuerpflichtigen Bezügen bis zum der normale Aufwand für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sei. Angesichts des nachweislichen Bezugs von Arbeitslosengeld für die Tage 03.07. - und Notstandshilfe für die Tage 28.11. - bestehe die höchstwahrscheinliche Möglichkeit des Bestands von Einkünften aus selbständiger Arbeit während des Zeitraums von Mittwoch, den bis Mittwoch, den , folglich dessen 6,00 € (= 1,00 € je Werktag) von den Kosten für die Jahresnetzkarte als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt werden könnten. Seitens des BFG ist der Bf. darauf hingewiesen worden, dass es nunmehr an ihm liegt, begründete Überlegungen, die für einen höheren beruflichen Anteil an den Kosten für die Jahreskarten sprechen würden, vorzubringen.
Seitens des Bf. ist der Vorhalt des nicht beantwortet worden.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aufgrund der Aktenlage. Da der Vorhalt vom , mit dem das BFG dem Bf. Gelegenheit zur Äußerung zur Sachverhaltsvariante des BFG gegeben hatte, unbeantwortet geblieben war, war der maßgebende Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO festzustellen.

Rechtslage

Netzkarten gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988. Werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, so sind bei diesen die durch den Betrieb veranlassten Ausgaben als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig. Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988) abgegolten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. ) sind die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte in gleicher Weise, wie die Anschaffungskosten eines zum Teil für betriebliche (berufliche), zum Teil für private Fahrten eingesetzten Pkws., die teilweise (unter Umstände im Wege des Kilometergeldes) zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen, in Komponenten mit unterschiedlichem einkommensteuerlichen Schicksal aufzuteilen.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 war im gegenständlichen Streitpunkt abzuändern, weil die Annahme, der Bf. hätte die mit Kosten in Höhe von 365,00 € verbundene Jahresnetzkarte dazu benutzt, um private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie beruflich bedingte Fahrten durchzuführen, in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Ergebnis einer auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Beweiswürdigung war (vgl. z.B. ).
Seitens des Bf. wurde im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet, dass er sich für andere Fahrten als solche zur Entfaltung von Aktivitäten zwecks Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht der öffentlichen Verkehrsmittel bedient hätte. Dass eine Netzkarte für öffentliche Verkehrsmittel auch für private Fahrten Verwendung findet, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Mit dem Vorhalt des wurden dem Bf. die Überlegungen zum Aufteilungsverhältnis zur Kenntnis gebracht, um danach begründete Überlegungen gegen das Vorbringen des BFG vorzubringen. Da eine schriftliche Stellungnahme des Bf. gegen die Sachverhaltsannahme des BFG im Vorhalt vom mit dem dort ersichtlichen Ergebnis der Anerkennung von 6,00 € von 365,00 € als Betriebsausgaben beim BFG nicht eingebracht wurde, waren 6,00 € von den Kosten der Jahreskarte der Wiener Verkehrslinie in Höhe von 365,00 € als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen.
Aufgrund der Aktenlage war daher dem Antrag auf Anerkennung der Kosten für die Netzkarte
- 365,00 € - als Betriebsausgaben insoweit, als die Netzkartenkosten in Höhe von 365,00 € um 359,00 € zu kürzen und nur der Differenzbetrag in Höhe von 6,00 € als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig war, teilweise stattzugeben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2013 spruchgemäß abzuändern.

Mit der nachfolgenden Übersicht wird die Neuberechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2013 dargestellt:

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich war (Kostenaufteilung betreffend die Netzkarte), lagen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb eine Revision nicht zulässig war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Taggelder
Jahresnetzkarte
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103533.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at