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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2023, RV/6300007/2021

Angemessene Ratenzahlung bei Geldstrafe nach dem FinStrG bei anhängigem Schuldenregulierungsverfahren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6300007/2021-RS1
Auch monatliche Raten iHv vorerst € 100,00 können das Strafübel wirksam zufügen, zumal bei dieser Ratenhöhe die wirtschaftliche Existenz der sich in einem Schuldenregulierungsverfahren befindlichen Bestraften bei Anspannung all ihrer Kräfte gerade noch erhalten bleibt und die mittlerweile pensionierte Bestrafte nach Ende des Schuldenregulierungsverfahrens glaubhaft höhere Raten in Aussicht gestellt hat, sodass die Geldstrafe in einer angemessenen Zeit (5 Jahre) entrichtet sein wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Markus Christian Herbert Warga, Wolfgangseestraße 24, 5322 Hof b.Sbg., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, Strafkontonummer: ***Zahl1***, Amtsbeauftragter Jürgen Lugger, zu Recht erkannt:

1.) Der Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin gem. § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 BAO zur Entrichtung des auf dem Strafkonto ***Zahl1*** derzeit mit insgesamt € 5.690,00 aushaftenden Rückstandes ab April 2023 bis Juni 2024 monatliche Raten iHv jeweils € 100,00 gewährt werden. Die erste Rate wird am , die weiteren Raten jeweils am 1. der Folgemonate fällig.

2.) Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

3.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde die Beschwerdeführerin wegen Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig befunden und über ihr eine Geldstrafe von € 8.000,00 (Nichteinbringungsfall 3 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.

Mit Bescheid vom wurden der Beschwerdeführerin von bis zur Entrichtung der Geldstrafe samt Kosten monatliche Raten iHv € 75,00 gewährt. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Zahlungserleichterung bewilligt worden sei, um die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erreichen. Zudem sei die Laufzeit der Zahlungserleichterung unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorerst mit 12 Monaten begrenzt worden und werde - falls ein neuerlicher begründeter Antrag eingebracht werde - bei Vorliegen aller Voraussetzungen hiefür eine weitere Zufristung in Aussicht gestellt.

In der Folge entrichtete die Beschwerdeführerin die monatlichen Raten entsprechend des Bescheides vom und zahlte nach Ablauf der Bewilligung einen Betrag von monatlich € 75,00 bis heute weiter.

Zudem beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom den zu diesem Zeitpunkt noch aushaftenden Rückstand am Strafkonto iHv € 7.061,00 weiterhin in monatlichen Raten von € 75,00 zu entrichten. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich in einem Schuldenregulierungsverfahren befinde und daher keine höheren Raten möglich seien. Sobald das Schuldenregulierungsverfahren beendet sei, könne sie monatliche Raten iHv € 600,00 anbieten.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter frist- und formgerecht Beschwerde und verwies auf das laufende Schuldenregulierungsverfahren, welches am enden werde. Daher sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführerin nur ein äußerst geringer Betrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens verbleibe. Zudem sei die Beschwerdeführerin Pensionistin und sei zwischenzeitig keine Änderung der Einkommenslage eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nach Ende des Schuldenregulierungsverfahrens bereit sei, Raten iHv € 600,00 zu zahlen, seien die gegenständlichen Verbindlichkeiten im Februar 2025 zur Gänze beglichen. Sollten aber Exekutionsschritte eingeleitet werden, würde ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen, da die Beschwerdeführerin ihre finanziellen Verbindlichkeiten folglich nicht zahlen könnte und daher Mietzins- und Räumungsklage drohen würden.

Am teilte der Verteidiger mit, dass sich an der Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin nichts geändert habe. Das Strafkonto weist zum Stichtag einen Rückstand von € 5.690,00 (Geldstrafe € 5.190,00; Kosten € 500,00) auf.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin, wohnt in Miete und hat kein Vermögen. Sie hatte im Jahr 2021 ein Pensionseinkommen von € 25.294,98. Sie befindet sich seit in einem fünfjährigen Schuldenregulierungsverfahren (BG Sbg ***Zahl2***) und hat aufgrund einer Quote von 37,67% halbjährlich einen Betrag iHv € 2.682,73 an die Gläubiger zu entrichten.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich dieser aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Unterlagen aus dem Einbringungs- und Finanzstrafakt.

Rechtliche Würdigung

Gem. § 172 Abs. 1 FinStrG und § 185 Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden. Hiebei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen und Verfahrenskosten nach dem FinStrG richtet sich daher grundsätzlich nach § 212 BAO (vgl. ).

Gem. § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht, sodass dem Aspekt der Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe, im Unterschied zu anderen, ebenfalls auf ein Finanzstrafverfahren zurückgehenden Abgaben (wie zB Verfahrenskosten oder Nebengebühren iSd § 3 Abs. 2 lit. d BAO), keine eigenständige Bedeutung zukommt, zumal ja der Behörde aufgrund des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren (vgl. ; ).

Eine damit hinsichtlich auferlegter Verfahrenskosten grundsätzlich mögliche, einer Bewilligung gem. § 212 Abs. 1 BAO entgegenstehende Gefährdung der Einbringlichkeit wäre insoweit gegeben, als das diesbezügliche Abgabenaufkommen, bspw. durch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder durch ein geringes aktuelles oder auch künftiges Einkommen des Antragstellers, ernsthaft gefährdet erschiene (vgl. etwa ).

Während die sich aus einer sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte bei Abgaben iSd § 3 BAO regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl. Ritz/Koran BAO7 § 212, Rz 7, mwN), ist bei einer nach dem FinStrG auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (). Der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechenden Härte verbundenen, finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nach dem FinStrG abhalten soll und wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe - gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand - bewilligt (vgl. mwN) oder eine überlange, uU sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl. ) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl. ).

Maßgeblich für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist somit die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (vgl. ). Wesentlich entschärft wird dieses Spannungsfeld zwischen dem Gebot zur Leistung ausreichend hoher Geldstrafraten und der dadurch gegebenen Belastung der wirtschaftlichen Existenz des Bestraften durch den Umstand, dass nunmehr diesem gem. § 179 Abs. 3 FinStrG die Möglichkeit eingeräumt ist, anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Würde die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine über den Strafzweck hinausgehende erhebliche Härte darstellen oder sogar die wirtschaftliche Existenz des Bestraften gefährden, können Zahlungserleichterungen gewährt werden, solange dadurch das über den Finanzstraftäter verhängte Sanktionsübel nicht wesentlich abgeschwächt wird. Würde die Gewährung von Zahlungserleichterungen hinsichtlich einer Geldstrafe in einer vom Bestraften leistbaren Höhe jedoch nicht mit der für Strafzwecke erforderlichen Raschheit zur Entrichtung derselben führen, ist - bezogen auf den Strafzweck - bereits eine tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu konstatieren und das Sanktionsübel in Form der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. in Form der Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu vollziehen.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an ernstlich bemüht und gewillt war die Geldstrafe samt Verfahrenskosten trotz ihrer beengten finanziellen Möglichkeiten zu entrichten. So hat sie bereits unmittelbar nach Rechtskraft der Strafentscheidung um eine Zahlungserleichterung angesucht und gewährte ihr die belangte Behörde mit Bescheid vom monatliche Raten iHv € 75,00 bis . Die Beschwerdeführerin entrichtete danach weiterhin und ohne aufrechte Bewilligung monatlich € 75,00 und überweist diesen Betrag bis heute auf das Strafkonto zur Tilgung der Geldstrafe. Zudem hat sie mehrmals glaubhaft in Aussicht gestellt, dass sie nach Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens Raten iHv monatlich € 600,00 zahlen werde, sodass die Geldstrafe samt Verfahrenskosten im März 2025 zur Gänze entrichtet sein werde. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin ihre Zusagen bisher immer eingehalten hat. Zudem erschließt sich für das Bundesfinanzgericht nicht, warum die belangte Behörde mit Bescheid vom zunächst Raten iHv monatlich € 75,00 gewährt und solche weiterhin in Aussicht gestellt hat, in der Folge aber einen derartigen Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Raten zu niedrig seien, zumal sich an den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nichts geändert hat.

Aufgrund dieser Umstände und in Anbetracht der dargestellten und unverändert gebliebenen wirtschaftlich angespannten Situation der Beschwerdeführerin sind für das Bundesfinanzgericht im Rahmen dieser nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung monatliche Raten iHv € 100,00 bis zur Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens dem Strafzweck entsprechend, zumal das Gericht davon ausgeht, dass - wie von der Beschwerdeführerin zugesagt - anschließend Raten iHv monatlich € 600,00 entrichtet werden, sodass der gesamte Rückstand am Strafkonto spätestens im März 2025 getilgt sein wird (vgl. , wonach eine Laufzeit von rund sechs Jahren noch als angemessen angesehen wurde). Mit dieser nunmehr bewilligten Ratenhöhe wird einerseits das Strafübel wirksam zugefügt, andererseits bleibt aber auch die wirtschaftliche Existenz der Bestraften bei Anspannung all ihrer Kräfte gerade noch erhalten ().

Der gleichzeitig mit der Ratenbewilligung ausgesprochene Widerrufsvorbehalt erfolgte im Rahmen des gem. § 212 Abs. 1 BAO gegebenen Ermessens und um auf allfällige geänderte wirtschaftliche Verhältnisse nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung Bedacht nehmen zu können. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl. § 230 Abs. 5 BAO, §§ 175 ff FinStrG).

Gem. § 160 Abs. 2 FinStrG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hat die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6300007.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at