Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.05.2023, RV/7103698/2022

Mangel in der Beschwerde wurde nach Mängelbehebungsauftrag nicht behoben

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Baldinger & Partner Unternehmens- und Steuerberatung GmbH, Ferrogasse 35, 1180 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Umsatzsteuer 2016, Umsatzsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2018 beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Mit folgenden Steuerbescheiden wurden die entsprechenden Abgaben im Schätzungswege analog zu den Vorjahren festgesetzt - mangels nachgekommener abgabenrechtlicher Mitwirkungspflicht (Anmerkung Richter: auch in den Jahren 2015 und 2014 wurden keine Erklärungen abgegeben):
< Umsatzsteuer 2016 (Bescheiddatum: )
< Umsatzsteuer 2017: (Bescheiddatum: )
< Umsatzsteuer 2018: (Bescheiddatum: )
< Einkommensteuer 2016: (Bescheiddatum: )
< Einkommensteuer 2017: (Bescheiddatum: )
< Einkommensteuer 2018: (Bescheiddatum: )

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen diese genannten Bescheide eingereicht (eingelangt bei der belangten Behörde am ).
Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer als Kleingewerbetreibenden nicht möglich sei, innerhalb der gestellten Frist die Bescheide zu prüfen. Es werde um eine Fristverlängerung bis Ende März 2021 beantragt.
Bis zu diesem Termin würden die entsprechenden Erklärungen beigebracht werden.

Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer auf die mangelnde Begründung der Beschwerde hingewiesen. Dieser Mangel sei bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist würde das Anbringen als zurückgenommen gelten.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde vom gegen die Einkommen- sowie Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom (RSb übernommen am ), Frist nicht ausreichend gewesen sei, da weiterhin keine Begründung der Beschwerden nachgereicht worden sei. Die in der Beantwortung erwähnten Steuererklärungen seien bis dato nicht eingelangt.
Sämtliche Bescheide seien am beim Postamt ***1*** hinterlegt worden (RSb).

Mit Eingabe vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) wurde beantragt, die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Darin sei die Begründung über die tatsächlichen Abgabenschuldigkeiten vollinhaltlich aufrechterhalten worden. Durch die drei aufeinanderfolgenden von der Regierung verfügten Corona-Lockdowns sei ein kaum zu bewältigendes Verwaltungsproblem entstanden. Allerdings sei eine Bewältigung der Aufgabe in Sicht.

Weitere, von der belangten Behörde, übermittelten Unterlagen:
< Poststempel: Postaufgabe am 15.7. um 23:37 Uhr (lt. folgender Rechnung)
< Rechnung über Postaufgabe (Filiale ***1***) am ; 23:36:23 (Empfänger Finanzamt Österreich - Vorlageantrag).
< Mit Eingabe vom (FAX) wurden die Steuererklärungen 2016 bis 2018 übermittelt.
< Mail des Beschwerdeführers an belangte Behörde ():
"Anbei die eingescannte Sendebestätigung der österreichischen Post AG.
Ich führe hierzu weiter aus, dass ich von Freitag bis incl. Dienstag bei meiner Mutter in
***2*** A, Ort war, da sie bereits 82 Jahre alt ist und ich nach dem Ableben meines Vaters der Einzige bin, der sich um sie kümmert.
Beweis:
Mag.
B C
E F
Hinterlegung der Öst. Post AG
meine Aufzeichnungen
Nach meinem Rechtswissen beginnt die einmonatige Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels daher am Tag nach meiner Rückkehr, das ist der gewesen."

< Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom :
"In der übermittelten Aufgabeinformation der Post AG mit der Sendungsnummer ***3*** werden als Aufgabedatum und Uhrzeit der , 23:36:23 angeführt. Die Frist für einen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag ist am abgelaufen.
Bitte weisen sie nach, dass sie am (Tag der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidungen) nicht an der Abgabestelle anwesend waren (ev. durch eine entsprechende Tankrechnung in Oberösterreich oder ähnliche Nachweise)."

Die Frist zur Beantwortung dieses Schreibens sei bis zum festgesetzt worden.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes wurde in der Stellungnahme beantragt, gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidungen seien mit hinterlegt worden. Die Rechtsmittelfrist sei daher von bis gewesen. Nach dem Stempel auf dem Kuvert sei das Schriftstück erst nach den Öffnungszeiten der Postfiliale bei einem SB-Automaten eingeworfen worden.
Weiters werde auf das BFG-Erkenntnis RV/5101019/2018 vom verwiesen.

Nach Anfrage seitens des nunmehr zuständigen Richters übermittelte die belangte Behörde Informationen zu gegenständlichem Verfahrensablauf (Mail vom ).
In der Beschwerde vom hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er bis Ende März 2021 die USt- und ESt-Erklärungen nachreichen werde.
Am sei - nachdem die Abgabenerklärungen nicht nachgereicht worden seien - ein Mängelbehebungsauftrag versendet worden. Dieser Mängelbehebungsauftrag sei nicht beantwortet worden. Nach mehreren Anläufen hätte der Beschwerdeführer eine Steuerberatung mit der Erstellung der Jahreserklärungen beauftragt.
Mit den genannten Zeugen (Frau C und Frau F) sei nicht mehr gesprochen worden.

Mit Beschluss vom wurden dem Beschwerdeführer seitens des zuständigen Richters weiter Fragen übermittelt.
Es werde um Bekanntgabe einer aktuellen Adresse von Frau C ersucht.
Weiters seien Unterlagen vorzulegen, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum in A gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass die Zurücknahmeerklärungen (BVE) der belangten Behörde verfahrensgegenständlich seien und der Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beantwortet worden sei.

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer hierauf folgendes Schreiben:
Warum auf einer inhaltlichen Entscheidung bestehen bleibe, werde im Schriftsatz, welcher dieser Beantwortung folge, dargelegt werden. .
Frau C sei als Zeugen benannt worden, damit diese die Argumentation des Beschwerdeführers durch ihre Aussagen im Verfahren als zutreffend nachweise.
Beweisthema: zwingende Ortsabwesenheit zur Versorgung der Mutter
Frau C sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Adresse genannt).
Weiters würde es keine Unterlagen geben, welche dem Ort A zuzuordnen seien (keine Tankrechnungen, keine Einkaufsbelege, …).

II. Das Finanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Auch wenn es gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidungen nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen ist, so wird hier im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers geurteilt.
In seinen Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er doch glaubhaft dargestellt, dass er zwingend bei seiner Mutter in A gewesen ist.

Der am datierte und am bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag ist demnach als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.
Von der beantragten Einvernahme der genannten Zeugin kann demnach abgesehen worden, da diese ja die Abwesenheit von der Abgabestelle bestätigen sollte.

Aber auch damit führt die Eingabe nicht zum gewünschten Ergebnis des Beschwerdeführers.

Wie schon im Beschluss des Gerichts vom dargestellt, sind die "Zurücknahmeerklärungen" (BVE) verfahrensgegenständlich.

Der Beschwerdeführer hat den Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom nicht innerhalb der darin angeführten Frist beantwortet.
Somit wurden die Beschwerden in rechtrichtiger Weise als zurückgenommen erklärt.

Die Erstbescheide hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolgten nach einem Schätzungsauftrag. Es wurden keine Erklärungen abgegeben.
Die im Bescheid-Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde wurden nicht beseitigt.

2. Beweiswürdigung:

< Übernahmebestätigung (RSb):
Gegenständliche Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Jahre 2016 bis 2018 vom wurden nachweislich am (ein Freitag) an der Abgabestelle ***1*** hinterlegt.
Als Beginn der Abholfrist wurde das Datum (ein Montag) angeführt.

< Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag):
Dieser Vorlageantrag wurde mit datiert. Laut Stempel FAÖ Postfach 260 langte dieser Antrag tatsächlich am beim Finanzamt Österreich ein.

< Vom Beschwerdeführer wurde der Poststempel sowie die Rechnung über die Postaufgabe des Vorlageantrages vorgelegt.
- Entrichtung Gebühr iHv 3,15 €; Sendung an das Finanzamt Österreich (Strichcode ***4***). Lt. handschriftlicher Anmerkung am 15.7. um 23:37 Uhr erfasst
- Beleg über Postaufgabe in der Filiale ***1***: Datum / Uhrzeit 23:36:23
Sendungsnummer ***3***; Empfänger Finanzamt Österreich (Vorlageantrag)

< Lt. Recherche des Richters sind die Öffnungszeiten der Postfiliale ***1***: Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr (***5***).

< In einem Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ersucht, einen Nachweis über die Abwesenheit an der Abgabestelle am vorzulegen.
Diesem Ersuchen folgte keine weitere Eingabe.

< Im Vorlagebericht (ist auch dem Beschwerdeführer zugegangen) wurde klar angeführt, dass gegenständlicher Vorlageantrag als verspätet zu werten ist. Es ist Sache der Partei, eine entsprechende Rechtzeitigkeit nachzuweisen.

< Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er zwangsweise bei seiner Mutter gewesen ist.

< Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer auf die mangelnde Begründung der Beschwerde hingewiesen. Als Frist zur Mängelbehebung wurde darin das Datum genannt. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Auch nach dem Beschluss des Richters vom gab der Beschwerdeführer hierzu nicht bekannt, dass er diesen Auftrag nicht erhalten hätte. Auch in früheren Eingaben (auch des Steuerberaters) wurde dies nie eingewendet.

< Mit Beschwerdevorentscheidungen vom , also lange nach Ablaufen der oben genannten Frist (), wurde die Beschwerde als zurückgenommen erklärt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahmeerklärung)

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung
[…]

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Der Beschwerdeführer hat am ein Schreiben mit folgendem Inhalt übermittelt (Beschwerde):
"Hinsichtlich aller in der Folge genannter Bescheide mit Bescheiddatum und (USt und ESt 2016 bis 2018) erhebe ich Beschwerde.
Da die angefochtenen Bescheide innerhalb einer Woche zugestellt wurden, ist es mir als Kleingewerbetreibenden nicht möglich, diese innerhalb der gestellten Frist zu prüfen. Die Beschwerde erfolgt sohin in Verbindung mit einem Fristerstreckungsantrag, um die Bescheide ordnungsgemäß abarbeiten zu können. Eine Fristverlängerung bis Ende März 2021 erscheint angemessen. Festgestellt wird, dass die im Schätzungsweg erstellten Bescheide nicht den tatsächlichen steuerlichen Gegebenheiten entsprechen. Es werden demnach bis zum obigen Termin die USt- und ESt-Erklärungen beigebracht werden, um die tatsächliche Abgabenpflicht berechnen zu können."

Gegenständlicher Beschwerde fehlten also sowohl
- die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden;
- die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
- eine Begründung

Nachdem zum oben genannten Datum (Ende März 2021) keine weitere Begründung (Erklärungen) nachgereicht wurde, übermittelte die belangten Behörde mit Datum einen Bescheid-Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum jedenfalls eine Begründung nachzureichen. Bei Versäumung dieser First, gilt das Anbringen als zurückgenommen.

Der Beschwerdeführer hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.

Somit hat die belangte Behörde oben genanntes Einbringen ("Beschwerde") mit Beschwerdevorentscheidung vom als zurückgenommen erklärt; also ebenfalls wiederum weit nach dem oben genannten Datum. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, die Mängel seiner Beschwerde zu beseitigen. Dies ist allerdings nicht geschehen.
Eine weitere Verlängerung der Beschwerdefrist wurde ebenfalls nicht eingebracht.

Die weitere Vorgehensweise ist klar durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben:
§ 85 Abs. 2 BAO: … dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Das heißt also, wenn entgegen der Ansicht der belangten Behörde, der darauffolgende Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht zu werten ist, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichen Frist zur Begründung bzw. zur Übermittlung der Steuererklärungen eingeräumt wurde. Die Frist wurde mit Datum bestimmt; die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am abgefertigt.
Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer die Steuererklärungen bereits Jahre vorher einreichen müssen. Gemäß § 134 BAO sind diese bis zum Ende des Monats Juni (bei elektronischer Übermittlung) jeden Folgejahres einzureichen.

Unter Beachtung dieser klaren Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103698.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at