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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2023, RV/5100089/2023

Eingabengebühr für eine selbst verfasste VfGH Beschwerde, Kompensation mit Schadenersatzforderungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***BF***, ***BF-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren Steuernummer ***BF-StNr***, Erfassungsnummer ***ErfNr***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Verfahren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ***VfGH Zl***

Am hat ***BF*** eine selbst verfasste Eingabe an den VfGH eingebracht, welche inhaltlich eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des LVwG xx vom , Zahl ***Zl LVwG***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG (unter der Zahl ***Zl BH*** ist wegen mangelhafter Mitwirkung an einer Lenkererhebung über ***BF*** eine Geldstrafe in Höhe von 100 € verhängt worden) darstellt.

Der VfGH hat unter seiner Zahl ***VfGH Zl*** daraufhin in dieser Sache die folgenden Verfahrensschritte gesetzt:

  1. Mit Verfügung vom hat der VfGH ***BF*** gemäß § 18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen durch einen hierzu bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder binnen derselben Frist einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.

  2. Da die Frist ungenützt verstrichen ist, hat der VfGH die Beschwerde des ***BF*** mit Beschluss vom gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückgewiesen.

  3. Da dem Höchstgericht kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entrichtung der bereits mit Überreichung der Eingabe vom fällig gewordenen Eingabengebühr in Höhe von 240 € vorgelegen ist, hat der VfGH am ***BF*** überdies ausdrücklich zur Einzahlung und Vorlage des Originalbeleges aufgefordert. Dabei hat der VfGH auch auf die Folgen einer Nichtbeachtung [Verständigung des Finanzamtes Österreich (§ 34 GebG 1957 iVm. § 17a Z 7 VfGG) und Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr (§ 9 GebG 1957)] hingewiesen.

Mit amtlichem Befund vom hat sodann der VfGH das Finanzamt Österreich (FA) von der Verkürzung der Eingabengebühr in Höhe von 240 € des ***BF*** betreffend die Beschwerde ON 1 vom , Zahl ***VfGH Zl***, unterrichtet.

FA Verfahren

Mit Bescheid vom hat das FA unter der Erfassungsnummer (ErfNr.) ***ErfNr*** betreffend die obige VfGH-Beschwerde vom , Zahl ***VfGH Zl***, die bereits fällig gewesene Gebühr für 1 Eingabe von 240 € und eine Gebührenerhöhung von 120 € festgesetzt und die Gesamtsumme von 360 € dem ***BF***, nunmehriger Beschwerdeführer, =Bf., vorgeschrieben, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.

Die gegenständliche, über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom richtet sich offenkundig gegen diesen Gebührenbescheid, ErfNr. ***ErfNr***, vom . Die Begründung der Beschwerde hat das FA aus einem späteren Mailverkehr erschlossen, worin der Bf. am einer Mitarbeiterin des FA gegenüber ausgeführt hat, aufgrund seines Verzichtes auf die Eingabe beim VfGH seien die Gebühren falsch festgesetzt worden; eine Null-Eingabe könne keine fiskalischen Folgen haben.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom hat das FA die Beschwerde wie folgt als unbegründet abgewiesen:

"Gemäß § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von 240 € zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 17a Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 VfGG jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2 VfGG), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des VfGH maßgeblich.
Für die Beschwerde vom an den VfGH gegen das Erkenntnis des LVwG xx, ***Zl LVwG***, ist die Gebührenschuld mit dem Einlangen an diesem Tag entstanden. Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Auch wenn die Beschwerde aufgrund eines nicht behobenen formellen Mangels zurückgewiesen wird, ist die Gebührenschuld unbeschadet davon entstanden.
Da die Gebühr nicht - auch nicht nach der Aufforderung des bezahlt wurde, wurde das FA von der Nichtentrichtung am16.5.2022 verständigt und setzte die Gebühr und die Gebührenerhöhung mit Bescheid vom fest. Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde.
Da die Gebührenschuld mit Eingabe an den VfGH am entstanden ist und diese Gebühr in Höhe von 240 € auch nach Aufforderung des VfGH nicht entrichtet wurde, waren diese, sowie die Gebührenerhöhung mit 50 %, also 120 € mit Bescheid festzusetzen."

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf. vom samt 86 Seiten Beilagen, welcher fristwahrend per Post beim Bundesfinanzgericht (BFG) in Wien eingelangt ist. Aus dem darin enthaltenen weitwendigen, teilweise unklaren und untergriffigen Vorbringen des Bf. kann - soweit es sich auf den hier zu beurteilenden Gegenstand bezieht - im Wesentlichen die Auffassung des Bf. erschlossen werden,

  1. dass es sich bei einer Null-Entscheidung des VfGH nur um fiktive Kosten handle, sodass der Beschluss ***VfGH Zl*** keine Gebühren auslöse (vgl. Beilagen Seiten 2 und 16; damit steht allerdings die Feststellung des Bf. auf Seite 25 im Widerspruch, dass die Kosten beim VfGH durch Stellung mehrerer Anträge tatsächlich entstanden seien),

  2. und dass die Gebühr durch Kompensation mit einer Forderung des Bf. als entrichtet zu gelten habe (Beilagen Seiten 2, 18, 43, 78)

Die fiktive Forderung des Bf. in Höhe von zuletzt offenbar 43.385 € setzt sich nach Berechnungen des Bf. zusammen aus Kosten für Schriftsätze, Recherche, Datenaufbereitung, Infrastruktur etc. und resultiert bei einem "Streitwert" von 200 € aus diversen Anzeigen und Klagen des Bf. in Zusammenhang mit dem Verfahren ***Zl BH***, welches auch Ausgangspunkt für die gegenständliche VfGH Beschwerde war.
"1. Beklagter: Republik Österreich, 2. Beklagter:BMJ und3. Beklagter:BMI, 4. Partei: Auslöser der Mahnklage LVwG/BH (Richter nund Sachbearbeiter nn)
Gegenforderung des Bf. lt.
§ 1295, 1438 ABGB iVm. § 6 AHG und §§ 35, 36 EO"

Diesen Vorlageantrag hat das BFG Wien am zuständigkeitshalber an das FA weitergeleitet. Am hat das FA schließlich die Beschwerde vom dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 17a Abs. 1 VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet im Wesentlichen:

Für Anträge gemäß § 15 Abs.1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. …

2. Gebietskörperschaften …

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des VfGH maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des FA zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigtem Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. …

5. Elektronischer Rechtsverkehr …

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das FA zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

2. Rechtliche Beurteilung

Nach Art. 144 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes. Nach dem VfGG sind Anträge schriftlich zu stellen und es besteht Anwaltszwang.
Der Bf. hat eine Beschwerde selbst verfasst und diese beim VfGH - nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt - eingebracht. Nach dem Inhalt der Eingabe vom ("Hauptantrag Art. 140 B-VG, an VfGH Wien, wegen ***Zl LVwG***") handelt es sich jedenfalls um eine Beschwerdeschrift, welche auch der VfGH als solche behandelt hat.

Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim VfGH eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von derzeit 240 € zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (zB ; ; ; , 0275; ).

Im Gegenstandsfall ist die Beschwerde am beim VfGH eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt worden ist, hindert nicht die Eingabenqualität, sondern stellt vielmehr einen verbesserungsfähigen Mangel dar. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Nichtbehebung eines (formellen) Mangels gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c VfGG zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VfGH nichts zu ändern. Wie der VfGH letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Die Gebührenschuld entsteht sowohl nach § 17a VfGG als auch nach § 24a VwGG mit der Überreichung der Eingabe, sodass Lehre und Judikatur zu beiden gesetzlichen Regelungen herangezogen werden können.

Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, führt zu § 14 TP 6 GebG Folgendes aus:

"Tz 160 -- Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der VwGH die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist ().
Tz 161 -- Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl. , und ).
Die Gebührenschuld ist unbeschadet dessen entstanden, dass der VfGH die Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen hat ().
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (, und )."

Zu entrichten ist die Gebühr durch Überweisung auf ein Konto des FA. Die vorschriftsmäßige Entrichtung der für die VfGH Beschwerde vom angefallenen Eingabengebühr in Höhe von 240 € ist unterblieben. Der Bf. behauptet deren Zahlung gar nicht, vielmehr wendet er "Kompensation" mit einer fiktiven Forderung an das FA ein.

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Abgaben auch durch Aufrechnung (Kompensation) gemäß § 1438 ABGB entrichtet werden. Die Kompensation ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Die Aufrechnung wirkt als Zahlung. Sie setzt voraus, dass die Forderungen gleichartig, richtig und fällig sind. Weiters setzt sie eine Aufrechnungserklärung des Schuldners voraus. (vgl. zB und ).
Im gegenständlichen Fall behauptet der Bf. sinngemäß, Ansprüche aus Schadenersatz nach § 1295 ABGB in Zusammenhang mit dem Amtshaftungsgesetz bzw. der Exekutionsordnung zu haben. Mangels gerichtlicher Feststellung und Zuerkennung der Forderung besteht allerdings keine richtige und fällige Forderung, mit der aufgerechnet werden könnte. Überdies sind die Forderungen nicht gleichartig, da Schadenersatzforderungen zivilrechtliche und Abgabenforderungen öffentlich-rechtliche Ansprüche darstellen.

Im Sinne des § 203 BAO war daher die feste Gebühr nach § 17a VfGG, welche nicht vorschriftsmäßig durch Überweisung auf ein Konto des FA entrichtet wurde, bescheidmäßig festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das FA gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist und das Erkenntnis auf die angeführte Rechtsprechung Bedacht genommen hat, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100089.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at