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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.03.2023, RV/7102212/2020

Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit nicht rechtzeitiger Einbringung der Meldung nach dem WiEReG, welche technisch durch Anklicken des Buttons "Absenden" vollendet wird

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend die Festsetzung von Zwangsstrafen 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

An die "***Bf1***" (Bf.) erging seitens der belangten Behörde am eine Aufforderung, die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens zu erstatten. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 angedroht. Da innerhalb dieser Frist keine Meldung erfolgt war, erging am ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00, in welchem die Bf. neuerlich zur Nachholung der Meldung nach § 5 WiEReG aufgefordert wurde. Das Finanzamt hat der Bf. eine weitere Frist bis eingeräumt und im Falle der Nichtbefolgung die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 angedroht.

Am erging der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 4.000,00 €.

Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe am eine Meldung erstellt und vom EDV-System die Rückmeldung "in Arbeit" bekommen. Daraus könne geschlossen werden, dass die Meldung erfolgt sei und in der Folge abgearbeitet werde. Offensichtlich sei hier eine Störung vorgelegen. Das EDV-System weise Mängel auf.

Darüber hinaus hatte die Bf. wie folgt ausgeführt:

"Die im WieReg erfassten Daten sind bereits der Behörde bekannt, da bei einem 100% Eigentümer einer GmbH, dessen wirtschaftlicher Eigentümer bereits gemeldet ist, dies bereits erfüllt. Aus diesem Zwecke hatdie Bundesrepublik Deutschland zu Arbeitserleichterungen aller Betroffenen (Behörden als auch Steuerpflichtigen] diese "durchrechenbare" Anteile direkt ins WiEReg Deutschlands übernommen und bei einem Änderungsbedarf dies dem Meldepflichtigen auferlegt. Dies würde bei mehr als90% der Fälle eine automatisierte amtswegige schnelle Erledigung bedeuten. Dies würden wir dazu anregen.

2. Die Meldepflichtigen sind gezwungen einzig und alleine den DV-Weg zu beschreiten und haben keine Möglichkeiten auch bei kleinsten Strukturen dies am Papierwege zu erledigen. Umso mehr schmerzt die "Behinderung" durch eine extrem langsame, unklare Applikation, die keine echte Hilfestellung ermöglicht. Als DV-Experten, die vor mehreren Jahren Großunternehmen wie Allianz, Münchner Rück, Daimler, Deutsche Bank und zahlreiche andere Großunternehmen im DV-Bereich betreut und beraten hat, erlauben wir uns dies als Stellungnahme darzulegen.

3. ZO sollen den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Verhalten bewegen. Am haben wir nach endlosen Versuchen (erst der achte oder noch spätere Versuche "gewährte" die Applikation den Zugang) es endlich geschafft die Daten einzugeben (Zur Eingabe siehe nächsten Punkt 4). Beim nochmaligen Einstieg im Wiereg erhielten wir die Meldung "in Arbeit" was aus unserer Sicht logisch ist, weil offenbar keine Online-Applikation vorliegtsondern im sogenannten konventionellen Batch-Betrieb abgearbeitet wird. Dies wurde uns aufAnfrage im Service-center zu Wiereg bestätigt. Da bis heute dieser Status unverändert vorliegt, werden wir dies offenbar nochmals gegenprüfen lassen. Bei den sonstigen Meldung im Finanz-Online erhält man bei Fehlern (zB bei UVA usw) eine Rückmeldung. Dies kommt fast einer (unbeabsichtigten) Irreführung nahe. Rückmeldungen erfolgen hier gar nichtsondern man wird im "Nirvana" zurückbelassen. Rückmeldungen über Fehler oder erfolgter Meldung samt Anzeige der Meldung einzubauen, wäre ebenfalls eine unserer Anregungen.

4. Die Eingabe der Daten ist leider ebenfalls ohne nützliche Hilfestellung (eine Meldung "Fehler" ist nicht wirklich hilfreich, wenn keinerlei Hinweis besteht worin der Fehler bestehen könnte). Besonders verwirrend und unseres Erachtens nach irreführend ist das Erfordernis den wirtschaftlich Berechtigten zweimal (!) eingeben zu müssen ohne dies irgendwie erkenntlich zu machen. Man nimmt üblicherweise an, dass dies einmal eingegeben genügt. Offenbar werden zuerst die Personen als solche eingegeben und dann nochmals für die Zuordnung. Woher man dies erkennen soll, bleibt im Dunkeln, da auch die Applikation sich darüber ausschweigt und nur meldet, dass der wirtschaftlich Berechtigte einzugeben ist, obwohl dieser bereits eingegeben ist Wir haben mehrfach auch mit Beamten derjeweiligen FA Rücksprache gehalten, die leider alle diese Applikation selbst nicht getestet oder verprobt haben. Dies halten wir für einen weiteren großen Nachteil, weil offenbar die Softwareerstellerselbst, die Applikation getestet haben, ein ganz gravierendes DV-technisches No-Go, Eigene Fehler findet man sehr selten selbst. 5. Wir regen daher an, dass bei Eingabefehler und/oder mangelhaften Eingaben eine DV-technisch unterstützte Rückfrage oder konkreter Fehlerhinweis an den Bediener versandt wird. Da die Bediener alle identifiziert sind, wäre dies für alle Beteiligten von besonders großer Hilfe ohne besonderen Aufwand. Die oben angeführten Punkte 1-5 beantrage ich ebenfalls als Nachtrag zur Beschwerde vom zu betrachten. Wir beantragen daher die ZO vom über 4.000 € als auch jene ZO vom über 1.000 € ersatzlos zu beheben"

Die belangte Behörde erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Gegen diese richtet sich der am eingebrachte und am ergänzte Vorlageantrag. Darin wurde der Ausführung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, die im Beschwerdebrief erhobenen "Fehler" wären keine Fehler, weil der Status "in Arbeit" bis zur endgültigen Absendung erhalten bliebe wie folgt entgegnet:

" Absendung an das IT-System im Rahmen des WIEREG bei nochmaliger Abfrage über den Status die Meldung "in Arbeit" seitens des IT-Systems erscheint. Es ist wohl klar, dass damit nur die Arbeit im IT-System des WIEREG gemeint sein kann. Anderenfalls müsste es heißen: "Unvollständige Eingabe" oder "Noch zu ergänzen" oder ähnlich. Ähnlich verworren wie diese nicht am verständlichen Empfänger orientierte technisch generierte Antwort stellte sich die völlig falsch auf der Homepage des BMF vermittelte Website der WIEREG-Behörde dar, wie dies bereits in der Beschwerde selbst dargelegt wurde.

Die Gegenäußerung der belangten Behörde zeigt vielmehr, dass die belangte Behörde sich der technisch generierten Antwort erkannt hat, dass eine Aussage "in Arbeit" eben dies bedeutet, dass das IT-System daran arbeitet. Durch die bekannte Überlastung durch den Umstand, dass alle Kapitalgesellschaften die Eigentumsverhältnisse nochmals melden mussten, obwohl diese bereits im IT-System vorhanden sind (nämlich im Firmenbuch) und nicht durchgerechnet wurden, wie dies in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen ohne Probleme wurden, erschien es uns als die Meldungen kontrollierenden Meldeverpflichteten plausibel, dass die belangte Behörde daran länger als im BMF üblich daran arbeitet.

Zu 2)

Zum Argument der ausführlichen Homepage ist nochmals auf den von der belangtenBehörde in keiner Weise beantworteten Vorwurf der fehlerhaften Website-Anschrift derWIEREG-Behörde (mittlerweile behoben) eingegangen worden. Dieser Mangel lässterhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gegenäußerung aufkommen.

Weiters hat die sogenannte Serviceline leider keinerlei Hilfen trotz mehrerer Versuchesowohl beim zuständigen FA (oder anderen FA) anbieten können und jene des WIEREGwaren telefonisch auch nicht erreichbar.

Zu 3)

Wie zu Punkt 2 und 3 ausgeführt waren die Rückmeldung völlig irreführend und dieAnschrift des WIEREG auf der BMF-Website falsch.

Wir beantragen daher die ersatzlose Behebung der ZO. Der Status "in Arbeit" könne sich nach Ansicht der Bf. nur auf eine Bearbeitung auf Seiten des IT-Systems beziehen. Anderenfalls müsse es "unvollständige Eingabe" oder "noch zu ergänzen" heißen. Die Rückmeldung sei irreführend gewesen."

Das Bundesfinanzgericht übermittelte der Bf. mit Beschluss vom eine Anfragebeantwortung der WiEReG-Registerbehörde zur Frage der Bedeutung der Meldung "in Arbeit". Dieser Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass es verschiedene Stati der Meldungen gebe:

1) In Arbeit

2) In Übermittlung

3) Eingebracht

Der Status "in Arbeit" bedeutet dabei nicht, dass die Meldung eingebracht wurde, sondern, dass die jeweilige Meldung durch den USP Benutzer noch in Bearbeitung ist. Die Meldung kann ja zwischengespeichert werden und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet werden. Eingebracht wird die Meldung erst, wenn auf den farblich hervorgehobenen "Absenden Button" geklickt wird. Daraus ergebe sich, dass der Bf. die Meldung nie abgegeben habe.

Die Bf. hat den am hinterlegten Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom nicht behoben.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist bereits der Aufforderung vom , die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis spätestens zu nennen, nicht nachgekommen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00 angedroht. Da innerhalb dieser Frist keine Meldung erfolgt war, erging am ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,00, in welchem die Bf. neuerlich zur Nachholung der Meldung nach § 5 WiEReG aufgefordert wurde. Das Finanzamt hat der Bf. eine weitere Frist bis eingeräumt und im Falle der Nichtbefolgung die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 angedroht. Die Bf. ist ihrer Meldungsverpflichtung auch in diesem Fall nicht nachgekommen. Die Meldung erfolgte am nach der Zustellung des Zwangsstrafenbescheides am .

Am erging der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 4.000,00 €.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich klar aus der Aktenlage, den Meldedaten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der schriftlichen Bestätigung der WiEReG-Registerbehörde vom . Nach Letzterer hatte die Bf. die Meldung bis zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafenbescheides nicht eingebracht, zumal von einer Einbringung der Meldung erst ausgegangen werden kann, wenn auf den farblich hervorgehobenen Button "Absenden" geklickt wird. Die Bf. hatte selbst nach ihren eigenen Ausführungen den Button "Absenden" nicht angeklickt, sondern lediglich den Hinweis "in Arbeit" erhalten, der sich auf die Erstellung der Meldung durch die Bf. bezogen hatte, welche in dieser Phase noch von der Bf. bearbeitet werden konnte. Schon aus diesem Grund war von der Einbringung einer Meldung nicht auszugehen.

Vor diesem Hintergrund gehen die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ins Leere, die lediglich grundsätzlich technische Probleme der Applikation ins Treffen führten, ohne einen konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdefall nachzuweisen. Auch die schriftliche Aufforderung vom , dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, aufgrund welcher Umstände die Bf. davon ausgehen konnte, dass die besagte Meldung bereits am erstellt worden wäre, blieb unbeantwortet.

Infolgedessen steht angesichts der Sachlage als erwiesen fest, dass die Bf. die ihr von der belangten Behörde eingeräumte Frist zur Meldung bis zum ungenützt verstreichen ließ, und bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafenbescheides am noch keine Meldung eingebracht hatte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland, zu denen auch GmbHs zählen (vgl § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG), haben gemäß § 5 Abs 1 WiEReG - vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen - die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gem. § 16 Abs 1 WiEReG kann die Abgabenbehörde, wenn die Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO erzwingen.

§ 111 BAO bestimmt:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Zweck der Zwangsstrafe, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (), und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ).

Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung, wenn auch verspätet, befolgt wurde (, ). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. ).

Im konkreten Fall erfolgte die Meldung der Daten nach dem WiEReG laut den Daten des WieReG am , demnach eindeutig nach der Wirksamkeit des Zwangsstrafenbescheides am (Hinterlegung).

Hinsichtlich der Festsetzung einer Zwangsstrafe ist ein Ermessensspielraum sowohl dem Grunde nach als auch - unter Beachtung des in § 111 Abs 3 BAO normierten Höchstbetrages - der Höhe nach eingeräumt (vgl ; ). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl ; ).

Zur Ermessensübung:

Sinn und Zweck des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, Behörden, welche gem. § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind, Informationen zu liefern. Aus dieser Sicht spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG durch Androhung bzw. Festsetzung einer Zwangsstrafe durchzusetzen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe bereits die zweite Zwangsstrafe, zu deren Festsetzung es nach Gewährung einer dreimonatigen Frist gekommen war. Die Ermessenentscheidung des Finanzamtes, die sich am Zweck der Norm orientiert, hielt sich im konkreten Fall innerhalb der gesetzmäßigen Grenzen. Denn Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (zB ; , 97/14/0112; ; , RV/7101757/2014) und die Partei (zB Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl ; , 97/14/0112; , Ra 2016/15/0030, , RV/5100011/2017).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgte bei der Beurteilung der Frage, ob die Zwangsstrafe dem Grunde nach zusteht, der in dieser Entscheidung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bezüglich der Höhe der Zwangsstrafe wurde eine im Einzelfall getroffene Ermessensentscheidung getroffen, welche keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellte (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102212.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at