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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.03.2023, RV/7103434/2021

Festsetzung einer Zwangsstrafe bei verspäteter WiEReG-Meldung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf:

Mit Erinnerungsschreiben vom , nachweislich zugestellt am , forderte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin auf, bis längstens die den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) entsprechende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen, andernfalls eine Zwangsstrafe gem § 111 BAO in Höhe von 1.000 Euro festgesetzt werde.

Am erließ das Finanzamt Österreich einen, nachweislich am zugestellten Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro, da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, innerhalb der festgelegten Frist des Erinnerungsschreibens vom die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. Gleichzeitig forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt werde.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bringt dabei vor, dass die Meldung gem § 5 WiEReG bereits ordnungsgemäß erfolgt und es offensichtlich zu einer Überschneidung gekommen sei.

Bei der Beschwerdeführerin hätte kein Anlass bestanden, die Meldung gem § 5 WiEReG nicht rechtzeitig zu erstatten, wobei es sich im gegenständlichen Fall um eine bloße Bestätigung der schon erfolgten Meldung gehandelt hätte. Zu diesem Zweck hätte durch die steuerliche Vertretung die aktuelle Situation in Erfahrung gebracht werden müssen.

Es läge kein Verschulden der Beschwerdeführerin vor und es seien die Zwecke allfälliger Zwangsstrafen bereits erfüllt, sodass keinerlei "Beugeerfordernis" bestehe.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führt darin aus, dass im vorliegenden Fall die Meldung iSd § 5 WiEReG am , somit nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe, erfolgt sei.

Da vom Beginn der Pflicht zur Meldung bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe am über drei Monate verstrichen wären, hätte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Daher erscheine nach Ansicht der belangten Behörde die Festsetzung der Zwangsstrafe keineswegs unbillig.

Die Zweckmäßigkeit der Zwangsstrafe zeige sich nach Ansicht der belangten Behörde darin, dass nach Festsetzung der Zwangsstrafe die Meldung erstattet worden wäre.

Im Vorlageantrag vom gibt die Beschwerdeführerin an, dass entgegen der Behauptung der belangten Behörde eine Aufforderung zur Abgabe einer Meldung nach dem WiEReG mit Androhung einer Zwangsstrafe nicht erfolgt sei.

Unabhängig davon wären bei der Ermessensübung von der Abgabenbehörde die dabei zu beachtenden Faktoren, wie insbesondere Grad des Verschuldens der Partei, die bisherige Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten und auch die abgabenrechtliche Bedeutung der konkret verlangten Leistung zu berücksichtigen.

Es läge kein Verschulden der Partei vor. Die ursprüngliche WiEReG-Meldung wäre seitens der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft vorgenommen worden. Es handle sich gegenständlich lediglich um eine Bestätigung der bisher erfolgten Meldung.

Die Auswirkungen der abverlangten Leistung seien in keiner Weise bedeutsam. Der Zweck der gegenständlichen Auskunftserteilung sei bereits durch die erste WiEReG-Meldung erfüllt gewesen.

Die Beschwerdeführerin käme auch sonst ihren laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen pünktlich nach. Daher wäre auch in dieser Hinsicht kein Grund für eine Ermessensübung in Richtung Verhängung einer Zwangsstrafe gegeben.

Mit Eingabevom hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Ergänzend gibt sie in dieser Eingabe bekannt, dass zum Zeitpunkt der Nachfrist die Überspielung der Daten an das "WiEReG" aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei.

Das Bundesfinanzgericht ersuchte mit Schreiben vom (nachweislich zugestellt am ) binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung um genaue Beschreibung dieser technischen Gründe.

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verhängung einer Zwangsstrafe im Zusammenhang mit der Meldepflicht iSd § 5 WiEReG durch die belangte Behörde mit Bescheid vom angemessen war bzw ob eine Aufforderung zur Abgabe einer Meldung nach dem WiEReG mit Androhung einer Zwangsstrafe erfolgte.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt Österreich vorgelegten Aktenteile, insbesondere die im Verfahrensgang dargestellten Bescheide und Schriftsätze sowie mittels Einsichtnahme in das Firmenbuch und in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist eine inländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Die Gesellschaft wird von Frau ***Z*** seit selbständig als Geschäftsführerin vertreten. Als Gesellschafter sind im Firmenbuch die ***X*** GmbH mit einer Stammeinlage von 24.000 Euro sowie Herr ***R*** mit einer Stammeinlage von 12.000 Euro eingetragen.

Die Beschwerdeführerin hat erstmals am eine Meldung gem § 5 WiEReG erstattet. Eine weitere Meldung der vorgeschriebenen jährlichen Überprüfungen gem § 5 Abs 1 WiEReG iVm § 3 Abs 3 WiEReG erfolgte am .

Mit Erinnerungsschreiben vom (zugestellt mit Rsb am ) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie offenbar übersehen habe, die von ihr zu erstattende Meldung entsprechend der Bestimmungen des § 5 WiEReG vorzunehmen. In diesem Schreiben forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, diese Meldung bis längstens nachzuholen. Dieses Schreiben enthielt ferner die Androhung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO in Höhe von 1.000 Euro sofern dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden würde.

Für das Bundesfinanzgericht ist aufgrund der Angaben des vorliegenden Rückscheins erwiesen, dass die Androhung der Zwangsstrafe vom am wirksam zugestellt wurde.

In der Folge wurde der Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro mit neuerlicher Aufforderung die Meldung gem § 5 WiEReG nachzuholen am nachweislich der Beschwerdeführerin mit Rsb zugestellt. Die Beschwerderführerin hat die Meldung gem § 5 WiEReG am (somit zwei Tage nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe) nachgeholt.

Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichts vom um genaue Beschreibung der technischen Gründe, wonach die Überspielung der Daten laut schriftlicher Angabe vom nicht möglich gewesen sei, wurde nicht Folge geleistet.

Gesetzliche Grundlagen:

Gem § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland vom Anwendungsbereich des WiEReG erfasst.

Gem § 5 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die dort angeführten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. § 5 Abs 1 WiEReG bestimmt weiter, dass Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gem § 3 Abs 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben.

Gem § 5 Abs 2 WiEReG hat die Meldung der in Abs 1 genannten Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen.

Gem § 3 Abs 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gem Abs 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Nach den Bestimmungen des § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass das Finanzamt Österreich die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO erzwingen kann, wenn die Meldung nicht erstattet wird. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gem § 111 Abs 2 BAO muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Das Gesetz bestimmt weiter, dass die Aufforderung und die Androhung schriftlich erfolgen müssen, außer wenn Gefahr im Verzug gegeben ist.

Gem § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Zwangsstrafen dürfen nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet befolgt wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung ist die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides.

Gem § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Das Gesetz bestimmt weiter, dass die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung erfolgt.

Rechtlich ergibt sich daraus:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland, die vom Geltungsbereich des WiEReG umfasst ist.

Auch wenn, wie im vorliegenden Sachverhalt, keine anlassfallbezogenen Änderungen bekannt zu geben waren, ist dennoch gem § 3 Abs 3 WiEReG eine jährliche Überprüfung der Daten vorzunehmen und diese gem § 5 Abs 1 WiEReG zu melden bzw zu bestätigen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Meldung der jährlichen Überprüfungen gem § 5 Abs 1 iVm § 3 Abs 3 WiEReG bis einschließlich von der Beschwerdeführerin nicht erstattet wurde, ist diese ihrer jährlichen Meldepflicht gem § 5 WiEReG nicht nachgekommen.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist ua das bisherige, die Erfüllung von abgabenrechtlichen Pflichten betreffende Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangsstrafen wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sowie die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran BAO, 7. Aufl. (2021), § 111, III. Festsetzung, Rz 10)

Zweck der Zwangsstrafe ist einerseits die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und andererseits die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anzuhalten (vgl ; ; ).

Da die Beschwerdeführerin trotz Erinnerungsschreiben vom unter Setzung einer angemessenen Nachfrist bis samt Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro die Meldung gem § 5 WiEReG binnen dieser Frist nicht erstattet hat, ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe durch die belangte Behörde dem Grunde nach rechtmäßig.

Laut Sachverhalt wurde der Bescheid vom über die Festsetzung der Zwangsstrafe (nach erfolgter Androhung) iHv 1.000 Euro mittels Rsb am zugestellt. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 5 WiEReG wurde am erstattet. Somit wurde der Anordnung der Behörde erst nach Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war daher nicht rechtswidrig.

Da die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, die Meldung gem § 5 WiEReG nachzuholen, sie dennoch anlässlich des Erinnerungsschreibens vom mit Androhung der Zwangsstrafe nicht tätig wurde, erscheint die Festsetzung der Zwangsstrafe auch nicht unbillig zumal die Beschwerdeführerin nach Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv 4.000 Euro die notwendige Meldung vorgenommen hat.

Im gegenständlichen Sachverhalt ist ferner zu berücksichtigen, dass die steuerlich vertretene, im Jahr 2017 gegründete Beschwerdeführerin die Meldung gem § 5 WiEReG anlässlich der jährlichen Überprüfung der Daten bereits vornehmen hätte müssen und darüber hinaus mit der Meldung gem § 5 WiEReG nicht das erste Mal konfrontiert war.

Der Meldung gem § 5 WiEReG kommt angesichts des Zwecks der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, hohe Bedeutung zu.

Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv 1.000 Euro (20% des möglichen Höchstbetrages) stellt daher aus Sicht des Bundesfinanzgerichts keine Ermessensüberschreitung durch die belangte Behörde dar.

Im Übrigen stellt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass zum Zeitpunkt der Nachfrist die Überspielung der Daten an das WiEReG aus (nicht näher beschriebenen) technischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ein beweisloses Anbringen dar, da sie es trotz Aufforderung des Bundesfinanzgerichts unterlassen hat diese technischen Gründe zu beschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 3 Abs. 3 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103434.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at