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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2023, RV/1100214/2021

Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., N-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2020 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe


Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( - : AB GmbH; - : XY).

Nach elektronischem Einlangen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 am , wonach der Bf. für seine fünf Kinder, für welche seine (Ehe)Partnerin jeweils die Familienbeihilfe bezog, den ganzen Familienbonus Plus beantragte, wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2020 veranlagt.

Dagegen richtet sich die am rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der Begründung, dass er im Jahr 2020 nur für sechs Monate Familienbonus mit seinem Lohn ausbezahlt bekommen habe; die restlichen sechs Monate wolle er sich per FinanzOnline auszahlen lassen. Der Familienbonus sei jedoch nicht beachtet worden.

Mit Einkommensteuerbescheid 2020 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab; dazu führte es unter Verweis auf den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020, Seite 2, aus, dass der Familienbonus Plus in vollem Umfang berücksichtigt worden sei. Der Familienbonus wirke sich jedoch nur in Höhe von 4.042,83 € aus, da die Einkommensteuer höchstens auf null reduziert werde.

In dem dagegen mit am eingebrachtem Anbringen erhobenen Vorlageantrag erklärte der Bf., dass es ihm gerade angesichts seiner fünf Kinder vorkomme, dass der Familienbonus Plus nicht korrekt angerechnet worden sei, und ersuchte daher um diesbezügliche Überprüfung.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde unter Verweis auf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:

Im konkreten Fall war von nachstehendem in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Finanzgerichtes abgebildetem Sachverhalt auszugehen:

Der Bf. erzielte im Beschwerdejahr ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( - : AB GmbH; - : XY).

Seine (Ehe)Partnerin (Bf-Fr) bezog im Jahr 2020 als Familienbeihilfenberechtigte für ihre im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden fünf minderjährigen Kinder (A, geb. xx.yy.wxyz; L, geb. xy.xx.abcd; H, geb. xx.yx.aceg; Z, geb. yy,xz.bcef; R, geb. yx.zz.cegi) ganzjährig Familienbeihilfe.

Der Bf. als (Ehe-)Partner und Kindesvater hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 für die obgenannten fünf Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus (jährlich je 1.500,00 €) geltend gemacht. Von Seiten der Ehegattin (Kindesmutter und Familienbeihilfenberechtigte) wurde kein Familienbonus Plus beantragt.

Im konkreten Fall besteht Streit darüber, ob dem Bf. als Ehegatte der Kindesmutter und Familienbeihilfenberechtigten im Beschwerdejahr für die obgenannten fünf minderjährigen Kinder der Familienbonus Plus in voller Höhe zuerkannt wurde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Die Regelungen über den Familienbonus Plus wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988).

Danach steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.

Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 € (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988).

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

  1. Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  2. beim Familienbeihilfenberechtigen und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags;

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

  1. Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

  2. beim Familienbeihilfenberechtigen und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrags zu berücksichtigen.

Nach § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner iSd Z 3 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 9 ff) der Familienbonus Plus der Systematik der Lohnverrechnung sowie der Familienbeihilfe folgend einer monatsweisen Betrachtung unterliegen, die Entscheidung der Eltern, ob nur einer der beiden oder beide jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus beantragen, soll nur jahresweise möglich sein. Die Regeln des Familienbonus Plus gelten stets für jedes Kind gesondert. Voraussetzung für den Bezug des Familienbonus Plus ist der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind nach dem FLAG 1967. Während § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 typischerweise Kinder betrifft, deren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und nur bei diesen neben dem Familienbeihilfenberechtigen auch dessen (Ehe-)Partner als anspruchsberechtigt normiert wird, betrifft lit. b leg. cit. Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, somit solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil Alimente geleistet werden.

Nach § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag abzuziehen:

1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

Vorweg sei erwähnt, dass sich der erkennende Richter in Anbetracht der gegenständlichen klaren Sach- und Rechtslage den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom anschließt.

Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die Ehegattin des Bf. (Bf-Fr) im Jahr 2020 als Familienbeihilfenberechtigte für ihre im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden fünf minderjährigen Kinder ganzjährig Familienbeihilfe bezog und deren (Ehe-)Partner (der Bf.) für diese fünf Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus (jährlich je 1.500,00 €) geltend gemacht hat.

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung (= im Einkommensteuerbescheid) entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wobei - wie bereits oben dargestellt - gemäß lit. a für ein Kind, für das - wie im gegenständlichen Fall - kein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, (allein) folgende zwei Varianten möglich sind:

  1. Beim Familienbeihilfenberechtigten (idR Kindesmutter) oder bei dessen (Ehe-)Partner der ganze Familienbonus Plus;

  2. beim Familienbeihilfenberechtigten und bei dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus.

Das Finanzamt hat in Entsprechung der klaren gesetzlichen Bestimmung bzw. Vorstellungen des Gesetzgebers zu Recht dem Antrag des Bf. als (Ehe-)Partner und Kindesvater auf Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus für die fünf minderjährigen Kinder Folge gegeben und ihm - zumindest dem Grunde nach - den Familienbonus Plus, zumal auch die Kindesmutter und Familienbeihilfenberechtigte (Bf-Fr) keinen solchen beantragt hat, zur Gänze als abzugsfähig zuerkannt. Der Bf. hat nach der unstrittigen Sachlage die Anspruchsvoraussetzungen auf den Familienbonus Plus für die fünf minderjährigen Kinder (jährlich je 1.500,00 €) erfüllt.

Absetzbeträge sind gemäß § 33 Abs. 3a bis 6 EStG 1988 Bestandteil des Einkommensteuertarifs. Sie sind von dem nach Abs. 1 leg. cit. berechneten Steuerbetrag in Abzug zu bringen.
Absetzbeträge wirken sich (anders als Freibeträge) unmittelbar auf die Höhe der zu ermittelnden Steuer aus (Steuerbetragsermäßigung). Sie haben - außer im Falle von Einschleifregelungen - eine progressionsunabhängige Steuerentlastung zur Folge, die bei jedem Steuerpflichtigen gleich viel "wert" ist (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2022, § 33 Rz 19).

Ab 2019 ist die (für den Steuerpflichtigen vorteilhaft gestaltete) Reihenfolge der Absetzbeträge von Bedeutung; § 33 Abs. 2 EStG 1988 gibt die Reihenfolge der Verrechnung der Absetzbeträge vor. Danach ist der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag von der (ausschließlich) nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen. Entsprechend der klaren gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 kann der Familienbonus Plus nicht zu einem Betrag unter null führen und sohin auch keine Negativsteuer auslösen [er ist dementsprechend auch nicht in § 33 Abs. 8 EStG 1988 angeführt]; seine Wirkung ist sohin mit der Höhe der tarifmäßigen Steuer begrenzt (nach den ErläutRV JStG 2018, RV 190 BlgNR 26. GP, entspreche dies der Logik, da es sich beim Familienbonus Plus um eine Steuerentlastung handle und nicht um eine davon unabhängige Förderung). Durch andere Absetzbeträge kann es weiterhin zu einer Einkommensteuer unter null und zu einer SV-Rückerstattung oder einer Erstattung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 kommen [vgl. dazu Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2022, § 33 Rz 19 und 45 mwN; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 (Stand , rdb.at); Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tzen 32 f; siehe dazu zB auch ; ; ; ].

Im konkreten Fall war sohin der Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung (= im Einkommensteuerbescheid; eine isolierte bzw. zusätzliche Auszahlung des Familienbonus Plus außerhalb der Einkommensteuerveranlagung ist nicht möglich) als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer (im konkreten Fall: 4.042,83 € lt. angefochtenem Einkommensteuerbescheid 2020 vom ) abzuziehen Da durch den Familienbonus Plus kein Steuerbetrag unter null zu Stande kommen kann, der Familienbonus Plus nicht negativsteuerfähig ist, war dessen Wirkung allein mit der Höhe der Tarifsteuer bzw. der auf das steuerpflichtige Einkommen vor Abzug von Absetzbeträgen entfallenden Einkommensteuer (4.042,83 €) begrenzt. Der Familienbonus Plus war ausschließlich von der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 abzuziehen und minderte damit auch nicht die Steuer auf Sonderzahlungen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988.

Zulässigkeit der Revision:


Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Die Rechtslage hinsichtlich der strittigen Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.


Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100214.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at