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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2023, RV/7100935/2023

Zurückweisung eines Rückzahlungsansuchens wegen entschiedener Sache.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Dr. Karl Lueger-Platz 5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Rückzahlung eines Guthabens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom auf Rückzahlung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldungen Mai 2018 in Höhe von € 7.212,04 zurückgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom stellte die Hausverwaltung Fa. X-GmbH namens der nunmehrigen Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge Bf. genannt) folgenden Rückzahlungsantrag:

"Steuernummer ***1*** - ***Bf1***
Guthaben aus UVA 05/2018

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir beziehen uns auf das, bereits am von uns an das Finanzamt übermittelte Ansuchen um Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018. Das damalige (Anmerkung: inhaltlich gleichlautende) Ersuchen seitens unserer Kanzlei liegt diesem Schreiben bei.

Leider konnte bisher weder auf dem treuhändig für die Eigentümerin geführten Konto bei der X-GmbH noch bei der Eigentümerin selbst ein Zahlungseingang festgestellt werden.

Wir ersuchen daher nochmals höflich um Überweisung in Höhe von € 7.212,04 auf das Konto mit der IBAN ***2*** lautend auf Adresse1.

Vollmacht liegt vor."

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den am eingebrachten Antrag auf Rückzahlung ab und führte zur Begründung aus, der Betrag von € 7.212,04 sei am zurückgezahlt worden.

Eine genaue Aufgliederung zu den Rückzahlungen für 2018 sei am an die Bf. versandt worden.

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Gegen diesen Bescheid vom richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , mit welcher inhaltlich wie folgt ausgeführt wird:

"Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Bezirk,welche durch die X-GmbH verwaltet wird. Im Jahr 2018 wurdenauf dieser Liegenschaft mehrere Investitionen getätigt, weshalb sich aus der Vorsteuer einGuthaben auf dem Finanzamtskonto der Beschwerdeführerin ergab. Diesbezüglich beantragte die X-GmbH aufgrund entsprechender Vollmacht für dieBeschwerdeführerin unter anderem am und die Rückzahlung des Guthabensauf das Anderkonto der Beschwerdeführerin bei der A-Bank, IBAN ***2***, BIC ***3*** (Beilage ./A und ./B).

Diese Rückzahlungen wurden bisher vom Finanzamt auch immer auf das obgenannte Konto derBeschwerdeführerin bei der A-Bank vorgenommen.

Am stellte die X-GmbH einen weiteren Antrag aufRückzahlung des Guthabens in Höhe von EUR 7.212,04 aus der UVA 05/2018 auf das Konto beider A-Bank, IBAN ***2*** (Beilage ./C).

Dabei kam es zu einem Betrugsfall mit einem noch unbekannten Täter, bei welchem im Zuge der postalischen Übermittlung des gegenständlichen Antrages von der X-GmbH in Adresse2, an das Finanzamt ***4*** der ursprünglich echte und richtige Rückzahlungsantrag an das Finanzamtdurch einen neuen falschen Rückzahlungsantrag ersetzt wurde (Beilage ./D). Zum einenwurde eine andere Bank, nämlich die B-Bank, sowie eine andere Kontonummer, IBAN ***5*** und BIC ***6*** eingesetzt. Ansonsten wurde inhaltlich allesunverändert übernommen. In Hinblick auf diese strafbaren Handlungen finden bereits polizeilicheErmittlungen statt.

Trotz der im Vergleich zu bisherigen Rückzahlungsanträgen offensichtlich abweichendenKontodaten im Rückzahlungsantrag vom überwies das Finanzamt den Betrag in Höhevon EUR 7.212,04 an die falsche IBAN. Bei der Beschwerdeführerin ist daher dieser Geldbetragtatsächlich nie eingelangt.

Die X-GmbH stellte daher am nochmals einen Antragauf Rückzahlung des Guthabens in Höhe von EUR 7.212,04, welcher jedoch mit demangefochtenen Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen wurde, dass dergenannte Betrag bereits am zugezahlt wurde.

Beweis: Rückzahlungsanträge vom und (Beilage ./A; Beilage ./B);
Echter und richtiger Rückzahlungsantrag vom (IBAN:
***2***) (Beilage ./C);
Gefälschter Rückzahlungsantrag vom (IBAN:
***5***) (Beilage ./D);

Beschwerdegründe:

Die Abweisung des am gestellten Rückzahlungsantrages erfolgte jedoch ausfolgenden Gründen zu Unrecht:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Betrag von EUR 7.212,04 aufgrund des nachweislich eingetretenen Betrugsvorfalles nie erhalten hat. DasFinanzamt hat den Geldbetrag zwar nach eigenen Angaben am ausgezahlt, jedochabweichend von den bisher immer angeführten und richtigen Kontodaten, IBAN ***2***, ungeprüft an die falsche IBAN, nämlich ***5***, überwiesen.

Es steht daher außer jeden Zweifels, dass der Geldbetrag von EUR 7.212,04 nie bei derBeschwerdeführerin angekommen ist.

Dieses betrügerische Vorgehen, durch welches das Finanzamt geschädigt wurde, darf jedochnicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die falsche Überweisung durch das Finanzamtwurde von der Beschwerdeführerin weder veranlasst noch in irgendeiner Form positiv beeinflusst,sondern wurde der gegenständliche Antrag mit den korrekten Kontodaten abgeschickt (Beilage ./G). Die Beschwerdeführerin hat sohin jedenfalls einen Anspruch auf die Auszahlung desGuthabens in Höhe von EUR 7.212,04.

Darüber hinaus ist die konkrete Vorgehensweise des Finanzamts für die Beschwerdeführerin nichtnachvollziehbar. Die Divergenz zwischen den bisher auf den Anträgen angeführten Kontodaten(Bank, IBAN und BIC) und den nunmehr auf dem Antrag vom angeführtenabweichenden Kontodaten sollte dem Finanzamt- bei sorgfältiger Vorgehensweise - jedenfalls aufgefallen sein. Trotzdem wurde offensichtlich ohne entsprechendePrüfung und Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die Überweisung an die unbekannteKontonummer vorgenommen. Dieses zweifelsohne sorgfaltswidrige Verhalten des Finanzamtsdarf nun nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihr zu Recht zustehendes Guthaben inHöhe von EUR 7.212,04 nicht ausbezahlt bekommt.

Die Begründung des Finanzamts im angefochtenen Bescheid, dass das Guthaben bereitszurüchgezahlt wurde, ist sohin schlichtweg unrichtig. Das angeführte Guthaben wurde nicht an dierichtige Kontonummer überwiesen und gelangte sohin nicht in den Verfügungsbereich derBeschwerdeführerin. Ein durch gegenständlichen Betrugsvorfall allenfalls beim Finanzamteingetretener Schaden darf nicht auf die Beschwerdeführerin übergewälzt werden und ändertauch nichts an der Tatsache, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung desGuthabens noch weiterhin zu Recht besteht.

Beweis: wie bisher

In Ansehung all dessen stellt die Beschwerdeführerin den

ANTRAG.

das Bundesfinanzgericht möge,

1. eine mündliche Verhandlung durchführen, und

2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Finanzamts ***4*** vom zu Abgabenkontonummer ***1*** aufhebensowie dem Finanzamt ***4*** die Auszahlung des Guthabens in Höhevon EUR 7.212,04 an die Beschwerdeführerin auftragen, in eventu

3. die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzungan das Finanzamt ***4*** zurückweisen."

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde der Bf. als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Eine Rückzahlung auf Antrag darf nur durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin über das Guthaben verfügungsberechtigt ist. Die Prüfung der Verfügungsberechtigung hat sich auf das Vorhandensein der Unterschrift(en) bzw. allenfalls auf die Geltendmachung einer Bevollmächtigung zu beschränken.

Wenn der Antrag den Erfordernissen entspricht ist es nicht die Aufgabe des Finanzamtes jede Kontonummer fortlaufend zu überprüfen und/oder Rücksprache mit dem/der Antragsteller/in bzw. dessen/deren Bevollmächtigten zu halten.

Der am von "X-GmbH" eingebrachte Rückzahlungsantrag in Höhe von € 7.212,04 It. UVA 05/2018 entsprach einem offiziellen Antrag nach allen Form- und Inhaltserfordernissen. Aufgrund dessen wurde die Rückzahlung vom gegenständlichen Finanzamt erledigt und der erneut gestellte Antrag auf Rückzahlung vom , musste aufgrund der bereits passierten Rückzahlung des Betrages, abgewiesen werden."

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Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, ohne ihr Beschwerdevorbringen zu ergänzen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Sachverhalt:

Am wurde ein Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens aus UVA 05/2018 in Höhe von € 7.212,04 von der bevollmächtigten Hausverwaltung "X-GmbH" unter Angabe folgender Bankverbindung "Konto bei der A-Bank lautend auf: Adresse1.
IBAN: ***5***", eingebracht.

Das Schriftstück wies einen Firmenstempel des befugten Vertreters der Bf. (Hausverwaltung Fa. X-GmbH) und glich auch in der Unterschrift den üblichen Rückzahlungsanträgen.

Am wurde diesem Rückzahlungsantrag vom antragsgemäß durch Auszahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 in Höhe von € 7.212,04 entsprochen.

Am ging bei der Abgabenbehörde ein Schreiben der Bf. ein, in welchem diese um Übermittlung von drei Rückzahlungsanträgen in Zusammenhang mit der UVA 03/2018, UVA 05/2018 und UVA 06/2018 zu Vergleichszwecken aufgrund des vorhandenen Verdachtes, dass der Rückzahlungsantrag der UVA 05/2018 gefälscht und somit nicht auf ihrem Konto eingegangen war, bat. Die Bf. vermutete, dass der besagte Antrag auf Rückzahlung des Guthabens 05/2018 auf postalischem Wege abgefangen und der ursprüngliche IBAN gefälscht wurde. Diese Information käme laut ihren Angaben vom Landeskriminalamt ***7*** im Zuge der Öffnung von verdächtigen Konten. Diese Anträge wurden in weiterer Folge an die Bf. übermittelt.

Im Anschluss wurde am der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag betreffend das Guthaben aus der UVA 05/2018 in Höhe von € € 7.212,04 eingebracht, da sowohl die Bf., als auch die steuerliche Vertretung (X-GmbH) diesen Betrag laut ihren Angaben nie erhalten hätten. Die nunmehr angeführte Bankverbindung lautete IBAN ***2*** lautend auf Adresse1.

Dieser wurde seitens des Finanzamtes am abgewiesen und mit der bereits durchgeführten Auszahlung vom begründet. Am Tag der Abweisung () befand sich am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 644,24, welches nicht aus der UVA 05/2018 stammte.

Daraufhin brachte die Bf. am die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages vom ein.

Rechtliche Würdigung:

Über einen Rückzahlungsantrag ist mit Bescheid abzusprechen, soweit ihm nicht entsprochen wird (vgl. Ritz, BAO6, § 239 Tz 14). Wird dem Antrag stattgegeben, findet er in der Rückzahlung seine Erledigung ( vgl. Stoll, BAO, 2478).

Unstrittig - und aus der Aktenlage klar ableitbar - wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf., Fa. X-GmbH, am ein Antrag auf Rückzahlung des Guthabens aus deren Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2018 i.H.v. € 7.212,04 eingebracht, welchem auch durch Rückzahlung dieses Betrages am entsprochen wurde. Der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 wurde damit seitens der Abgabenbehörde erledigt.

Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag vom auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 i.H.v. € 7.212,04 bezieht sich auf denselben Antragsgegenstand und wurde bereits durch Rückzahlung dieses Guthabens am erledigt.

Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl , 1377/79; , 2003/16/0030). Eine Unzulässigkeit liegt zB bei entschiedener Sache vor (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 85a, RZ 10).

Der Antrag vom auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 i.H.v. € 7.212,04 wäre daher von der Abgabenbehörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom war daher insoweit abzuändern.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war im gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen, aus wessen Verschulden die Rückzahlung des Guthabens vom auf ein von der Bf. nicht gewolltes Bankkonto erfolgte.

Soweit eine Sorgfaltswidrigkeit der Abgabenbehörde in der Beschwerde behauptet wird, kann jedoch bedenkenlos auf die unwidersprochenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden.

Sollte die Bf. durch einen - im Übrigen nicht erwiesenen - Betrugsfall durch Fälschung ihres Rückzahlungsantrages vom (Abänderung der Bankverbindung bzw. des IBAN) oder durch behauptetes sorgfaltswidriges Behördenhandeln bei der Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 geschädigt worden sein, so kann dies nicht mit Erfolg im gegenständlichen Verfahren betreffend Rückzahlung geltend gemacht werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche könnten nur über den Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall nicht von einer entschiedenen Sache als Zurückweisungsgrund ausgehen würde, könnte der Beschwerde der Bf. auch inhaltlich materiell kein Erfolg beschieden sein. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag vom auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 i.H.v. € 7.212,04 wäre auch abzuweisen gewesen, weil im Zeitpunkt der Erledigung dieses Antrages kein Guthaben aus der UVA 05/2018 am Abgabenkonto bestand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung geht konform mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100935.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-33465