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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.04.2023, RV/7500563/2022

Aktivierung von zwei Gratisparkscheinen unmittelbar hintereinander

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/226700645531/2022, nach einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf € 36,00 herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 8 Stunden neu bestimmt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 VStG hat die beschwerdeführende Partei € 10,00 als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu ersetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/226700645531/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Frau ***Bf1*** (in weitere Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 15:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***2***, ***6*** ***7***, abgestellt, wobei elektronische Parkscheine mit einer 15 Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit unmittelbar aufeinander folgend aktiviert worden seien, wobei der elektronische Parkschein Nr. 393434569 (15-Minuten Parkschein), gebucht um 15:02 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 393438752 (15-Minuten Parkschein), gebucht um 15:19 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien am um 15:24 Uhr beanstandet, da der elektronische Parkschein mit der Nummer. 393434569 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 15:02 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 393438752 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 15:19 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Anmerkungen welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie zusammengefasst ein, dass Sie um 15:02 Uhr einen 15-Minuten-Parkschein gebucht haben und kurz vor Ablauf des Parkscheines weggefahren sind. Als Sie bei der ***4*** am ***5*** eingelangt sind, haben Sie bemerkt, dass Sie ihre Geldbörse vergessen haben und haben daher neuerlich am ursprünglichen Parkplatz, der noch frei war, neuerlich eingeparkt. Vor dem Verlassen des Fahrzeuges haben Sie einen um 15:19 Uhr einen neuen Parkschein gebucht. Da ein Ortswechsel des Fahrzeuges vorliegt, haben Sie die Ihnen zu Last gelegte Übertretung nicht begangen, weshalb eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegt.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen die Organstrafverfügung zur Kenntnis gebracht und insbesondere mitgeteilt, dass den Anmerkungen zu entnehmen ist, dass keine Ortsveränderung stattgefunden hat und kein Lenker beim Fahrzeug wahrgenommen wurde und die Erstbegehung um 15:14 Uhr erfolgt ist. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.

Ihrer Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Schlussfolgerung, dass keine Ortsveränderung stattgefunden hat, nicht untermauert wurde und diese auch nicht aus den beigefügten Fotos hervorgeht. Die Angaben des Parkraumüberwachungsorganes das Fahrzeug von 15:14 Uhr bis 15:24 Uhr durchgehend beobachtet zu haben widersprechen der stattgefundenen Ortsveränderung. Die Angaben sind auch dahingehend unglaubwürdig zumal sich ein Organ rund 3 Monate nach der Organstrafverfügung nicht an die genauen zeitlichen und örtlichen Umstände erinnern kann und hätte dieses, wenn es das Fahrzeug durchgehend im Blickfeld hätte, das Fahrzeug um 15:18 Uhr wegen fehlenden Parkscheines beanstanden können.

Der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers ist zu entnehmen, dass er sich von 15:14 Uhr bis 15:24 Uhr im Straßenbereich ***6*** zur Kontrolle der abgestellten Fahrzeuge aufgehalten hat und aufgrund der Einbahnregelung die dort gültig ist, bemerkt hätte, wenn das Fahrzeug nach seiner Erstbegehung um 15:14 Uhr kurz vor 15:17 Uhr (Parkscheinablauf) weggefahren wäre bzw. vor der neuerlichen Parkscheinbuchung, die um 15:19 Uhr erfolgt ist, neuerlich eingeparkt hätte. Zu den Ausführungen der Beschuldigten, wonach es nicht möglich ist, dass der Meldungsleger nach Monaten genaue Zeitangaben tätigen zu kann, hält dieser fest, dass er die Uhrzeit der Erstbegehung bei Ausfertigung der Organstrafverfügung in den Anmerkungen festgehalten hat. Die Gültigkeitszeiträume der beiden Parkscheine sind auch in den Anmerkungen zur Organstrafverfügung enthalten und dass er seine Beobachtungen genau und wahrheitsgetreu dokumentiert.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Aus der vorliegenden Übersicht der Transaktionen - unter der angemeldete Handy-Parken Rufnummer: +436604800580 - wurde für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 15:02 Uhr der Parkschein Nr. 393434569 (15-Minuten-Gratisparkschein) und um 15:19 Uhr der Parkschein Nr. 393438752 (15-Minuten-Gratisparkschein) elektronisch aktiviert. Zwischen Ablauf des ersten 15-Minuten-Gratisparkscheines (15:17 Uhr) und der Aktivierung des weiteren 15-Minuten-Gratisparkscheines (15:19 Uhr) lagen zwei Minuten.

Den anlässlich der Kontrolle verfassten Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Fahrzeug am von 15:14 Uhr bis 15:24 Uhr beobachtet wurde, ohne dass ein Lenker sich beim Fahrzeug eingefunden hätte und dass der Abstellort des Fahrzeuges unverändert blieb.

Die Angaben des Meldungslegers, wonach er das Fahrzeug um 15:14 Uhr erstmals abgestellt wahrgenommen hat und seine Begründung, dass er aufgrund der an der Tatörtlichkeit in der ***6*** geltenden Einbahnregelung ein Wegfahren bzw. ein neuerliches Abstellen bemerkt hätte, widersprechen somit Ihren Ausführungen.

Ihre Rechtfertigung, mit dem Fahrzeug kurz vor Ablauf des um 15:02 Uhr gebuchten Parkscheines - somit vor 15:17 Uhr - bis zur ***4*** am ***5*** gefahren zu sein und dieses danach neuerlich an derselben Tatörtlichkeit in der ***6*** abgestellt und um 15:19 Uhr neuerlich einen Parkschein gebucht zu haben, ist in Hinblick auf die Erstbeobachtung des Fahrzeuges um 15:14 Uhr und die zurückgelegte Wegstrecke zeitlich nicht nachvollziehbar.

Die Angaben des anzeigelegenden Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien sind klar deutlich und frei von Widersprüchen. Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Kontrollorganes zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären bzw. welche die Stellplatzänderung des gegenständlichen Fahrzeuges glaubhaft dargetan hätten, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt.

Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher der Sachverhalt als erwiesen anzusehen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ebenfalls unzulässig.

Nach ständiger BFG-Rechtsprechung sind binnen weniger Minuten nach einem 15-Minuten Gratisparkscheine aktivierte Parkscheine auch als unmittelbar aufeinander folgend anzusehen (siehe ; , RV/7501871/2014).

Die Unzulässigkeit der Kombination von elektronischen Gratisparkscheinen ist keine Besonderheit der elektronischen Parkscheine, sondern gilt ebenso für papiermäßige Parkscheine (vgl. auch § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung).Der Sinn des Verbotes der Kombination von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen mit anderen Parkscheinen und des Verbotes des zeitlichen Aneinanderreihens von 15-Minuten-Gratis-Parkscheinen liegt darin, die Überprüfbarkeit der Grundbedingungen des Gratisparkens sicherzustellen: Maximal 15 Minuten Gratis-Abstellzeit (vgl. , ).

Bei einer länger als 15 Minuten dauernden Abstellzeit, wobei diese Möglichkeit vom Lenker bereits beim Abstellen einzukalkulieren ist, ist ab der ersten Minute des Abstellens ein entgeltlicher Parkschein nötig. Die Lösung zB von einem 15-Minuten-Parkschein und einem weiteren Parkschein - ist nur dann möglich, wenn das Fahrzeug spätestens nach Ablauf der gebührenfreien fünfzehn Minuten bewegt und an einem anderen Abstellort geparkt wird.

Liegen - wie im vorliegenden Fall - zwischen Ablauf des ersten elektronisch aktivierten Parkscheines (Aktivierung um 15:02 Uhr, Ende der Gültigkeit: 15:17 Uhr) und dem weiteren elektronisch aktivierten Parkscheines (15:19 Uhr) nur zwei Minuten, so wurden die Parkscheine unmittelbar aufeinander aktiviert und liegt dadurch somit ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor.

Die Aktivierung eines 15-Minuten-Gratisparkscheines und die Aktivierung eines weiteren 15-Minuten-Gratisparkscheines ist nach geltender Rechtslage nur zulässig, wenn der Abstellplatz zuvor tatsächlich verändert wird (vgl. ).

Genau diesem Umstand konnten Sie weder nachweisen noch glaubhaft machen und ist es Ihnen letztlich nicht gelungen, den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen.

Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ABI. der Stadt Wien Nr. 33/2008 verwirklicht.

Zum Tatbestand der Übertretung der zitierten Verordnung gehört nicht der Eintritt einer Gefahr oder eines Schadens und zieht schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot Strafe nach sich, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen war.

Nach § 4 Abs. 3 des Parkometergesetzes 2006 sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 120,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, dienen doch die Regelungen der Kontrolleinrichtungenverordnung der Überwachung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie der Einhaltung der höchstzulässigen Abstelldauer in Kurzparkzonen.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 120,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin erhebt innerhalb offener Frist gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ MA67/22670064553 1/2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am , das Rechtsmittel der Beschwerde und stellt aus den in Punkt 5. ausgeführten Gründen die Anträge,

1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. den bekämpften Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ MA67/226700645531/2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am , ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Sachverhalt

Der im Straferkenntnis angeführte Abstellort des KFZ der Beschwerdeführerin befindet sich in unmittelbarer Nähe der ***8*** der Beschwerdeführerin. Diese hat um 15:02 Uhr einen 15minütigen Parkschein aktiviert. Kurz vor Ablauf dieses Parkscheins hat die Beschwerdeführerin die ***8*** verlassen und ist mit ihrem Auto von dem im Straferkenntnis angeführten Standpunkt zu einem anderweitigen Termin im 3. Bezirk weggefahren. Kurz nach dem Wegfahren hat sie bemerkt, dass die ihre Geldbörse in der ***8*** vergessen hat. Dies war etwa in Höhe der ***4***, also einmal um den Häuserblock von dem im Straferkenntnis angeführten Abstellort.

Die Beschwerdeführerin ist daraufhin wieder zurück in die ***6*** gefahren und hat ihr KFZ auf dem ursprünglichen Parkplatz, der zufällig noch frei war, abgestellt. Vor dem Verlassen des KFZ hat die Beschwerdeführerin einen 15minütigen Parkschein aktiviert, um kurz in die ***8*** zu gehen und die Geldbörse zu holen. Dies war offenbar um 15:19 Uhr, sohin aber jedenfalls nach einem Ortswechsel des KFZ der Beschwerdeführerin. Weder beim Wegfahren noch beim neuerlichen Einparken wurde von der Beschwerdeführerin ein Parkraumüberwachungsorgan in unmittelbarer Nähe des KFZ wahrgenommen.

Festzuhalten ist, dass in der ***6*** zwischen ***5*** und ***9*** Parkplätze für etwa 30-40 KFZ vorhanden sind. Die ***6*** ist eine recht stark befahrene Straße. So biegen viele KFZ vom ***5*** in die ***6***, um weiter Richtung ***10***, ***11***, aber auch zum ***12*** und ***13*** zu gelangen. Darüber hinaus endet auch die ***14*** direkt in der ***6***, die ebenfalls recht stark befahren ist. In der ***14***/Ecke ***6*** befindet sich ein Gesundheitszentrum der ÖGK, das recht stark frequentiert ist Hier kommt es auch zu sehr viel Verkehr iZm Personentransporten älterer/gebrechlicher Personen. Darüber hinaus befindet sich am Ende der ***6*** eine Postfiliale, die auch regelmäßig recht viel KFZ-Verkehr (insbesondere durch Zusteller, etc) verursacht. Weiters ist in unmittelbarer Nähe des im Straferkenntnis angeführten Abstellorts des KFZ eine KFZ-Werkstatt, die mangels ausreichender Flächen die Autos idR in der ***6*** oder in der Nähe davon parkt bzw. umstellt und damit auch für ein regelmäßiges Verkehrsaufkommen in der ***6*** sorgt. Weiters ist gleich neben dem Abstellort des KFZ eine Ein-/Ausfahrt einer recht großen Parkgarage, in der die Parkplätze gleich mehrerer Bürogebäude untergebracht sind. Und letztlich befindet sich in der ***6*** (auf der dem Abstellort gegenüberliegenden Seite) eine Großbaustelle, in der es täglich massiven Zu-/Ablieferungsverkehr der entsprechenden Bauunternehmen und Handwerker gibt.

Begründung

Der bekämpfte Bescheid ist insbesondere aus den Gründen der mangelhaften Sachverhaltsermittlung und -feststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rechtswidrig. Dazu im Einzelnen wie folgt.

Die belangte Behörde stützt das Straferkenntnis ausschließlich auf angeblich anlässlich der Kontrolle verfasste Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorgans, aus denen sich ergäbe, dass das KFZ der Beschwerdeführerin am offenbar durchgehend von 15:14 Uhr bis 15:24 Uhr vom Parkraumüberwachungsorgan beobachtet worden wäre, ohne dass sich ein Lenker beim Fahrzeug eingefunden habe und der Abstellort des Fahrzeugs unverändert geblieben sei. Laut den Angaben des Parkraumüberwachungsorgans habe er das Fahrzeug erstmals um 15:14 Uhr wahrgenommen und er hätte aufgrund der an der Tatörtlichkeit geltenden Einbahnregelung ein Wegfahren bzw. ein neuerliches Abstellen bemerkt.

Diese Beweiswürdigung ist zum einen unschlüssig und zum anderen völlig unglaubwürdig. So stellt sich die Frage der Beweiskraft der von der belangten Behörde angeführten Aufzeichnungen, insbesondere in Hinblick auf das von der Behörde durchgeführte Beweisverfahren. So hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. In diesem Schreiben wurde kein einziges Mal auf angeblich anlässlich der Kontrolle verfasste Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorgans verwiesen. Einzig allein wurde in dieser Verständigung auf Fotos in einer Beilage verwiesen, wobei dem Verständigungsschreiben der belangten Behörde keine Beilage und damit auch keine Fotos beigefügt war/en. Die Beschwerdeführerin musste dazu erst mit der belangten Behörde Kontakt aufnehmen und die Übermittlung dieser Fotos anfordern. Allein diese Fotos wurden der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Wie sich aus den Fotos ergibt, können diese aber die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach keine Ortsveränderung des KFZ stattgefunden hätte, in keinster Weise untermauern. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom gerügt.

Ebenso rügte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme den Umstand, dass das Parküberwachungsorgan gerade nicht angegeben hätte, das KFZ ab der Erstbegehung (die offenbar nach den Angaben im Verständigungsschreiben der belangten Behörde vom um 15:14 Uhr stattgefunden habe) bis zur Ausstellung der Strafverfügung um 15:24 Uhr durchgehend beobachtet zu haben. Eine solche Behauptung wurde erstmalig von der Behörde im Straferkenntnis, sohin nach der entsprechenden Rüge durch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom , aufgestellt. Diese Aufzeichnungen liegen aber weder vor, noch kann deren Erstellungsdatum zweifelsfrei nachgewiesen werden. Eine Beweiskraft kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Eine genaue Erinnerung des Parkraumüberwachungsorgans rund 6 Monate (fast ein halbes Jahr) nach Verhängung der Organstrafverfügung an die genauen zeitlichen und örtlichen Umstände, ist dagegen zweifellos unglaubwürdig.

Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung und die darauf basierend rechtliche Beurteilung auch völlig unschlüssig. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid an, dass das Parkraumüberwachungsorgan das KFZ der Beschwerdeführerin eigentlich durchgehend rund 10 Minuten beobachtet hätte, wäre ihm doch ein Wegfahren und neuerliches Abstellen des KFZ aufgefallen. Dass eine solche Aussagen komplett unglaubwürdig und schon anhand der tatsächlichen örtlichen Begebenheiten völlig unschlüssig ist, ergibt sich allein schon anhand der in Punkt 4. beschriebenen Verkehrssituation in der ***6***. Aufgrund der Großbaustelle mit ganztätig durchgehend regen Verkehr, der KFZ-Werkstätte, der Postfiliale, des ÖGK-Gesundheitszentrums, des unmittelbar angrenzenden Parkhauses und des ohnehin recht ordentlichen Verkehrsaufkommens in der ***6*** wäre es dem Parkraumüberwachungsorgans ein Unmögliches gewesen, das KFZ der Beschwerdeführerin 10 Minuten lang durchgehend zu beobachten, während er offenbar die übrigen KFZ in der ***6*** überprüft hat. Wie hätte das Parkraumüberwachungsorgan andere KFZ überprüfen, uU vielleicht sogar Organstrafmandate ausstellen können, wenn es gleichzeitig durchgehend das KFZ der Beschwerdeführerin beobachtet hätte. Hier zeigt sich deutlich die Widersprüchlichkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Angaben des Parkraumüberwachungsorgans. Auch die Tatsache, dass die ***6*** zwar eine Einbahn ist, ein Zufahren zum Abstellort allerdings nur vom ***5*** her möglich wäre, untermauert die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Parkraumüberwachungsorgans.

Hätte sich diese in der ***6*** Richtung ***6*** befunden, wäre für dieses die Einfahrtssituation in die ***6*** über den ***5*** gar nicht überblickbar gewesen, schon gar nicht bei entsprechendem Verkehrsaufkommen.

Die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der Behörde zeigt sich weiters auch eindeutig darin, dass das Parkraumüberwachungsorgan für den Fall, dass das KFZ tatsächlich nicht wegbewegt worden wäre, bereits ab 15:18 Uhr eine Strafverfügung für das Parken in einer Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein hätte verhängen können. Dies wäre dem Parkraumüberwachungsorgan ein leichtes gewesen, hätte er tatsächlich das KFZ die ganze Zeit über beobachtet und sämtlichen Verkehr in der ***6*** überwacht. Dies ist allerdings nicht geschehen, was ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung die Unschlüssigkeit/Unglaubwürdigkeit der Angaben des Parkraumüberwachungsorgans untermauert.

Auch leidet der bekämpfte Bescheid unter dem Mangel einer unrichtigen/unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, hat doch die belangte Behörde zur Verkehrssituation am Abstellort zum vermeintlichen Tatzeitpunkt keinerlei Feststellungen getroffen, die jedoch für die Beweis Würdigung

der Angaben des Parkraumüberwachungsorgans von Relevanz gewesen wären. Hätte die Behörde den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, hätte sie anhand der tatsächlich am Abstellrot vorherrschenden Verkehrssituation zum Ergebnis gelangen müssen, dass den Angaben des Parkraumüberwachungsorgans, wonach ihm ein Wegfahren und Wiederabstellen des KFZ aufgefallen wäre, kein Glauben geschenkt werden könne. Auch hat die Behörde keinerlei Feststellungen darüber getroffen, wo genau sich das Parkraumüberwachungsorgan während dieses vermeintlichen 10minütigen Beobachtungszeitraum befunden habe und was das Parkraumüberwachungsorgan in dieser Zeit sonst getan habe. Diese Feststellungen wären aber jedenfalls erforderlich gewesen, um eine Beweiswürdigung der Angaben des Parkraumüberwachungsorgans über die vermeintlich durchgängige Beobachtung des KFZ der Beschwerdeführerin vornehmen zu können.

Weiters ist auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid unschlüssig, wonach in Hinblick auf die Erstbeobachtung des Fahrzeugs um 15:14 Uhr und die zurückgelegte Wegstrecke ein Ortswechsel des KFZ nicht nachvollziehbar sei. Woher die belangte Behörde eine solche Schlussfolgerung nimmt, kann dem bekämpften Bescheid nicht entnommen werden und bleibt im Dunkeln. Bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsermittlung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Weg, den die Beschwerdeführerin mit dem KFZ festlegte, bis sie merkte, dass sie ihre Geldbörse vergessen hatte und wieder zurückfuhr, eine Wegstrecke umfasst, die einmal um den Häuserblock führt. Die Beschwerdeführerin ist kurz vor Ablauf des Parkscheins um 15:17 Uhr wegfahren, die Strecke vom Abstellort bis zur ***4*** ist in einer Zeitdauer von 1 bis max. 2 Minuten zu schaffen, sodass ein Wiedereinparken am ursprünglichen Abstellort bis 15:19 Uhr jedenfalls machbar und bei richtiger Würdigung der Distanzen auch nachvollziehbar ist. Auch diese Feststellung der Behörde ist völlig verfehlt.

Wie aufgezeigt, können die von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsfertigungsgründe die vermeintliche Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht untermauern, sodass der Beschwerdeführerin auch aufgrund des im Strafverfahren grundlegenden Prinzips "in dubio pro reo" eine Verletzung von § 9 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung ABI der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF iVm § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien, Nr 9/2006 idgF nicht angelastet werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gegenständliche KFZ der Beschwerdeführerin vor dem Lösen eines 15minütigen Parkscheins um 15:19 Uhr von der Beschwerdeführerin bewegt wurde, dh ein Ortswechsel stattgefunden hat und somit die objektive Tatseite des der Beschwerdeführerin angelasteten Delikts der Verletzung von § 9 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF iVm § 4 Abs 3 Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien, Nr 9/2006 idgF nicht vorliegt. Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, die unrichtige Beweiswürdigung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheids verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten und rechtfertigt die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheids.

Begehr

Aus den oben angeführten Gründen wiederholt die Beschwerdeführerin die eingangs gestellten Anträge,

1. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. den bekämpften Bescheid (Straferkenntnis) des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ MA67/22670064553 1/2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am , ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen."

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass in der Zeugeneinvernahme (vor der Behörde) der Zeuge keine Angaben dazu gemacht hat, wo er sich in der Zeit zwischen 15:14 Uhr und 15:24 Uhr genau aufgehalten hat. Außerdem legte sie ein Foto vor zum Nachweis, dass die ***6***, wenn man der Einbahn weiter folgt, nicht mehr voll einsehbar ist. Es sei daher unglaubwürdig, dass das Parkometeraufsichtsorgan das Fahrzeug 10 Minuten beobachtet und gleichzeitig andere Autos kontrolliert hat.

Die Beschwerdeführerin legte überdies einen Ausdruck aus Google Maps vor, aus dem ersichtlich ist, dass die Strecke, die sie damals vom Verlassen des Parkplatzes - vorbei an der ***4*** - bis wieder zum selben Parkplatz zurückgelegt hat, zwei Minuten dauert.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie in die ***8*** zurückgegangen sei und ihre Geldbörse geholt habe. Die Empfangsdame bzw. der dort tätige Herr, habe sie damals sicher gesehen, diese Person werde sich aber heute ganz sicher nicht mehr an die genaue Uhrzeit erinnern können.

Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und gab Sorgepflichten für zwei Kinder bekannt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am in der im dritten Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***6*** ***7***, abgestellt und einen elektronischen 15-Minuten-Parkschein gültig ab 15:02 Uhr (bis 15:17 Uhr) und sodann einen elektronischen 15-Minuten-Parkschein gültig ab 15:19 Uhr (bis 15:34 Uhr) aktiviert hat. Unbestritten ist auch, dass das Fahrzeug während der Gültigkeit des zweiten Parkscheins am selben Abstellort gestanden ist. Die Beschwerdeführerin wendet aber ein, dass sie einen zweiten Gratisparkschein aktiviert habe, da sie nochmals am selben Abstellort eingeparkt habe.

Die Ausstellung der Organstrafverfügung durch das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) wegen unmittelbar aufeinander folgender Aktivierung von zwei 15-Minuten-Parkscheinen erfolgte um 15:24 Uhr. Ergänzend hat der Meldungsleger anlässlich der Beanstandung in seinen Anmerkungen festgehalten, dass die Erstbegehung und Beobachtung ab 15:14 Uhr erfolgt sei. Außerdem sei kein Lenker beim Fahrzeug gewesen, das Fahrzeug am gleichen Abstellort gestanden und das Armaturenbrett leer gewesen.

Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme als Zeuge vor der belangten Behörde am seine Anzeige aufrechterhalten und insbesondere ausgeführt, er habe sich von 15:14 Uhr bis 15:24 Uhr im Straßenbereich ***6*** aufgehalten. Auf Grund der dort geltenden Einbahnregelung hätte er bemerkt, wenn das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach der um 15:14 Uhr erfolgten Erstbegehung kurz vor 15:17 Uhr weggefahren wäre bzw. vor der neuerlichen Parkscheinbuchung um 15:19 Uhr neuerlich eingeparkt hätte. Die Uhrzeit der Erstbegehung habe er bei Ausfertigung der Organstrafverfügung in den Anmerkungen festgehalten, das gelte auch für die Gültigkeitszeiträume der beiden Parkscheine.

Die Beschwerdeführerin behauptet hingegen, sie habe ihr Fahrzeug zwischen der Aktivierung der beiden 15-Minuten-Parkscheine bewegt, sodass diese nicht in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden seien. Außerdem sei der Meldungsleger wegen des durch unterschiedliche Faktoren bedingten erhöhten Verkehrsaufkommens in der ***6*** in Verbindung mit seiner laufenden Kontrolltätigkeit nicht in der Lage gewesen, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug laufend zu beobachten.

Strittig ist somit, ob die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug von 15:02 Uhr bis zumindest 15:24 Uhr unverändert abgestellt gelassen hat oder den Abstellort mit ihrem Fahrzeug kurz vor 15:17 Uhr verlassen und das Fahrzeug um 15:19 Uhr neuerlich dort abgestellt hat.

§ 9 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts werden auch Aktivierungen von 15-Minuten-Parkscheinen mit wenigen Minuten Zwischenraum als unmittelbar aufeinanderfolgend betrachtet (zB ).

Bei den Meldungslegern handelt es sich um besonders geschulte Organe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, Vorgänge im Straßenverkehr, insbesondere im ruhenden Verkehr, richtig wahrzunehmen und zutreffend wiederzugeben (zB ).

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (, mwN).

Die Anzeige ist zufolge § 46 AVG als taugliches Beweismittel anzusehen ().

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt ().

Während der Meldungsleger bereits im Zuge seiner Beanstandung um 15:24 Uhr in der Anzeige festgehalten hat, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ab 15:14 Uhr beobachtet hat und weder eine Veränderung des Fahrzeugabstellplatzes feststellen konnte noch einen Lenker beim Fahrzeug erblickt hat, läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin darauf hinaus, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers mit Verweis auf allgemeingehaltene Umstände in Zweifel zu ziehen, ohne aber dessen tatsächliches Fehlverhalten zu konkretisieren. Dass der Meldungsleger nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum im Auge zu behalten, ist eine reine Mutmaßung. Die Beschwerdeführerin widerspricht damit der Aussage des Zeugen.

Dazu ist darauf zu verweisen, dass die Beobachtungen des Meldungslegers durchaus als glaubwürdig zu bezeichnen sind, da er sich nach der ersten Kontrolle um 15:14 Uhr im Zeitpunkt des angeblichen Verlassens des Abstellortes durch die Beschwerdeführerin kurz vor 15:17 Uhr - und auch im Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr um 15:19 Uhr - noch in der Nähe des Abstellortes befunden haben muss. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die ***6*** aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht einsehbar sei, ist daher nicht geeignet, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

Auch aus dem Argument, das Parkraumüberwachungsorgan hätte um 15:18 Uhr eine Strafe wegen des fehlenden Parkscheins verhängen können, falls er tatsächlich das Fahrzeug überwacht hätte, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Zu beurteilen ist ausschließlich, ob mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht eine Strafe wegen Übertretung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung verhängt wurde.

Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Behauptung, den Abstellort mit ihrem Fahrzeug zwischen der Aktivierung der beiden 15-Minuten-Parkscheine verlassen zu haben, nachzuweisen.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, einen Zeugen für ihre Darstellung, sie habe nochmals die ***8*** aufsuchen müssen, um ihre Geldbörse zu holen, namhaft zu machen. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie sei bei dieser Gelegenheit sicher vom Empfangspersonal gesehen worden, hätte sie im Rahmen der Beweisvorsorge unmittelbar nach Vorfinden der Organstrafverfügung für die Namhaftmachung eines Zeugen/einer Zeugin sorgen müssen, der/die sich zu diesem Zeitpunkt an die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die ***8*** noch erinnern konnte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nach Verlassen des Abstellortes kurz vor 15:17 Uhr bei der Rückkehr um 15:19 Uhr derselbe Parkplatz zufällig noch frei gewesen sei, ist in Hinblick auf den allgemeinen bekannten innerstädtischen Parkplatzmangel wenig wahrscheinlich, handelt es sich doch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der ***6*** um eine Straße mit höherem Verkehrsaufkommen.

Bei Abwägung der schlüssigen Angaben des anzeigelegenden Organes und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei ist, folgt das Bundesfinanzgericht den Angaben des Meldungslegers und geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass zwischen den beiden Parkscheinbuchungen kein Standortwechsel mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen wurde und die Beschwerdeführerin somit den objektiven Tatbestand des § 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung erfüllt hat.

§ 5 Abs. 1 VStG normiert:

"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Überprüfbarkeit der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering einzustufen ist.

Da eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aktenkundig ist, kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei Kinder bekannt gegeben, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind.

Bei einem bis zu € 120,00 reichenden Strafrahmen entspricht die von der Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 50% der Höchststrafe. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe erscheint damit die verhängte Geldstrafe als überhöht. Als angemessen wird eine Strafbemessung mit € 36,00 betrachtet. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Stunden herabgesetzt.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500563.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at