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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.04.2023, RV/7500158/2023

Parkometer: Unvollständige Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/Zahl/2022, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 73,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde vom Kontrollorgan A1427 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am (Donnerstag) um 12:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 79, beanstandet, da es sich nach dessen eigenen Wahrnehmungen bei dem Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. PANr um eine Farbkopie handelte.

Das Kontrollorgan machte in der Anzeige folgenden Vermerk: "SK 29b Ausweis Nr. PANr mit der Datung 10-03-2011 Farbkopie!!! Kanten!! Spitze Ecken!!! Delikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert."

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Fahrzeug am um 12:14 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu dieser Zeit in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 79, gestanden sei.

Dieses Auskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Die Lenkerauskunft ist auch dann zu erteilen, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben."

Die Bf. nannte der Behörde mit Schreiben vom (eingelangt bei der Behörde am ) "Herr, geboren am Herrgebadr", als jene Person, der das Fahrzeug zur genannten Zeit überlassen gewesen sei. Der Führerschein für die Gruppe B des angegebenen Lenkers sei unter der Nummer FSNr von Land unbefristet gültig ausgestellt worden.

Gemäß ZMR vom seien über Herr keine Daten für eine Meldeauskunft vorgelegen.

Mit Aktenvermerk vom hielt die belangte Behörde fest: "Da die Lenkerauskunft mit ausländischem Lenker unvollständig (keineAdresse) ausgefüllt wurde, wird das §2-Verfahren gegen dieZulassungsbesitzerin eingeleitet. Da es sich bei dem hinterlegtenAusweis um eine Farbkopie handelt, wird eine Strafbemessung vomEUR 365,00 festgelegt."

Mit Strafverfügung vom lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, der Bf. an, dass sie als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 12:14 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu dieser Zeit in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 79, gestanden sei, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 365,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. Einspruch erhoben (eingelangt bei der Behörde am ) und vorgebracht, die Auskunft sei sehr wohl vollständig, jedoch sei die Familie für längere Zeit in warme Gefilde verreist. Die Bf. habe noch niemanden erreicht der ihr hätte sagen können, wann sie wieder zurück seien. Sobald sie das in Erfahrung bringen könne, werde sie sich bei der belangten Behörde melden.

Mit Straferkenntnis , Zahl MA67/Zahl/2022, erkannte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, die Bf. für schuldig, als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug am um 12:14 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu dieser Zeit in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 79, gestanden sei, nicht entsprochen zu haben, da die erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 365,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991) ein Betrag von € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Ausführungen im Schreiben vom (eingelangt bei der Behörde am ) stellte die Behörde fest, da die Angaben zu Postleitzahl, Straße und Hausnummer/Stiege/Tür gefehlt haben, habe die Auskunft der Bf. nur als unvollständig gewertet werden können.

Weiters führte die Behörde unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aus, dass die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten sei.

Bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei die Bf. darauf hingewiesen worden, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei.

Die Behörde sei nicht verpflichtet, nach unvollständiger Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer (Auskunftspflichtigen) eine weitere Anfrage zur Ergänzung fehlender Angaben zu richten. Die Bf. habe daher ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit (die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge) bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.

Die Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass die Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am (eingelangt bei der Behörde) Beschwerde, indem sie eine Kopie des Straferkenntnisses mit dem handschriftlich ergänzten Text übermittelte, dass sie Namen und Daten zur Person, sowie die Anschrift angeführt habe. Daher sei die Auskunft vollständig gewesen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen

Mit Schreiben vom , Zahl MA67/Zahl1/2022, forderte die belangte Behörde die Bf. auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 12:14 Uhr in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 79, gestanden sei.

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde Herr Herr, (geboren am geb.), als Lenker bekanntgegeben. Die explizit geforderte Wohnanschrift (Zustelladresse) wurde von der Bf. nicht mitgeteilt.

Somit wurde innerhalb dieser zweiwöchigen Frist der belangten Behörde keine vollständige Lenkerauskunft erteilt.

Beweiswürdigung

Das Schreiben vom , Zahl MA67/Zahl1/2022 (Lenkererhebung), das Datum der Zustellung sowie das Datum und der Inhalt der Beantwortung sind aktenkundig.

Dass die Lenkerauskunft nicht vollständig war, ergibt sich aus dem Schreiben der Bf. vom , eingelangt bei der Behörde am , in dem das Feld "Anschrift" nicht ausgefüllt war.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und Würdigung

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz 1974. Die zur Vorgängerbestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet daher auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Anwendung. Weiters enthält § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine tatbestandsmäßig mit § 103 Abs 2 KFG übereinstimmende Auskunftsverpflichtung, weshalb die Rechtsprechung zu § 103 Abs 2 KFG ebenfalls auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar ist.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. ; ; ).

Der Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. ; ).

Das objektive Tatbild nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist bereits erfüllt, wenn eine der beiden geforderten Angaben in der Auskunft - also der Name oder die Adresse - unrichtig sind oder der Auskunftspflichtige die Auskunft nicht fristgerecht erteilt (vgl. ; ; ; ; ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist (vgl. ; ).

Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. ; ).

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf. iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht.

Für die bloße Behauptung der Bf. in ihrer Beschwerde, sie habe Namen und Daten zur Person, sowie die Anschrift angeführt, hat sie keinerlei Beweise angeboten.

Mit der nicht vollständig erteilten Lenkerauskunft setzte die Bf. ein strafrechtliches Verhalten und lastete die belangte Behörde der Bf. dies somit zu Recht an.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

Zur Strafbemessung

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall in der Erteilung einer nicht vollständigen Lenkerauskunft.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person - durch einlegen von einer Kopie vom § 29b StVO 1960 Ausweis mit der Nummer PANr -, da die Bf. eine unvollständige Lenkerauskunft erteilt hat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung in Entsprechung der Judikatur von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus, da die Bf. hierzu keine Angaben machte (vgl. ; ; ).

Eine rechtskräftige (einschlägige) Verwaltungsstrafe nach dem Wiener Parkometergesetz ist aktenkundig. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zudem sind hiergerichtlich zwei Beschwerdeverfahren aktenkundig, die ebenfalls die Nichterfüllung der Lenkerauskunft zum Thema hatten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 36,50 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 73,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500158.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at