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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.03.2023, RV/5100530/2022

Tilgung der Abgabenschuldigkeit durch anderen Haftungspflichtigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***StNr*** zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war von bis Geschäftsführer der im Firmenbuch unter Firmenbuchnummer: ***1***, ***Adr*** eingetragenen ***GmbH***. Mit Notariatsakt vom veräußerten die Gesellschafter sämtliche Anteile an der Primärschuldnerin.

Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden in der Zeit zwischen und fällig.

Nach dem ab durchgeführten Haftungsprüfungsverfahren wurde am gegen den Bf. als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer ein Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO hinsichtlich folgender Abgaben erlassen:

Am wurde das Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde informiert, dass der gesamte Rückstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin im Ausmaß von EUR 7.200,02 durch den weiteren Haftungspflichtigen Geschäftsführer entrichtet wurde, sodass diesbezüglich kein Rückstand mehr aushaftet. Aus diesem Grund wurde seitens der belangten Behörde auch die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

§ 9 Abs. 1 BAO: "Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können."

§ 80 Abs. 1 BAO: "Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden."

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen.

Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen oder hat nur mehr den Charakter einer Naturalobligation (), ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (). Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben - etwa durch einen Gesamtschuldner - bewirkt (), oder auch durch Nachsicht oder Löschung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 4 Tz 9).

Im vorliegenden Fall wurden die aushaftenden Abgabenschulden nach Erlassung des Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungspflichtigen entrichtet. Dies führte zum Erlöschen der Abgabenschuld. Der Bescheid vom , mit dem der Bf. zur Haftung herangezogen wurde, war daher aufzuheben. Dadurch war auf das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht näher einzugehen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Erkenntnis entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. ), weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100530.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at