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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2023, RV/7500456/2022

Verwendung eines kopierten § 29b StVO Ausweises auf dem personenbezogenen Behindertenparkplatz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl/2022, betreffend der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe von 40,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 9 auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gegen diese Entscheidung ist

  1. eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

  2. eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangter Behörde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:

Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien stellte am um 11:30 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Straße, abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist. Das Abfrageergebnis des Parkraumüberwachungsorganes lautete: "2022-08-06_11-30-53:32-Kein Parkschein/123 (A)." Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "farbkopie, weisser Rand, keine FolieDelikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert. Delikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert."

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom (Lenkererhebung), Zahl MA67/Zahl/2022, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.

Mit Schreiben vom teilte das Sozialministeriumservice der Magistratsabteilung 67 mit, der Parkausweis mit der Nummer Nr sei unbefristet auf die Beschwerdeführerin ausgestellt worden.

Mit Schreiben vom benannte die Beschwerdeführerin sich selbst als jene Person, welcher das vorher genannte Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen worden sei.

Mit Strafverfügung vom wurde der Beschwerdeführerin angelastet, das genannte Fahrzeug am um 11:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Straße, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Farbkopie von einer Parkerlaubnis gemäß § 29b StVO mit der Nummer Nr befunden. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vor, sie sei beidseitig oberschenkelamputiert und auf den Rollstuhl angewiesen. Sie habe für ihr Fahrzeug einen personenbezogenen Behindertenparkplatz in der Straße bewilligt erhalten. Am Tag der Beanstandung sei das Kfz auf diesem Parkplatz abgestellt gewesen. Beim Versuch das Kfz (am ) in Betrieb zu nehmen, hätten mehrere Kontrollleuchten aufgeleuchtet (Reifendruck und Lichtprobleme). Besorgt aufgrund der mangelnden Verkehrssicherheit habe sie beschlossen, das Fahrzeug nicht in Betrieb zu nehmen. Sie habe allerdings ihre Wege zu erledigen gehabt. Daher habe sie beschlossen, sich ein behindertengerecht umgebautes Auto einer Bekannten auszuborgen, um ihre Wege erledigen zu können. Bei Erledigungen ihrer Wege sei es unbedingt notwendig ihren Behindertenausweis mitzuführen, da sie auf Rollstuhlparkplätze angewiesen sei. Daher habe sie im guten Gewissen den originalen Behindertenausweis entfernt um diesen mitzuführen und habe eine Kopie vom Original in ihr Kfz gelegt, um den Vorschriften Folge zu leisten. Das heiße, aufgrund ihres defekten Autos sei für sie als Rollstuhlfahrerin eine Situation entstanden, die nicht anders lösbar gewesen sei, als eine Kopie ihres Ausweises in dem Auto zu platzieren und das Original mitzunehmen. Ergänzend erwähne sie, es sei ohnehin ersichtlich, dass ihr Kfz-Kennzeichen ident mit dem Kennzeichen auf der Zusatztafel ihres Behindertenparkplatzes sei. Aufgrund dieser Schilderung ersuche sie daher höflichst von einer Strafe abzusehen. Unverständlicherweise gäbe es ergänzend zu der Strafverfügung der belangten Behörde eine Anzeige "Halten und Parken Verboten" (Behindertenzone) ohne gültigen Ausweis §29b nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zur Zahl MA67/Zahl1/2022 [Anmerkung BFG: hg nicht gegenständlich; durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-031/102/13657/2022, entschieden]. Auch diese Anzeige werde sie entsprechend beeinspruchen. Sie persönlich finde es unglaublich und empörend, dass man als Rollstuhlfahrerin mit einer massiven Beeinträchtigung auf diese Art und Weise schikaniert werde und das Leben einem noch schwerer gemacht werde.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin an zwei Magistratsabteilungen (Magistratsabteilung 46 und 67) mit, sie sei mit ihrem Problem von der Sozialministerium Landesstelle Wien an die genannten Magistratsabteilungen verwiesen worden. Die Beschwerdeführerin führte wie im vorher angeführten Einspruch gegen die Strafverfügung vom aus und bemerkte weiters, sie brauche eine langfristige Lösung für solche Notsituationen. Dazu habe sie nun Fragen: Wie mache sie es in Zukunft, wenn sie zum Beispiel mit dem Zug nach Deutschland fahre, dort einen Mietwagen miete und sie ihren Behindertenpass mitnehmen müsse, da sie den Behindertenpass in Deutschland benötige. Wie solle sie in dieser oder ähnlichen Situationen vorgehen?

Die Beschwerdeführerin ersuchte die zwei Magistratsabteilungen um Lösungsvorschläge.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu ihrem Anliegen mit, dass das Einschreiten des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen erfolgt sei, zumal für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen und Parkerleichterung für Inhaberinnen eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 - selbst bei Vorliegen einer kennzeichenbezogenen Verkehrsbeschränkung - die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen habe. Die Anbringung von Kopien erfülle diese Voraussetzung nicht. Da die Einwände der Beschwerdeführerin - aufgrund der eingebrachten Einsprüche gegen die seitens der Magistratsabteilung 67 erlassenen Strafverfügungen zu den Zahlen MA67/Zahl1/2022 und MA67/Zahl/2022 - nunmehr laufende Verwaltungsstrafverfahren betreffen würden, werde eine diesbezügliche Überprüfung und Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen der weiteren Bearbeitung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Mit dem (nunmehr) hg angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , Zahl MA67/Zahl/2022, wurde der Beschwerdeführerin die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden festgesetzt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung). Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke ausschließlich dann abgabebefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde. Die Anbringung einer Kopie eines solchen Ausweises könne diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Kopien derartiger Ausweise würden keine Kennzeichnung iSd § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung darstellen und würden daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht auslösen, wenn sie von befugten Personen verwendet werden. Nach dem Wortlaut des § 29b Abs. 4 StVO 1960 habe der Inhaber eines Behindertenausweises beim Parken oder Halten auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Dies könne sich somit nur auf das amtliche Originaldokument und nicht auf eine Kopie desselben, beziehen. Auf den vom Meldungsleger angefertigten Anzeigefotos sei eindeutig erkennbar, dass im Fahrzeug eine Farbkopie des Behindertenausweises der Beschwerdeführerin hinterlegt gewesen sei. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen gewesen. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt und ihr Vorbringen böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Somit lägen auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit vor.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Beschwerdeführerin seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (Brief vom ), brachte begründend wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vom vor und fügte dem Folgendes hinzu: "Ich stelle mir immer wieder die Frage, wie ich in solch oder ähnlicher Situationagieren soll. Auch ein Parkpickerl für meinen Wohnbezirk und das umparkendes Autos würde das Problem nicht lösen. Die Straße ist eineGeschäftsstraße!Die Parkplatzsituation in meiner nächsten Umgebung ermöglicht es mir auchnicht auszuweichen, da alle Seitengassen sehr eng und bergab oder bergaufsind. Da ist es als Rollstuhlfahrer unmöglich einen gefahrenlosen Transfer vomRollstuhl ins Auto, oder umgekehrt durchzuführen, da der Rollstuhl nichtstandfest steht (bergauf/ bergab).Ergänzend sei auch erwähnt, dass ich folgende Behörden kontaktiert habe, umeine Lösung für dieses Problem zu finden.
- Behindertenanwaltschaft
- Antidiskriminierungsstelle

- Bürgerservice
- Sozialministerium
- Sozialministeriumservice

- Magistrat 46

- Magistrat 67
- Volksanwaltschaft
Ich schilderte all diesen Behörden meine Situation und bat um
Lösungsvorschläge oder Vorgehensweise, wenn ich wieder in ähnlicheSituation komme.
Ich stellte diese Frage:
- Was mache ich, wenn ich zum Beispiel mit dem Zug nach Deutschlandfahre, mir in Deutschland ein Auto miete und somit den Originalausweisin Deutschland benötige, und zeitgleich den Originalausweis aber zuHause im geparkten Auto hinterlegen muss?
Von keiner einzigen Behörde bekam ich eine Antwort wie ich in dieser Situation
vorgehen soll.Ein Beispiel Antwortschreiben vom Sozialministeriumservice (diese stellt dieBehindertenausweise aus).
Zitat: ,Zur Klärung der von Ihnen geschilderten Situation bitten wir Sie, sich mit
den zuständigen Magistratsabteilungen MA46 und MA67 in Verbindung zusetzen. Es tut uns leid, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.'
Weiteres Beispiel: MA46 legte mir nahe, mich mit der Volksanwaltschaft in
Verbindung zu setzen.Ich bin nach wie vor auf der Suche nach einer umsetzbaren Lösung...
Meine monatliche Pension beträgt € 1030 (mit Ausgleichszulage, PVA Wien).
Ich ersuche daher höflichst aufgrund der vorstehenden Schilderung von einer
Strafe abzusehen."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 11:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Straße, abgestellt.

Für diesen Bereich galt
1) eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden;
2) das ordnungsgemäß kundgemachte Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgen. 123".

Die Beschwerdeführerin hat das Ersuchen um Lenkerauskunft mit Schreiben vom dahingehend beantwortet, dass sie selbst das Fahrzeug am Tatort abgestellt gehabt habe.

Zum Beanstandungszeitpunkt (11:30 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

Im Fahrzeug befand sich eine Farbkopie des auf die Beschwerdeführerin ausgestellten Ausweises gem § 29b StVO mit der Nummer Nr.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Parkerlaubnis gemäß § 29b StVO mit der Nummer Nr, der ihr als Inhaberin eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, als Nachweis über die Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt wurde (§ 29b Abs. 1 StVO).

Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, Zahl MA67/Zahl/2022.

Dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Parkausweises für Behinderte gem § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist (Ausweis Nr. Nr, unbefristet gültig), ergibt die aktenkundige Auskunft des Sozialministeriumservice vom , Akt S 11.

Dass das Kraftfahrzeug von der Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war, sondern lediglich mit einer Kopie ihres Parkausweises für Behinderte gekennzeichnet war, wurde von der Beschwerdeführerin selbst angegeben.

Die (weiteren) obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien nicht bestritten.

Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen."

§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:

"Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden."

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

§ 5 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet sind. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gem. § 6 Abs. 1 lit. g leg. cit. ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gem § 29b StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt wurde, hat sie das auf sie zugelassene Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit abgestellt und anstelle des auf sie ausgestellten Originalausweises gem § 29b StVO eine Kopie dieses Ausweises eingelegt.

Da gemäß § 6 Abs. 1 Wr Parkometerabgabeverordnung die Gebühr nur dann nicht zu entrichten ist, wenn das Fahrzeug beim Abstellen mit dem Ausweis gem § 29b StVO gekennzeichnet ist, hat die Beschwerdeführerin durch Einlegen einer Kopie dieses Ausweises die Befreiungsvoraussetzung nicht erfüllt und somit die Parkometerabgabe nicht entrichtet.

Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass durch ihre Handlung - aus Sicht der Parkraumbewirtschaftung - den Inhabern von § 29b StVO Ausweisen vorbehaltener Parkraum nicht zusätzlich verknappt wurde. Dies schon deshalb nicht, da in einer Konstellation wie dem Beschwerdefall, auf dem kennzeichengebundenen Parkplatz kein anderes Fahrzeug rechtmäßig hätte abgestellt werden dürfen. Sobald die Beschwerdeführerin also ihr Fahrzeug auf einem anderen für Inhaber von § 29b StVO Ausweisen vorbehaltenen Parkraum abstellt, kann der sodann freigewordene, kennzeichengebundene Parkplatz dennoch nicht von einem anderen Fahrzeug (nicht einmal von einem durch einen § 29b StVO Ausweis berechtigten Fahrzeuglenker) zur Abstellung genutzt werden.

Aus Sicht der der Parkraumbewirtschaftung jedoch ebenso inhärenten Gebührenerhebung für die Nutzung von Parkraum ist jedoch zu berücksichtigen, dass Inhaber von § 29b StVO Ausweisen nach dem Willen des Normsetzers nur einmal von der Gebühr befreit sein sollen. Dies ergibt sich denklogisch bereits daraus, dass Voraussetzung für die Befreiung die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Originalausweis ist.

Wenn die Beschwerdeführerin also wie im Beschwerdefall - aus welchen Gründen auch immer - ein anderes Fahrzeug, als jenes für das der kennzeichengebundene Parkplatz zur Verfügung steht, nutzt, und für diese Nutzung die ihr ad personam zustehende Befreiung (vgl ) in Form der Verwendung ihres § 29b StVO Ausweises in Anspruch nimmt, ergibt sich zwingend eine Gebührenpflicht für das auf dem kennzeichengebundenen Parkplatz verbliebene Fahrzeug.

Sofern die Beschwerdeführerin unterschiedliche Situationen darstellt, in denen sie die zeitgleiche Nutzung ihres § 29b StVO Ausweises als erforderlich erachtet (bspw Auslandsaufenthalt und gleichzeitiges Belassen des auf sie zugelassenen Fahrzeuges auf dem kennzeichengebundenen Parkplatz), ist darauf zu verweisen, dass es nicht Sache der Rechtsprechung ist, vom Normadressaten allenfalls als unbefriedigend empfundene Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu ändern, sondern der Gesetzgebung.

Rechtsfortbildung ist nicht Sache der Vollziehung. Es kommt dem Verwaltungsgericht nicht zu, in einer aus dem Gesetz nicht mehr ableitbaren Interpretation jene Rechtslage zu supplieren, deren Herstellung nun einmal ausschließlich dem Gesetzgeber überantwortet ist (vgl. ).

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Fahrlässigkeitsvermutung bei Ungehorsamdelikten, erschöpft sich der tatbestandliche Unwert diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungsbefehl einer ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe bei Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone (vgl zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 6 mwN; sowie ).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten und das (im Bereich des kennzeichgebundenen Parkverbotes) abgestellte Fahrzeug mit dem § 29b StVO-Ausweis zu kennzeichnen.

Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass sie ihr Fahrzeug aufgrund (befürchteter) mangelnder Verkehrssicherheit nicht habe in Betrieb nehmen können, und sie "Wege zu erledigen" gehabt habe, weshalb sie sich nicht anders zu helfen gewusst habe, als eine Kopie der Parkerlaubnis in das beanstandete Fahrzeug zu legen und mit dem Originalausweis ihre Termine wahrzunehmen, führt nicht zu einer schuldbefreienden Wirkung ihres Verhaltens.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (im konkreten Fall, dass "Verkehrserleichterungen" für Inhaber eines Ausweises gem § 29b StVO, die mit einer Gebührenbefreiung einhergehen von der berechtigten Person nur einmal in Anspruch genommen werden können) ist keinesfalls als gering zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes ist ebenfalls nicht gering, weil durch die gegenständliche Tat die dem Inhaber eines Ausweises gem § 29b StVO zugestandene Gebührenbefreiung doppelt in Anspruch genommen wurde und somit die Abgabe um 100 % verkürzt wurde.

Gleiches gilt für das Verschulden der Beschwerdeführerin, die den für die Gebührenbefreiung erforderlichen Ausweis gem § 29b StVO bewusst durch eine Kopie ersetzt hat, um - ihrem eigenen Vorbringen folgend - solcherart die Befreiung an anderer Stelle ein weiteres Mal in Anspruch nehmen zu können.

Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen, gemäß der Beschwerdevorlage scheinen auch keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, hat sich die Behörde mit der formelhaften Begründung begnügt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten berücksichtigt wurden, soweit diese der Behörde bekannt waren und dass die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch sei. Die sodann mit 40 Euro bemessene Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe mit 9 Stunden) ist zwar bereits im unteren Rahmen der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe eingeordnet, berücksichtigt jedoch im konkreten Fall nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bei der Strafbemessung den Umstand nicht ausreichend, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Erstmals in der gegenständlichen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre monatliche Pension betrage mit Ausgleichszulage 1.030 Euro.

Im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe iHv 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden im gegenständlichen Beschwerdefall vor dem Hintergrund der speziellen Sachverhaltskonstellation und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse als schuld- und tatangemessen.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sind gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen (mindestens jedoch mit zehn Euro). Die Festsetzung in Höhe von 10,00 Euro entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Tat auch nicht bestreitet. Bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens konnte somit auch im Hinblick auf Art. 6 MRK ein konkludenter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angenommen werden und von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag (36 Euro) sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 Euro) - Gesamtsumme 46,00 Euro - binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen;
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX).
Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (Zahl).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 40 Euro verhängt wurde.

Im Übrigen ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Wien, am

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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500456.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at