Antrag auf aufschiebende Wirkung
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Revisionssache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41, 5020 Salzburg, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom (GZ RV/6100268/2021) erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/6100268/2021, wurde die Beschwerde des Revisionswerbers vom gegen die vom Finanzamt Salzburg-Stadt (nunmehr "Finanzamt Österreich") erlassenen
Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2001 bis 2010 vom ,
Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2009 vom sowie
Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2007 vom
zurückgewiesen.
Im Rahmen der gegen den vorgenannten Beschluss erhobenen ordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und brachte hierzu wie folgt vor:
In Ansehung der sich ergebenden Revisionspunkte hat diese Revisionswerbung hinreichend Aussicht auf Erfolg. Die Einbringung würde derzeit auf Grund des geringen Einkommens des Revisionswerbers (mtl. € 737,96 Gehalt + € 367,50 iHv. € 1.105,46) eine unbillige Härte sein.
Die Einbringlichkeit ist im Falle der Haftung über die Gesamtsumme größtenteils durch unbare Vermögenswerte in Form grundbücherlicher Sicherstellung iHv € 440.317,57 gedeckt (Beilagen 12, 13 und 14)
Im Falle der zwangsweisen Einbringung würden Liegenschaftswerte unwiederbringlich vernichtet und die Wohnungslosigkeit des siebzigjährigen Revisionswerbers herbeiführen. Dies bei nachfolgend beschriebenen und bestehenden Umständen.
Rechtslage
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().
Erwägungen
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom , Slg Nr 10.381/A und etwa , mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB ). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. ). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den ; vgl zum Ganzen zB auch jüngst ; , Ra 2022/08/0009).
Ein Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen ().
Das Vorbringen des Revisionswerbers bzw. seines Vertreters erschöpft sich in der Bekanntgabe des monatlichen Einkommens (ohne diesbezügliche Nachweise) und dem Vorbringen, dass die Forderungen durch grundbücherliche Sicherstellung gedeckt sind. Diesbezüglich wurden drei Grundbuchsauszüge übermittelt, aus denen die auf den Eigentumsanteilen des Beschwerdeführers lastenden Pfandrechte zu Gunsten der Republik Österreich (Finanzamt Salzburg-Stadt) ersichtlich sind. Der vom Beschwerdeführer angeführte Betrag von EUR 440.317,57 (gemeint wohl EUR 440.314,57) ist auf den Grundbuchsauszügen ersichtlich.
Gemäß der obig angeführten Rechtsprechung des VwGH ist die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Es sind nicht nur die bezogenen Einkünfte, sondern auch sämtliche Vermögensverhältnisse - unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß - anzuführen. Dieser Konkretisierungspflicht wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht Genüge getan. Weder wurde zu den gesamten Vermögensverhältnissen des Antragstellers (es wurde lediglich auf das laufende Einkommen bzw. das Eigentum an drei Grundstücken verwiesen) noch über das Bestehen bzw. das Ausmaß von etwaigen Schulden Auskunft gegeben. Ob daher der Vollzug des Beschlusses tatsächlich eine Notveräußerung der Liegenschaften des Antragstellers zur Folge hat, kann auf Grund fehlender Angaben nicht beurteilt werden und lässt eine Interessensabwägung zwischen öffentlichen Interessen und jenen des Revisionswerbers nicht zu. Der bloße Hinweis auf die Notwendigkeit der Notveräußerung von Liegenschaften ist nicht ausreichend, um eine Unverhältnismäßigkeit darzutun. Ein tatsächlich nicht wieder gut zu machender Schaden wäre erst dann zu befürchten, wenn die Verwertung jener Wohnung, in der der Antragsteller tatsächlich wohnt, konkret droht. Dass dies der Fall ist, wurde nicht vorgebracht.
Zum Vorbringen, dass ohnehin eine im Grundbuch eingetragene Sicherstellung besteht, die den Großteil der Abgabenschulden abdeckt, ist auszuführen, dass konkrete Angaben fehlen, inwieweit die Liegenschaften des Revisionswerbers Deckung für die Abgabenschuld bieten.
Auf Basis der obigen Ausführungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht stattzugeben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:AW.6100003.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at