Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2023, RV/3100068/2018

Keine widerrechtliche Verwendung eines KFZ mangels inländischen Hauptwohnsitzes der Verwenderin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Untermarkt 16, 6600 Reutte, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Normverbrauchsabgabe 09/2014 und Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016 sowie 01-03/2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen

Am erließ die Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) mehrere Bescheide, mit welchen sie Normverbrauchsabgabe sowie Kraftfahrzeugsteuer mit der Begründung festsetzte, die Bf. verwende den Audi A1 Sportback mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen ***Kennzeichen*** und der Fahrzeugidentifikationsnummer ***FIN*** seit September 2014 widerrechtlich im Inland, da ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liege.

Dagegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde vom , in welcher sie zusammengefasst vorbringt, ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen sei nicht Österreich. Das Fahrzeug gehöre einer Firma mit Sitz in ***Ort-D1*** (Deutschland), bei der die Bf. auch arbeite. Im Inland verbringe sie im Wesentlichen nur ihre freien Tage.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sie begründend zusammengefasst ausführte, die Bf. sei in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet und habe dazu selbst angegeben, dass sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich erkläre, weil sie hier ihre Familie habe. Zudem sei sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Eigentümerin des Fahrzeugs, weshalb davon auszugehen sei, dass sie selbst unbeschränkt über das Fahrzeug verfügen könne. Der Nachweis, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges in Deutschland liege, sei nicht erbracht worden. Daher gehe die Behörde davon aus, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort gemäß der gesetzlichen Standortvermutung im Inland habe.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. am einen rechtzeitigen Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen ein. Am legte die bescheiderlassende Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wiederholt die Abgabenbehörde im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.

Am übermittelte die Bf. der Abgabenbehörde eine Stellungnahme und weitere Unterlagen, die von der Behörde sogleich dem Gericht vorgelegt wurden. Im Wesentlichen führt die Bf. darin aus, dass von den deutschen Abgabenbehörden die überwiegend betriebliche Nutzung in Deutschland anerkannt worden sei. Die der Stellungnahme beigelegten Tank- und Werkstattrechnungen würden ebenfalls beweisen, dass das Fahrzeug überwiegend im Raum ***Ort-D1*** (Deutschland) verwendet werde.

Mit Eingabe vom übermittelte die Bf. der Abgabenbehörde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Gz. ***Gz***, in welchem dieses zusammengefasst ausführte, dass der Bf. der Gegenbeweis zur gesetzlichen Standortvermutung gelungen ist und somit keine widerrechtliche Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs im Inland vorliegt. Die Bf. erhob die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts außerdem ausdrücklich zu ihrem (weiteren) Vorbringen. Auch diese Eingabe legte die Abgabenbehörde sogleich dem Bundesfinanzgericht vor.

Die Abgabenbehörde replizierte weder auf die Stellungnahme vom noch auf die Eingabe vom . Im Zuge der Finanzorganisationsreform trat mit das Finanzamt Österreich an die Stelle der bescheiderlassenden Behörde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde die gegenständliche Rechtssache der mit neu besetzten Gerichtsabteilung 4013 zugewiesen.

Am wurde der belangten Behörde unter Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme mitgeteilt, dass sich das Gericht an die Entscheidung des LVwG Tirol gebunden sieht und beabsichtigt, der Beschwerde stattzugeben. Daraufhin teilte die belangte Behörde mit, dass sich die Entscheidung des LVwG auf einen anderen Tatzeitraum beziehe und die Behörde nach wie vor die Ansicht vertrete, der Gegenbeweis sei nicht erbracht worden; eine bloße Glaubhaftmachung genüge nicht.

2. Sachverhalt

Die Bf. und ihr Lebensgefährte ***Lebensgefährte*** waren von 2012 bis 2022 jeweils Hälfteeigentümer der Wohnung in ***Ort-Ö***, ***Adresse-Ö-alt***. Diese Wohnung weist eine Nutzfläche von ca. 45 bis 50 m² auf. Die Bf. ist seit ihrer Geburt in ***Ort-Ö*** mit Hauptwohnsitz gemeldet, unter der Adresse ***Adresse-Ö-alt*** war sie dies von 2012 bis 2019. Ihr Lebensgefährte war im selben Zeitraum nebwenwohnsitzlich in dieser Wohnung gemeldet.

Die Bf. lebt seit Juni 1988 in ***Ort-D1*** und ist seit in der Wohnung ***Adresse-D-privat***, ***Ort-D1***, wohnhaft. Sie und ihr Lebensgefährte sind jeweils Hälfteeigentümer dieser Wohnung, die eine Nutzfläche von ca 110 m² aufweist. Sie ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie Arbeitnehmerin der ***GmbH*** in ***Ort-D2***, ***Adresse-D-GmbH***. Für die ***GmbH*** arbeiten neben der Bf. eine weitere Kanzleikraft und eine freie Mitarbeiterin. Die Bf. arbeitet 5 Tage in der Woche entweder im Büro in ***Ort-D2*** oder im Außendienst bei Kundenbesuchen. Zu ihrem Arbeitsplatz nach ***Ort-D2*** fährt sie von ihrer Wohnung in ***Ort-D1*** aus; bei trockener Witterung mit dem Fahrrad, bei Nässe mit dem Auto; in beiden Fällen beträgt die Fahrzeit ungefähr 10 Minuten. Die Bf. ist in Deutschland sozialversichert und führt dort ihre Einkommensteuer ab.

Im Durchschnitt jedes zweite Wochenende fahren die Bf. und ihr Lebensgefährte zu ihrer Wohnung nach ***Ort-Ö***. Die beiden Lebenspartner verbringen grundsätzlich dieselben Zeiten in den Wohnungen in ***Ort-D1*** bzw. ***Ort-Ö***. Die Verwandten der Bf. leben im Raum ***Ort-Ö***, der Großteil ihres Freundeskreises, zu dem sie Kontakt pflegt, befindet sich in ***Ort-D1***. Sie ist seit ihrer Kindheit Mitglied des ***Verein*** ***Ort-Ö***, sie ist seit ihrer Jugend auch Mitglied des Österreichischen Alpenvereins. Sie übt keine Funktionen in inländischen Körperschaften aus. Medizinische Leistungen werden von ihr in Deutschland in Anspruch genommen. Ihr Lebensgefährte, der beruflich in ***Ort-D1*** eine Versicherungsagentur betreibt, ist jeweils in Deutschland und seit Sommer 2018 auch in ***Ort-Ö*** Mitglied eines Tennisclubs und seit ein paar Jahren Mitglied des Österreichischen Alpenvereins.

Der PKW Audi A1 mit dem deutschen Kennzeichen ***Kennzeichen*** ist auf die ***GmbH***, ***Adresse-D-GmbH***, ***Ort-D2***, zugelassen. Dieses Firmenfahrzeug ist der Bf. und ihren Mitarbeiterinnen in der Firma zur Benützung überlassen. Überwiegend wird das Fahrzeug von der Bf. benützt, in seltenen Fällen fährt auch ihr Lebensgefährte damit. Die Bf. kann diesen PKW auch privat nutzen. Ihr Lebensgefährte fährt in der Regel mit seinem eigenen VW Passat. Die Bf. besitzt sonst kein privates Kraftfahrzeug, welches auf sie zugelassen ist. Etwa 90 % der mit dem Firmenfahrzeug gefahrenen Kilometer sind dienstlich. Die Fahrziele, die bei den Dienstfahrten angefahren werden, befinden sich im Großraum ***Ort-D1*** und in ***Bundesland (D)***, entfernter gelegene Ziele legt die Bf. mit Eisenbahn oder Flugzeug zurück. Dieser Firmen-PKW legt pro Jahr ca 8.000 bis 10.000 km zurück. Die Betriebs- und Erhaltungskosten des Firmenwagens werden zur Gänze von der ***GmbH*** getragen. Wenn der Wagen nicht gefahren wird, ist er bei der Wohnung in der ***Adresse-D-privat*** in ***Ort-D1*** abgestellt. Gemeinsame Ausfahrten der Bf. und ihres Lebensgefährten finden grundsätzlich mit seinem Wagen statt, weil dieser mehr Platz bietet als der gegenständliche Audi A1. Dies trifft auch für die Wochenendfahrten nach ***Ort-Ö*** zu. Nur ein geringer Teil der Fahrten von ***Ort-D1*** nach ***Ort-Ö*** wird mit dem hier gegenständlichen Fahrzeug absolviert. Der größte Teil der Betankungen dieses Wagens erfolgt in Deutschland, nur ein geringer Teil in Österreich.

3. Beweiswürdigung

Der oben dargestellte Sachverhalt entspricht den Sachverhaltsfeststellungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Erkenntnis vom , Gz. ***Gz***, welche auf den (in dessen Erkenntnis wiedergegebenen) übereinstimmenden Aussagen der Bf. als Partei sowie ihres Lebensgefährten als Zeugen basieren. Auch das Bundesfinanzgericht hält diese Aussagen für glaubwürdig. Da der BAO eine Pflicht zur unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, sieht sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, die Bf. und ihren Lebensgefährten selbst einzuvernehmen.

Festzuhalten ist, dass die Sachverhaltsfeststellungen des LVwG Tirol auch im Inhalt des abgabenbehördlichen Aktes Deckung finden. Insbesondere war bereits in der Anzeige des Nachbarn der Bf. an das Finanzamt davon die Rede, dass die Wohnung in ***Ort-Ö*** von der Bf. und ihrem Lebensgefährten nach den Aufzeichnungen des Anzeigenlegers in den Jahren 2013 und 2014 nur an 65 bzw. 73 Tagen im Jahr und somit nicht überwiegend genutzt wurde, was sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen der Bf. und den Feststellungen des LVwG Tirol deckt. Das Gericht hat daher keine Bedenken, sich den Feststellungen des LVwG Tirol anzuschließen, obwohl dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein anderer (früher gelegener) Tatzeitraum zugrunde liegt, da nach Ansicht des Gerichts schon aus der Anzeige an die Abgabenbehörde geschlossen werden kann, dass der Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum (2014 bis 2017) im Wesentlichen unverändert blieb.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Die Frage, ob eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) vorliegt, ist grundsätzlich im Verwaltungs(straf)verfahren von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu klären. Es handelt sich daher aus Sicht des Abgabenrechts um eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO (Haller, NoVAG2 § 1 Rz 79). Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Gz. ***Gz***, vermag für das erkennende Gericht jedoch bereits aufgrund des unterschiedlichen Tatzeitraums keine Bindungswirkung zu entfalten. Daher hat das erkennende Gericht diese Frage selbständig zu beurteilen.

Unstrittig liegt jedenfalls eine (zumindest zeitweise) Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im Inland vor. Zunächst ist daher zu klären, wer als Verwender des Fahrzeugs anzusehen ist. Wäre dies nämlich die deutsche ***GmbH***, so wäre die Verwendung des Fahrzeugs von vornherein nach § 79 KFG 1967 zu beurteilen und somit jedenfalls zulässig, wenn das Fahrzeug mindestens einmal jährlich das Bundesgebiet verlässt. Da die Bf. die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin ist und das gegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt privat nutzen kann, ist die Bf. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst als Verwenderin des Fahrzeugs anzusehen (vgl. ).

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Daher ist als Nächstes zu beurteilen, ob der Hauptwohnsitz der Bf. im Inland liegt.

Dies ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen zu verneinen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, was unter "Hauptwohnsitz" im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu verstehen ist. Nicht allein maßgeblich ist jedenfalls die hauptwohnsitzliche Meldung im Melderegister, der lediglich Indizcharakter zukommt. Vielmehr ist darauf abzustellen, wo die Bf. ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Bei dieser Beurteilung sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof insbesondere folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften ().

Nach den Feststellungen hält sich die Bf. jedenfalls zeitlich überwiegend in Deutschland auf. Ihr Arbeitsplatz befindet sich ebenfalls dort und den täglichen Weg zum Arbeitsplatz tritt sie auch von ihrer in Deutschland gelegenen Wohnung an. Sie wohnt in Deutschland mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Mit dem Inland ist sie primär dadurch verbunden, dass sie hier geboren wurde und aufgewachsen ist. Funktionen in inländischen Körperschaften bekleidet sie nach den Feststellungen nicht. Bei Würdigung all dieser Umstände ist für das Gericht jedoch nicht anzunehmen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. nach den zuvor angeführten Kriterien aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Inland liegt. Vielmehr liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Deutschland, konkret im Großraum ***Ort-D1***, wo sie zeitlich überwiegend wohnt, arbeitet und ihren Freundeskreis unterhält.

Somit ist die Zulässigkeit der Verwendung im Inland jedoch nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu beurteilen, sondern ausschließlich nach § 79 KFG 1967. Da die Standortvermutung in diesem Fall nicht greift, ist auch die Erbringung eines Gegenbeweises nicht erforderlich, vielmehr genügt es für die Zulässigkeit der Verwendung, wenn das Fahrzeug jeweils vor Ablauf der Jahresfrist gemäß § 79 KFG 1967 ins Ausland verbracht wird. Unter den Umständen des gegenständlichen Falles ist jedenfalls anzunehmen, dass das Fahrzeug nie länger als ein Jahr durchgehend im Inland verwendet wurde, weshalb sich die Verwendung des Fahrzeugs im Inland als zulässig erweist.

Mangels widerrechtlicher Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs im Inland entbehren somit die angefochtenen Bescheide jeglicher Grundlage, da weder der Tatbestand des § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 noch jener des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt ist. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das vorliegende Erkenntnis der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100068.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at