1. Rechnungen an Subunternehmen für Fremdleistungen ohne genaue Leistungsbezeichnung berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug 2. Dass Fremdleistungen tatsächlich durchgeführt wurden, erscheint glaubwürdig. Die Betriebsausgaben werden anerkannt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Gfter 1***, und ***Gfter 2***, als Gesellschafter der ***Bf1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2016 wird BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO festgestellt: 43.726,36 Euro.
Anteil an den Einkünften:
• ***Gfter 1***, St.Nr. ***StNr-Gf1***: 16.203,49 Euro (Grundfreibetrag 1.913,36 Euro).
• ***Gfter 2***, St.Nr. ***StNr-Gf2***: 27.522,87 Euro (Grundfreibetrag 1.913,36 Euro).
II. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2016 wird als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 101 Abs 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs 1 lit a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf) reichte die Erklärung betreffend Umsatzsteuer 2016 und zur Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2016 ein.
Das Finanzamt ersuchte die Bf, die Aufwendungen für Fremdleistungen in der Höhe von 94.229,92 Euro durch Vorlegung des Kreditorenkontos nachzuweisen und bekanntzugeben, wieso die Jahreserklärung zur Umsatzsteuer eine Verringerung der Zahllast in Höhe der auf die Fremdleistungen entfallenden Vorsteuer ergab. Aus dem Kreditorenkonto sollte Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag, Zahlungsbetrag mit Datum und Art der Zahlung (bar oder Bank), Name und UID-Nummer des Subunternehmers ersichtlich sein. Für jeden Subleister sollte die Bf zumindest die Rechnung mit dem höchsten Betrag vorlegen.
In der Vorhaltsbeantwortung teilte die Bf mit, dass die Vorsteuer unterjährig nicht in Abzug gebracht worden sei, da die Rechnungen ursprünglich nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten. Im Anhang übermittelte die Bf einige Rechnungen der Firma ***1***, ***Adresse1***, da nur diese Leistungen für die Bf erbracht hätte. Auf den Rechnungen war eine andere Adresse als von der Bf angegeben angeführt.
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Umsatzsteuer ohne Anerkennung der Vorsteuern aus den verrechneten Fremdleistungen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vorhalt nur unzureichend beantwortet worden sei. Der Nachweis des Zahlungsflusses sei gänzlich unterblieben. Es sei nur ein Subunternehmen genannt worden, von dem keine einzige Umsatzsteuermeldung erfolgt sei. In den vorgelegten Rechnungen fehlte auch die korrekte Bezeichnung der erbrachten Leistungen, da nur eine Pauschalsumme genannt worden sei. Darüber hinaus würden diese Rechnungen als Scheinrechnungen beurteilt, da sie von einem Unternehmen ausgestellt worden seien, von dem kein einziger der behaupteten Beträge erklärt worden sei und ein Nachweis des Zahlungsflusses an dieses Unternehmen nicht erfolgt sei.
Bei der Erlassung des Feststellungsbescheides sei der Aufwand an Fremdleistungen nicht anerkannt worden, da der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen worden sei.
Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Die Bf teilte darin mit, dass die Umsatzsteuererklärung und die Überschussrechnung der Firma ***1*** übermittelt werde, aus denen ersichtlich sei, dass die Umsätze der Firma angegeben worden seien und die Umsatzsteuer abgeführt worden sei. Bei der Bf handle es sich um einen Paketzusteller für die Post. Da die Zustellungen monatlich wesentlich unterschiedlich seien, sei mit der Firma ***1*** ein monatliches Pauschale für die Zustellungen vereinbart worden, da es für die Bf unmöglich wäre, alle übertragenen Auslieferungen vorzunehmen. Es werde daher um die Berichtigung des Umsatzsteuerbescheides und des Bescheides betreffend die Feststellung der Einkünfte ersucht. Der Beschwerde beigeheftet waren schwer leserliche Kopien von einer Umsatzsteuererklärung und einer Überschussrechnung 2016.
Das Finanzamt entschied über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung führte das Finanzamt aus:
Aus den beigelegten Erklärungen der ***1*** sei ersichtlich, dass den erklärten Erlösen von 267.589,40 Euro wiederum bezogene Subleistungen von 175.000 Euro gegenüberstehen. Somit wird mit der Beschwerde offengelegt, dass die ***1*** die behaupteten Subleistungen nicht selbst durchgeführt haben könne, sondern diese lediglich buchhalterisch durch das Unternehmen durchgeschleust worden seien. Da der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen worden sei, seien der Aufwand gemäß § 162 BAO und die Vorsteuer nicht anzuerkennen.
Die Bf brachte einen Vorlageantrag ein. In diesem führte sie aus, dass aus der Einnahmenaufstellung ersichtlich sei, dass die Subfirma nicht nur für die Bf tätig gewesen sei. Weiters habe die Subfirma den Erhalt der Zahlungen auf den Rechnungen bestätigt. Die Bf habe keinen Einfluss auf die Weitergabe der Aufträge durch die beauftragte Subfirma. Bezüglich Zahlungsfluss sei die Zahlung der Rechnungen auf den Rechnungen bestätigt worden. Weiter werde das Privatkonto übersendet, aus dem die Abhebungen ersichtlich seien. Es werde daher um Anerkennung der Fremdleistungen ersucht.
Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Aus dem vorgelegten Privatkonto seien Barabhebungen von 116.800 Euro ersichtlich. Sie reichten demnach nicht aus, um die Subleistungen zu bezahlen. Darüber hinaus ergebe sich daraus kein Nachweis, dass diese Barabhebungen tatsächlich zur Bezahlung der Subleistungen verwendet worden seien. Darüber hinaus sei nicht verständlich, warum die Subfirma in ihrer Überschussrechnung Einnahmen von der Bf in der Höhe von 165.875,49 ansetze, die Bf aber Fremdleistungen in der Höhe von 94.229,92 Euro ansetze. Darüber hinaus seien die Leistungsbezeichnungen in den Rechnungen nicht ausreichend. Aus den sonstigen Unterlagen, die die Bf vorgelegt habe, könne auch keine genaue Leistungsbezeichnung abgeleitet werden. Aufgrund der hohen Ausgaben für Fremdleistungen, die in etwa derselben Höhe vorlägen wie die Einnahmen der Bf gehe das Finanzamt davon aus, dass die Umsätze nur durchgeschleust werden sollten, um bei einem dritten, derzeit unbekannten Unternehmen verwertet zu werden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf führt Zustellleistungen für die Post aus. Der Arbeitsanfall ist dabei unterschiedlich hoch.
Die Bf bedient sich zur Ausführung dieser Zustelldienste neben der eigenen Tätigkeit noch eines Subunternehmens.
Dieses Subunternehmen legte über die ausgeführten Zustellungen Rechnungen, die in bar beglichen wurden.
Die Summe der in Anspruch genommenen Fremdleistungen betrug laut berichtigter Erklärung 138.229,92 Euro, wodurch ein Überschuss vor Abzug von Sonderbetriebsausgaben und Gewinnfreibetrag von 58.872,46 Euro verblieb. Dieser wurde je zur Hälfte auf die Gesellschafter verteilt.
Ein Nachweis des Zahlungsflusses erfolgte nicht. Es wurde versucht, durch Darstellung von Barbehebungen die Zahlungen an das Subunternehmen glaubhaft zu machen. Diese Behebungen von Bargeld ergaben für den vorgelegten Zeitraum in etwa jenen Betrag, der zur Begleichung der Leistungen erforderlich war. Jedoch stimmten die Zeitpunkte der Behebungen nicht genau mit dem Datum der Rechnungen überein.
Die Rechnungen enthielten als Bezeichnung der entlohnten Leistungen folgende Angaben:
"Arbeit in ….. Pauschale " bzw
"Arbeit Pauschale über Stunden Samstag und Zulagen".
Der Subunternehmer erklärte die Einnahmen, die aus den Leistungen für die Bf erlöst wurden. Dieser Subunternehmer machte seinerseits einen Betrag in etwa gleicher Höhe für Fremdleistungen geltend, die von dritten Unternehmen ausgeführt wurden. Das Subunternehmen wurde dabei für mehrere Auftraggeber tätig. Eine Überprüfung dieser Drittunternehmen erfolgte durch das Finanzamt nicht, zumindest ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Vorlagebericht keine Hinweise darauf.
2. Beweiswürdigung
Auf Grund der hohen Fremdleistungen erhebt sich die Frage, ob diese Fremdleistungen tatsächlich ausgeführt und auch von der Bf bezahlt worden waren oder ob es sich nur um eine Weiterfakturierung (Scheinrechnungen) handelt, welche dazu diente, den Gewinn der Bf gering zu halten.
Zweifelsfrei festgestellt wird, dass die Bf die besagten Zustelldienste ausführt. Glaubhaft ist für das Gericht die Darstellung, dass der Arbeitsanfall seitens der Post unterschiedlich hoch ist und für Spitzenzeiten die Aufgaben nicht durch die Bf allein bewältigt werden können.
Das Unternehmen, dessen sich die Bf angeblich als Subunternehmen bedient hat, hat die Erlöse von der Bf erklärt und auch die verbleibenden Gewinne der Besteuerung unterzogen. Fest steht auch, dass ein großer Teil der Erlöse wiederum für die Bezahlung von Fremdleistungen verwendet wurde.
Sowohl bei der Bf als auch beim Subunternehmen verblieb ein Gewinn zur Besteuerung. Dieser Gewinn war zwar nicht hoch, dürfte aber in etwa dem erzielbaren Gewinn in dieser Branche entsprechen, da in den Medien auch bezüglich der Post stets dargestellt wird, dass die flächendeckende Zustellung nicht rentabel sei. Es ist davon auszugehen, dass die seitens der Post ausgelagerten Zustellleistungen daher nicht besonders gewinnträchtig entlohnt werden, sonst könnte die Post ja selbst diese Zustellungen durchführen, um die Rentabilität zu steigern.
Es ist für das Gericht glaubwürdig, dass sich die Bf bei einem Arbeitsanfall, der die eigenen Zustellkapazitäten übersteigt, wie jedes andere Unternehmen auch weiterer Subunternehmen bedient.
Dass der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen werden konnte, da die Rechnungen stets in bar beglichen wurden, weckte beim Finanzamt Zweifel an der Bezahlung von Fremdleistungen. Diese Zweifel sind verständlich und nachvollziehbar. Allerdings geht das Gericht auf Grund der glaubhaft gemachten Barabhebungen, welche in der Höhe zur Begleichung der Rechnungen ausreichten und vom zeitlichen Ablauf auch ungefähr zur Begleichung der Rechnungen herangezogen werden könnten, davon aus, dass es sich bei den Rechnungen nicht um Scheinfakturen handelt, sondern diese Rechnungen von der Bf tatsächlich beglichen wurden.
Dass es sich bei den Rechnungen nur um Scheinrechnungen gehandelt habe, welche am Ende der Unternehmerkette letztlich zu keiner Versteuerung und Abfuhr der Umsatzsteuer führten, dafür finden sich keine entsprechenden Hinweise und Ermittlungsergebnisse im Akt.
Der Einwand des Finanzamtes, dass das Subunternehmen die Einnahmen nicht erklärt hätte, wurde durch die Vorlage der Erklärungsunterlagen des Subunternehmers in der Beschwerde und durch die Abfrage im elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundesministeriums für Finanzen widerlegt. Das Subunternehmen hat für mehrere Kunden Zustellungen durchgeführt und dabei einen Überschuss erzielt.
Das Gericht geht daher davon aus, dass Fremdleistungen in der in der berichtigten Erklärung angeführten Höhe in Anspruch genommen und bezahlt wurden und legt diesen Betrag seinem festgestellten Sachverhalt zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung)
Umsatzsteuer
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Wurde die Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (idF des AbgSiG 2007, BGBl I Nr 99/2007).
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3c UStG 1994 müssen Rechnungen die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung als Angabe enthalten.
Lieferungen sonstige Leistungen müssen in einer Rechnung in einer Weise beschrieben werden, die im allgemeinen Geschäftsverkehr die dafür allgemein verwendete Bezeichnung ist (). Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen ().
Als Rechnung im Sinne des Abs 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (§ 11 Abs 2 UStG 1994).
In den Rechnungen wurde Art und Umfang der Leistungen nicht angegeben, sondern nur eine pauschale Abrechnung durchgeführt, ohne konkrete Benennung der ausgeführten Leistungen. In dieser Hinsicht genügen die vorgelegten Rechnungen nicht den Anforderungen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Vor diesem Hintergrund ist die in der strittigen Eingangsrechnung verwendete Bezeichnung "Arbeit in ….. Pauschale " bzw "Arbeit Pauschale uber Stunden Samstag und Zulagen" jedenfalls nicht geeignet, die Erfordernisse des § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 zu erfüllen.
In den Eingangsrechnungen findet sich auch kein Hinweis auf sie ergänzende Beilagen, aus denen die konkrete Leistungsbeschreibung entnommen werden könnte.
Im vorliegenden Fall ist damit der Leistungsgegenstand nicht in einer so konkreten Weise umschrieben, dass die Überprüfung der Berechtigung des Vorsteuerabzuges sichergestellt ist.
Ein Vorsteuerabzug aus den verfahrensgegenständlichen Rechnungen steht somit nicht zu.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Feststellung von Einkünften
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben.
Nach § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit durch Unterlagen zu beweisen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der Zahlungen hat im Zweifelsfall eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen zur Voraussetzung.
Der Nachweis der Betriebsausgaben erfolgt durch Belege, aus denen die wesentlichen Merkmale der Geschäftsvorfälle ersichtlich sind, sodass die Leistungen und die getätigten Aufwendungen aus den Belegen erkennbar sind.
Gemäß § 131 BAO sind die Aufzeichnungen und Nachweise so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.
Diesen Anforderungen genügen die Belege betreffend die Fremdleistungen in ertragsteuerlicher Hinsicht. Da die verausgabten Beträge vom Subunternehmen auch gegenüber der Steuerbehörde erklärt wurden, anerkennt das Gericht aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen die Ausgaben für Fremdleistungen.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Bf die geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächlich erwachsen sind.
Die Feststellung der Einkünfte wird daher auf die Beträge in der berichtigten Erklärung abgeändert.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war in erster Linie der Sachverhalt festzustellen. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergab sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Aus diesem Grunde wurde die Revision für unzulässig erklärt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 Z 3c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103206.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at